Nutzung des Kellers ohne Mitvermietung

Hallo,
ich habe ein Einfamilienhaus gemietet. Im Mietvertrag ist der Keller ausdrücklich ausgenommen, aber dessen Nutzung erlaubt. Damit wollte der Vermieter sich gegen Feuchtigkeit und Wasserschäden absichern.

Nun ist es so, dass er wohl der Nutzung jederzeit widersprechen kann.
Meine Fragen:
Ist das bei einem Einfamilienhaus rechtens oder plausibel den Keller, der Zugang zu den Wohnräumen bietet, dessen Zugang von außen durch den gleichen Schlüssel wie zu den Wohnräumen gesichert ist, in dem die Heizung steht, in dem der Anschluss für die Waschmaschine ist, nicht mitzuvermieten, der nur von uns genutzt wird, der Teil des Einfamilienhauses ist? Kann die Nutzung hier eingeschränkt werden? Würde dies nicht auch die Miete mindern, da hier ja ein Vorteil verloren geht, weswegen wir das Haus überhaupt gemietet haben, unbesehen der „Nichtmitvermietung“?
Würde ein Wasserschaden, dessen modriger Geruch, der in den Flur zieht, das Wasser, das in die innenliegende hölzerne Kellertreppe zieht, der Schimmel an den Kellerwänden und die Nässe bzw. Feuchtigkeit, die die Kellerwände hoch in den Wohnraum zieht, würde all das nicht zu einer Beeinträchtigung führen, sodass der Vermieter dennoch den Schaden beheben müsste, auch wenn der Keller nicht direkt mitvermietet ist?
Muss ich dann auf irgendeine Reinigung, Sorgfalt oder Sonstiges achten (wie Heizung), wenn ich den Keller doch gar nicht gemietet habe, sondern nur nutze, oder wenn ich gar diese Nutzung entsagt bekomme?

Komischerweise denken Vermieter einfach anders als ich: Ich wäre froh, wenn mein Mieter mir Mängel sofort anzeigt (steht auch im Mietvertrag) und ich den Wert meines Hauses erhalten oder steigern könnte bzw. Schäden minimieren könnte, statt mich mit Tricks aus der Affäre ziehen zu wollen und das Verhältnis zum Mieter und dessen Bindung an das Mietobjekt zu beeinträchtigen

hallo,

sorry,kann ich nichts zu sagen,aber ich verstehe den Sinn nicht…ich vermiete den Kellerraum nicht,mann kann ihn aber nutzen.Ist das nicht das gleiche?

lisa

Nein,
bei Miete bekommt Vermieter Geld für etwas, muss dass aber dann auch gebrauchsbereit halten und kann die Kosten für diesen Erhalt durch die Miete wieder hereinholen. Nutzrechte sind: Du darfst meine Heckenschere nutzen, aber hast kein Anrecht, ob die auch funktioniert.

hallo,

das heißt, du darfst den Keller nutzen, aber nix reinstellen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo, ich bin auch Vermieter und dazu kann ich nur sagen - vor solchen Mietern möchte ich mich auch schützen. Wenn der Keller nicht im Mietvertrag steht, können Sie auch keinen Anspruch erheben.

Ihr Vermieter hat Ihnen den Keller ohne Bezahlung überlassen, eigentlich müssen Sie froh darüber sein und nicht Wege suchen den Vermieter in Schwierigkeiten zu bringen oder noch Mietminderung zu suchen.

Der Vermieter muss für das Haus Kredite abbezahlen, das Haus im Takt halten, trägt das ganze Risiko, muss jede Kleinigkeit renovieren und für die Mieteinahm bezahlt er auch Steuer/ die Hälfte ist schnell weg!/.

Vermieter sind keine reichen Leute, die jede Renovierung bedienungslos machen können. Wahrscheinlich kann er sich weitere Renovierungen überhaupt nicht leisten.

Hallo B.,

was im Mietvertrag steht ist rechtlich verbindlich.

Wenn Ihr über die Nutzung der Kellerräume eine Nebenabsprache trifft und diese sogar schriftlich außerhalb des Mietvertrages mit ausdrücklichem Haftungsausschluss niederlegt, dann sind doch beide Seiten abgesichert.

Damit wollte der Vermieter sich gegen Feuchtigkeit und
Wasserschäden absichern.

