Owi Kennzeichen

Hallo,

folgendes Beispiel. Karl kauft sich am Freitag in Hamburg einen BMW, und hat das 5-Tages-Überführungskennzeichen ( Datum rechts auf gelbem Grund )

Nun möchte er das Auto bereits am Wochenende nutzen, kann es jedoch erst am Montag anmelden.

Nun wird Karl Sonntag früh angehalten (ist sonst ganz normal gefahren). Dies war jedoch keine Probe- oder Überführungsfahrt.

Welche Ordnungswidrigkeit begeht Karl konkret? Und welche Strafe hat er zu erwarten?

PS: Das Auto wird dann ganz normal am Montag angemeldet

Hallo,

die Ausgabe des Kennzeichens dürfte auf § 16 Abs. 2 FZV beruhen. In § 48 (http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__48.html) ist nichts aufgeführt, was beim angesprochenen Tatbestand zu einer Ordnungswidrigkeit führen würde.

Liegt vielleicht auch daran, dass man im Prinzip immer behaupten kann, man sei gerade auf einer Probefahrt mit diesem Wagen.

Gruß
Ultra

Hmm in Ordnung. Nun meinte allerdings der Polizist, durch welchen Karl angehalten wurde, er würde eine Ordnungswidrigkeitenanzeige aufnehmen.

Außerdem würde wohl eine Steuernachzahlung fällig.

Aufgrund der Situation und Besetzung des Fahrzeuges, ist es für Karl schwer eine Probefahrt daraus zu machen.

Wenn ich die folgenden Ausführungen richtig gelesen habe käme eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung in Betracht.Allerdings wird auch festgestellt,daß der Begriff „Probefahrt“ sehr dehnbar ist und wenig konkret.
Auch wäre der Betrag der Steuerhinterziehung bei einem normalen PKW im einstelligen Betrag.Ob dafür die Behörde tätig wird darf bezweifelt werden.

http://www.praxisverkehrsrecht.de/kurzkennzeichen.htm

Grüße

In Ordnung, karl wurde mitgeteilt dass es sich lediglich um eine Owi-Anzeige handeln würde, also Steuerhinterziehung fällt ja damit eh raus, da dies doch eine Straftat darstellt? (ergo müsste strafanzeige erfolgen)

folgendes Beispiel. Karl kauft sich am Freitag in Hamburg
einen BMW, und hat das 5-Tages-Überführungskennzeichen ( Datum
rechts auf gelbem Grund )

Auf den Freitag folgt der Samtsag, dann der Sonntag, der Montag, der Dienstag, dann wären bei uns 5 Tage rum.

Nun möchte er das Auto bereits am Wochenende nutzen, kann es
jedoch erst am Montag anmelden.

Nu frach isch misch, wo da das Problem ist, denn das Wochenende läge ja bei normalem Kalender innerhalb der 5 Tagesgrenze.

JW III

Sorry, aber HÄ?

Dann müßte der freundlich Polizist aber erklärt haben welche OWI man begangen hat?Und da gibt es nichts.

Grüße

Das konnte er mir auch nicht beantworten… Es stand auch nur Betroffenenvernehmung auf dem Bogen, und keine konkrete Owi…

er meinte so" die Owi wird wahrscheinlich eh fallen gelassen und es bleibt wohl bei einer steuernachzahlung"

Hrmpf… Interessant zu wissen. … Das heißt ich lasse mir am besten eine Kopie des Formulars zuschicken oder?

Hallo,

für solche Fahrten war das Fahrzeug nicht zugelassen
803600 Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl es nicht zum Verkehr
zugelassen war.
§ 3 Abs. 1, § 48 FZV; § 24 StVG; 175 BKat

A Verstoß 3 Punkte 50,00€ +23.50€ Verwaltung Porto.

Zusätzlich wäre es noch, weil bei Kurzzeitkenzeichen keine Steuer erhoben wird, entweder eine Straftat
§ 370 AO Steuerhinterziehung
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html

oder

eine Ordnungswidrigkeit § 378 AO Leichtfertige Steuerverkürzung
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__378.html

Ob das mit der Steuer verfolgt wird?

Gruß

Nostra

Hallo,

für solche Fahrten war das Fahrzeug nicht zugelassen
803600 Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl es nicht
zum Verkehr
zugelassen war.
§ 3 Abs. 1, § 48 FZV; § 24 StVG; 175 BKat

A Verstoß 3 Punkte 50,00€ +23.50€ Verwaltung Porto.

Einspruch:Ein Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen ist sowieso nicht zugelassen.

Grüße

Ist korrekt.
Außerdem wurde TÜV am Tag des Kaufs gemacht und ohne Mängel bestanden (und der TÜV Bericht liegt auch jederzeit vorweisbar im Fahrzeug)

Einspruch:Ein Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen ist sowieso
nicht zugelassen.

Hallo,

habe ich geschrieben das es zugelassen ist?

Gruß

Nostra

Hallo,

"Im Hinblick auf die weite Auslegung der Begriffe Probe- und Überführungsfahrt durch die Rechtsprechung ist der Nachweis einer missbräuchlichen Benutzung von Kurzzeitkennzeichen nur sehr schwer möglich.

Soweit ein entsprechender Nachweis gelingen sollte, scheidet häufig ein strafrechtlich relevantes Verhalten aus. Allenfalls greift im Einzelfall ein Verstoß gegen § 370 AO ein. Unter Umständen kommen ansonsten Ordnungswidrigkeitstatbestände – insbesondere ein Verstoß gegen die §§ 3 I, 48 Nr. 1 a FZV, 24 StVG - in Betracht."

nachzulesen auf folgender Seite:

http://www.praxisverkehrsrecht.de/kurzkennzeichen.htm

LG Bollfried

Die Seite wurde hier schon einmal gepostet, trotzdem vielen Dank für deine Mühe :smile:

„für solche Fahrten war das Fahrzeug nicht zugelassen
803600 Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl es nicht zum Verkehr
zugelassen war. … mehr auf http://w-w-w.ms/a45j17

?

Die Verbindung zwischen „Nicht Einhalten des vorgesehenen Verwendungszwecks“ und der Folge "Fahren mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug " ist mir nicht ganz klar.

Grüße

Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen brauchen keine gültige HU nachweisen.

Grüße

Die Verbindung zwischen „Nicht Einhalten des vorgesehenen
Verwendungszwecks“ und der Folge "Fahren mit einem nicht
zugelassenen Fahrzeug " ist mir nicht ganz klar.

Hallo,

wenn ein Fahrzeug für den normalen Verwendungszweck genutzt werden soll, muss das Fahrzeug zugelassen sein. Diese Kurzzeitkennzeichen sind keine Zulassung, deshalb wurde mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug gefahren.

Der erlaubte Verwendungszweck der Kurzkennzeichen ist eng umschrieben, alles was darüber hinaus geht ist durch diese Kennzeichen nicht abgedeckt. Dazu bedarf es der Zulassung.

Gruß

Nostra

„Wenn ein Fahrzeug genutzt werden soll“, klingt aber sehr stark nach einem Vorsatztatbestand oder?

Karl war heute bei diversen Behörden, diese teilten ihm mit dass wohl nur eine Owi-Anzeige gegen die Abgabenordnung im Raum stehen könnte.

PS: Karl hat das Auto heute angemeldet.

Okay, Karl führte diese dann anscheinend umsonst mit sich :smile: