Parken auf Privatgrund - abschleppen?

Wie ist es z.B. wenn ein Vermieter ein Haus mit Laden vermietet, die Mieter später auch kaufen wollen und bereits viel selber in der Hand haben. Der Laden ist von einem anderen gemietet und vor dem Haus ist eine Freifläche die für den Hausmieter als Parkplatz dient und wärend der Geschäftszeiten als Kundenparkplatz.
Maximal 10m weiter ist ein öffentlicher Parkplatz.
Dennoch parken immer wieder Autos außerhalb der Öffnungszeiten, am Wochenende und Nachts, Autos auf der Fläche.
Teilweise direkt vor der Eingangstür mit Abstand von 1,5m
Ab wann dürfte man die Fahrzeuge abschleppen lassen?
Wenn man ein Schild hat das es generell untersagt ist?
Oder nur wenn wirklich die Sicherheit gefärdet ist (Stichwort Fluchtweg)
Und wer würde die Kosten tragen müssen, wenn der PKW umgesetzt ürde?

Guten Morgen! (Dies nennt man einen Gruß!)

Ab wann dürfte man die Fahrzeuge abschleppen lassen?
Wenn man ein Schild hat das es generell untersagt ist?

Was - das abschleppen oder das parken? :smile:
Kann es vielleicht sein, dass das Schild einen „Kundenparkplatz“ ausweist und die Nacht- und Wochenendparker nicht unbegründet davon ausgehen, dass dieser außerhalb der Geschäftszeiten ja nicht benötigt wird? Dann muss ein verändertes Schild klarstellen, dass der Parkplatz auch außerhalb der Geschäftszeiten privat und somit freizuhalten ist, anderenfalls das Fahrzeug auf Kosten des Halters abgeschleppt wird.

Oder nur wenn wirklich die Sicherheit gefärdet ist (Stichwort
Fluchtweg)

Nein.

Und wer würde die Kosten tragen müssen, wenn der PKW umgesetzt
ürde?

Kommt eben auf das Schild an.

Gruß
smalbop

Hallo,

dann würde ich mal Anfangen zu sparen…*grinz*…

Grundsätzlich hat zwar kein Unberechtigter etwas auf einem Privaten Stellplatz verloren…aber man muss :

1.den Stellplatz entsprechend beschriften
(wie zum B. Privatparkplatz-widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden
kostenpflichtig entfernt)

2.das Verbot auch kontinuierlich überwachen
(d.h. 24 Stunden rund um die Uhr…)

3.zunächst einmal selbst bezahlen
In den Gelben Seiten findet man genügend Abschleppunternehmen…aber die wollen alle erst einmal
Cäsh en de Täsch
also auf gut deutsch,man muss erst einmal in Vorkasse treten und sich das Geld in (oft langwierigen ) Prozessen vom Falschparker wiederholen…

Also ich persönlich würde da eher einen Sperrbügel anschaffen…einmal
500 TEURO investieren und dafür immer einen freien Parkplatz…:smile:)

1.den Stellplatz entsprechend beschriften
(wie zum B. Privatparkplatz-widerrechtlich parkende Fahrzeuge
werden
kostenpflichtig entfernt)

unsinn… das muss nicht erfolgen bzw. wirkt sich nicht anspruchsausschließend aus, wenn man eine beschriftung unterbleiben lässt. jedoch kann u.u. in einer fehlenden beschriftung eine obliegenheitsverletzung gesehen werden, so dass der anspruch gem. § 254 bgb zu kürzen ist.
eine unzulässige ausübung des selbsthilferechts wegen mangelhafter beschriftung nach § 242 bgb ist abzulehnen.

2.das Verbot auch kontinuierlich überwachen
(d.h. 24 Stunden rund um die Uhr…)

unsinn… ein kontinuierliches überwachen ist nicht erforderlich. der berechtigte kann auswählen, wen oder wann er abschleppen lässt. eine art gewohnheit/vertrauensschutz (oder was immer du meinst) ist abzulehnen…

3.zunächst einmal selbst bezahlen
In den Gelben Seiten findet man genügend
Abschleppunternehmen…aber die wollen alle erst einmal
Cäsh en de Täsch
also auf gut deutsch,man muss erst einmal in Vorkasse treten
und sich das Geld in (oft langwierigen ) Prozessen vom
Falschparker wiederholen…

deshalb gibt es heute auch oft die variante, dass sich der unternehmer die forderung des berechtigten abtreten lässt (erfüllungshalber/ an erfüllungs statt). somit werden die risiken minimiert.

1 „Gefällt mir“

Hallo,

derzeit ist das Abmahnen in. Es gibt genügend Anwaltskanzleien, die sich auf solcherart Praktiken spezialisiert haben. Da spart man sich das Abschleppen und bekommt sogar noch Geld oben drauf. In meinen Augen zwar ziemlich mies, aber rechtmäßig.
Die Tante Gugel kennt sicher jede Menge Kanzleien, die sowas machen (einfach mal „Falschparken“ und „Abmahnung“ eingeben).

Gruss

Iru

Unsinn…stimmt den schreibts du hier:

Unsinn… das muss nicht erfolgen bzw. wirkt sich nicht anspruchsausschließend aus, wenn man eine beschriftung unterbleiben lässt. jedoch kann u.u. in einer fehlenden beschriftung eine obliegenheitsverletzung gesehen werden, so dass der anspruch gem. § 254 bgb zu kürzen ist.

Und woher soll dann jemand wissen,das es sich umn einen Privatparkplatz handelt ??
Schau einmal bei Tante Goggle unter öffentliche Verkehrsflächen nach

unsinn… ein kontinuierliches überwachen ist nicht erforderlich. der berechtigte kann auswählen, wen oder wann er abschleppen lässt. eine art gewohnheit/vertrauensschutz (oder was immer du meinst) ist abzulehnen…
BGB § 242 würde ich als Lektüre mal empfehlen…

1 „Gefällt mir“

Hallo,

das Problem ist doch aber, dass deswegen

  1. der Parkplatz noch lange nicht frei bleibt, weil es immer wieder neue Abmahnkandidaten gibt, die sich erst mal draufstellen,

  2. der einzige, der an der Situation einen zumindest finanziellen Nutzen hat, nicht der Eigentümer, sondern der Abmahnanwalt ist.

Gruß
smalbop

Hallo,

Und woher soll dann jemand wissen,das es sich umn einen
Privatparkplatz handelt ??

Vielleicht, weil er nicht als öffentliche Parkfläche ausgewiesen ist?

unsinn… ein kontinuierliches überwachen ist nicht
erforderlich. der berechtigte kann auswählen, wen oder wann er
abschleppen lässt. eine art gewohnheit/vertrauensschutz (oder
was immer du meinst) ist abzulehnen…
BGB § 242 würde ich als Lektüre mal empfehlen…

Hm. Was könnte das mit dem hier besprochenen zu tun haben? Schließt Du aus dem genannten Paragraphen (http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html) irgendwie, dass man den eigenen Parkplatz überwachen muss? Oder dass man immer abschleppen lassen muss, weil man ansonsten das Recht dazu verliert? Kannst Du das mal näher erläutern?
Gruß
loderunner (ianal)

Unsinn… das muss nicht erfolgen bzw. wirkt sich nicht
anspruchsausschließend aus, wenn man eine beschriftung
unterbleiben lässt. jedoch kann u.u. in einer fehlenden
beschriftung eine obliegenheitsverletzung gesehen werden, so
dass der anspruch gem. § 254 bgb zu kürzen ist.

Und woher soll dann jemand wissen,das es sich umn einen
Privatparkplatz handelt ??
Schau einmal bei Tante Goggle unter öffentliche
Verkehrsflächen nach

ohje, wenn schon jemand google als quelle angibt, dann möchte ich mich mit der person gar nicht unterhalten…
ich könnte dir ein paar echte rechtsquellen an die hand geben, aber ich glaube kaum, dass es bei dir viel nützen würde…

unsinn… ein kontinuierliches überwachen ist nicht
erforderlich. der berechtigte kann auswählen, wen oder wann er
abschleppen lässt. eine art gewohnheit/vertrauensschutz (oder
was immer du meinst) ist abzulehnen…
BGB § 242 würde ich als Lektüre mal empfehlen…

die generalklausel des § 242 bgb empfiehlst du mir als lektüre ? dann bin ja froh, dass du mir nicht die kommentarstelle zu § 242 bgb zur lektüre empfiehlst… aber ich glaube, den witz verstehst du nicht einmal… (im übrigen bin ich oben auf den grundsatz von treu und glauben eingegangen)

p.s. ich stelle mich ab jetzt auch immer auf den parkplatz von aldi (öffentliche verkehrsfläche - def. kennst du ja sicherlich nicht), da er ihn nicht als privatparkplatz ausgewiesen hat. bei problemen soll er sich einfach an dich wenden und du erklärst ihm die rechtslage *lol

p.p.s. bitte antworte nicht auf diesen post, sonst muss ich nochmal so sarkastisch antworten…

1 „Gefällt mir“

Hallo,

Ab wann dürfte man die Fahrzeuge abschleppen lassen?

Der Berechtigte an der Parkfläche (Eigentümer oder ggf. Mieter) kann aufgrund der eingetretenen Eigentums- oder ggf. Besitzstörung sofort abschleppen lassen, ein Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist hierbei nicht zu beachten (BGH, Urteil vom 05.06.2009, Aktenzeichen: V ZR 144/08).

Vgl. auch LG Magdeburg, Urteil vom 08.07.2008, Az. 1 S 70/08:

„Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob das Abschleppen des klägerischen Pkw notwendig gewesen ist, denn das Selbsthilferecht nach § 859 Abs.3 BGB ist nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. In § 859 Abs. 3 BGB ist nicht geregelt, dass die Selbsthilfe nur dann rechtmäßig ist, wenn sie notwendig, geboten und angemessen ist. Eine derartige Abwägung wird von dem Besitzer nicht erwartet. Eine Regelung wie in § 230 BGB, der die Grenzen der Selbsthilfe nach § 229 BGB regelt, hat der Gesetzgeber für die Selbsthilfe nach § 859 Abs. 3 BGB nicht geschaffen.“

Wenn man ein Schild hat das es generell untersagt ist?

Nein, die Unzulässigkeit und der Abwehranspruch ergeben sich automatisch aus der Eigentums-, bzw. Besitzstörung. Wer eine solche begeht, muss von Gesetzes wegen grundsätzlich mit der Geltendmachung des Abwehranspruchs rechnen. Zivilrechtliche Ansprüche zum Schutz von Eigentum (§ 903 BGB) oder Besitz (§ 854 BGB) setzen nicht deren Ankündigung voraus.

Oder nur wenn wirklich die Sicherheit gefärdet ist (Stichwort
Fluchtweg)

Nein, auf eine Beeinträchtigung kommt es nicht an, bereits die Eigentums- oder Besitzstörung ist ausreichende Grundlage für das Abschleppen lassen:

BGH, Urteil vom 05.06.2009, Az. V ZR 144/08:

„Denn wie der Eigentümer andere von jeder Einwirkung ausschließen kann (§ 903 Satz 1 Alt. 2 BGB), auch wenn dies ihn nur teilweise in dem Gebrauch seiner Sache beeinträchtigt, kann sich der unmittelbare Besitzer verbotener Eigenmacht durch Selbsthilfe unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie hat und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lässt (Lorenz, NJW 2009, 1025, 1026). Deshalb darf z.B. ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden (Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl. § 858 Rdn. 3).“

Und wer würde die Kosten tragen müssen, wenn der PKW umgesetzt
ürde?

