Passagierrechte bei Flugstreichung

Guten Tag,

Qatar Airways hat 19 Tage vor Abflug (14.4.26) von Düsseldorf einen Hinflug gestrichen und bietet bei von ihr durchgeführten Flügen eine kostenlose zweimalige Reisedatumsänderung bis zum 31. Mai 2026 an oder eine Rückerstattung des nicht genutzten Ticketwerts.

Hat der Betroffene aber gem. EU-Fluggastrechtsverordnung 261/2004 bei Annullierung nicht auch das Recht, auf eine andere Airline umgebucht zu werden, wenn Qatar Airways keinen gleichwertigen zeitnahen Ersatzflug anbieten kann (zwischen 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit und höchstens 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit).

Welche Frist zur Umbuchung müsste Qatar Airways ggf. mindestens eingeräumt werden, um die Mehrkosten erstattet zu bekommen, falls der Betroffene selbst bei einer anderen Airline buchen möchte ?

Gruß

Pontius

Dieses Recht hat er und die Airline muss dich auch darüber aufklären. Da das o. g. Recht aber eine sehr teure Option ist, verklausulieren sie es gerne. Es ist vermutlich irgenwie abstrakt genannt.

Ich würde dorthin zurückschreiben und mit Bezug auf diese Option um Umbuchung auf einen gleichwertigen Flug am gleichen Tag auf eine andere Airline bitten. (ggf. ein anderer Zeitraum, der für dich OK und bei anderen Airlines verfügbar ist) Setze ein Frist für eine Rückmeldung.

Wenn Du ohne eine solche Info einfach buchst und denen die Gesamtkosten berechnest, werden die Mehrkosten gerne mal gestrichen mit dem Hinweis, dass die eine andere, günstigere Möglichkeit gehabt hätten.

Vielen Dank für deine Antwort.

Was du mir vorschlägst, hatte ich bereits getan und der Airline eine 6-tägige Frist (angemessen?) gesetzt, die inzwischen abgelaufen ist. Aber sie haben mir lediglich eine Eingangsbestätigung geschickt und angekündigt, dass sich ein Mitarbeiter bei mir melden würde. Nur je näher der Abflugtermin rückt, desto teurer werden gleichwertige, zeitnahe Flüge. Die kosten jetzt schon das 2,5-fache des ursprünglichen Preises.

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IMHO stellt sich zusätzlich die Frage nach dem Grund der Stornierung. Krieg ist halt nicht im Einflussbereich der Airline zu verorten….

bye

Rolf

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Vielen Dank für deinen Beitrag.

Ja, in der o.g. EU-Verordnung sind aber keine Ausnahmen angegeben. Ich wüsste also nicht, warum sie im Kriegsfall nicht gelten sollte. Es gibt z.Z. noch genügend Alternativen, auf die nach Südost-Asien umgebucht werden könnte, sogar Emirates und Etihad fliegen noch regelmäßig. Turkish Airlines würde am besten passen, aber die sind viel teurer. Wenn ich die selbst buche, bezweifle ich, dass ich die Mehrkosten zurück bekomme.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A32004R0261

“(14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.”

Vielen Dank für den Hinweis. Den Abschnitt hatte ich überlesen.

Ich würde aber trotzdem bei QR anfragen, ob die auf eine andere Airline umbuchen. Teilweise machen die das wobei die Auswahl an Airlines beschränkt ist, genauso wie das Zeitfenster, in dem umgebucht werden kann.

bye

Rolf

Mein Anwalt in ähnlicher Sache sprach zu mir vom „Anspruch auf schnellstmögliche Beförderung“- auch über andere airlines, wenn nötig- und dass, könne man nachweisen, dass es andere Flüge gegeben hätte (screenshots, Buchungsvorgang) oder geben würde- sogar bei „höherer Gewalt“- ein Anspruch auf die Entschädigungszahlung bestünde. Auf die teuere Beförderung sowieso.

Nun, es gibt keine Hinweise auf das Flugziel. Aber in Anbetracht der Airline würde ich vermuten, zumindest ein stopover in Doha.

