OEM Software: Verkauf zulässig?

Hallo,

ich habe über die Suche hier nichts relevantes gefunden.

Angenommen jemand hat einen PC mit einem vorinstalliertem und (vor)aktiviertem Betriebssystem gekauft, und zwar Neuware.

Auf dem Boden des PC (Notebook) ist der Lizenzaufkleber, also der Aufkleber mit dem Key.

Eine Betriebssystem-CD lag nicht dabei, kann aber (möglicherweise, oder auch nicht…?) über das Betriebssystem erstellt werden.

Nun stellt der Käufer/Besitzer fest, dass ihm das Betriebssystem nicht gefällt. Er installiert eine andere (legale) Version.

Da er ja einen gewissen Anteil beim Kauf für das bereits vorinstallierte Betriebssystem bezahlt hat, möchte der Käufer nun das nicht mehr benötigte Betriebsystem verkaufen. Genau genommen soll der Key und ggf. die CD/DVD verkauft werden.

Frage; ist das rechtlich einwandfrei, oder kann es da irgend welche Fallstricke geben.

Bz. der Diskussion gebe ich ein anderes Beipiel;

Ein Auto wurde gekauft. Darin sind div. Bauteile, die „speziell“ für dieses Fahrzeug besonders günstig vom PKW Hersteller eingekauft wurden, und (normalerweise) nicht einzeln für diesen Preis erhältlich sind. Nun wird das Auto Schrott gefahren, aber angenommen die Batt. (und ggf. weitere Teile) sind noch völlig einwandfrei. Darf die Batt. nun einzeln verkauft werden? Ist dieser Fall vergleichbar?

Danke liebe Juristen für eure Ausführungen.

Beste Grüße
J

Hallo!

Genau genommen soll der Key und ggf. die CD/DVD verkauft werden.
Frage; ist das rechtlich einwandfrei…

Der Urheber des Betriebssystems ist misstrauisch (oder nicht naiv genug) und glaubt deshalb nicht, dass das Betriebssystem auf dem Rechner mit der ersten Freischaltung gelöscht wurde. Deshalb wird er die Freischaltung für einen anderen Rechner verweigern. Das sollte aber niemanden überraschen, denn beim Kauf des Rechners samt Betriebssystem gab es irgendwo einen Hinweis, dass das Betriebssystem nur auf diesem Rechner läuft.

… aber angenommen die Batt. (und ggf. weitere
Teile) sind noch völlig einwandfrei. Darf die Batt. nun
einzeln verkauft werden?

Ja.

Ist dieser Fall vergleichbar?

Nein. Beim Betriebssytem geht es um das Urheberrecht, dass das Inverkehrbringen von Kopien, die der Rechteinhaber nicht autorisiert hat, verbietet. Bei der Batterie geht es nicht um das Duplizieren - dagegen könnten Patente und/oder Gebrauchsmuster stehen - sondern nur um einen Eigentümerwechsel. Dabei greift das Urheberrecht schon von der Sache her nicht und auch gewerbliche Schutzrechte verbieten nicht den Handel. Von einigen Ausnahmen abgesehen, kann niemand gehindert werden, sein rechtmäßig erworbenes Eigentum zu verkaufen.

Danke liebe Juristen für eure Ausführungen.

Oh, dumm gelaufen, ich bin kein Jurist.

Gruß
Wolfgang

Hallo

Danke liebe Juristen für eure Ausführungen.

Oh, dumm gelaufen, ich bin kein Jurist.

merkt man, oem software darf seit jahren in deutschland verkauft und auch weiterverkauft werden.

hth

Oh, dumm gelaufen, ich bin kein Jurist.

Gruß
Wolfgang

Hi Wolfgang,

ich bin auch kein Jurist. Das Problem ist noch viel schlimmer; dies erkennt man, wenn man z.B: 5 Juristen zu diesem Thema befragt. Dann erhält man sicherlich keinesfalls 5 gleiche, und schon gar nicht 5 eindeutige Antworten.

