Guten Tag,
wenn man sich von seiner Mutter ohne ihr Wissen Ohrringe ausgeliehen hat und diese verliert, zahlt hierfür die Haftpflichtversicherung ?
Guten Tag,
wenn man sich von seiner Mutter ohne ihr Wissen Ohrringe ausgeliehen hat und diese verliert, zahlt hierfür die Haftpflichtversicherung ?
Haftpflicht soll für Diebstahl aufkommen?
Nein, nicht unter Familienmitgliedern.
(Unter Vorbehalt, steht aber in den meisten AGB)
Haftpflicht soll für Diebstahl aufkommen?
Diebstahl???
Nein, nicht unter Familienmitgliedern.
(Unter Vorbehalt, steht aber in den meisten AGB)
Ergänzung:
Falls Versicherungsschutz bestehen sollte, dann für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Verlust /Abhandenkommen ist nicht versichert.
Haftpflicht soll für Diebstahl aufkommen?
Diebstahl???
wie würdest Du „ohne ihr Wissen ausgeliehen“ bezeichnen?
Es ist jedenfalls KEIN Diebstahl! Es fehlt das Tatbestandsmerkmal der rechtwidrigen Zueignungsabsicht. Sprich, wenn man sie leiht, dann will man sie nicht von vorneherein behalten und somit ist es KEIN Diebstahl.
LG
ausnahmefall
Aha…
Wenn ich also beim Juwelier einen Ohrring mitnehme und diesen um die Ecke in den Gulli werfe ist es kein Diebstahl?
Wenn du von vornherein vorhattest GENAU das zu tun, dann ist es kein Diebstahl. Der subjektive Herrschaftswille über den Gegenstand fehlt.
LG
ausnahmefall
Wenn du von vornherein vorhattest GENAU das zu tun, dann ist
es kein Diebstahl. Der subjektive Herrschaftswille über den
Gegenstand fehlt.
Nö. Wenn der Dieb den Gegenstand so benutzt, wie es auch der Eigentümer hätte machen können, dann hat er sich die Sache zugeeignet. Und das trifft auch dann zu, wenn der Dieb den Gegenstand sofort wegwirft. Der Herrschaftwille lag damit zu 100 % vor.
Gruss
Iru
NEIN!!! Das ist falsch!!!
Lies dir bitte hier den Bereich über die Aneignungskomponente durch: http://infofrosch.info/z/zu/zueignungsabsicht.html
Beachte: Bei der Aneignungskomponente findet die Abgrenzung zwischen Diebstahl bzw. Raub einerseits zur Sachbeschädigung bzw. strafloser Sachentziehung statt:
Die Aneignungskomponente fehlt, wenn der Täter eine Sache wegnimmt, nur um sie zu zerstören, wegzuwerfen oder beiseite zu schaffen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Täter die Sache an Ort und Stelle vernichten will oder ob er sie mitnimmt, um sie (ohne sie sich vorübergehend einverleiben zu wollen) an einem sicheren Ort zu vernichten oder wegzuwerfen.
Und dann bitte auch noch den Abschnitt über den Rückführungswillen, um zur Ausgangsfrage zurück zu kommen.
ich hoffe, du hast es jetzt verstanden.
LG
ausnahmefall
NEIN!!! Das ist falsch!!!
Na, bist du dir da ganz sicher? Ich kenn’ das anders.
Gruss
Iru
Ja bin ich. Was du kennst weiß ich nicht. Hast du dir den Link wenigstens durchgelesen? Wenn ja, was benötigst du noch um überzeugt zu sein? Mehr Links mit diesen Informationen?
http://www.kalkriese.de/Diebstahl.html Hier unter Zueignungsabsicht
http://de.wikipedia.org/wiki/Zueignungsabsicht Sehr ähnlich dem o.g. Link
Und ansonsten nach Zueignungsabsicht googlen.
LG
ausnahmefall
Hallo,
die Links interessieren mich nicht sonderlich.
Rödeln wir das doch dann mal ganz einfach auf:
Herr Jemand nimmt einem anderen rechtswidrig eine Sache weg mit dem Ziel, diesen dauerhaft von dieser Sache auszuschließen (also zu enteignen).
Er geht damit um die nächste Ecke und schmeißt es in den Gully.
Wenn ich deiner Definition folge, hätte dieser Jemand keine Zueignungsabsicht gehabt und damit keinerlei Straftat begangen - oder doch?
Schreib mir bei Gelegenheit dann mal, zu welchem Ergebnis du gekommen bist.
Gruss
Iru
Herr Jemand nimmt einem anderen rechtswidrig eine Sache weg
mit dem Ziel, diesen dauerhaft von dieser Sache auszuschließen
(also zu enteignen).
Er geht damit um die nächste Ecke und schmeißt es in den
Gully.
Wenn ich deiner Definition folge, hätte dieser Jemand keine
Zueignungsabsicht gehabt und damit keinerlei Straftat begangen
- oder doch?
Wenn die Sache dadurch beschädigt würde, wäre es Sachbeschädigung gem. § 303 StGB. Der bloße Sachentzug ist allerdings straflos.
Die Zueignungsabsicht bei § 242 StGB setzt, was die Enteignung angeht, in der Tat nur Eventualvorsatz voraus. Aber: Zueignungsabsicht hat ja auch eine Aneinungskomponente, und hierfür ist eben die Absicht (dolus directus 1. Grades) Voraussetzung, die Sache zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen einzuverleiben. Das ist aber nicht der Fall, wenn von Anfang an nur die Zerstörung beabsichtigt ist und diese kurzfristig erfolgen soll.
Levay
Etwas entwenden straflos
Man kann also straflos ein herumstehendes Fahrrad benutzen, heimfahren und dann irgendwo in die Büsche werfen?
Nein, das wäre ein klassischer Fall für einen Diebstahl, weil hier die vorübergehende Aneignung gerade beabsichtigt wird.
Außerdem ist die Gebrauchsanmaßung eines Fahrrades sowieso strafbar:
http://dejure.org/gesetze/StGB/248b.html
Levay
DANKE Levay!
@Irubis Vielleicht glaubst du ja Levay mehr als mir. Aber wenn nicht, dann ist es mir eigentlich auch egal. Glaub einfach, was du willst. *augenroll*
Sorry, mir erschließt sich der Unterschied zwischen Ausleihen von Ohrringen (ohne das Wissen der Verleiherin) und dem Ausleihen eines Fahrrades nicht.
Den Fall „Ausleihen von Ohrrigen“ habe ich noch gar nicht thematisiert; ich bin bislang nur auf dem Nebenkriegsschauplatz tätig gewesen.
Wäre der Fall so: Jemand nimmt heimlich Ohrringe und plant in exat diesem Moment der Wegnahme, sie zurückzugeben, kann niemals Diebstahl vorliegen. Es fehlt die Zueignungsabsicht, weil keine dauerhafte Enteignung gewollt ist.
Beim Fahrrad „leihen“ ist das anders, wenn im Moment der Wegnahme schon beabsichtigt ist, das Fahrrad irgendwo abzustellen und es dem Zufall zu überlassen, ob der Eigentümer es wiederbekommt. Dann nimmt er die Möglichkeit der dauerhaften Enteignung in Kauf; das reicht für Diebstahl.
Levay