Die Regelung der Notwehr wird hier ja häufig thematisiert und auch ich interessiere mich dafür. Hat jemand Lust, mir den folgenden fiktiven Fall zu lösen?
Eine Frau wird des Nachts durch lautes Gegröle aus dem Schlaf gerissen. Als sie ans Fenster tritt, sieht sie eine Horde angetrunkener Jugendlicher in ihrem Garten randalieren: Sie zertrampeln Beete, reißen Pflanzen aus den Töpfen und zerstören einen Sandkasten. Als die Frau auf den Balkon im zweiten Stock tritt und die Randalierer wütend zur Rede stellt, machen die sich über die Frau lustig. Zwei beginnen sogar in den Fahrradkinderanhänger der Frau zu urinieren. Voller Empörung greift die Frau nun zu einem etwa 5kg schweren Blumentopf und wirft ihn vom Balkon in Richtung der beiden Pinkler. Einen trifft sie am Kopf, der Jugendliche erleidet schwerste Verletzungen und stirbt.
Meine Fragen nun: Ist das ein klassischer Notwehrfall? Und wenn nicht: Welchen Deliktes hat sich die Frau schuldig gemacht (nehmen wir an, sie sage später aus, sie habe nicht gezielt auf den Kopf gezielt, sondern vorgehabt, mit dem Wurf die Jugendlichen zu vertreiben)? Und schließlich drittens: Wie hoch würde die eventuelle Strafe denn so in etwa ausfallen, wenn die Frau nicht vorbestraft ist.
Hi,
trotz juristischer Ahnungslosigkeit meinerseits ist das ganz klar keine Notwehr! Wie denn? Die Frau hatte doch körperlich gar nichts zu befürchten oben auf ihrem theoretischen Balkon.
Ob sie das beabsichtigt hat oder nicht wäre dann einer der Knackpunkte bei der Entscheidung wegen was sie dafür verurteilt wird.
Dieses wird Dir sicher bald jemand nachreichen.
Aber wurde nicht gerade hier im Forum ausgeführt, dass Notwehr eben nicht nur im Falle eines tätlichen Angriffs gegen die Person, sondern auch bei Sachbeschädigungen und bisweilen sogar bei Beleidigungen zulässig ist?
Hi,
trotz juristischer Ahnungslosigkeit meinerseits ist das ganz
klar keine Notwehr! Wie denn? Die Frau hatte doch körperlich
gar nichts zu befürchten oben auf ihrem theoretischen Balkon.
Der notwehrfähige Angriff muss aber nicht gegen die Person geführt werden, sondern kann auch gegen deren Rechtsgüter (zB. Eigentum) gerichtet sein.
Hi,
trotz juristischer Ahnungslosigkeit meinerseits ist das ganz
klar keine Notwehr! Wie denn? Die Frau hatte doch körperlich
gar nichts zu befürchten oben auf ihrem theoretischen Balkon.
In §32 BGB steht aber nun gar nichts von ‚körperlichen Befürchtungen‘ (http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html), sondern von „gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff“. Was ist denn mit dem Urinieren in den Anhänger? Darf man sich dagegen nicht wehren?
Gruß
loderunner (ianal)
Der fragliche Tatbestand könnte fahrlässige Tötung sein. Wenn das Gericht allerdings zu der Ansicht gelangt, dass die Frau den Tod für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dann wird die Frau wegen Totschlags verurteilt. Freiheitsstrafe: mind. fünf Jahre, und das könnten auch locker mehr werden.
Notwehr scheidet wahrscheinlich aus, weil die Leute im Garten betrunken und damit vermutlich auch vermindert schuldfähig waren. Das schränkt das Notwehrrecht mangels Gebotenheit der Verteidigungshandlung ein.
Nunja, ich hab den Text ja auch gelesen, aber wenn „Pinkeln in den
Anhänger“ einen körperlichen „Angriff“ rechtfertigt, dann doch wohl
bitte auch ein körperlicher Angriff so eine Verteidigung.
So war es gemeint.
Hi Levay,
also abgesehen davon daß ich nie auf die Idee gekommen wäre daß man, bei einem Angriff auf ein paar jederzeit ersetzbare Gegenstände, Gewalt anwenden darf,(wie vereits geantwortet) kannst Du mir das hier näher erklären:
Notwehr scheidet wahrscheinlich aus, weil die Leute im Garten betrunken und damit vermutlich auch vermindert schuldfähig waren. Das schränkt das Notwehrrecht mangels Gebotenheit der Verteidigungshandlung ein.
Wieso macht es für die eigene Entscheidung sich zu verteidigen einen Unterschied ob der Angreifer betrunken ist?
