Hi,
Pflichtveranlagungstatbestände findet man in § 46 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html
Die Steuererklärungspflicht findet man in § 25 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html
Anmerkung: Der dortige Absatz 3 sagt nur etwas über die Versendungspflicht per Datenfernübermittlung aus.
Soweit die Theorie. Es gibt also Antragsveranlagung =freiwillig und Pflichtveranlagung =man muss abgeben.
Dann gibt es noch den Grundfreibetrag von 8004,-€.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
=>hier älterer Gesetzestext
Hier führt das Einkommen zu keiner Steuerfestsetzung. Wenn das Finanzamt diese Steuererklärung aber sehen will, dann kann es auf eine Steuererklärung bestehen. Oft werden die Fälle aber gelöscht, wenn klar ist, dass keine Steuer auf Dauer entsteht. Derartige Fälle können auch NV Bescheinigungen (=Nichtveranlagungsb.) beantragen.
Schöne Grüße
C.