Hallo,
ich habe ein Einfamilienhaus gemietet. Im Mietvertrag ist der Keller ausdrücklich ausgenommen, aber dessen Nutzung erlaubt. Damit wollte der Vermieter sich gegen Feuchtigkeit und Wasserschäden absichern.
Nun ist es so, dass er wohl der Nutzung jederzeit widersprechen kann.
Meine Fragen:
Ist das bei einem Einfamilienhaus rechtens oder plausibel den Keller, der Zugang zu den Wohnräumen bietet, dessen Zugang von außen durch den gleichen Schlüssel wie zu den Wohnräumen gesichert ist, in dem die Heizung steht, in dem der Anschluss für die Waschmaschine ist, nicht mitzuvermieten, der nur von uns genutzt wird, der Teil des Einfamilienhauses ist? Kann die Nutzung hier eingeschränkt werden? Würde dies nicht auch die Miete mindern, da hier ja ein Vorteil verloren geht, weswegen wir das Haus überhaupt gemietet haben, unbesehen der „Nichtmitvermietung“?
Würde ein Wasserschaden, dessen modriger Geruch, der in den Flur zieht, das Wasser, das in die innenliegende hölzerne Kellertreppe zieht, der Schimmel an den Kellerwänden und die Nässe bzw. Feuchtigkeit, die die Kellerwände hoch in den Wohnraum zieht, würde all das nicht zu einer Beeinträchtigung führen, sodass der Vermieter dennoch den Schaden beheben müsste, auch wenn der Keller nicht direkt mitvermietet ist?
Muss ich dann auf irgendeine Reinigung, Sorgfalt oder Sonstiges achten (wie Heizung), wenn ich den Keller doch gar nicht gemietet habe, sondern nur nutze, oder wenn ich gar diese Nutzung entsagt bekomme?
Komischerweise denken Vermieter einfach anders als ich: Ich wäre froh, wenn mein Mieter mir Mängel sofort anzeigt (steht auch im Mietvertrag) und ich den Wert meines Hauses erhalten oder steigern könnte bzw. Schäden minimieren könnte, statt mich mit Tricks aus der Affäre ziehen zu wollen und das Verhältnis zum Mieter und dessen Bindung an das Mietobjekt zu beeinträchtigen