Zunächst immer derjenige, der die Maßnahhme in Auftrag gibt, da er Vertragspartner des Abschleppunternehmens ist. Dieser hat jedoch gegen den Störer einen Schadenersatzanspruch.

Vgl. etwa AG Halle (Saale), 30.01.2008, Az. 93 C 3227/07:

"Dieses widerrechtliche Parken auf einem privaten Parkplatz stellt eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar. Der Besitzer eines Parkplatzes ist berechtigt, sich der von einem Falschparker ausgeübten verbotenen Eigenmacht sofort mit Gewalt in Form des Abschleppenlassens zu erwehren (§ 859 Abs. 1 BGB). Die Kosten einer Besitzkehr mittels Einschaltung Dritter (hier: Abschleppunternehmer) muss der Beklagte als Schadensersatz bezahlen, denn § 858 Abs. 1 BGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Unerheblich ist, ob durch das widerrechtliche Parken des Beklagten eine konkrete Behinderung des Gebrauchs eingetreten ist oder nicht. Die Klägerin muss unberechtigtes Parken nicht hinnehmen. "

AG Erkelenz, Urteil vom 16.01.2007, Az. 6 C 446/06:

„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin auch nicht gemäß § 242 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit daran gehindert, überhaupt Abschleppkosten geltend zu machen. Abweichend von den Grundsätzen des öffentlichen Rechts verleihen §§ 858 f. BGB dem Besitzer im Rahmen der Selbsthilfe besondere Besitzschutzrechte. Dem Besitzer steht deshalb im Zivilrecht die Selbsthilfe gemäß § 859 BGB bei jeder Besitzstörung zu. Er kann den störenden Wagen auch rein vorsorglich abschleppen lassen, ohne dass es auf eine konkrete Störung oder Behinderung ankommt.“

Gruß
Dea

Hallo!

Könntest Du bitte noch darauf eingehen, wie die Schadenersatz-Forderung konkret ablaufen würde?
Ich denke hier an das Thema Halter vs. Fahrer. Was passiert, wenn der Halter behauptet, er sei nicht gefahren und kenne den Fahrer nicht?

Danke und Gruß,
M.

Könntest Du bitte noch darauf eingehen, wie die
Schadenersatz-Forderung konkret ablaufen würde?

Der Eigentümer/Besitzer übersendet dem Störer entweder die Rechnungskopie des Abschleppunternehmens und fordert/klagt auf Freistellung oder zahlt die Rechnung selbst, übersendet dann die Rechnungskopie und fordert/klagt auf Ersatz.

Ich denke hier an das Thema Halter vs. Fahrer. Was passiert,
wenn der Halter behauptet, er sei nicht gefahren und kenne den
Fahrer nicht?

Anspruchsverpflichteter ist hier sowohl der Handlungs-, als auch der Zustandsstörer, also der, der das Auto dahingefahren hat oder der, dem das Auto gehört. Wer Halter ist, ist hier nicht relevant, da für die Abwehranspruch eine Halterhaftung, wie sie bei Unfallschäden etwa durch § 7 Abs. 1 StVG normiert wird, nicht existiert.

Ob der Anspruchsteller letztlich den richtigen verklagt, bzw. was der Beklagte einwendet, ist eine reine Frage der Beweisführung und der gerichtlichen Beweiswürdigung im konketen Fall, auf die keine allgemeine Antwort gegeben werden kann.