Nun ist es so, dass er wohl der Nutzung jederzeit
widersprechen kann.
Meine Fragen:
Ist das bei einem Einfamilienhaus rechtens oder plausibel den
Keller, der Zugang zu den Wohnräumen bietet, dessen Zugang von
außen durch den gleichen Schlüssel wie zu den Wohnräumen
gesichert ist, in dem die Heizung steht, in dem der Anschluss
für die Waschmaschine ist, nicht mitzuvermieten, der nur von
uns genutzt wird, der Teil des Einfamilienhauses ist? Kann die
Nutzung hier eingeschränkt werden? Würde dies nicht auch die
Miete mindern, da hier ja ein Vorteil verloren geht, weswegen
wir das Haus überhaupt gemietet haben, unbesehen der
„Nichtmitvermietung“?
Würde ein Wasserschaden, dessen modriger Geruch, der in den
Flur zieht, das Wasser, das in die innenliegende hölzerne
Kellertreppe zieht, der Schimmel an den Kellerwänden und die
Nässe bzw. Feuchtigkeit, die die Kellerwände hoch in den
Wohnraum zieht, würde all das nicht zu einer Beeinträchtigung
führen, sodass der Vermieter dennoch den Schaden beheben
müsste, auch wenn der Keller nicht direkt mitvermietet ist?
Muss ich dann auf irgendeine Reinigung, Sorgfalt oder
Sonstiges achten (wie Heizung), wenn ich den Keller doch gar
nicht gemietet habe, sondern nur nutze, oder wenn ich gar
diese Nutzung entsagt bekomme?

Komischerweise denken Vermieter einfach anders als ich: Ich
wäre froh, wenn mein Mieter mir Mängel sofort anzeigt (steht
auch im Mietvertrag) und ich den Wert meines Hauses erhalten
oder steigern könnte bzw. Schäden minimieren könnte, statt
mich mit Tricks aus der Affäre ziehen zu wollen und das
Verhältnis zum Mieter und dessen Bindung an das Mietobjekt zu
beeinträchtigen

Hallo,

auch, wenn der Keller von der Vermietung ausgeschlossen ist und nur genutzt werden darf, hat der Vermieter die Pflicht den Keller in einem Zustand zu halten, der ausschließt, dass Feuchtigkeit, Nässe, Schimmel u.ä. in die darüberliegenden Wohnräume dringen kann. Nichtvermietung bedeutet nur, dass hier keine Miete dafür berechnet wird.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich kann dir das leider nicht 100%beantworten. Vieleicht ist es garnicht so bösartig beabsichtigt, wie du denkst. Meine Mieter haben auch ein Nutzungsrecht für den Keller, zahlen aber dafür keine Miete! Schon mal von der Seite betrachtet. Dein Vermieter ist sicher nur ein Mensch, frag ihn,welche Gründe er dafür hat? Im übrigen muß er in jedem Fall für Schäden am Haus gerade stehen, egal ob du das Objekt gemietet hast, oder nicht!
Gruß Schacko

Moin lieber „Geplagter“,
ich suche keine Wege zur Mietminderung, sondern möchte ohne Minderungsgründe leben, siehe Wasserschäden und deren Wirkungen.
Ich bin der viel gepriesene „solvente“ Mieter, möchte aber auch etwas für mein Geld.
Der Vermieter vermietet ein komplettes Einfamilienhaus, dazu gehört eigentlich der Keller. Diese Vereinbarung war schon eine „Überrumpelung“, gegen die ich mich nicht wehrte, weil ich das Haus wollte (und den Keller dazu bekam).
Meine Fragen gehen auch mehr in Richtung seiner Verpflichtung, Schäden abzustellen, und seines Rechtes, mir die Nutzung zu untersagen. Dieser Keller ist ja in dem Sinne keine Gemeinschaftsfläche oder zusätzlicher, vom Haus losgelöster Raum.
Und dass nicht alle Vermieter reich sind und alle Mieter nett, steht hier rein gar nicht zur Debatte. Speziell dieser hat mehrere Häuser und ich bin nett.
lg

Ich kann dir das leider nicht 100%beantworten. Vieleicht ist
es garnicht so bösartig beabsichtigt, wie du denkst.

Leider doch, wobei „bösartig“ natürlich fehl am Platz ist. Aber das ist nicht die Frage. Wir haben ein Einfamilienhaus mit Keller gemietet, nur halt formal sozusagen ohne Keller und nur mit Nutzung.
Kann diese einfach so entzogen werden?
Meine

Mieter haben auch ein Nutzungsrecht für den Keller, zahlen
aber dafür keine Miete! Schon mal von der Seite betrachtet.

Die Miete für das Haus lässt sich nur als adäquat ansehen, wenn der Keller sozusagen dabei ist.

