Notwehr (mal wieder)

Da fällt mir noch ne Frage dazu ein.
Es gibt ja den sog. Verbotsirrtum.

Der aber mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun hat.

Nun sagt ein Herr Levay, seines Zeichens Jurist, zu mir
folgendes:
„Der Grundsatz lautet also: keine Abwägung zwischen den
Rechtsgütern
des Angegriffenen und des Angreifers.“

Das sagt nicht nur Levay zu Dir, das sagt unsere Rechtsordnung so.

Also zieh ich dem Angreifer, der auf mich einschlagen will,
eine Eisenstange über den Schädel, er verstirbt.

Ich denke mal dass 50% der Nichtjuristen dies als
gerechtfertigt
ansehen würden.

Interessant…und vorher kannst Du beurteilen, was 50% der Juristen denken?

Und wie willst Du diese Frage überhaupt beantworten ohne zu sagen, ob es von mehreren möglichen gleich geeigneten Verteidigungsmitteln das mildeste ist.

Kann es irgendwie sein, dass Du überhaupt keine Ahnung hast, wovon Du hier eigentlich redest?

Wenn sie solche Sätze läsen (auf Wiki stehts
übrigens
ganz ähnlich) dann kann man auch davon ausgehen dass dem so
ist,

Wie gesagt, das kann man so, wie Du es darstellst, überhaupt nicht beantworten, da Du das Merkmal der „Erforderlichkeit“ nicht prüfst.

vor allem wenn man den Artikel über „Notwehrexzess“ noch liest

Und der sagt uns zu diesem Beispiel genau was?

Wieso gilt dann hier der sog „Verbotsirrtum“ nicht?

Weil der Verbotsirrtum etwas ganz anderes ist und sich darauf bezieht, dass jemand meint, ein Handeln sei generell straflos. Hier stellt sich die Frage der Voraussetzung einer Notwehrhandlung und der Erforderlichkeit. Das ist eben ein anderes Thema. Es reicht nicht, irgendwelche Begriffe wild durcheinander zu werfen und dann zu meinen, man hätte etwas juristisches gesagt.

Es dürfte ja nicht schwer sein den Richter davon zu
überzeugen dass man wirklich der Meinung war dies wäre
erlaubte Notwehr.

Warum sollte das so sein und warum muss man den Richter iRd. § 32 StGB überhaupt davon überzeugen, dass man meint, sein Verhalten sei „erlaubt“?

Wenn ich jemand Quecksilber aus dem Thermometer ins Müsli
leere
um ihn zu töten so geht man doch wohl auch von einem
Mordversuch aus,
obwohls absolut harmlos ist.

Langsam wird es hier wirklich wirr…

Gruß
Dea

Das ist nicht ganz richtig.

Doch, das war ganz richtig.

Den Angriff auf Eigentum usw., den
du meinst und die damit verbundende
Angriffsbeseitigungshandlung ist unter §34 StGB
(Rechtfertigender Notstand) vermerkt.

Nein, § 34 StGB meint eine Dauergefahr und § 32 StGB einen gegenwärtigen Angriff. Mit den bedrohten Rechtsgütern hat das rein garnichts zu tun, die sind jeweils gleich.

Wichtig hierbei ist die Interessenabwegung. Das Rechtsgut
(Kinderwagen der Frau) ist zwar einer gegenwärtigen Schädigung
ausgesetzt, was aber keinesfalls diese Handlung der Frau
rechtfertigt. Ein Menschenleben steht nicht im Verhältnis zu
einem materiellen Rechtsgut, das ersetzbar ist. Strafanzeige
und Schadensersatzforderungen wären da wohl der richtige Weg
gewesen.

Wie gesagt, es hat hier nichts mit § 34 StGB zu tun.

Gruß
Dea

Ich vermute dass „Erforderniss“ quasi „die Wahl der Waffe“ meint
und „Verhältnissmäßigkeit“ quasi das Ergebniss, richtig?
Also folgender Fall:
A greift B tätlich an (holt zu einem Faustschlag aus).
Möglichkeit 1:
B drückt A weg ( also die „harmloseste“ Waffe), A fällt gegen
den Bordstein und ist tot.
Möglichkeit 2:
B holt seine Pistole raus und schießt A in die Hand , auf jedenfall
so dass A nicht tot ist und auch kein versuchtes Tötungsdelikt
vorliegt).