Gruß
Dea

Vgl. auch LG Magdeburg, Urteil vom 08.07.2008, Az. 1 S 70/08:

„Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob das Abschleppen des
klägerischen Pkw notwendig gewesen ist, denn das
Selbsthilferecht nach § 859 Abs.3 BGB ist nicht durch den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. In § 859 Abs. 3 BGB
ist nicht geregelt, dass die Selbsthilfe nur dann rechtmäßig
ist, wenn sie notwendig, geboten und angemessen ist. Eine
derartige Abwägung wird von dem Besitzer nicht erwartet. Eine
Regelung wie in § 230 BGB, der die Grenzen der Selbsthilfe
nach § 229 BGB regelt, hat der Gesetzgeber für die Selbsthilfe
nach § 859 Abs. 3 BGB nicht geschaffen.“

genau hier vertritt der bgh aber die gegenteilige ansicht:
die selbsthilfe ist (warum auch immer) nicht unabhängig davon rechtmäßig, ob sie notwendig, geboten oder angemessen ist. eine andere sichtweise sei nach ansicht des bgh mit dem grundsatz von treu und glauben nicht vereinbar, auf dem der verhältnismäßigkeits-grundsatz letztlich beruhe.

nach ansicht der bgh gilt somit das gebot der schonendsten sanktion, die mittels zweck-mittel-relation ermittelt wird (im staudinger § 242 bgb Rn.280)

aber letztlich kommt man auch nach der bgh-ansicht zu demselben ergebnis wie das lg magdeburg.

zu finden in dem von dir zitierten bgh-urteil vom 5.6.2009, V ZR 144/08 bzw. LNR 2009, 17376

genau hier vertritt der bgh aber die gegenteilige ansicht:
die selbsthilfe ist (warum auch immer) nicht unabhängig davon
rechtmäßig, ob sie notwendig, geboten oder angemessen ist.
eine andere sichtweise sei nach ansicht des bgh mit dem
grundsatz von treu und glauben nicht vereinbar, auf dem der
verhältnismäßigkeits-grundsatz letztlich beruhe.

nach ansicht der bgh gilt somit das gebot der schonendsten
sanktion, die mittels zweck-mittel-relation ermittelt wird (im
staudinger § 242 bgb Rn.280)

Das ist dogmatisch gesehen natürlich richtig, praktisch aber ohne besondere Relevanz. Der BGH verweist auf § 242 und unter der genannten Fundstelle findet sich das allgemeine Übermaßverbot, das im gesamten Rechtssystem und somit letztlich für jeden Anspruch gilt, so dass es eigentlich immer mit hineinzulesen ist. Ein Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie man ihn im öffentlichen Recht kennt, ist das nicht. Insofern finde fand ich es in der Entscheidung von Anfang an völlig unglücklich, dass der BGH das überhaupt erwähnt hat, da somit genau diese Missvertsändnisse, dass manche nun einen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz annehmen, heraufbeschworden werden. Faktisch bleibt, das hast Du auch völlig richtig gesagt, dabei, dass es keinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gibt, da derjenige, der sein Recht geltend macht, das Übermaßverbot durch den Verweis auf die Unsicherheit anderer Maßnahmen sehr einfach aushebeln kann (zumal er auch gar keine Darlegungslast hierzu trägt).

Gruß
Dea

Hallo

Unter dem „Ausschließen von einer Einwirkung“ nach § 903 BGB verstehe ich ein zunächst erforderliches präventives Handeln. Dies kann sich inn einer Einfriedigung des Grundstücks äußern oder sonst in einer eindeutigen/unzweifelhaften Kenntlichmachung des Parkplatzes als Privateigentum. Das von dir geschilderte „easy going“ wird es kaum geben, wenn diese Grundsätze nicht beachtet werden. Es ist nämlich keinem Verkehrsteilnehmer zuzumuten, aufs Grundbuchamt zu rennen, um festzustellen, ob eine ungekennzeichnete Fläche öffentlich oder privat ist und zum Tiefbauamt, um festzustellen, ob sie vielleicht trotz ihrer Eigenschaft als öffentliche Fläche privat angemietet wurde.