Und genau das ärgert mich. Nicht umsonst gibt es dieses Sprichwort; „auf hoher See und vor Gericht…“

Grüße
J

Oh, dumm gelaufen, ich bin kein Jurist.

merkt man, oem software darf seit jahren in deutschland
verkauft und auch weiterverkauft werden.

hth

Hi hth,

nun, wir sollten hier nicht über Wolfgang schimpfen.

Die Sache ist doch die; so richtig 100%ige, eindeutige, also klare schwarz/weiss Entscheidungen zu diesem Thema gibt es wohl nicht.

Ergänzende Frage; wie WÜRDE es sich denn verhalten, wenn jemand NUR den Lizenzaufkleber mit dem Key verkaufen würde?

Grüße
J

Hallo!

merkt man, oem software darf seit jahren in deutschland
verkauft und auch weiterverkauft werden.

Ich habe nichts anderes behauptet. Genau(er) lesen und verstehen könnte helfen. Selbstverständlich ist Software handelbar. Im Übrigen geht es hier nicht um Software an sich, sondern - und das ist ein entscheidender Punkt im Zusammenhang mit dem Urheberrecht - um ein Nutzungsrecht der Software auf genau einem einzigen Rechner.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

Die Sache ist doch die; so richtig 100%ige, eindeutige, also
klare schwarz/weiss Entscheidungen zu diesem Thema gibt es
wohl nicht.

Ist das BGH Urteil vom 06. 07. 2000 I ZR 244/97 eindeutig genug?

Gruß

S.J.

oem software darf seit jahren in deutschland
verkauft und auch weiterverkauft werden.

Ich habe nichts anderes behauptet. Genau(er) lesen und
verstehen könnte helfen. Selbstverständlich ist Software
handelbar. Im Übrigen geht es hier nicht um Software an sich,
sondern - und das ist ein entscheidender Punkt im Zusammenhang
mit dem Urheberrecht - um ein Nutzungsrecht der Software auf
genau einem einzigen Rechner.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

nicht böse sein, aber diese halben Antworten helfen doch wirklich niemandem.

Weil so muss immer wieder was nachgefragt werden.

Das bringt es doch nicht.

Was genau bedeutet also deine Aussage?

Ist es wirklich einem Kunden, der Geld für eine Sache ausgegeben hat, zuzumuten, das diese Ausgabe seines sauer verdienten Geldes exakt und ausschl. NUR - in so einem Fall - für diesen einen PC anzusehen ist?

Was ist denn, wenn der PC Schrott ist? Mit welcher Begründung sollte so ein Kunde dann dahingehend abgespeist werden, dass seine Software NICHT mehr benutzt werden darf?

Ist das nicht unlauterer Wettbewerb?

Dann könnte der Schuhverkäufer ja auch sagen; gut, Sie bekommen dieses Paar zum halben Preis, aber nur mit der Bedingung, dass Sie diese Schuhe ausschliesslich dann tragen, wenn Sie auch diese, exakt diese eine einzige Hose dazu tragen.

Wo bitte sollte sowas hinführen?

Vielleicht könnte der Schuhverkäufer ja auch sagen; gut, nur 30% des Preises brauchen Sie zahlen, aber dafür dürfen Sie diese Schuhe nur zwischen 17 Uhr und 23 Uhr tragen.

Was also ist das für eine Abzocke, die die Softwareindustrie mit Ihren Kunden da versucht durchzuziehen?

Grüße
J

Ist das BGH Urteil vom 06. 07. 2000 I ZR 244/97 eindeutig
genug?

Gruß

S.J.

Hi s.J.

oh nein, bitte nicht schon wieder so eine halbe Antwort.

Wie bitte stellst du dir eine Antwort auf obige Frage vor?

Hallo…ich bin der Fragende, Ihr seit die Experten. Woher soll ich wissen, ob obiges Urteil eindeutig ist, ich kenne es doch gar nicht.

-(

-(

-(

Grüße
J

PS: alles könnte so einfach sein. Doch dann gäbs nichts Kompliziertes mehr. Wie gut, dass es Experten gibt, die Ihr „Handwerk“ verstehen, und einfache Dinge so beschreiben, dass Sie garantiert nicht vom „Fussvolk“ verstanden werden. Absolut Klasse! So läuft das mit der Klassentrennung. Immer schön aufpassen, dass „Dumme“ immer dumm bleiben. Bloss nicht zu viel verraten, weil dann könnte man selber als „Schlauer“ ja mal überflüssig werden. Oh man, ich brech gleich echt ab.

wer weiss was: ja, das möchte ich auch gerne mal wissen.