Sehe ich es dann richtig dass 1 unter Notwehr läuft und 2 nicht,
da der Einsatz einer Schusswaffe gegen einen Faustschlag nicht
„erforderlich“ ist und nicht die einzige Wahlmöglichkeit war?

Gruss

Und wie ist dieses „erforderlich“ definiert?

Erforderlich ist die Verteidigung, wenn und soweit sie einerseits zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und andererseits das relativ mildeste Gegenmittel darstellt (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage 2006, Rdn. 34).

Man weiß ja nie wer einem gegenüber steht und welche
Intentionen
dieser hat.

Und?

Vor allem aber weiß man wie sehr Menschen durch
Medien
zu beeinflussen sind, Beispiel Vogelgrippe, jeder tote Vogel
wurde
gemeldet (übertrieben) oder die Anthrax-Geschichte, meine Oma
durfte damals Stundenlang ihre Wohnung nicht verlassen weil
jemand
Ameisenpulver vor seine Wohnung gestreut hat und irgendjemand
meinte
er müsse dies der Polizei melden.

Und?

Auf die Attacke gegen den
Rentner
damals übertragen würde es ja bedeuten dass man wirklich Angst
um sein Leben hat und daher eben wirklich davon ausgeht dass
die
Angreifer einen umbringen wollen. Und dann wäre dieser
Angriff/Verteidigung wohl „erforderlich“.

Nein, die Erforderlichkeit ist ein objektives Tatbestandsmerkmal und keines der Vorstellung des Verteidigenden.

Polizisten ist es ja auch „erlaubt“ auf Menschen zu schießen
wenn
diese nur einen harmlosen Gegenstand in der Hand haben und die
Polizisten denken (aus nachvollziehbaren Gründen!) es wäre
eine (Schuss-)Waffe.

Nein, es ist ihnen nicht erlaubt, sie könnnen aber ohne Schuld sein. Das ist ein erheblicher Unterschied.

Gruß
Dea

Ich vermute dass „Erforderniss“ quasi „die Wahl der Waffe“
meint

So in etwa. Sie muss geeignet sein, den Angriff zu beenden, und zugleich von mehreren geeigneten Mitteln das mildeste sein.

und „Verhältnissmäßigkeit“ quasi das Ergebniss, richtig?

Nein, Verhältnismäßigkeit ist eine Abwägung. Das ist aber ziemlich egal, da es eine Verhältnismäßigkeit iRd. Notwehr nicht gibt.

Also folgender Fall:
A greift B tätlich an (holt zu einem Faustschlag aus).
Möglichkeit 1:
B drückt A weg ( also die „harmloseste“ Waffe), A fällt gegen
den Bordstein und ist tot.
Möglichkeit 2:
B holt seine Pistole raus und schießt A in die Hand , auf
jedenfall
so dass A nicht tot ist und auch kein versuchtes Tötungsdelikt
vorliegt).

Sehe ich es dann richtig dass 1 unter Notwehr läuft und 2
nicht,

Das kann man erst feststellen, wenn man weiß, ob dem B mildere und gleich geeignete Mittel zur Verfügung standen.

Es ist keine Frage der Abwägung von Waffe und Angriff.

da der Einsatz einer Schusswaffe gegen einen Faustschlag nicht
„erforderlich“ ist

Einen solchen Grundsatz kennt die Notwehr nicht.

und nicht die einzige Wahlmöglichkeit war?

Das ist nur relevant, wenn die übrigen Wahlmöglichkeiten ebenso geeignet sind, den Angriff zu beenden.

Gruß
Dea

Hi,
„h denke mal dass 50% der Nichtjuristen dies als
gerechtfertigt
ansehen würden.
Interessant…und vorher kannst Du beurteilen, was 50% der Juristen denken?“
NICHTjuristen …

„Weil der Verbotsirrtum etwas ganz anderes ist und sich darauf bezieht, dass jemand meint, ein Handeln sei generell straflos. Hier stellt sich die Frage der Voraussetzung einer Notwehrhandlung und der Erforderlichkeit. Das ist eben ein anderes Thema. Es reicht nicht, irgendwelche Begriffe wild durcheinander zu werfen und dann zu meinen, man hätte etwas juristisches gesagt.“

Und woher soll ich dies als Nichtjurist wissen?
Für mich als Laien (und sicher auch für 50% der NICHTjuristen)
liest sich das genau so wie ich schrieb. Da bin ich mir
absolut sicher! Wie gesagt: Ich gehe davon aus dass der Angriff
juristisch die Notwehraktion mit der Eisenstange rechtfertigt.
Genau daher die Sache mit dem Verbotsirrtum.

