Orts- Ausgangsschild

Hallo zusammen,
hoffentlich bin ich hier richtig, der [MOD] soll bitte entscheiden.

Bisher dachte ich, dass in geschlossenen Ortschaften 50 gefahren werden darf. Wenn aber innerhalb der Ortschaft ein 70er Zeichen steht darf man 70 fahren.
Wenn ich (auf der 70er Fahrbahn) jetzt das Orts- Ausgangsschild passiere, wie schnell darf ich fahren.
Anlass: 15 m vor dem Orts-Ausfahrtschild ist ein 70er Schild angebracht.
Wo kann ich sowas verstndlich nachlesen?
Danke und Gruß

  • Volker Wolter -

Moin,

Bisher dachte ich, dass in geschlossenen Ortschaften 50
gefahren werden darf.

So ist es.

Wenn aber innerhalb der Ortschaft ein
70er Zeichen steht darf man 70 fahren.

So ist es.

Wenn ich (auf der 70er Fahrbahn) jetzt das Orts-
Ausgangsschild passiere, wie schnell darf ich fahren.

Wo kann ich sowas verstndlich nachlesen?

Steht bestimmt irgendwo in der StVO, dass Zeichen 311 (Ortsausgang) keine Streckenverbote aufhebt. Ich finds grad nicht.

So hab ich das gelernt.

Liebe Grüße,
-Efchen

Nachtrag:
Hier bei w-w-w gabs die Frage schon: /t/verkehrsrecht-schilderwald/1521791

Steht bestimmt irgendwo in der StVO, dass Zeichen 311
(Ortsausgang) keine Streckenverbote aufhebt. Ich finds grad
nicht.

Wirst du meines Wissens nach auch nicht finden. In der StVO ist klar geregelt, wann ein Streckenverbot aufgehoben wird. Und ein Ortsausgangsschild ist nicht aufgeführt - ergo: die Geschwindigkeitsbegrenzung bleibt bestehen.
Mal ein kleiner Vergleich: Statt der Geschwindigkeitsbegrenzung ist ein Überholverbot (auch ein Streckenverbot)angeordnet. In diesem Fall wird sicher keiner das Überholverbot wegen des Ortsausgangsschildes in Frage stellen.

Liebe Grüße,
-Efchen

dito

Iru

Steht bestimmt irgendwo in der StVO, dass Zeichen 311
(Ortsausgang) keine Streckenverbote aufhebt. Ich finds grad
nicht.

Wirst du meines Wissens nach auch nicht finden.

Stimmt, aber in den Verwaltungsvorschriften:

„Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung über das Ende einer Ortschaft hinaus weitergelten, so ist das betreffende Streckenverbotsschild hinter der Ortstafel nochmals aufzustellen.“

(VwV-StVO zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote )

Stimmt, aber in den Verwaltungsvorschriften:

„Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung über das Ende einer
Ortschaft hinaus weitergelten, so ist das betreffende
Streckenverbotsschild hinter der Ortstafel nochmals
aufzustellen.“

(VwV-StVO zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote
)

VwV können dem Verkehrsteilnehmer aber egal sein, sie haben für ihn keine direkte Wirkung. Aus der Tatsache, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Ortsausgangsschild nicht wiederholt wird, kann ein Verkehrsteilnehmer nicht schließen daß die Beschränkung aufgehoben sei.

Die StVO ist eindeutig:
„Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282“ ( http://bundesrecht.juris.de/stvo/anlage_2_64.html )

Gruß Stefan

Moin,

„Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung über das Ende einer
Ortschaft hinaus weitergelten, so ist das betreffende
Streckenverbotsschild hinter der Ortstafel nochmals
aufzustellen.“

Was ja nicht bedeutet, dass das Streckenverbot durch das OASchild aufgehoben wird.

