Ferdinand Frechdachs hat ein großes Auto und einen gemieteten Parkplatz in einer engen Parkgarage.
Bisher war der Platz neben ihm immer frei, so konnte er sein Auto gut einparken und stand dabei meist auf dem Trennungsstrich zwischen den Parkbuchten.
Jetzt ist die zweite Parkbucht an Norbert Niedlich vermietet, dessen Auto aber nur selten da ist.
Wenn Norbert Niedlich kommt, verlangt er von Ferdinand, sein Auto zur Seite zu stellten, weil Norbert sonst nicht parken kann. Ferdinand hat aber keine Lust, jetzt immer penibel passend einzuparken, wo Norberts doch fast nie da ist.
Zuletzt hat Norbert Ferdinand zugeparkt, weil Ferdi wieder auf beiden Parkplätzen stand.Ferdinand will Norbert beim nächsten mal abschleppen lassen.
Wer hat denn nun recht? Ferdi daft nicht beide Parkplätze blockieren? Norbert darf ihn nicht zuparken???
Ferdinant darf nicht sein Auto so parken, dass er den Nachbarparkplatz blockiert.
Umgekehrt darf der andere ihn deshalb trotzdem nicht zuparken.
Zum Abschleppen: Da muss der Frechdachs erstmal die Kosten tragen. Das er diese von dem Zuparker ersetzt bekommt halte ich in diesem Fall für ausgeschlossen.
Wenn Norbert Niedlich kommt, verlangt er von Ferdinand, sein
Auto zur Seite zu stellten, weil Norbert sonst nicht parken
kann. Ferdinand hat aber keine Lust
Das Rechtsgut „keine Lust haben“ ist grundsätzlich höher einzustufen als der Anspruch eines kleinbürgerlichen Spießers auf Inbesitznahme seines angemieteten Stellplatzes.
Der Niedlich soll seine Karre gefälligst im nächsten Baggersee versenken. Hier parkt Ferdi.
Das Besetzen von zwei Parkplätzen ist nicht zulässig, es stellt eine Störung des Besitzes des NN dar. NN hat das Recht, dagegen vorzugehen, sprich: er könnte das Fahrzeug von FF auf dessen Kosten abschleppen lassen.
Das Blockieren des Fahrzeuges des FF ist ebenfalls nicht zulässig. FF könnte mit der gleichen Begründung wie NN das Fahrzeug abschleppen lassen. Aber: FF hat noch „bessere Karten“ denn das Blockieren könnte gleichzeitig eine Nötigung darstellen, die strafrechtlich zu ahnden wäre. Gegen diese Nötigung wäre auch Notwehr zulässig.
NN sollte sich zunächst mal mit dem Vermieter der Parkplätze in Verbindung setzen (und ggf. Mietminderung androhen), damit dieser den FF zum platzsparenden Parken anhält und ggf. dessen Mietvertrag kündigt.
FF könnte evtl. 2 nebeneinanderliegende Stellplätze anmieten, wenn er den Cent nicht ehrt Dann spart er sich das Rangieren und jede Menge Ärger.
Grundsätzlich verstehe ich FFs Genervtheit ob der zu schmalen Plätze durchaus. Hier gibt es auch Parkhäuser und -plätze, die selbst einem Kleinstwagenfahrer noch das Leben schwermachen können , aber das ist ja nicht die Schuld von NN und dem ist wohl auch kaum zuzumuten, dass er sich jedesmal bei FF anmeldet, wenn er seinen PP mal nutzen möchte.
es obliegt aber im Rahmen der Vertragsfreiheit jedem selbst, was er für einen Stellplatz anmietet, und ob der für das eigene Auto auch passt. Es wird niemand gezwungen einen für das eigene Gefährt zu engen Platz zu mieten. Einfach den Mopedplatz mieten, und dann verlangen, darauf einen Bus abstellen zu können (und dabei die Plätze links und rechts mit zu belegen), geht nun mal nicht.
Und der Hinweis: „Der nutzt ihn ohnehin kaum“, ist ja an Plattheit wohl kaum zu überbieten. Demnächst finde ich hier fremde Leute in meinem Garten an meinem Grill mit der selben Begründung?
Ferdinand Frechdachs hat ein großes Auto und einen gemieteten
Parkplatz in einer engen Parkgarage.
Bisher war der Platz neben ihm immer frei, so konnte er sein
Auto gut einparken und stand dabei meist auf dem
Trennungsstrich zwischen den Parkbuchten.
Das ist der spannende Punkt hier.
Es kann, angenommen ein solcher Strich ist maximal 10 cm dick, nur um 5cm gehen, auf welche NN einen Anspruch hätte. Angenommen, FF würde den gesamten Strich ausnutzen.
Jetzt ist die zweite Parkbucht an Norbert Niedlich vermietet,
dessen Auto aber nur selten da ist.
Das ist egal.
Wenn Norbert Niedlich kommt, verlangt er von Ferdinand, sein
Auto zur Seite zu stellten, weil Norbert sonst nicht parken
kann. Ferdinand hat aber keine Lust, jetzt immer penibel
passend einzuparken, wo Norberts doch fast nie da ist.
FF darf nach meinem Dafürhalten seine Parbucht und zur Not auch seine 5cm des Trennstreifens besetzen. Dabei sind auch die Rückspiegel zu beachten.