Vor 7 Tagen gab es eine offizielle Reisewarnung des AA gerade auch für Transitflüge via Dubai, Doha, Abu Dhabi u.a. Flughäfen rund um den Iran. Das verändert die Rechtslage.

LG Manu

Bei einer Pauschalreise würde ich da mitgehen. Bei einem Beförderungsvertrag nicht.

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Nun, ich habe halt die Reisewarnung direkt auf mein Handy erhalten, und da hieß es man könnte den Flug deswegen stornieren und bekäme den Flugpreis zurück. Da ich noch nichts gebucht hatte, hab ich nicht weitergelesen, und Jurist bin ich auch nicht.

Aber ich hatte wohl so oft nach Flügen gesucht, dass mir meine Buchungsplattform diese Reisewarnung geschickt hat.

OT P.s.: buchen tu ich immer noch über mein Reisebüro, denn das hilft mir im Notfall, im Gegensatz zur online Platform, die genauso Provision kassiert.

Es gibt keinen gesetzlichen Zusammenhang zwischen Reisewarnungen und den Fluggastrechten. Es sind nur viele Überschneidungen und es wird aus pragmatischen Gründen von den Akteuren zusammen behandelt.

Servus, hab nochmal auf der Homepage des AA nachgesehen. Und es gilt tatsächlich nur § 651 III 1+2 BGB.

Also schwierig. Viel Glück.

Vielen Dank für den Glückwunsch und eure Beiträge.

Nachdem Qatar Airways seit 7 Tagen meinem Umbuchungswunsch auf eine andere Airline nicht nachgekommen ist, wollte ich selbst bei Emirates buchen. In einem Fenster auf deren Web-Seite, das neuerdings eingeblendet wird, schreiben sie u.a., dass Kunden, die eine Reise vom 28.2. - 30.4. bei ihnen gebucht haben, bei Reisen bis zum 15.6.umbuchen bzw. eine Rückerstattung ihres Tickets beantragen können. Auf telefonische Nachfrage bestätigte mir eine Emirates-Mitarbeiterin, dass dies für alle Tarife gebührenfrei möglich sei. Vor Abschluss der Buchung (Hin: 22.4. / Zurück: 7.7.) und anschließender Zahlung wird mir aber etwas Gegensätzliches angezeigt: „Umbuchungsgebühr: EUR 200,00, Rückerstattungsgebühr: EUR 300,00“. Was gilt denn jetzt?

Das ist interessant. War das ein Nur-Flug und Du hast die Stornomöglichkeit explizit wegen der Reisewarnung angeboten bekommen? Oder war das eine Pauschalreise?

Viele Grüße
Rolf

Ja, nur Flug. Auf der Emirates-Seite steht, dass wegen des eingeschränkten Flugbetriebs umgebucht oder storniert werden kann, aber auf den ersten Blick ist nicht zu erkennen, ob dies auch gebührenfrei möglich wäre. Vor der Zahlung wird auf Umbuchungs- / Stornierungsgebühren von 200€ / 300€ hingewiesen. Erst wenn “Rückerstattungsformular” angeklickt wird, erscheint folgender Text, wie ich gerade herausgefunden habe : “Refund Guidance due to reduced flight schedules If your flight has been cancelled or you choose not to travel on a flight currently booked between 28 February until and including 30 April, you can request a refund without any fees. … .“ Meine letzte Frage hat sich damit wohl erledigt.

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Servus, neuner, bin mir nicht sicher, ob du mich gemeint hast. Ich hatte wieder Mal mehrfach nur nach Flügen gesucht. Und dann erhielt ich aus heiterem Himmel die Reisewarnung und den Hinweis, kostenlos umbuchen oder stornieren zu können. Und ja, ich hatte mich bevorzugt für Airlines wie Qatar, Emirates, Thai Air und turkish Airlines interessiert.

LG Manu

You’re livin’ in the past, Ma’am - der gilt seit 01.01.2018 nicht mehr: § 651 BGB ist mit Wirkung vom 01.01.2018 abgeschafft, konkret durch § 650 BGB ersetzt worden.

Gruß

MM