Und ich habe hier mal gelesen dass ein Mordversuch ein Mordversuch
bleibt, auch wenn die Tat garnicht dazu geeignet ist das Opfer
zu töten.

Gruss

Hallo,

Erforderlich bedeutet, dass man das mildeste Mittel anwenden darf, das sicher zum Erfolg führt. Kann ich einen Faustschlag gegen meinen Kopf nicht anders als durch eine Schusswaffe abwehren, wäre die Schusswaffe das erforderliche Mittel. Allerdings könnte in so einem Fall ein Missverhältnis zwischen verteidigtem und angegriffenem Gut bestehen, so dass die Notwehr nicht gerechtfertigt wäre. Hätte ich aber die Wahl zwischen der Schusswaffe und meiner Faust um den Angriff erforlgversprechend abzuwehren, dann müsste ich meine Faust einsetzen, denn sie wäre schon das erforderliche Mittel.

Grtuss

Iru

Hi,
„h denke mal dass 50% der Nichtjuristen dies als
gerechtfertigt
ansehen würden.
Interessant…und vorher kannst Du beurteilen, was 50% der
Juristen denken?“
NICHTjuristen …

Sorry, verlesen.

„Weil der Verbotsirrtum etwas ganz anderes ist und sich darauf
bezieht, dass jemand meint, ein Handeln sei generell straflos.
Hier stellt sich die Frage der Voraussetzung einer
Notwehrhandlung und der Erforderlichkeit. Das ist eben ein
anderes Thema. Es reicht nicht, irgendwelche Begriffe wild
durcheinander zu werfen und dann zu meinen, man hätte etwas
juristisches gesagt.“

Und woher soll ich dies als Nichtjurist wissen?
Für mich als Laien (und sicher auch für 50% der NICHTjuristen)
liest sich das genau so wie ich schrieb. Da bin ich mir
absolut sicher! Wie gesagt: Ich gehe davon aus dass der
Angriff
juristisch die Notwehraktion mit der Eisenstange rechtfertigt.
Genau daher die Sache mit dem Verbotsirrtum.

Nein

Und ich habe hier mal gelesen dass ein Mordversuch ein
Mordversuch
bleibt, auch wenn die Tat garnicht dazu geeignet ist das Opfer
zu töten.

Wiederum ein ganz anderes Thema.

Gruß
Dea

Also zieh ich dem Angreifer, der auf mich einschlagen will,
eine Eisenstange über den Schädel, er verstirbt.:

Ich denke mal dass 50% der Nichtjuristen dies als
gerechtfertigt

Kann sein, und es kann auch sein, dass Juristen das genauso sehen würden. Kommt halt darauf an, ob ein relativ milderes Mittel gegeben hätte, den Angriff mit derselben Sicherheit zu beenden. Wenn nicht, und wenn die Tötung auch in Verteidigungsabsicht geschah - dann ist es eben Notwehr.

Wieso gilt dann hier der sog „Verbotsirrtum“ nicht?

Wozu bedarf es der Konstruktiv eines Erlaubnisirrtums (=umgekehrter Verbotsirrtum), wenn es doch wirklich Notwehr war?

Wenn ich jemand Quecksilber aus dem Thermometer ins Müsli
leere
um ihn zu töten so geht man doch wohl auch von einem
Mordversuch aus,
obwohls absolut harmlos ist.

Ja, ein untauglicher Versuch - soweit kein Wahndelikt - ist auch strafbar. Aber was soll uns das jetzt sagen?

Levay

Er hat ja nicht gesagt dass diese Art von „Gegenangriff“
gerechtfertigt
ist, sondern nur dass Notwehr gerechtfertigt ist.