Wie bitte stellst du dir eine Antwort auf obige Frage vor?

Ich helfe gern: „Nein, ich kannte es nicht, habe aber nun das Aktenzeichen bei google eingegeben und anhand des ersten Suchtreffers nun verstanden, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat. Die Sache ist damit dann ja wohl eindeutig geklärt.“

PS: alles könnte so einfach sein.

Es ist einfach.

Doch dann gäbs nichts
Kompliziertes mehr. Wie gut, dass es Experten gibt, die Ihr
„Handwerk“ verstehen, und einfache Dinge so beschreiben, dass
Sie garantiert nicht vom „Fussvolk“ verstanden werden.

Wenn das Fußvolk den Leitsatz dieses Urteils nicht versteht, liegt das an der Intelligenz oder am Leseverständnis des Fußvolks und nicht an den Experten.

Klasse! So läuft das mit der Klassentrennung. Immer schön
aufpassen, dass „Dumme“ immer dumm bleiben.

Dafür sorgen die schon selbst.

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Ich helfe gern: „Nein, ich kannte es nicht, habe aber nun das
Aktenzeichen bei google eingegeben und anhand des ersten
Suchtreffers nun verstanden, wie der Bundesgerichtshof
entschieden hat. Die Sache ist damit dann ja wohl eindeutig
geklärt.“

Hi,

das ist aber wirklich nett von dir.

Nun, ich habe mir diese „blauen Block“, den „Leitsatz“ durchgelesen bei „jurpc“.

Das hilft mir aber nur bedingt weiter. Man könnte auch sagen, es hilft mir gar nicht. Vielleicht wiel ich einfach zum Fußvolk gehöre, und somit einfach zu dumm bin. Danke in dem Zusammenhang zu deiner ebenfalls sehr netten Bermerkung dazu.

Weiter wurden meine Fragen hier bisher noch immer nicht beantwortet. Offen bleibt z.B. die Frage, was genau denn nun weiter verkauft werden darf, bzw. was MUSS dabei sein?

Reicht es aus NUR den Keyaufkleber zu verkaufen, z.B. mit der Begründung, dass man NUR diesen Aufkleber mit dem PC erhalten hat, und KEINE CD erhalten hat, KEINEN Lizenzvertrag erhalten hat.

Ich weiss nicht, fehlt noch was?? Was „MUSS“ denn evlt. noch dabei sein? Vielleicht ein Tütchen, in dem alles versiegelt drin ist? Welche Farbe muss das Tütchen haben? Muss da evlt. noch eine eidesstattliche Versicherung bei sein, in der man bestätigt, das man KEINE CD erhalten hat, KEINEN Lizensvertrag erhalten hat, und DESHALB diese Dinge sich ja auch nicht mal eben aus den Rippen schneiden kann, zumal das ja auch schmerzhaft ist.

Und zum Urteil; ich bin mir sicher, dass es manche der sog. „Superintelligenzen“ fertig bringen, das so umzudrehen, dass man schlussendlich jedem nur raten kann; nicht sowas verkaufen. Bringt nur Ärger ein.

Im übrigen ist der Leitsatz ja mehr als mässig. Er ist dermassen allgemein (z.B. steht nicht drin, WAS GENAU weiter gegeben werden muss) das er praktisch nicht wirklich hilfreich ist.

Grüße
J

PS: falls hier Rechtschreibfehler drin sind; ist ja kein Wunder, ich gehöre ja zu den „dummen“ (so sinngemäss deine Aussage, oder???)

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Hallo!

Dieses BGH-Urteil http://www.jurpc.de/rechtspr/20000220.htm sorgt offensichtlich für Verwirrung. Zudem werden in dieser Diskussion Sachverhalte vermengt, die man säuberlich trennen muss.