Im übrigen muß er in jedem Fall für
Schäden am Haus gerade stehen, egal ob du das Objekt gemietet
hast, oder nicht!

Auch die im Keller, der ja nicht gemietet ist?

Gruß Schacko

Guten Abend,
Sie haben das Haus ohne Keller angemietet…richtig?
Wenn das so stimmt , dürfen Sie den Keller mietfrei nutzen.Zahlen also keine Miete für diesen Raum.- Das heißt der Vermieter kommt dann dafür auf WENN hier Schäden auftreten… sei es Feuchtigkeit oder Wasserschaden, das ist klar.
Zieht denn schon Feuchtigkeit in Ihren Wohnraum, oder befürchten Sie das es so kommt>? Niemand kann wissen was kommt…
Fakt ist, Sie sollten/müssen es melden und mit dem Vermieter reden falls ein Schaden eintritt.
Wir haben übrigens auch Kellerräume aus dem Mietvertrag ausgenommen. Sauberkeit ist doch selbstverständlich, jeder der den Raum nutzt macht auch mal sauber, Sie haben das Haus ohne Keller angemietet…ALSO wussten Sie das doch, verstehe Ihre Aufregung jetzt im Nachhinein nicht ganz.- Ich würde nur das mit dem Schlüssel regeln. Sprechen Sie mit dem Vermieter, dass Sie gerne einen anderen Schlüssel/ Schloss hätten.
LG Petra

Nein, das heißt, ich darf den Keller nutzen, als wenn ich ihn gemietet hätte, aber habe kein Anrecht darauf. Wenn der Vermieter sich entscheidet, den Keller zuzubetonieren, dann kann ich dagegen nichts tun, außerdem kann er jederzeit den Keller selbst mitnutzen. Also anders, als wenn ich eine Garage gemietet hätte oder eine Wohnung, da hätte ich ein Anrecht.

Meine Fragen:
Ist das bei einem Einfamilienhaus rechtens den Keller, der Zugang zu den Wohnräumen bietet, dessen Zugang von außen durch den gleichen Schlüssel wie zu den Wohnräumen gesichert ist, in dem die Heizung steht, in dem der Anschluss für die Waschmaschine ist, nicht mitzuvermieten?
Antwort: Ja

Kann die Nutzung hier eingeschränkt werden?
Antwort: Ja, jederzeit

Würde dies nicht auch die Miete mindern, da hier ja ein Vorteil verloren geht, weswegen wir das Haus überhaupt gemietet haben?
Antwort: Nein, denn das Haus wurde ja VOM Mieter ausdrücklich OHNE Keller angemietet!

Würde ein Wasserschaden, dessen modriger Geruch, der in den Flur zieht, das Wasser, das in die innenliegende hölzerne Kellertreppe zieht, der Schimmel an den Kellerwänden und die Nässe bzw. Feuchtigkeit, die die Kellerwände hoch in den Wohnraum zieht, würde all das nicht zu einer Beeinträchtigung führen, sodass der Vermieter dennoch den Schaden beheben müsste, auch wenn der Keller nicht direkt mitvermietet ist?
Antwort: Ist denn in den gemieteten Räumen ein Schaden gegenüber dem Zustand bei Anmietung bereits eingetreten?

Muss ich dann auf irgendeine Reinigung, Sorgfalt oder Sonstiges achten (wie Heizung), wenn ich den Keller doch gar nicht gemietet habe, sondern nur nutze?
Antwort: Ja

Komischerweise denken Vermieter einfach anders als ich: Ich wäre froh, wenn mein Mieter mir Mängel sofort anzeigt (steht auch im Mietvertrag) und ich den Wert meines Hauses erhalten oder steigern könnte bzw. Schäden minimieren könnte, statt mich mit Tricks aus der Affäre ziehen zu wollen und das Verhältnis zum Mieter und dessen Bindung an das Mietobjekt zu beeinträchtigen
Antworten:
Wo sind denn da die Tricks des Vermieters?
Der Vermieter wusste dass der Keller mit vertretbarem Aufwand nicht trocken zu bekommen ist. Der Vermieter hat das dem Mietinteressenten offen und ehrlich gesagt.
Entgegenkommender Weise hat der Vermieter dem Mieter die KOSTENFREI Nutzung des Kellers gewährt!
„Mängel sofort anzeigt“

Hallo B.,

was im Mietvertrag steht ist rechtlich verbindlich.