Nee, das habe ich nicht gesagt. Notwehr wirkt rechtfertigend, sie bedarf nicht selbst der Rechtfertigung. Die Tat - also der Gegenangriff - muss gerechtfertigt sein.

Levay

1 „Gefällt mir“

Guten Tag,

Das ist nicht ganz richtig.

Doch. Und das ist unter Juristen auch unstreitig.

Hallo nochmal,

die Definition im §32 StGB von Notwehr ist doch eindeutig:

„Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“
[§32 Abs.2 StGB]

Es lässt sich somit auf Personen beziehen…
Ein materielles Rechtsgut wird nicht gemeint.

Dahingegen in §34 StGB wird explizit auf die Gefährdung von Eigentum (u.a.) hingewiesen. Somit sehe ich den geschilderten Sachverhalt immernoch unter §34 StGB eingeordnet.

Und nochmal zu der Wahl des Mittels. Natürlich spielt es eine Rolle welche Art von Angriff einem selbst oder einer dritten person droht:
A gibt B eine Ohrfeige. B zieht ein Messer und attackiert A mit zahlreichen Stichen. A erliegt seinen Verletzungen.

–> Keine Verhältnismäßigkeit.

A rennt mit nach vorne gestrecktem Messer auf B zu und schreit: „Ich stech dich ab!“.
B zieht eine Schusswaffe und macht A handlungsunfähig.

–> Durchaus angemessen für einen derartigen Angriff.

In diesem Zusammenhang mache ich auf §33 StGB (Überschreitung der Notwehr) aufmerksam. In einer solchen überschreitenden Notwehr, wie in Bsp. 1 handelt B nur dann ohne Schuld, wenn er zur Zeit der Notwehr verwirrt, gefürchtet oder erschreckt gewesen ist.

„Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.“[§34 StGB]

Würde mich über Kommentare oder eventuell Ergänzungen freuen.

MfG

Ok danke, soweit klar.
Gruss

die Definition im §32 StGB von Notwehr ist doch eindeutig:

Offenbar nicht, denn sonst würdest du ja nicht diesem Missverständnis unterliegen.

Es lässt sich somit auf Personen beziehen…

Jein. Der Angriff bezieht sich immer auf die Rechtsgüter der Personen, nie auf die Person selbst, auch wenn das scheinbar dasselbe sein kann (nämlich bei den Rechtsgütern Leben und körperliche Unversehrtheit). Du musst einen (Gesetzes-)Text, der von Juristen geschrieben und von Juristen auch angewendet wird, schon juristisch lesen.

Ein materielles Rechtsgut wird nicht gemeint.

Doch.

Dahingegen in §34 StGB wird explizit auf die Gefährdung von
Eigentum (u.a.) hingewiesen.

Ja, aber nur, weil die Rechtsgüter bei § 34 StGB nur eingeschränkt geschützt werden. Das soll die Aufzählung verdeutlichen.

Somit sehe ich den geschilderten
Sachverhalt immernoch unter §34 StGB eingeordnet.

Das ist dein gutes Recht, es ändert aber nichts daran, dass das Rechtsgut Eigentum sowohl von § 32 StGB als auch von § 34 StGB geschützt wird, abhängig davon, ob ein rechtswidriger Angriff oder eine sog. Gefahr gegeben ist.

Und nochmal zu der Wahl des Mittels. Natürlich spielt es eine
Rolle welche Art von Angriff einem selbst oder einer dritten
person droht:
A gibt B eine Ohrfeige. B zieht ein Messer und attackiert A
mit zahlreichen Stichen. A erliegt seinen Verletzungen.

–> Keine Verhältnismäßigkeit.

Das Problem liegt eher darin, dass der Angriff bei der Tötungshandlung nicht mehr gegenwärtig war. Ansonsten kommt man zu deinem Ergebnis allenfalls, wenn man die Gebotenheit verneint, denn eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wird - ich sage das in diesem Leben schon zum 1.000x - nicht statt. Das Wort suchst du in § 32 StGB vergeblich!

In diesem Zusammenhang mache ich auf §33 StGB (Überschreitung
der Notwehr) aufmerksam.

Ich hoffe nicht, du tust das deswegen, weil du dachtest, der wäre mir bei der Vorbereitung auf meine beiden juristischen Staatsexamina entgangen … :wink:

Bist du zufällig Lehrer?