Was kauft man überhaupt, wenn man als Endkunde ein Betriebssystem erwirbt?
Man kauft z. B. Windows XP als Einzelplatzversion. In der Verpackung befindet sich eine CD-ROM und der aus Buchstaben- und Zifferngruppen bestehende sogenannte Product Key. Tatsächlich erwirbt der Käufer nicht die Software, sondern nur das Recht, die Software ohne Veränderungen des Quellcodes auf einem einzigen Rechner zu benutzen. Aber die Welt ist nun einmal schlecht und ohne wirksame Sperren würde die Software von jedermann beliebig dupliziert und auf ungezählte Rechner aufgespielt. Microsoft wäre bald pleite.

Deshalb gibt es eine wirksame Sperre, die wie folgt funktioniert: Bei der Installation des Betriebssystems öffnet sich irgendwann ein Fenster mit der Aufforderung, den Product Key einzugeben. Danach folgt die Aufforderung, das Betriebssystem zu aktivieren. Die Aktivierung muss innerhalb von 30 Tagen erfolgen, sonst funktioniert das Betriebssystem nicht mehr. Zur Aktivierung generiert das Betriebssystem eine neue Kennung, die man per Internet oder telefonisch an Microsoft übermittelt. Microsoft dröselt die Kennung auseinander und identifiziert dabei auch den Product-Key. Wenn alles in Ordnung ist, erhält der Kunde z. B. per SMS eine Ziffernfolge zur dauerhaften Aktivierung des Betriebssystems. Wird später versucht, mit dem gleichen Product Key, aber einer anderen generierten Kennung erneut eine Aktivierung zu erreichen, weiß Microsoft, dass die Einzelplatzversion offensichtlich auf mehrere Rechner aufgespielt werden soll und verweigert eine neue Aktivierung. Weil die erneute Aktivierung nicht funktionieren wird, kann man die schon einmal aktivierte Software-Lizenz nicht verkaufen. Jedenfalls kannst Du das als Privatmensch nicht. Bei von Microsoft autorisierten Händlern sieht es anders aus. Dies nur als Hinweis für den schon aufgetauchten Einwurf, was zu tun ist, wenn der Rechner mit der Erstaktivierung geschrottet wurde.

Das alles schrieb ich Dir als Kurzfassung bereits in meiner ersten Antwort. Wenn Dir die Antwort nicht ins Konzept passt, weil Du eine bereits für einen Rechner aktivierte Lizenz verkaufen möchtest, kann ich daran nichts ändern. Wenn Du die bereits aktivierte Lizenz trotzdem verkaufst, hat der Käufer nur 30 Tage etwas davon, weil die erneute Aktivierung scheitern wird.

Das o. g. BGH-Urteil erwähnte ich in meiner ersten Antwort nicht, weil es für Frage und Beantwortung irrelevant ist. Bei dem Urteil ging es um einen anderen Sachverhalt und nicht etwa um die Frage, ob man eine Einzelplatzlizenz gleichzeitig auf verschiedenen Rechnern nutzen darf (das ist nämlich der Kern Deiner Frage). Bei dem genannten Urteil ging es um den von Microsoft vertretenen Standpunkt, dass sogenannte OEM-Lizenzen nur zusammen mit neuer Hardware verkauft werden dürfen. Gemäß Urteil darf die OEM-Software auch ohne Hardware in Verkehr gebracht werden.

Um die Verwirrung komplett zu machen: Du könntest die bereits aktivierte Lizenz zusammen mit dem PC verkaufen, auf dem das Betriebssystem erstmalig installiert wurde. Und das hat immer noch nichts, wirklich gar nichts mit dem BGH-Urteil zu tun.

Gruß
Wolfgang

Hallo

Was kauft man überhaupt, wenn man als Endkunde ein
Betriebssystem erwirbt?
Man kauft z. B. Windows XP als Einzelplatzversion. In der
Verpackung befindet sich eine CD-ROM und der aus Buchstaben-
und Zifferngruppen bestehende sogenannte Product Key.
Tatsächlich erwirbt der Käufer nicht die Software, sondern nur
das Recht, die Software ohne Veränderungen des Quellcodes auf
einem einzigen Rechner zu benutzen. Aber die Welt ist nun
einmal schlecht und ohne wirksame Sperren würde die Software
von jedermann beliebig dupliziert und auf ungezählte Rechner
aufgespielt. Microsoft wäre bald pleite.