Gruß
smalbop

Hallo

Unter dem „Ausschließen von einer Einwirkung“ nach § 903 BGB
verstehe ich ein zunächst erforderliches präventives
Handeln. Dies kann sich inn einer Einfriedigung des
Grundstücks äußern oder sonst in einer
eindeutigen/unzweifelhaften Kenntlichmachung des Parkplatzes
als Privateigentum. Das von dir geschilderte „easy going“ wird
es kaum geben, wenn diese Grundsätze nicht beachtet werden. Es
ist nämlich keinem Verkehrsteilnehmer zuzumuten, aufs
Grundbuchamt zu rennen, um festzustellen, ob eine
ungekennzeichnete Fläche öffentlich oder privat ist und zum
Tiefbauamt, um festzustellen, ob sie vielleicht trotz ihrer
Eigenschaft als öffentliche Fläche privat angemietet wurde.

Tja, was soll ich jetzt darauf antworten? Ich gebe nur das wieder, was die Gerichte entschieden haben, wovon ich gerne noch noch zig weitere Urteile aufführen kann.

Und diese sehen es genau so, wie es dort steht. Von präventivem Handeln iSe. Einzäunens ist dort keine Rede und die Abwehransprüche aus Eigentum und Besitz kennen ein solches auch nicht. Ich kann jedenfalls den Kommentaren in unserer Bibliothek derartiges nicht entnehmen.

Gruß
Dea

1 „Gefällt mir“

Hallo

Tja, was soll ich jetzt darauf antworten? Ich gebe nur das
wieder, was die Gerichte entschieden haben, wovon ich gerne
noch noch zig weitere Urteile aufführen kann.

Den von dir bisher zitierten Urteilen ist ausnahmslos nicht zu entnehmen, ob im konkreten Fall das Grundstück als privat gekennzeichnet war. War es dies, was sicher der Regelfall ist, wundern mich die Urteile überhaupt nicht.

Und diese sehen es genau so, wie es dort steht. Von
präventivem Handeln iSe. Einzäunens ist dort keine Rede und
die Abwehransprüche aus Eigentum und Besitz kennen ein solches
auch nicht. Ich kann jedenfalls den Kommentaren in unserer
Bibliothek derartiges nicht entnehmen.

Naja, im Strafrecht jedenfalls ist Hausfriedensbruch das widerrechtliche Eindringen in das befriedete Besitztum eines anderen. Und auch nur dann ist ja Notwehr zur Abwehr erlaubt. Da könnte man vielleicht schon einen Analogieschluss zwischen Straf- und Sachenrecht ziehen?

Zitat aus Palandt Rdn. 28 zu § 1004 über den Beseitigungsanspruch zur Abwehr gegenwärtiger Beeinträchtigungen: „Die Rechtsprechung ist bemüht, den verschuldensabhäng SchadErsAnspr nicht dch den verschuldensunabhäng BeseitiggAnspr zu unterlaufen, hält die Abgrenzg aber für ein ungelöstes Problem u nähert sich dem Umfang nach einem SchadErsAnspr…“

Gruß
smalbop

Den von dir bisher zitierten Urteilen ist ausnahmslos nicht zu
entnehmen, ob im konkreten Fall das Grundstück als privat
gekennzeichnet war.

Natürlich nicht, weil es darauf nicht ankommt. Die Zitate beziehen sich auch auf die jeweiligen Rechtsgrundsätze, die dieser Thematik zugrunde liegen. Wäre eine Einzäunung erforderlich oder andere „Primärmaßnahmen“, wären sie enthalten. Aber wenn Du ein Urteil oder eine Kommentarfundstelle findest, in der das drin steht, immer her damit. Meine Kommentare beinhalten das nicht und es ist nunmal auch so, dass Eigentumsabwehransprüche derartige Voraussetzungen nicht kennen.