Levay

Das finde ich nicht.

Natürlich ist das Notwehr. Das erklärst du eigentlich doch im Text selbst. Diese Frau ist in Not. In großer Not. Und da wehrt sie sich. Sie kann ja nicht da runter gehen und mit den Rowdies diskutieren. Die würden sie ja hauen oder so. Und bestimmt liegen auch ihre Kinder im Bett und schlafen, die kann die ja auch nicht allein im Haus lassen.

Und was findest du?

Dahingegen in §34 StGB wird explizit auf die Gefährdung von
Eigentum (u.a.) hingewiesen.

Ja, aber nur, weil die Rechtsgüter bei § 34 StGB nur
eingeschränkt geschützt werden. Das soll die Aufzählung
verdeutlichen.

es ändert aber nichts daran, dass

das Rechtsgut Eigentum sowohl von § 32 StGB als auch von § 34
StGB geschützt wird, abhängig davon, ob ein rechtswidriger
Angriff oder eine sog. Gefahr gegeben ist.

Und nochmal zu der Wahl des Mittels. Natürlich spielt es eine
Rolle welche Art von Angriff einem selbst oder einer dritten
person droht:
A gibt B eine Ohrfeige. B zieht ein Messer und attackiert A
mit zahlreichen Stichen. A erliegt seinen Verletzungen.

–> Keine Verhältnismäßigkeit.

Das Problem liegt eher darin, dass der Angriff bei der
Tötungshandlung nicht mehr gegenwärtig war. Ansonsten kommt
man zu deinem Ergebnis allenfalls, wenn man die Gebotenheit
verneint, denn eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wird - ich
sage das in diesem Leben schon zum 1.000x - nicht statt. Das
Wort suchst du in § 32 StGB vergeblich!

Habe mir das ganze nochmal genauer angeschaut. Einleuchtend wird jetzt nach den Definitionen in §§32, 34 StGB des Angriffs auf „einen anderen“. Rechtsgüter, wie Eigentum können also doch gemeint sein.

Dann verstehe ich allerdings nicht den Zusammenhang, bzw. die Unterscheidung dieser beiden Paragraphen.
Wenn das Eigentum in §32 StGB gemeint ist und somit eine „Verteidigungshandlung“ jeglicher Art straffrei bleiben sollte ohne eine Verhältnismäßigkeit zu sehen. (Du sagst eine solche Prüfung wird nicht durchgeführt, aber es wird die Gebotenheit beurteilt, dann sollte man sich doch fragen, wie man zu einer solchen Feststellung kommen kann. Der Richter oder Gutachter wird wohl durch Abwägen beider Interessen zu einer Entscheidung kommen. Wie man den Vorgang nun nennt…, es kommt aufs Gleiche raus).

Denn in §34 StGB steht im zweiten Teil:
„wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“

Ist das Mittel zur Gefahrenabwehr unangemessen kann trotz Gefahr für ein Rechtsgut die Schuld ausgesprochen werden.

Des Weiteren würde mich in diesem Zusammenhang interessieren, in welchen Fällen nach welchen Kriterien welcher der beiden (§§32,34 StGB) Paragraphen angewandt wird. Bei dem schneidigen Notwehrrecht in §32 StGB bedarfs es wohl keiner Rechtfertigung, aber warum in §34 StGB. Soll das wirklich bedeuten, dass ich unverhältnismäßig einen Angriff von mir oder einem anderen Rechtsgut abwenden darf, wenn die Handlung (warum auch immer) unter §32 StGB und nicht §34 StGB fällt?!

Gruß

Das finde ich nicht.

Da irrst Du.

1 „Gefällt mir“

Nochmal überarbeitet

Des Weiteren würde mich in diesem Zusammenhang interessieren,
in welchen Fällen nach welchen Kriterien welcher der beiden
(§§32,34 StGB) Paragraphen angewandt wird. Bei dem schneidigen
Notwehrrecht in §32 StGB bedarfs es wohl keiner
Rechtfertigung, aber warum in §34 StGB. Soll das wirklich
bedeuten, dass ich unverhältnismäßig einen Angriff von mir
oder einem anderen Rechtsgut abwenden darf, wenn die Handlung
(warum auch immer) unter §32 StGB und nicht §34 StGB fällt?!