Das ist aber dem Käufer ziemlich egal, er hat einen Kaufvertrag mit dem Händler, kein Fürsorgevertrag mit Microsoft abgeschlossen.

Deshalb gibt es eine wirksame Sperre, die wie folgt
funktioniert: Bei der Installation des Betriebssystems öffnet
sich irgendwann ein Fenster mit der Aufforderung, den Product
Key einzugeben. Danach folgt die Aufforderung, das
Betriebssystem zu aktivieren. Die Aktivierung muss innerhalb
von 30 Tagen erfolgen, sonst funktioniert das Betriebssystem
nicht mehr. Zur Aktivierung generiert das Betriebssystem eine
neue Kennung, die man per Internet oder telefonisch an
Microsoft übermittelt. Microsoft dröselt die Kennung
auseinander und identifiziert dabei auch den Product-Key. Wenn
alles in Ordnung ist, erhält der Kunde z. B. per SMS eine
Ziffernfolge zur dauerhaften Aktivierung des Betriebssystems.
Wird später versucht, mit dem gleichen Product Key, aber einer
anderen generierten Kennung erneut eine Aktivierung zu
erreichen, weiß Microsoft, dass die Einzelplatzversion
offensichtlich auf mehrere Rechner aufgespielt werden soll und
verweigert eine neue Aktivierung. Weil die erneute Aktivierung

Sorry, aber das ist Blösinn. Ich habe privat eine Win7 Lizenz, die ich bisher auf 3 verschiedenen, neuen Hardwarekonstellationen installiert habe.

Microsoft kann mir nicht verbieten, selbst zu entscheiden, auf welchem Rechner ich die Software nutze. Das einzige was passieren kann, ist das die automatische Aktivierung nicht funktioniert und du bei MS um erneute Freischaltung bitten musst.

nicht funktionieren wird, kann man die schon einmal aktivierte
Software-Lizenz nicht verkaufen. Jedenfalls kannst Du das als

Ich habe einen Kaufvertrag mit dem Händler, nix weiter. Die Kaufsache darf ich weiterverkaufen und MS kann und wird nichts dagegen machen.

Was du hier schreibst hat rein garnichts mit der Wirklichkeit zu tun und ist komplett erfunden.

Privatmensch nicht. Bei von Microsoft autorisierten Händlern
sieht es anders aus. Dies nur als Hinweis für den schon
aufgetauchten Einwurf, was zu tun ist, wenn der Rechner mit
der Erstaktivierung geschrottet wurde.

Wie bitte?

Das alles schrieb ich Dir als Kurzfassung bereits in meiner
ersten Antwort. Wenn Dir die Antwort nicht ins Konzept passt,
weil Du eine bereits für einen Rechner aktivierte Lizenz
verkaufen möchtest, kann ich daran nichts ändern. Wenn Du die
bereits aktivierte Lizenz trotzdem verkaufst, hat der Käufer
nur 30 Tage etwas davon, weil die erneute Aktivierung
scheitern wird.

Das o. g. BGH-Urteil erwähnte ich in meiner ersten Antwort
nicht, weil es für Frage und Beantwortung irrelevant ist. Bei
dem Urteil ging es um einen anderen Sachverhalt und nicht etwa
um die Frage, ob man eine Einzelplatzlizenz gleichzeitig auf
verschiedenen Rechnern nutzen darf (das ist nämlich der Kern
Deiner Frage). Bei dem genannten Urteil ging es um den von
Microsoft vertretenen Standpunkt, dass sogenannte OEM-Lizenzen
nur zusammen mit neuer Hardware verkauft werden dürfen. Gemäß
Urteil darf die OEM-Software auch ohne Hardware in Verkehr
gebracht werden.

Auch das hast du nur teilweise richtig verstanden.

  1. Ein (Zwischen-) Händler hat einen Vertrag mit Microsoft, an den muss er sich halten, dort kann zB der Einzelverkauf von OEM-Software untersagt werden. Das hat nichts mit dem OEM-Urteil zu tun.

