Hallo,
hier meine Frage. Ich habe ein Grundstück erworben, welches ich bebauen möchte. Die Strassenfront ist 22 m. Das Grundstück liegt in einem verkehrsberuhigten Bereich (Spielstrasse). Somit haben wir keinen Bürgersteig ( also keine Erhöhung zur Strasse) und das Parken ist nur auf den gekennzeichnten Flächen erlaubt. Eine solche Parkfläche befindet sich vor meinem Grundstück, ferner eine Bauminsel. Die PArkfläche wird auch sehr rege von den umliegenden Nachbarn genutzt, da es ja bequemer ist, das Auto an die Strasse zu stellen, als auf seinem eigenen Grundstück zu parken , ferner finden sich auch immer einige Wildparker die ihr Auto dann hinter das geparkte Auto stellen ( Ist ja nur eine Wiese, da kann man ja vor parken) Bin den Nachbarn auch nicht böse, noch nicht…
Denn ich möche eigentlich nicht, dass sobald da ein Haus steht alle vor dem geplanten Hof etc. parken.
Kann ich bei Stellung des Bauantrags um Wegfall der Bauminsel(befindet sich am linken Rand des Grundstücks) und der Parkfläche ( direkt hinter der Bauminsel) bitten?
Hallo Draconier,
zuerst mal zu deiner Frage:
Du kannst natürlich immer darum bitten…
Wichtig ist etwas anderes: Aber du willst wissen, ob du eine Chance hast, dass der Parkplatz wegfällt.
Das hängt zum einen davon ab, ob es einen offiziellen Ausbauplan von der Straße gibt (evtl ein Bebauungsplan mit Gestaltungvorschlag, oder einen Erschließungsplan dazu.)Wenn es so etwas gibt, hättest du direkt als der aufgestellt wurde (bzw. eventuell dein Voreigentümer) dagegen protestieren müssen. Jetzt ist der Normalfall, dass die Stadt das zwar gestattet, aber euch die Kosten für die Verlegung aufbrummt. Wenn ihr in der Hinsicht kulant seid, reagieren die meisten Städte sehr entgegenkommend.
Wenn es so etwas gibt ist die Rechtslage meist noch einfacher (bezahlen müsst ihr aber vermutlich trotzdem…) dann wird die Stadt das verstehen.
Ihr solltet euren Architekten bitten das mit der Stadt zu klären. Eventuell könnt ihr euch auch schon vorher schlau machen.
Zur Beruhigung: Es gibt da meist kein Gewohnheitsrecht (und schon gar nicht für den zweiten Parker hinter dem ersten). Und in der Regel wissen die Nachbarn sehr wohl, dass sie da nicht mehr parken können, wenn eine Ausfahrt behindert wird.
Gruß Geoli
Ach ja wenn ich mit meiner Antwort etwas anfangen könnt, wäre es nett, wenn ich mich bewertet.
Gruß Geoli
ob man was, wo kann, ist -wieder mal- natürlich sehr vom Bundesland abhängig!! In diesem Fall ohne die Belange, die vom Strassenverkehrsrecht abgedeckt werden (Spielstrasse).
Ein Grundstück hat eine Grenze, auch zu einer Spielstrasse.
Ein Grundstück muss an einer Erschliessungsfläche liegen (ich nehme an, in jedem Bundesland).
Jedes Grundstück mus eine Grundstückszufahrt haben, die dauernd freizuhalten ist (Aufgepasst: Die dient zwar der Erschliessung Ihres Grundstücks, liegt aber nicht in Ihrer Hoheit, Sie dürfen dort genauso wenig parken (weil Sie sich nur selber blockieren), wie irgend jemand anderes. Es ist eine öffentlich rechtliche Fläche)
Die Zufahrt hat eine Breite gem. dem geltenden Recht (i.d.R. 3m), je nach Strassenbreite kann die durch Markierung aufgeweitet werden, damit man einbiegen kann, z.B. sehr schmale Strassen, Einbahnstrassen.
Bei wem man jetzt einen Antrag auf Verlegung von… stellen soll???
BauOA/Baurecht verlangt die Grundstückszufahrt, da, wo Sie die haben wollen (ggf. mit Einschränkungen im Bereich von Einmündungen etc.), i.d.R. vor Ihrem Stellplatz und/oder Garage, die Sie nach Baurecht nachweisen müssen. Ist das eine Stelle mit Baum oder ausgewiesenem Stellplatz (>>Spielstrasse) können Sie sicher Im Rahmen eines Bauantrags einen Antrag auf KOSTENPFLICHTIGE Entfernung mit Ersatzmassnahmen (ggf. FÖRDERGELDER!!)stellen.
Ohne Bauantrag könne ggf. 2-3 andere Stellen beteiligt sein:
Strassenverkehrsamt wegen des Stellplatzes und der Situation
Grünflächenamt (o.ä.)wegen des Begleitgrüns, wahrscheinlich ein k.o.Kriterium, weil irgend ein Gestaltungswille dahinter steht, Allee o.ä.