Für die spätere Bestrafung versteh ich daß es wichtig ist, aber für den Angegriffenen (bzw. den vollgepinkelten Kinderwagen) macht es doch keinen Unterschied ob der Täter nüchtern war oder nicht?
also abgesehen davon daß ich nie auf die Idee gekommen wäre
daß man, bei einem Angriff auf ein paar jederzeit ersetzbare
Gegenstände, Gewalt anwenden darf
Man muss sich das vor Augen führen: Den Angriff führt der andere. Er ist derjenige, der sich rechtswidrig verhält. Das muss der Angegriffene sich nicht bieten lassen, er ist nicht verpflichtet, den Angriff einfach zu dulden. Vielmehr hat er das Recht, sich zu wehren - und gegen jemanden, der einen rechtswidrigen Angriff verübt, darf man sich auch sehr, sehr weitgehend wehren. Ob man es sollte, steht auf einem anderen Blatt. Aber es wäre doch ein Hohn, wenn das Recht es dem Angegriffenen - also dem Opfer! - verbieten würde. Der Grundsatz lautet also: keine Abwägung zwischen den Rechtsgütern des Angegriffenen und des Angreifers.
Wieso macht es für die eigene Entscheidung sich zu verteidigen
einen Unterschied ob der Angreifer betrunken ist?
Der eben erwähnte Grundsatz geht ja nun wirklich extrem weit, und in manchen Fällen eben doch zu weit. Das Gesetz verlangt, dass eine Notwehrhandlung „geboten“ ist. Wenn nun der Angreifer schuldunfähig ist oder vermindert schuldfähig, dann kann man vom Angegriffenen eben verlangen, dass er es sich etwas mäßig. Typisches Beispiel auch: Angriffe von Kindern.
Du vergleichst hier Äpfel mit Birnen. Ein körperlicher Angriff rechtfertigt natürlich auch eine körperliche Verteidigung, aber eben nur, wenn sie „erforderlich“ (§ 32 Abs. 2 StGB) ist, um den Angriff abzuwehren, und das soll in dem von dir genannten Fall nicht der Fall gewesen sein.
Meines Erachtens nach ist der Angriff der Frau mit dem Blumentopf keine Notwehrhandlung. Wie bereits auf den §32 StGB verwiesen wurde kann ich das ebenfalls nur machen. Eindeutig steht dort drin:
„Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“ [§32 Abs.2 StGB]
Und das Randalieren der Jugendlichen kann nun zwar als Sachbeschädigung (§303 StGB) und/oder Hausfriedensbruch (§123 StGB) bezeichnet werden, jedoch nicht als „rechtswidrigen Angriff“ auf die Frau oder einen anderen.
Aus diesem Grund kann die Frau mit großer Wahrscheinlichkeit wegen Totschlags (§212 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§222 StGB) angezeigt werden.
Anders ausgesehen hätte es vermutlich, wenn die Gruppe Jugendlicher eine dritte Person unmittelbar bedroht oder angegriffen hätten. In einem solchen Fall würde die Definition der Notwehrhandlung im §32 StGB zutreffen und die Frau hätte ohne Schuld gehandelt, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von einer dritten Person abzuwenden.
Und das Randalieren der Jugendlichen kann nun zwar als
Sachbeschädigung (§303 StGB) und/oder Hausfriedensbruch (§123
StGB) bezeichnet werden, jedoch nicht als „rechtswidrigen
Angriff“ auf die Frau oder einen anderen.
Doch, Eigentum ist eines von diversen durch Notwehr geschützten Rechtsgütern. Ein Angriff auf das Rechtsgut der Frau ist ein Angriff i.S.v. § 32 StGB.
Und das Randalieren der Jugendlichen kann nun zwar als
Sachbeschädigung (§303 StGB) und/oder Hausfriedensbruch (§123
StGB) bezeichnet werden, jedoch nicht als „rechtswidrigen
Angriff“ auf die Frau oder einen anderen.
Doch, Eigentum ist eines von diversen durch Notwehr
geschützten Rechtsgütern. Ein Angriff auf das Rechtsgut der
Frau ist ein Angriff i.S.v. § 32 StGB.
Das ist nicht ganz richtig. Den Angriff auf Eigentum usw., den du meinst und die damit verbundende Angriffsbeseitigungshandlung ist unter §34 StGB (Rechtfertigender Notstand) vermerkt.
§34 StGB:
„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“
Wichtig hierbei ist die Interessenabwegung. Das Rechtsgut (Kinderwagen der Frau) ist zwar einer gegenwärtigen Schädigung ausgesetzt, was aber keinesfalls diese Handlung der Frau rechtfertigt. Ein Menschenleben steht nicht im Verhältnis zu einem materiellen Rechtsgut, das ersetzbar ist. Strafanzeige und Schadensersatzforderungen wären da wohl der richtige Weg gewesen.
Und wie ist dieses „erforderlich“ definiert?