  2. Der Endkunde hat einen Kaufvertrag mit dem Händler. Mit der Kaufsache kann er im wesentlichen machen was er möchte, dazu gehört auch der Verkauf der Einzelteile, wie zB die Software.

  3. Das ganze darf er auch nach Gebrauch. Es darf zB das Betriebssystem (komplett) verkaufen, wenn er es selbst nicht mehr nutzt.

  4. MS darf die Aktivierung auf einem neuen Rechner nicht verweigern (höchstens andere Abläufe vorgeben, wie zB die telefonische Aktivierung), und genau das tut MS auch.

Da das ganze eigentlich wirklich einfach zu verstehen ist, bringen wir noch ein paar Probleme rein… :smile:
Was passiert, wenn die Software auf dem Rechner vorinstalliert ist, und kein Speichermedium geliefert wurde?
Was passiert, wenn einen angepasste Softwareversion geliefert wurde, die auf dem neuen Rechner nicht funktioniert?

Viel Spass beim grübeln,
DW.

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und dieser eine Rechner darf frei bestimmt werden, also darf nicht vorgegeben sein. genau darum ging es im dem BGH Urteil, also sind deine Ausführungen zu aktivierung und nicht vertrauen simple falsch.

oem software auf den mit verkauften maschinen wird übringes über die hardware „aktviert“ daher braucht dann da meistens keine aktivierung über das netz und keinen key eingeben.

wenn man eine solche software auf einem andern rechner aktivieren will, ruft man bei ms an, sagt aktiveren, die sagen wirklich nur ein rechner, man sagt ja und die sache ist erledigt… sollte auf einem zweiten rechner die lizenz laufen, wird dieser rechner das sehr schnell melden.

bitte halt dich doch etwas an den expertenforum ansatz hier …

Hallo,

selten soviel falsches gelesen.

  1. Sicher kann man eine Lizenz nochmal aktivieren, hab ich schon zig mal gemacht, allein weil ich einen neuen Rechner hatte oder ein neues OS aufspielte und das alte auf einer andern Hardware nutzen wollte.
    Die Lizenz sagt einzig und allein aus, das man die Software nur auf einem Rechner GLEICHZEITIG installieren und verwenden darf. Welcher Rechner das ist, ist egal.

  2. Der Handel mit dem OEM Lizenzen ist erlaubt und MS verweigt die aktivierung nicht, es kann sein, das man anrufen muss, aber das wars dann.

  3. Sorry, aber bitte bitte Troll hier nicht rum, vor allem wenn die Sachen vom BGH schon mehr als eindeutig entschieden sind. Wenn du das Urteil nicht verstehst, lass es dir erklären aber rate nicht einfach!

hth

1 „Gefällt mir“

Hi,

danke für deine extrem langen Ausführungen.

Ich präzisiere NOCHMALS meine ursprüngliche Anfrage.

ANGENOMMEN, ein Kunde hat legal einen NEUEN Notebook gekauft, auf dem bereits ein Windows 7 vorinstalliert und vor-freigeschaltet ist.

ANGENOMMEN weiterhin, es wurde NUR der Key, der unten auf dem Notebook geklebt ist, mitgeliefert, und es wurde KEINE CD mitgeliefert und es wurde KEIN Lizenzvertrag mitgeliefert.

ANGENOMMEN, es lag lediglich ein „Zettel“ dabei, auf dem draufstand, das KEINE CD mitgeliefert wurde.

ANGENOMMEN, dem Kunden gefällt das Betriebsystem nicht, und er löscht es von diesen NEUEN NB und installalliert ein anderes System.

Darf der Kunde dann das verkaufen, was er bekommen hat bz. der Software, also NUR den Keyaufkleber?

Jetz bitte keine Antworten so nach dem Motto; ja klar darf er das, er darf sich nur nicht erwischen lassen.

Hinweis; bei ebay wird aktuell so ein Key verkauft (keine Sorge, ich bin es nicht).

DANKE, DANKE, DANKE.

J

Das ist aber dem Käufer ziemlich egal, er hat einen
Kaufvertrag mit dem Händler, kein Fürsorgevertrag mit
Microsoft abgeschlossen.

he he he :smile: das sehe ich aber auch so!

