Pauschalreisen und Flugdaten/zeiten

Hallo,

da ich im Augenblick so am Urlaubssurfen bin ca gibt, mal ne Frage.

Die voraussichtlichen Flugzeiten werden unverbindlich angegeben.
Da für mich aber die Hin- und Rückflugzeiten ein mitunter enscheidendes Kriterium sind frage ich mich nun wie es aussieht wenn ich eine Reise gerade
auch wegen der für mich interessanten Flugzeiten gebucht habe und diese sich
plötzlich ändern?

Meiner Meinung nach ist es für mich, denke aber nicht nur fürmich, relevant ob
ich, Bsp. morgens um 5 Uhr hinfliege und zurück um 11 Uhr.

Hiermit nutze ich die mir zur Verfügung stehende Zeit gut aus.

Ist es denn dann rechtens wenn ich aufgrund der vorraussichtlich angegebenen Flugzeiten gebucht habe und diese sich nun gravierend ändern?
Also Hinflug nun um 22:00 und Rückflug 5:00 Uhr?

Der erste Tag ist ja somit am Hintern, aber bezahlt!?

Darf das einfach so gemacht werden?

Danke, auch wenn sich alles etwas wirr anhört.

Grüße
Robert

Hallo Robert!

Auch wenn es in der jüngeren Zeit in Härtefällen vereinzelte Urteile mit etwas günstigerem Ausgang für den Verbraucher und etwas ungünstigerem für die Veranstalter gegeben haben mag, gilt grundsätzlich nach wie vor:

  1. Bei Buchungsabschluß angegebene Flugzeiten im Pauschalreiseverkehr sind unverbindlich. Verbindlicher Bestandteil des Reisevertrages ist ein bestimmter Flugtag, nicht aber eine bestimmte Abflugzeit.

  2. Dieser Umstand wird bei Abschluß des Reisevertrags durch Anerkennung der AGB des Reiseveranstalters, in denen der Flugzeitenvorbehalt mehr oder weniger konkret festgeschrieben ist, durch den Reisenden akzeptiert.

  3. Erst die Aushändigung eines OK bestätigten Tickets mit darauf vermerkten Flugzeiten schafft eine relative Sicherheit.

  4. Wenn bisher einzelne Urteile oder Rügen zuungunsten der Reiseveranstalter ausgesprochen wurden, so deshalb weil

  • die Flugzeitenänderung wirklich gravierend war (+/- 1 Tag)
  • ein wesentlicher Programmteil der Reise (z.B. bei Studienreisen, Rundreisen) durch die Flugzeitenänderung beeinträchtigt wurde
  • der Flugzeitenvorbehalt in den AGB des Reiseveranstalters zu unkonkret formuliert war
  • eine gravierende Flugzeitenänderung nach Ticketausstellung erfolgte
  • es sich um gravierende Flugzeitenänderungen im Charter-Einzelplatzverkauf (Nur-Flug ohne Hotel und Transfers) handelte.
  1. Auch die Verbraucherverbände laufen primär nur gegen diese „schweren Fälle“ Sturm, nicht aber gegen die relative Unverbindlichkeit selbst. Ich unterstelle mal, weil ihnen sehr wohl bewußt ist, daß garantierte Flugzeiten im Pauschalreiseverkehr zwangsläufig deutlich höhere Pauschalreisepreise nach sich ziehen würden.

  2. Vor dem Hintergrund der nur geringfügigen Entschädigungen, die gerichtlich zugestanden werden, lohnt sich der Aufwand eines Prozesses gegen den Reiseveranstalter normalerweise nicht.

  3. Solche Vorkommnisse werden daher primär mittels Kulanzantrag an den Veranstalter geregelt, wobei i.d.R. die Kulanzleistungen der Premiumveranstalter wie z.B. der TUI deutlich großzügiger bemessen sind als die der Low-Budget-Veranstalter wie z.B. alltours.

Wenn Du garantierte Flugzeiten haben willst bleibt Dir nur, statt der günstigen Pauschalreise eine idividuelle Reise aus verschiedenen Reisebausteinen zusammenzustellen, wobei der Transport im Linienverkehr erfolgt. Dort sind die Beförderungs- und Haftungsbestimmungen deutlich strenger geregelt, (greifen aber auch nicht in jedem Fall).

Die demgegenüber billigeren Pauschalreisen können u.a. auch nur durch eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Flugzeiten und -strecken billig sein.
Wenn z.B. für eine bestimmte Strecke an einem bestimmten Tag drei Maschinen geplant gewesen, alle drei aber nur zu zwei Dritteln gefüllt sind, dann wird halt eine Maschine gestrichen und mit zwei Maschinen und 100 %iger Auslastung geflogen. Pech für diejenigen, die sich auf die Uhrzeiten der gestrichenen Maschine eingestellt hatten.
Oder: eine Maschine läßt sich ab Frankfurt nur zu annähernd 50 % befüllen, eine andere zum selben Ziel ab München ebenfalls. Dann startet nur eine Maschine in Frankfurt, geht in München aber noch einmal 'runter um für die dann folgende Hauptreisestrecke einen Sitzladefaktor von annähernd 100 % zu erreichen. Pech für die „Frankfurter“.
Alles andere würde zusätzliche Kosten für den Veranstalter bedeuten, die sich dann zwangsläufig irgendwann in den Reisepreisen niederschlügen.

Gruß, Hartmann.