Ggf. irgend ein zuständiges Planungs-, Städtebauförderungs-, Umweltamt wegen der Rückgabe von Fördergeldern an Gemeinde, Kreis, Land, Bund, EU…
Natürlich immer mit den entsprechenden Verwaltungskosten! ) Vorschlag: Vergessen und wenn es zu schlimm wird, natürlich „jeden verklagen, der Ihre gesetzlich geforderte Grundstückszufahr blockiert“ und „in einer Spielstrasse auf nicht gekennzeichneten Plätzen parkt“.
Ergänzend können Sie noch Geschwindigkeitskontrollen durchführen und alle, die schneller als 7km/h sind oder einem rollerfahrenden Kind die Vorfahrt nehmen oder es anhupen anzeigen. Am Ende der Strasse sind noch Kontrollen der besonderen Vorfahrtregelungen möglich, besonders dann, wenn die Spielstrasse in eine 30-Zone mündet, was besonders schöne Rechts-vor-Links-Vergehen mit wildem Gehupe provoziert!
Hierzu sind natürlich nicht die Leute vom Baurecht gefragt, sondern die Rechtsanwälte, weshalb ich vor die letzte Passage ein ) setzte.
Mit freundlichem Gruss
Eckart Schwengberg
Guten Tag @Draconier,
Sie können nicht um den Wegfall der Bauminsel bitten, da so etwas in langjähriger Planung festgelegt wurde und dann durch den örlichen Gemeinderat beschlossen wird.
Das hat sehr, sehr lange Bestand. Sie aber können sich mit einem derartigen Ansinnen viele Feinde in der Nachbarschaft besorgen. Wenn Sie so dort nicht leben wollen, verkaufen Sie das Grundstück am besten wieder.
Das ist nicht böse gemeint, sondern ein wirklich ernst zu nehmender Rat. Ich kenne aus meiner Praxis ähnlich gelagerte Fälle.
Gruß aus Westfalen
Dipl.-Ing. Werner Kahlki
Beratender Bauingenieur und
Mitglied der Ing.-Kammer NRW
Ehem. Mitglied im Bauauschuss des Rates der Stadt Hagen
Hallo Draconier,
Das ist Angelegenheit des Bauamtes.
Die müssen dafür sorgen dass eine ordentliche Zufahrt möglich wird.
Bitte direkt mit denen sprechen.
beste Grüße
Lothar Betz
schau mal in Google unter: „zellstoffverbundelemnet“
Aber deswegen werden die nicht 22 m komplett freiräumen, schon gar nicht gratis.
Mit dem Bauantrag wird ein Lageplan eingereicht, auf dem einzutragen ist, wo die Grundstückszufahrt sein soll. Dieser Bauantrag wird genehmigt - oder eben nicht.
Ich würde darum vorher mal einen Blick in den Bebauungsplan werfen. Da sind gewöhnlich sowohl Bauminseln am Straßenrand als auch Parkbuchten eingetragen. Wenn diese amtliche Erschließungsplanung mit der Situation vor Ort übereinstimmt, hat man sich bei der Festlegung der Lage der Zufahrt mit den vorhandenen Vorgaben abzufinden. Die hatten schließlich dem Neueigentümer beim Kauf bekannt zu sein (bzw. es wurde ihnen vom Alteigentümer bei der Planauslegung nicht fristgerecht widersprochen).
Die Wildparkerei hingegen wird sicher ganz von allein aufhören, sobald da ein Haus mit einer erkennbaren Zufahrt steht, die man zuparken würde.
Klar kannst Du solche Bitten stellen, doch die gehören nicht in den Bauantrag hinein und könnten eher Probleme bereiten, als zum Erfolg führen. Zum Erfolg können sie m.E. nicht führen, weil sie nicht das Grundstück betreffen, für das der Bauantrag gestellt wird und dazu auch nicht der geplanten oder erlaubten Grundnutzung im Wege stehen. Und einmal davon abgesehen entnehme ich aus Deiner Beschreibung, dass eigentlich alles im Lot ist, wenn man sich an die Verkehrsregeln halten würde. Steht also jemand nicht in der gekennzeichneten Fläche, was ich aus Deinen Worten als Voraussetzung für Deine Sorgen entnehme, ist das ein verkehrswidriges Verhalten, welchem man anders begegnen muss, als durch einen Bauantrag.
Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin/Deutschland
da kann ich Ihnen leider auch nicht helfen, da ich aktuell dabei bin, ein Grundstück im Außenbereich als bebaubares Land zu bekommen. Ich bin leider nur Leihe und kann hier nicht helfen. Wir haben uns bei einem RA für Baurecht in unserer Nähe informiert und wertvolle Hilfe bekommen. Jetzt können wir doch einen Antrag stellen… Ich hoffe Sie bekommen schnell Unterstützung in diesem Fall.
bitten können Sie immer. Ob Ihnen Ihre Bitte auch erfüllt wird, ist eine andere Frage. Ich würde mir da nicht allzu viele Hoffnungen machen, da ich nicht verstehe, wo genau das Problem liegt, dass jemand auf der Straße vor Ihrem Grundstück parkt. Solange er Sie dadurch nicht behindert, ist das ein ganz normaler Gebrauch des Straßenraums.
