Hallo Gaby,
eigentlich ist dies eine Aufgabe für einen Steuerberater, der ich nicht bin. Allerdings will ich mal versuchen zu helfen:
- Abschreibung:
Die Herstellungskosten einer PV-Anlage sind über den Nutzungszeitraum von 20 Jahren abzuschreiben.
Grundsätzlich werden Photovoltaik-Anlagen im Steuerrecht als bewegliche Wirtschaftsgüter bewertet.
Es stehen4 Abschreibungsmethoden (zum Teil nebeneinander) zur Disposition. Dabei ist die Kombination der linearen bzw. degressiven AfA mit einer oder beiden anderen Abschreibungsmöglichkeiten gestattet.
Die degressive Abschreibung für in 2009/2010 angeschaffte Wirtschaftsgüter wurde im Rahmen des Konjunkturpakets I wieder gestattet.
Lineare Abschreibung
Bei der linearen Abschreibungsmethode werden die Herstellungskosten (Netto) der PV-Anlage in gleichmäßigen Beträgen in der Einnahme-Überschuss-Rechnung angegeben. Die lineare Abschreibung ist zeitanteilig für das Jahr der Inbetriebnahme der PV-Anlage anzusetzen. Der jeweilige Monat wird voll gerechnet (z.B. Dezember 1/12 der sich ergebenden linearen Abschreibung).
Beispiel : (Anlagenherstellung Januar 2009) Herstellungskosten 100.000€ /Abschreibungszeitraum PV-Anlage 20 Jahre = AfA p.a. 5.000€ (da die Anlagenherstellung im Januar liegt, ist auch in 2009 der volle AfA-Betrag anzusetzen)
Degressive Abschreibung
Alternativ zur linearen AfA kann die degressive Abschreibung in der EÜR angesetzt werden. Bei der degressiven AfA kann maximal der 2,5-fache Wert der linearen AfA p.a. abgeschrieben werden. Für die Photovoltaik bedeutet dies 2,5 x 5% = 12,5%. Der Betrag ist immer vom verbliebenen Nettorestwert abzusetzen. Die degressive Afa kann wahlweise auch unter dem 2,5fachen der linearen AfA liegen, nicht jedoch unterhalb der linearen AfA.
Nach einigen Jahren fällt der Betrag der degressiven AfA unter den der linearen AfA, der konstant 5% beträgt. In der Regel wechselt man in diesem Jahr von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode und bleibt bei dieser Methode bis zum Ende des Abschreibungszeitraums.
Beispiel : (Anlagenherstellung Januar 2009) Herstellungskosten 100.000€ /Abschreibungszeitraum PV-Anlage 20 Jahre = maximale degressive AfA 12.500€. (da die Anlagenherstellung im Januar liegt, ist auch in 2009 der volle AfA-Betrag anzusetzen).
Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage ermöglicht es Kleinunternehmern (Gewinn im Jahr der Rücklagenbildung unter 100.000€) außerbilanziell maximal 40% der geplanten Investition (Kosten der Photovoltaik-Anlage) abzusetzen.
Der Investitionsabzug wird einmalig durchgeführt und mindert die Berechnungsgrundlage der linearen Abschreibung. Die lineare Abschreibung basiert auf dem sich nach Verrechnung des Investitionsabzugsbetrages ergebenden Wertes.
Beispiel: (Anlagenherstellung im März 2009) Herstellungskosten 100.000€
Investitionsabzug 40% entsprechen 40.000€. Berechnungsgrundlage für die lineare AfA sind somit 60.000€.
Abschreibungszeitraum (lineare Abschreibung) PV-Anlage 20 Jahre = lineare AfA p.a. 3.000€. Die lineare Abschreibung ist zeitanteilig für das Jahr der Inbetriebnahme der PV-Anlage anzusetzen. Der jeweilige Monat wird voll gerechnet, im Beispiel für 2009 somit 10/12 von 3.000€=2.500€.
Abschreibung in 2009 gesamt: 40.000€+2.500€=42.500€.
Sonderabschreibung
Die Sonderabschreibung nach §7g Abs.1 EStG erlaubt es Existenzgründern im Jahr der Erstellung der PV-Anlage und in den folgenden 4 Jahren insgesamt 20% der Herstellungskosten abzusetzen. Die Verteilung der 20% kann in diesem Zeitraum beliebig gewählt werden und erfolgt parallel zur linearen Abschreibung. Eine jahresanteilige Aufteilung der Sonderabschreibung findet nicht statt. Somit können auch im Dezember eines Jahres maximal die vollen 20% Sonderabschreibung genutzt werden.