Du wirfst hier auch zwei gänzlich unterschiedliche Dinge durcheinander, nämlich die Tatbestandsvoraussetzungen eines Eigentums- oder Besitzschutzanspruchs einerseits und die mögliche Frage eines Verschuldens des Störers andererseits. Letzteres ist aber nunmal nicht gefordert.

Naja, im Strafrecht jedenfalls ist Hausfriedensbruch das
widerrechtliche Eindringen in das befriedete Besitztum
eines anderen.

Eben, und da ist es von Gesetzgeber auch ausdrücklich in das Gesetz geschrieben.

Und auch nur dann ist ja Notwehr zur Abwehr
erlaubt. Da könnte man vielleicht schon einen Analogieschluss
zwischen Straf- und Sachenrecht ziehen?

Nein. Erstens macht die Rechtsprechung das nicht, so dass die Rechtslage hierzu eindeutig ist. Zudem setzt eine Analogie eine planwidrige Regelungslücke voraus. Diese kann hier aber gerade deshalb nicht angenommen werden, da der Gesetzgeber das eben an anderer Stelle ausdrücklich hinzugeschrieben hat. Er kannte also, insb. bei der Schaffung des BGB nach dem StGB, die Thematik, hat sich aber bei den Eigentumsschutzvorschriften nicht dazu entschieden, das „Befriedetsein“ aufzunehmen. Daher ist eine Analogie auch nicht möglich.

Zitat aus Palandt Rdn. 28 zu § 1004 über den
Beseitigungsanspruch zur Abwehr gegenwärtiger
Beeinträchtigungen: „Die Rechtsprechung ist bemüht, den
verschuldensabhäng SchadErsAnspr nicht dch den
verschuldensunabhäng BeseitiggAnspr zu unterlaufen, hält die
Abgrenzg aber für ein ungelöstes Problem u nähert sich dem
Umfang nach einem SchadErsAnspr…“

Wie gesagt, wenn Du Urteile anbringen kannst, die das so sehen und übernommen haben, sehe ich sie mir gerne an. Alle Urteile, die ich bisher gefunden habe (und auch selbst gefällt, wobei ich eigene Urteile hier aber grundsätzlich nicht zitiere) setzen das nicht voraus. Auch die Fundstelle von Palandt sagt am Ende ausdrücklich, dass jedenfalls diejenigen Störungen, die durch den Störer verursachet wurden, von ihm zu tragen sind. Die BGH Entscheidung lässt allein eigene Beiträge des Eigentümers, die die Beseitigungskosten über die allein durch den Störer eingetrene Verursachung erhöht haben, aus dem Gesamtersatzanspruch raus. Das aber ist ein ganz anderer Fall, da vorliegend der Schaden in Höhe der Abschleppkosten allein aus dem Verbringen des PKW auf den Parkplatz durch den Störer resultiert.

Um das hier abzuschließen. Man kann lange darüber sinnieren, ob rechtspolitisch ein Verschuldenskonzept in den Beseitungs- oder Ersatzanspruch eingebaut werden soll. Bisher folgt die Rechtsprechung dem, insb. bei Abschleppfällen, nicht.

Gruß
Dea

1 „Gefällt mir“

Hallo,

der Poster weiter unten hat ganz recht…soviel UNSINN kann nur von dir kommen…loool

der Poster weiter unten hat ganz recht…soviel UNSINN kann
nur von dir kommen…loool

du scheinst wenig bzw. keine ahnung hinsichtlich der rechtslage zu haben…
ahnung12 hat rechtlich gesehen volkommen recht. außerdem zitiert er doch die quelle (bgh-urteil). vielleicht machst du dir ja mal die mühe und liest diese durch anstatt an deiner „rechts“-meinung festzuhalten (deshalb in anführungsstrichte, da es nicht mit geltendem recht vereinbar ist, sondern eben die meinung eines unwissenden laien ist)

allerliebste grüße an die sanitäter

1 „Gefällt mir“