Diese Anordnung - ähnlich wie die, die besagt, dass Streckenverbote auch nach einer Kreuzung nochmal angebracht werden sollten (z.B. Ampel außerorts - Tempo 70) - besagt eigentlich nur, dass bekannt ist, dass manche Verkehrsregeln etwas „schwammig“ sind, so dass sie nciht alle kennen und dann auch nicht alle befolgen.
Denn so eine Geschwindigkeitsbeschränkung dient ja nicht der Abzocke, sondern ist aus bestimmten Gründen erforderlich, die die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gewährleisten soll. Und damit sich dann alle daran halten, ist es besser, das Schild nach dem OAS nochmal aufzustellen.

Deswegen ist es eigentlich auch falsch, wenn nach einer Baustelle, wo eine Geschwbeschr. auf 30 steht, das aufzuheben, indem man „Tempo 50“ aufstellt. Denn dann gilt dieses Tempo 50 auch noch nach dem nächsten OAS auf der Strecke. Richtig wäre hier ein „30 Ende“.

Und wie da jemand im Thread sagte „Ich kann mir doch nicht die ein dutzend letzten Schilder merken“…man muss sich ja auch nur eines aus jeder Kategorie der Streckenverbote merken. Nur eben ein Tempolimit, ein Halteverbot, usw. Das sollte nicht zuviel verlangt sein, wenn man zur Führung eines KFZ in der Lage sein will.

Liebe Grüße,
-Efchen

1 Like

http://www1.adac.de/Recht_und_Rat/verkehrsrecht/verh…

„Eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung endet auch durch ein neues Zeichen 274 mit abweichender Angabe sowie innerorts am Ortsausgangsschild, BayObLG NZV 93, 363“

Im Umkehrschluß zu Deiner nicht weiter begründeten Annahme, würde dann nach dem OrtsEINgangsschild weiterhin eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach Zeichen 274 gelten.

Ich hatte es weiter unten schon geschrieben:

Wenn die Ortsein- und ausgangsschilder keine Streckenverbote aufheben WÜRDEN, dürfte ich wohl auch mit 80 durch eine geschlossene Ortschaft fahren, wenn 100 Meter vorher eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 gilt.

Hallo,

Verwaltungsvorschriften haben nur einen Zweck, nämlich den, eine Verwaltungsbehörde anzuweisen, wie sie es zu machen hat. Geltendes Recht können sie nicht umstoßen, auch keine dem Gesetz nachgeordnete (St)VO. Daher gilt der Hinweis, dass nach dem OAS noch einmal die Geschwindigkeitsbegrenzung aufzustellen ist, lediglich als Verdeutlichung.

Gruss

Iru

Zudem handelt es sich ja im hier beschriebenen Fall, meiner Meinung nach, nicht um ein Streckenverbot,da innerhalb einer Ortschaft erstmal ohnehin nur 50 erlaubt sind. Daher kann die Erlaubnis 70 zu fahren, kaum als (Strecken)Verbot bewertet werden. Hier dürfen sogar LKW, die außerhalb nur 60 fahren dürften, innerhalb 70 fahren.
Zur Wirkung des Ortsausgangsschildes haben wir ja nun schon ein Urteil gefunden.

Grüße

Wenn ich (auf der 70er Fahrbahn) jetzt das Orts-
Ausgangsschild passiere, wie schnell darf ich fahren.

Hallo,
das kommt auf das Fahrzeug an.
LKW die ausserorts nur 60 fahren duerfen, muessen am Ortsausgangsschild abbremsen.
Gruss Helmut

Nein.

Die Fahrzeugabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten selbstverständlich vorrangig vor den ausgeschilderten.

Also Ideen habt ihr…

Danke an Alle,
leider bin ich nicht klüger geworden, denke mal´ das der BGH Abhilfe schaffen muss.
Vielen Dank sagt

  • Volker Wolter -

Hallo,

der BGH muss Abhiilfe schaffen, damit du klüger wirst??? :wink:

Gruss

Iru

Hallo,

schau mal hier nach: http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/va200…
Insbesondere der letzte Satz unter Punkt 1 dürfte weiterhelfen.

Grüße

o.w.T: AUSgangsschild
Danke und Gruß

  • Volker Wolter -