Materialien:

„Flugzeitenänderung nicht immer Reisemangel
AG Bad Homburg vom 26.05.2003 Az. 2 C 3570/02
Eine Vorverlegung des Rückfluges um 80 Minuten verbunden mit einer durch eine durch Zwischenlandung verbundene Ankunftsverzögerung um weitere 80 Minuten stellt keinen Reisemangel dar, wenn die Flugzeiten vom Reiseveranstalter nicht verbindlich konkretisiert wurden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter die Flugscheine mit Flugdaten übersendet, jedoch in einem Begleitschreiben ausdrücklich einen Änderungsvorbehalt erklärt.“

Quelle: http://www.rechtsanwalt-roth.com/html/news.htm

_" 1. Flugverspätungen sind zulässig, wenn sich der Reiseveranstalter eine entsprechende Änderung vorbehalten hat und dem Reisenden die neue Flugzeit auch zugemutet werden kann.

  1. Eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters, die keine konkreten Gründe für die vorbehaltene Flugänderung anführt, ist nach § 10 Nr. 4 AGBG unwirksam.

  2. Dem Reiseveranstalter steht auch bei Ferienflügen kein größerer Spielraum für Flugverschiebungen zu.

  3. Bei einem »Direktflug« muss ein Reisender Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten in Kauf nehmen.

LG Bonn, Urteil vom 7.3.2001 Az. 5 S 165/00"_

Quelle: http://www.reiserecht-aktuell.de/urteil_07_01.html

_"Pressemitteilung vom 17. Juni 2002

Wenn plötzlich ein Tag Urlaub fehlt
Einseitige Flugzeitenänderung durch Charterfluggesellschaften unzulässig

Bei der Wettbewerbszentrale häufen sich derzeit Beschwerden von Verbrauchern, aber auch von Reisebüros, die einseitige nachträgliche Flugzeitenänderungen durch diverse deutsche Charterfluggesellschaften bei sogenannten Nur-Flügen zum Gegenstand haben. Wie auch schon der Fachpresse zu entnehmen war, gestalten deutsche Charter-Carrier nachträglich die Flugpläne um, um den wirtschaftlichen Auswirkungen der derzeitigen Nachfrageschwäche bei Urlaubsreisen zu begegnen.

Durch die einseitige Veränderung von Flugzeiten bei Nur-Flügen, die in einem bekanntgewordenen Fall mehr als 15 Stunden betrug, ging den betroffenen Verbrauchern ein ganzer Urlaubstag verloren. Dies ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale mit dem Charakter des Luftbeförderungsvertrages als Fixgeschäft nicht zu vereinbaren und deshalb als Vertragsverletzung zu werten. Hieraus resultieren Ersatzansprüche der betroffenen Verbraucher, etwa im Hinblick auf die Buchung eines Ersatzfluges zum ursprünglich vereinbarten Termin.

Aber auch Verstöße gegen geltendes Wettbewerbsrecht sind nach Ansicht der Wettbewerbszentrale festzustellen. So hatte eine Charterfluggesellschaft, die nach Ausstellung OK-gebuchter Flugscheine eine einseitige nachträgliche Flugzeitenänderung vorgenommen hatte, dem Verbraucher lapidar mitgeteilt: „Leider hat sich für Ihren Flug eine Zeitenänderung ergeben, die wir Ihnen gern mitteilen möchten“. Dies hat die Wettbewerbszentrale als Irreführung des Verbrauchers sowie Ausnutzung der Rechtsunkenntnis des Verbrauchers beanstandet. Die einseitige nachträgliche und zudem nicht unwesentliche Änderung der vereinbarten Flugzeit bedeutet vertragsrechtlich nichts anderes als die Kündigung des geschlossenen Vertrages, was zu Ersatzansprüchen des Verbrauchers führt. Diese Rechtslage wird durch die zitierte Mitteilung verschleiert. Die Charterfluggesellschaft gab daraufhin die geforderte Unterlassungserklärung ab.

In einem weiteren Fall hat die Wettbewerbszentrale die Verwendung des „OK“-Kürzels in den nachträglich geänderten Tickets als irreführend gerügt. Hält der Verbraucher ein „OK“-gebuchtes Ticket in Händen, so nimmt er an, dass die Fluggesellschaft - abgesehen von zuvor nicht absehbaren Widrigkeiten - den Flug zur vereinbarten Zeit durchführt. Diese Erwartung wird dann jedoch enttäuscht, wenn nachträglich die vereinbarten Flugzeiten gravierend verschoben werden.

Die Wettbewerbszentrale verkennt nicht die aktuellen wirtschaftlichen Probleme der Charterflugbranche, ist jedoch der Auffassung, dass diese nicht einseitig auf dem Rücken der Verbraucher ausgetragen werden dürfen. "_

Quelle: http://www.wettbewerbszentrale.de/de/pressemitteilun…

Hallo,

wie ich das sehe bleiben die Zeiten bei allen Reseveranstaltern unverbindlich-
es kann sein, dass du am Anreisetag abens abfliegst und früh am Morgen das Abreistages zurückfliegst.

Grüsse Ingo

Moin, Moin. Danke für eure Infos.

Grüße
Robert

Hallo,

zu den ausführlichen und rechtlich korrekten Ausführungen ist zudem noch zu erwähnen:

Ein Flughafen und ein Flugzeug müssen den ganzen Tag ausgelastet sein - es ist wohl kaum vertretbar, daß dann nur morgens „ins“ Zielgebiet geflogen wird und abends „zurück“.

Wie soll das Flugzeug in der übrigen Zeit Geld verdienen und wie sollen die Massen an Urlaubern gerade zu Ferienbeginn und Ende in ihre Urlaubsziele geschafft werden? Da wird jede Minute ausgenutzt, die möglich ist.

Grüße

Wendy