Wenn Ihr über die Nutzung der Kellerräume eine Nebenabsprache
trifft und diese sogar schriftlich außerhalb des Mietvertrages
mit ausdrücklichem Haftungsausschluss niederlegt, dann sind
doch beide Seiten abgesichert.

Das Nutzrecht steht IM Mietvertrag, es existieren keine Nebenabreden.
Mir geht es darum: Kann das Nutzrecht des IM Mietvertrag ausdrücklich nicht mitvermieteten Kellers, dessen Nutzrecht aber IM Mietvertrag ausdrücklich erlaubt ist, einfach so widerrufen werden?
Muss ich Pflichten, die normalerweise durch eine Anmietung entstehen wie Mängel etc. anzuzeigen, erfüllen, wenn ich ihn gerade nicht angemietet habe, sondern nur nutze?
Muss der Vermieter Schäden beheben, die mich in der Nutzung hindern oder eventuell den tatsächlich gemieteten Wohnraum schädigen (durch Feuchtigkeit zB)?

Danke für diese Antwort. Sie trifft den Kern meiner Fragen.
Darf er nun aber, weil ihm das zu viel ist oder die Schädigung nicht eingetreten ist (da es noch ein paar Monate dauert beispielsweise, bis die Feuchtigkeit sichtbare Schäden, neben dem modrigen Geruch, in der oberen Wohnung hinterlässt), einfach die Nutzung einschränken?
Ich habe gelesen, dass Nutzungsrechte einfach auch ohne Begründung zurückgezogen werden können, aber gleichzeitig dies auch eingeschränkt ist, zB spielende Kinder im zur Nutzung frei gegebenen, nicht mitvermieteten Garten.
Und das durch stillschweigende Abkommen ein Nutzungsrecht zu einer Anmietung wird.

Guten Abend,
Sie haben das Haus ohne Keller angemietet…richtig?

Richtig.

Wenn das so stimmt , dürfen Sie den Keller mietfrei
nutzen.Zahlen also keine Miete für diesen Raum.- Das heißt der
Vermieter kommt dann dafür auf WENN hier Schäden auftreten…
sei es Feuchtigkeit oder Wasserschaden, das ist klar.

Das sehe ich auch so, nur: Muss er das beseitigen oder kann er auch sagen: Ich nutze ihn nicht, mir macht der Schaden nichts aus, also lasse ich ihn so. Habe ich kein Anrecht, dass er diesen in einen nutzbaren Zustand erhält?

Zieht denn schon Feuchtigkeit in Ihren Wohnraum, oder
befürchten Sie das es so kommt>? Niemand kann wissen was
kommt…

Feuchtigkeit zieht schon hoch, aber das liegt an einer Kältebrücke, die er nun beheben möchte.
Die Nässe im Keller erzeugt im Flur (Kellertreppe innen) einen modrigen Geruch. Feuchtigkeit in den Wänden aufgrund der Nässe kann ich im Wohnraum noch nicht feststellen.

Fakt ist, Sie sollten/müssen es melden und mit dem Vermieter
reden falls ein Schaden eintritt.

Das haben wir getan, daher rührt ja die Problematik. Seine Folgerung: Nutzung ganz oder im nassen Raum entziehen bzw. nichts tun, um den Schaden abzustellen.

Wir haben übrigens auch Kellerräume aus dem Mietvertrag
ausgenommen. Sauberkeit ist doch selbstverständlich, jeder der
den Raum nutzt macht auch mal sauber, Sie haben das Haus
ohne Keller angemietet…ALSO wussten Sie das doch, verstehe
Ihre Aufregung jetzt im Nachhinein nicht ganz.-

Das liegt daran, dass wir ein Einfamilienhaus gemietet haben, WEIL es einen Keller hat. Bei der Vertragsunterschrift hat er aber im Vertrag diesen explizit herausgenommen (nutzen ja, mieten nein), als (O-Ton) „jurist. Winkelzug“, damit er für eventuelle Feuchtigkeitsschäden an unseren Sachen im Keller keine Haftung habe. Das stört uns auch nicht. Wenn der Keller durch Regen oder anderes Wetter mal „vollläuft“ oder feucht wird. Wir haben ein Problem mit einem nassen Keller bzw. einem zu kalten, der im Wohnraum Probleme durch Kältebrücken oder modrigen Geruch macht, also auch unabhängig von unserem Nutzen.

Ich würde nur
das mit dem Schlüssel regeln. Sprechen Sie mit dem Vermieter,
dass Sie gerne einen anderen Schlüssel/ Schloss hätten.