Was passiert, wenn die Software auf dem Rechner vorinstalliert
ist, und kein Speichermedium geliefert wurde?

Genau das ist ja der Fall bei meiner (theoretischen) Konstallation. Mehr noch. Es ist nichtmal ein Lizenzvertrag dabei. Ich kann nicht glauben, dass diese arme Firma Microsoft, die Jahrelang, vielleicht Jahrzehnte lang andere Softwarefirmen mit div. Tricks in die Enge gedrückt hat, mir nun untersagen kann, etwas zu verkaufen, was ich legal erworben habe.

Dabei muss es mir als „ganz normaler Bürger“ (Stichwort „das dumme Fussvolk“) doch vollkommen egal sein, ob ich einen Aufkleber, oder eine CD mit Software, oder eine Lizenz, oder einen Teller Suppe, oder was weiss ich, gekauft habe. Ich habe legal eine Hardware zusammen mit etwas gekauft, was gemeinhin „Software“ genannt wird. Und es kann doch nicht angehen, dass mir untersagt wird, exakt das weiter zu verkaufen.

Was passiert, wenn einen angepasste Softwareversion geliefert
wurde, die auf dem neuen Rechner nicht funktioniert?

Also das sehe ich differenziert. Da KÖNNTE MS (oder der Verkäufer) evtl. wirklich sagen; „Pech gehabt“.

Grüße
J

PS: ehrlich gesagt habe ich hier (also in deisem Forum) kein Lust mehr weiter über dieses Thema zu diskutieren, denn was ich vermutet habe ist eingetroffen; ich erhalte KEINE eindeutige Antwort auf meine theoretische Anfrage. Gut, mein Problem, muss ich mit leben.

Hi,

na das ist doch mal ne ziemlich klare Aussage.

Offen bleibt aber noch immer meine ursprüngliche Anfrage.

Darf - in einem theoretischen Fall, wie besprieben - NUR der Key verkauft werden (legal verkaufen), wenn auch NUR der Key geliefert wurde, also OHNE CD und OHNE Lizenzvertrag?

Welche Rolle spielt also welche Komponente (Key, CD, Lizenz)?

Danke.
J

  1. Sorry, aber bitte bitte Troll hier nicht rum, vor allem
    wenn die Sachen vom BGH schon mehr als eindeutig entschieden
    sind. Wenn du das Urteil nicht verstehst, lass es dir erklären
    aber rate nicht einfach!

hth

Hi,

danke hth.

Das ist ja auch eine ziemlich klare Aussage.

Aber folgendes würde mich noch interessieren;

Darf - in einem theoretischen Fall, wie besprieben - NUR der Key verkauft werden (legal verkaufen), wenn auch NUR der Key geliefert wurde, also OHNE CD und OHNE Lizenzvertrag?

Welche Rolle spielt also welche Komponente (Key, CD, Lizenz)?

Danke.
Johnny (der das hier alles angezettelt hat :smile:

Nun, ich habe mir diese „blauen Block“, den „Leitsatz“
durchgelesen bei „jurpc“.

Das hilft mir aber nur bedingt weiter. Man könnte auch sagen,
es hilft mir gar nicht. Vielleicht wiel ich einfach zum
Fußvolk gehöre, und somit einfach zu dumm bin. Danke in dem
Zusammenhang zu deiner ebenfalls sehr netten Bermerkung dazu.

Du hast das mit den Dummen und den Experten, die die Dummen dumm halten wollten, doch aufgebracht und Dich damit selber innerhalb der von Dir postulierten Klassen einsortiert.

Weiter wurden meine Fragen hier bisher noch immer nicht
beantwortet. Offen bleibt z.B. die Frage, was genau denn nun
weiter verkauft werden darf, bzw. was MUSS dabei sein?

Du kannst alles verkaufen, was Dein Eigentum ist. Wenn sich der Käufer darauf einläßt, nur den Code zu kaufen, dann ist das auch in Ordnung. Du kannst die DVD auch an einen anderen Käufer verkaufen. Wie das am Ende mit der Rechtmäßigkeit der Nutzung aussieht, müssen die Käufer mit sich selbst und Microsoft ausmachen.

Gruß
C.