Zuletzt hat Norbert Ferdinand zugeparkt, weil Ferdi wieder auf
beiden Parkplätzen stand.Ferdinand will Norbert beim nächsten
mal abschleppen lassen.
Dazu gab es ja bereits einen Kommentar.
Wer hat denn nun recht? Ferdi daft nicht beide Parkplätze
blockieren? Norbert darf ihn nicht zuparken???
Beide dürfen das nicht.
Eine Lösung könnte sein, dass einer rückwärts und einer vorwärts einparkt. So, dass jeweils der maximale Platz zum Aussteigen bleibt.
Gruß,
M.
P.S.: ich habe eigentlich selten Probleme mit der Breite von Parplätzen im Parkhaus, solange der Wagen neben mir platzsparend geparkt ist. ich selbst mache das natürlich ebenso. Auch mit einem Oberklassefahrzeug kann man vernünnftig parken.
Ansonsten muss man sich eben ein anderes Parkhaus suchen.
Das ist der spannende Punkt hier.
Es kann, angenommen ein solcher Strich ist maximal 10 cm dick,
nur um 5cm gehen, auf welche NN einen Anspruch hätte.
Angenommen, FF würde den gesamten Strich ausnutzen.
Es ist zwischen den Begrenzungslinien zu parken und nicht auf denen.
Ich denke das steht in der StVO, finde es aber im Moment nicht (wobei man das in einem Parkhaus theoretisch vertraglich anders regeln könnte)
wer einen (bestimmten) Stellplatz mietet, darf den auch nutzen.
Er darf dabei die Nutzbarkeit anderer Stellplätze nicht einschränken.
Ob man nun auch auf dem Trennungsstrich oder bis zur Mitte des Trennungsstrichs parken darf, halte ich für akademisch, solange die Nutzbarkeit des Nachbarparkplatzes nicht eingeschränkt ist.
Autofahrer sind in der Regel auch Führerscheinbesitzer und sollten die geistige Reife zum Führen von Kraftfahrzeugen haben, darunter fällt für mich auch die Einsicht, das gegenseitige Rücksichtnahme sinnvoller ist als „wem gehören die 5cm weiße Linie“-Diskussionen.
Wenn man nun absolut nicht übereinkommt, dann sollte man das sog. „Problem“ dem Vermieter vortragen, denn der kann festlegen, ob nun der weiße Strich beparkt werden darf oder nicht.
Ich sehe hier kein rechtliches Problem, sondern eher ein zwischenmenschliches. Die Fragen lassen sich sowieso nicht hier klären, da im privaten Parkhaus die ebenso private, uns unbekannte Parkordnung gelten wird.
denken nur die die sich kein grosses leisten können
Das ist wie mit den Silikontitten der Damen. Dass Dame A damit etwas kompensieren muss, denkt Dame B bestimmt nur, weil sie sich den Eingriff nicht leisten kann (und keinesfalls etwa deswegen, weil sie trotz genug Kohle Silikontitten für so peinlich wie überflüssig hält). )
denken nur die die sich kein grosses leisten können
Grosse Autos sind nicht teuer - die gehören eher der flachen, schlanken Sorte an (ausser RR&Co). Dicke Autos sind Geldvernichtung für die Mittelklasse, die sich kein richtig gutes Auto leisten kann.
Danke für Eure Stellungnahmen, die teilseise des Humors nicht entbehren
Das „auf dem Strich parken“ war übrigens so gemeint, dass das Auto tatsächlich fastt mittig über dem Strich steht - das heißt zwei Räder des Autos stehen auf dem Nachbarparkplatz.
Wenn zwei Räder nur mal 5 cm auf dem Stich stünden, wäre der Nchbarparkplatz ja nicht blockiert.
Wenn zwei Räder nur mal 5 cm auf dem Stich stünden, wäre der
Nchbarparkplatz ja nicht blockiert.
Die Spiegel würden aber sehr wahrscheinlich in den Luftraum ragen und da nicht alle von selbst nachgeben, wenn man „von der Spiegelseite“ drückt (umgekehrt ist es bei PKW imo inzwischen üblich) müßte man da mit einem höheren Auto nochmal besonders aufpassen…
Das ist der spannende Punkt hier.
Es kann, angenommen ein solcher Strich ist maximal 10 cm dick,
nur um 5cm gehen, auf welche NN einen Anspruch hätte.
Angenommen, FF würde den gesamten Strich ausnutzen.
Es ist zwischen den Begrenzungslinien zu parken und nicht auf
denen.
Ich denke das steht in der StVO, finde es aber im Moment nicht
(wobei man das in einem Parkhaus theoretisch vertraglich
anders regeln könnte)
Hallo,
es soll inzwischen schon Fahrzeuge geben, die auf seitlich 2 Zentimeter rangefahren werden koennen, und bei denen der Fahrer auf der anderen Seite aussteigt. Dies mehrfach praktiziert, vielleicht mit Foto nach dem beschaedigungsfreien Knapp-Einparken, koennte auf Dauer den Anderen zum Nachdenken bewegen. Alternativ zuerst dort parken, und sei es nur extra zum Dastehen. Wenn das grosse Auto wirklich nicht in die Tiefgarage passen sollte, gilt dasselbe wie bei Lieferwagen oder LKW, geeignete Stellflaeche woanders suchen.
Gruss Helmut