Dieser ist von ihm extra gleichschließend angefertigt worden. Wie gesagt: Es hat kein anderer Zugang zu diesem Keller, nicht einmal der Vermieter, da nur wir den Schlüssel haben.

Warum vermieten Sie den Keller nicht mit? Welchen Vorteil hat das für einen Vermieter? Kann er die Nutzung einfach so einschränken?

LG Petra

Lg zurück

Kann die Nutzung hier eingeschränkt werden?
Antwort: Ja, jederzeit

Da habe ich anderes gelesen, was leider nicht so deutlich ist, wie diese Antwort.
„Der Vermieter überläßt dem Mieter einen weiteren Kellerraum zur Nutzung auf Dauer oder gestattet ihm im Laufe der Zeit die Gartennutzung.“ von anwalt-im-netz.de als Beispiel für eine stillschweigende Mietvertragsänderung.
Meist beziehen sich diese nichtvermieteten Dinge auf Kellerräume in Mehrfamilienhäuser oder Garagen oder Gärten. Leider steht nirgend konkret, was das eigentlich ist.

Würde dies nicht auch die Miete mindern, da hier ja ein
Vorteil verloren geht, weswegen wir das Haus überhaupt
gemietet haben?
Antwort: Nein, denn das Haus wurde ja VOM Mieter ausdrücklich
OHNE Keller angemietet!

Aber MIT NUTZUNG. Ohne hat auch das Haus einen Vorteil weniger. Vielleicht ähnlich wie: Haus im Grünen am Wald gemietet, halbes Jahr später ist daraus die Umgehungsstraße geworden…Folge: Das Haus ist nicht mehr gleichwertig, obwohl der Wald nicht mitgemietet war.

Würde ein Wasserschaden, dessen modriger Geruch, der in den
Flur zieht, das Wasser, das in die innenliegende hölzerne
Kellertreppe zieht, der Schimmel an den Kellerwänden und die
Nässe bzw. Feuchtigkeit, die die Kellerwände hoch in den
Wohnraum zieht, würde all das nicht zu einer Beeinträchtigung
führen, sodass der Vermieter dennoch den Schaden beheben
müsste, auch wenn der Keller nicht direkt mitvermietet ist?
Antwort: Ist denn in den gemieteten Räumen ein Schaden
gegenüber dem Zustand bei Anmietung bereits eingetreten?

Ja, der modrige Geruch und Wasserschäden in einem Zimmer wegen Kältebrücken.

Antworten:
Wo sind denn da die Tricks des Vermieters?

Kellernutzung ja, Mitvermietung nein. Dies hat Vermieter selbst als juristischen Trick bezeichnet.

Der Vermieter wusste dass der Keller mit vertretbarem Aufwand
nicht trocken zu bekommen ist. Der Vermieter hat das dem
Mietinteressenten offen und ehrlich gesagt.
Entgegenkommender Weise hat der Vermieter dem Mieter die
KOSTENFREI Nutzung des Kellers gewährt!

Das ist so richtig und vom Mieter auch so akzeptiert worden, nur ist dabei nicht von Feuchtbiotopen mit Mücken und Fröschen die Rede gewesen. Und die Klausel birgt ja mehr: Entzug der Erlaubnis ohne Grund (mit den Nachteilen für das Wohnen im Haus), Kältebrücken, Gerüche.

„Mängel sofort anzeigt“

Hallo,

da die Vermietung laut Mietvertrag eindeutig ausgeschlossen ist und nur die Nutzung gestattet wurde, müßte der Vermieter den Mietvertrag ändern und dazu bedarf es Ihrer Zustimmung. Die Nutzung darf er auch nicht plötzlich verweigern, da, Ihrer Schilderung nach, der Anschluss für die Waschmaschine sich in diesen Räumen befindet.

So ähnlich denke ich auch. Danke.
Aber die Verwalterin denkt anders und einige mehr.
Gibt es da konkrete Beispiele, eine Seite, wo ich das recherchieren kann?
Denn ich denke, dass eine Nutzerlaubnis doch meist im Vertrag steht oder? Dann wäre der Unterschied ja nur, dass ich kein Anrecht auf einen guten Keller hätte oder auf ein andere ausschließendes Nutzrecht.
Platz und Anschluss fehlt tatsächlich im Haus für eine Waschmaschine.
Das sind gute Punkte für einen Widerspruch, sollte es so weit kommen.
Aber ich wünschte mir, man könnte das mehr absichern.

Moin!
Es ist mir nicht gestattet, rechtsverbindliche Antworten zu geben.