Man weiß ja nie wer einem gegenüber steht und welche Intentionen
dieser hat. Vor allem aber weiß man wie sehr Menschen durch Medien
zu beeinflussen sind, Beispiel Vogelgrippe, jeder tote Vogel wurde
gemeldet (übertrieben) oder die Anthrax-Geschichte, meine Oma
durfte damals Stundenlang ihre Wohnung nicht verlassen weil jemand
Ameisenpulver vor seine Wohnung gestreut hat und irgendjemand meinte
er müsse dies der Polizei melden. Auf die Attacke gegen den Rentner
damals übertragen würde es ja bedeuten dass man wirklich Angst
um sein Leben hat und daher eben wirklich davon ausgeht dass die
Angreifer einen umbringen wollen. Und dann wäre dieser
Angriff/Verteidigung wohl „erforderlich“.
Polizisten ist es ja auch „erlaubt“ auf Menschen zu schießen wenn
diese nur einen harmlosen Gegenstand in der Hand haben und die
Polizisten denken (aus nachvollziehbaren Gründen!) es wäre
eine (Schuss-)Waffe.
Er hat ja nicht gesagt dass diese Art von „Gegenangriff“ gerechtfertigt
ist, sondern nur dass Notwehr gerechtfertigt ist.
Meine Idee wäre in diesem Fall gewesen einen Eimer Wasser oder einfach
nur die Blumenerde auf die Jungs runterregnen zu lassen. Ist wohl
a) geeignet und b) verhältnissmäßig (auch wenn man damit den Kinderwagen wohl selber verdreckt).
Da fällt mir noch ne Frage dazu ein.
Es gibt ja den sog. Verbotsirrtum.
Nun sagt ein Herr Levay, seines Zeichens Jurist, zu mir folgendes:
„Der Grundsatz lautet also: keine Abwägung zwischen den Rechtsgütern
des Angegriffenen und des Angreifers.“
Also zieh ich dem Angreifer, der auf mich einschlagen will,
eine Eisenstange über den Schädel, er verstirbt.
Ich denke mal dass 50% der Nichtjuristen dies als gerechtfertigt
ansehen würden. Wenn sie solche Sätze läsen (auf Wiki stehts übrigens
ganz ähnlich) dann kann man auch davon ausgehen dass dem so ist,
vor allem wenn man den Artikel über „Notwehrexzess“ noch liest …
Wieso gilt dann hier der sog „Verbotsirrtum“ nicht?
Es dürfte ja nicht schwer sein den Richter davon zu
überzeugen dass man wirklich der Meinung war dies wäre
erlaubte Notwehr.
Wenn ich jemand Quecksilber aus dem Thermometer ins Müsli leere
um ihn zu töten so geht man doch wohl auch von einem Mordversuch aus,
obwohls absolut harmlos ist.
Gruss
Das ist nicht ganz richtig. Den Angriff auf Eigentum usw., den
du meinst und die damit verbundende
Angriffsbeseitigungshandlung ist unter §34 StGB
(Rechtfertigender Notstand) vermerkt.
Da liegst du absolut falsch. § 34 findet hier keine Anwendung (er trifft bei einem „Dreiecksverhältnis“ zu). Der beschriebene UP ist durchaus ein Notwehrfall, die Frage wäre evtl. ob nicht zwischen dem verteidigten und angegriffenen Gut ein krasses Missverhältnis vorliegt.
Wichtig hierbei ist die Interessenabwegung. Das Rechtsgut
(Kinderwagen der Frau) ist zwar einer gegenwärtigen Schädigung
ausgesetzt, was aber keinesfalls diese Handlung der Frau
rechtfertigt. Ein Menschenleben steht nicht im Verhältnis zu
einem materiellen Rechtsgut, das ersetzbar ist.
Die Notwehr kennt keine Verhältnismäßigkeit, sondern nur ein Erfordernis. Wie kommt man eigentlich immer wieder darauf, das eine Notwehrhandlung verhältnismäßig sein muss?
Angenommen, dass eine Frau vergewaltigt wird. Als einzige Möglichkeit sich zu wehren, sieht sie einen Pflasterstein, den sie ergreift und dem Vergewaltiger auf den Schädel haut, der auf der Stelle tot umfällt. Würde ich den Maßstab der Verhältnismäßigkeit ansetzen, wäre die Notwerhhandlung nicht gerechtfertigt, denn die körperliche Integrität der Frau steht in keinem Verhältnis zum Leben des Anfreifers. Soll sie sich also vergewaltigen lassen, weil kein verhältnismäßiges Mittel zu Verfügung steht? Nein, denn der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weisheit ()hat nicht die Verhältnismäßigkeit, sondern die Erforderlichkeit als Maßstab angesetzt.
Strafanzeige und Schadensersatzforderungen wären da wohl der richtige Weg gewesen.
kann man machen, auch wenn die Erfolgsaussicht ziemlich gering ist.