Hallo Draconier, die Anwort auf diese Frage kann nur das örtliche Bauamt geben, da die gesetzlichen Bestimmungen innerhalb Deutschlands von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind.
Herzl. Grüße petit
einen Rechtsanspruch für die Beseitigung der Parkinsel oder der Grünanlage sehe ich nicht. Einzig und allein, wenn du bauen willst, kann dir eine Grundstückszufahrt genehmigt werden, die dann vom Parken ausgenommen wird.
Um unliebsamen Blicken zu entgegen, kannst du nur eine dichte Hecke pflanzen.
Freundliche Grüße
Harald
Ja das kannst Du, wobei Du damit das Umweltschutzamt mit ins Boot holst.
Was passiert, wenn Du Dein Grundstück einzäunst oder so ähnlich?
Für einen Bau brauchst Du auch den Nachweis von Stellplätzen und Zufahrt, also beachten.
Frag Deinen Architekten, den brauchst Du für einen Bauantrag sowieso.
Hallo,
die Bauminsel und der Parkplatz sind Bestandteil des Bebauungsplanes und ich glaube nicht, dass die Gemeinde diesbezüglich den Bebauungsplan ändert. Diese ev. Änderung hat mit Ihrem Bauantrag nichts zu tun.
Aber Sie können ja Ihre Bedenken dem Bauamt vortragen und abklären, ob eine Änderung durchgeführt wird. Außerdem ist das Parken außerhalb der vorgegebenen Flächen eine Ordnungswidrigkeit.
MfG
A.D.
Hallole,
normalerweise ist es lt. STVO eh verboten vor Einfahrten zu parken. Die gekennzeichnete Fläche anderweitig auszuweisen wird wohl mööglich sein, die Umsetzung des Baums theoretisch auch, eher aber schwierig, weil mit erheblichen Kosten verbunden. Es sei denn, der Antragsteller zahlt es … Die Dinge zu beantragen kann sicher nicht schaden. Auf jeden Fall wird es dazu eine Antwort geben.
So ganz verstehe ich Ihre Frage nicht.
Tragen Sie Ihr Anliegen doch erst einmal beim Bauamt vor und fragen Sie nach Lösungsmöglichkeiten.
Wärend der Bauphase haben Sie natürlich immer die Möglichkeit, Straßenteilsperrungen zu beantragen.
Das sollte eher vor der Bauantragsstellung beim Bauamt persönlich geklärt werden. Und wenn möglich, dann im Bauantrag nochmals schriftlich/zeichnerisch darastellen.
Gruß
Kann ich bei Stellung des Bauantrags um Wegfall der
Bauminsel(befindet sich am linken Rand des Grundstücks) und
der Parkfläche ( direkt hinter der Bauminsel) bitten?
Ist das eine Privatstraße oder eine kommunale. Bei einer Privatstraße gehört Dir ein %ualer Anteil und Du könntest in einer Eigentümergemesnchaftsversasmmlung Deine Forderung stellen, dass er Parkplatz vwerschwindet und darüber abstimmen lassen. In diesem Falle gehört ja die Parkplatzfläche zu Deinem Teileigentum. Bei der Wiese könnte man das über ein Verbotsschild regeln, aber dass muss bei der Kommune beantragt und genehmigt werden, was auc mit Kosten verbunden ist.
Bei einer kommunalen Straße hast Du, wenn der Parkplatz als solcher ausgewiesen ist, sicher schlechte Karten. Du solltest bei Deinem zuständigen Bauamt nachfragen.
Es kann auch nicht schaden, sich von einem Fachanwalt für Baurecht beraten zu lassen. Diese Beratungen sind nicht teuer, aber sie können helfen, Ungemach für die Zukunft zu vermeiden.
Ich kann in Ihrer Frage wenig erkennen, das mit dem Begriff „Baurecht“ zusammenhängt?
Falsch oder wild parkende Fahrzeuge sind ein Problem des „ruhenden Verkehrs“ also Sache des Ordnungsamtes!
Wenn Sie das freie Grundstück bebauen wollen müsste ihr Architekt die Zufahrtsmöglichkeiten sowie die öffentliche ( vorhandene Parkplätze ) und die Parksituation auf dem zu bebauenden Grundstück selbstverständlich mitbewerten!
Falls notwendig und die Stadt dem zustimmt, könnte die Bauminsel vermutlich auch versetzt werden, aber vermutlich gegen eine entsprechende Kostenübernahme durch den Bauherren.
Aber eine Verpflichtung zum versetzen dieser Grünbucht kann wohl kaum hergeleitet werden, das liegt also im Ermessen der Stadtverwaltung.