letztens im Weimarer „Tatort“: jemand schiesst auf einen im Bett liegenden Zuhälter, mit der Absicht, ihn zu töten. Was er nicht weiss: der Zuhälter ist bereits tot, getötet von der Prostituierten. Bei der Festnahme sagt die Polizistin zu ihm, es werde schon nicht so schlimm kommen, der Zuhälter sei ja schon tot gewesen.
Gibt das tatsächlich die geltende Rechtslage wieder? Schliesslich hat er in Tötungsabsicht gehandelt und aus seiner Sicht die Tat auch vollendet. Hier sehe ich eher ein versuchtes Tötungsdelikt, was nur deswegen Versuch blieb, weil das Opfer eben schon tot war.
Wie wird das juristisch bewertet? Vielen Dank!
Ich habe zufälligerweise nächste Woche Kontakt mit einem Strafverteidiger, werde ihn mal auf diesen fiktiven Fall ansprechen und zeitnah die Antwort ins Netz setzen - versprochen.
Es ist schlichtweg nicht möglich eine Leiche zu töten. Also kann man auch weder wegen Totschlags noch wegen Mordes verurteilt werden.
Die Tötungsabsicht bleibt aber bestehen und für versuchten Mord oder versuchten Totschlag gibts immer noch Knast.
Ein untauglicher Versucht ist das aber wohl kaum. Wer mit der durchsichtig grünen Wasserpistole die Kassierin in der Bank bedroht, der begeht einen untauglichen versuch weil er zum scheitern verurteilt ist.
Der Täter dürfte auf keinen Fall zum Ziel kommen, wenn es ein untauglicher Versuch wäre.
In deinem Fall wäre er aber klar zum Ziel gekommen, wenn er nicht schon tot gewesen wäre.
der Versuch ist untauglich, weil ein Toter nicht erschossen werden kann. Er ist dennoch strafbar, kann aber milder bestraft werden als die beabsichtigte Tat.
Hat er aber mit einer zuvor „verzauberten“ Wasserpistole oder dem Zeigefinger den Versuch unternommen den Toten zu erschiessen, dann hat er offenbar nicht alle Tassen im Schrank (grober Unverstand). Hier wird auf jeden Fall milder bestraft, ggf. auch gar nicht.