Hallo,

der Unterschied mal ganz grob anhand zweier Beispiele dargestellt:

Notwehr:

A steht am Tresen einer Kneipe, B kommt und will ihm einen Faustschlag versetzen. A wehrt sich und schlägt seinerseits zu, so dass B nicht weiter angreift. Der Faustschlag gegen A ist durch Notwehr gerechtfertigt.

Rechtfertigender Notstand

A steht am Tresen einer Kneipe, B kommt und will ihm einen Faustschlag versetzen. A will sich wehren, ist aber klein und schmächtig und könnte aus eigener Körperkraft den Angriff des B nicht abwehren. Er nimmt deshalb dem C dessen Bierflasche weg und zieht sie dem B über den Kopf, worauf B nicht weiter angreift. Die Wegnahme der Bierflasche (evtl. Sachbeschädigung) ist durch den rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt, da das Rechtsgut an der Bierflasche verhältnismäßig niedriger ist als die körperliche Integrität des A.
Würde sich A aber statt der Bierflasche die Sauerstofflasche eines zufällig neben ihm stehenden Krankenwagens nehmen und dadurch ein Patient ersticken, wäre die Wegnahme nicht durch den § 34 gerechtfertigt, denn das Rechtsgut des Lebens des Patienten ist höher als die körperliche Integrität des A.

Sicherlich könnte man die Beispiele noch weiter verfeinern, aber ich hoffe, dass sie in etwa den Unterschied zwischen Notwehr und Notstand (§ 34) darlegen.

Gruss

Iru

1 „Gefällt mir“

Hallo,

der Unterschied mal ganz grob anhand zweier Beispiele
dargestellt:

Notwehr:

A steht am Tresen einer Kneipe, B kommt und will ihm einen
Faustschlag versetzen. A wehrt sich und schlägt seinerseits
zu, so dass B nicht weiter angreift. Der Faustschlag gegen A
ist durch Notwehr gerechtfertigt.

Rechtfertigender Notstand

A steht am Tresen einer Kneipe, B kommt und will ihm einen
Faustschlag versetzen. A will sich wehren, ist aber klein und
schmächtig und könnte aus eigener Körperkraft den Angriff des
B nicht abwehren. Er nimmt deshalb dem C dessen Bierflasche
weg und zieht sie dem B über den Kopf, worauf B nicht weiter
angreift. Die Wegnahme der Bierflasche (evtl.
Sachbeschädigung) ist durch den rechtfertigenden Notstand
gerechtfertigt, da das Rechtsgut an der Bierflasche
verhältnismäßig niedriger ist als die körperliche Integrität
des A.
Würde sich A aber statt der Bierflasche die Sauerstofflasche
eines zufällig neben ihm stehenden Krankenwagens nehmen und
dadurch ein Patient ersticken, wäre die Wegnahme nicht durch
den § 34 gerechtfertigt, denn das Rechtsgut des Lebens des
Patienten ist höher als die körperliche Integrität des A.

An sich habe ich das gleiche Verständnis dieser beiden Begrifflichkeiten.

Bezogen auf das anfangs genannte fiktive Besipiel mit der blumentopfwerfenden Frau:
Wenn ich das nun richtig verstehe begeht die Frau keine rechtswidrige andere Tat. Sie versuht lediglich ihr Rechtsgut zu verteidigen mit ihrem Blumentop. Dass der Jugendliche bei der Handlung der Frau ums Leben kommt (außer Acht gelassen Vorsatz/Fahrlässigkeit) ist doch im Grunde nicht vertretbar?! Kann hier wirklich mit §32 StGB argumentiert werden und der Frau keine Schuld zugesprochen werden?!

Ich bin der Ansicht, dass ein Richter in einem solchen Fall die Umstände berücksichtigen wird, dass keine Gebotenheit bestand, derartige Mittel zur Beseitigung des gegenwärtigen Angriffs auf den Kinderwagen zu wählen.

Und nochmal zum weiteren Verständnis:
Hätte die Frau den Blumentopf ihrer Nachbarin gewählt und im Grunde rechtswidrig entwendet (also Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung) kann man diese vorausgehende Handlung mit dem rechtfertigen Notstand rechtfertigen?!

MfG