Beispiel: (Anlagenherstellung Januar 2009) Herstellungskosten 100.000€
AfA 1. Jahr Sonderabschreibung 20.000€ (=20% von 100.000€)
+lineare Abschreibung 5.000€ (=5% von 100.000€)
AfA 1. Jahr gesamt 25.000€
Restwert PV-Anlage im 2. Jahr=75.000€
AfA 2. Jahr 5.000 € (=5% von 100.000)
Restwert PV-Anlage im 3. Jahr=70.000€
AfA 3. Jahr 5.000 € (=5% von 100.000€)
Restwert PV-Anlage im 4. Jahr=65.000€
AfA 4. Jahr 5.000 € (=5% von 100.000€)
Restwert PV-Anlage im 5. Jahr=60.000€
AfA 5. Jahr 5.000 € (=5% von 100.000€)
Restwert PV-Anlage im 6. Jahr=55.000€
AfA 6. -20. Jahr 3.666,67 €:
Im 6. Jahr muß die lineare Abschreibung neu berechnet werden, da die Gesamtabschreibung aufgrund der Sonderabschreibung sonst mehr als 100% der Anschaffungskosten betragen würde.
Restwert 6. Jahr =55.000€
lineare AfA 6.-20. Jahr: 55.000€/15= 3.666,67€
Die lineare Abschreibung ist auch hier gegebenenfalls zeitanteilig für das Jahr der Inbetriebnahme der PV-Anlage anzusetzen.
Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach §7g EStG:
•Bestehender Gewerbebetrieb
•Anlagegut verbleibt ein Jahr im Betrieb
•Anlage wird ausschließlich betrieblich genutzt
Eine hohe Abschreibung führt in der Regel zu einem steuerlichen Verlust, der mit Einnahmen des Anlagenbetreibers aus anderen Einkommensquellen verrechnet werden kann.
Im Regelfall ist der Anlagenbetreiber an einer möglichst hohen Abschreibung am Anfang der Laufzeit interessiert. Das bedeutet für ihn in der Regel eine Steuerminderung. Voraussetzung ist ein vorhandenes zu versteuerndes Einkommen des Betreibers aus anderen Einkommensquellen (z.B. Lohn und Gehalt). Die Steuerminderung ist hauptsächlich ein Steuerstundungseffekt, da eine hohe anfängliche Abschreibung zu entsprechend höheren Gewinnen während des weiteren Betriebs der Anlage führt. Durch diese Form der Steuerminderung ergibt sich zum Einen ein Zinsvorteil. Als weiterer Effekt des zu berücksichtigenden Verlustes ist die Senkung des Einkommensteuertarifes zu sehen, der im jeweiligen Jahr für das gesamte zu versteuernde Einkommen zu einem niedrigeren Einkommensteuersatz führt.
Die Wahl der Abschreibungsart ist unter anderem von der zukünftige Einkommensentwicklung und damit vom zukünftigen Steuersatz abhängig. Stark steigende Einkommen legen eine lineare Abschreibung nahe, zukünftig fallende Einkommen eine degressive AfA.
Ziel ist es, den steuerlich sich ergebenden Gewinn der Photovoltaik-Anlage, in einen Zeitraum mit einem geringeren Steuersatz zu verschieben (Nutzung der Steuerprogression).
- Fernüberwachung:
Hier würde ich einfach den Anlagen-Installateur kontaktieren, der eine Lösung anbieten müsste. Da ich, bzw. meine Partner bisher noch nicht mit Mastervoltgeräten gearbeitet haben, kann ich hier keine Empfehlung aussprechen.
Grundsätzlich ist aber eine Überwachung per DSL kein Problem.
Mastervolt hat hier auch Komponenten im Angebot:
QS Data Control ‘Premium II’: Datenlogger und PC Lokal-/Fernüberwachung/Internetverbindung.
Zwei Versionen des Premium II sind erhältlich für unterschiedliche Anwendungsbereiche:
• Premium II Local mit eingebauter Ethernet (Netzwerk)
Schnittstelle.
• Premium II Remote mit integriertem analogem Modem.
Aber wie gesagt, hier ist eigentlich der Anlageninstallateur der richtige Ansprechpartner.
S. auch http://www.mastervolt.com/prod_cat.php?lang=6§io…
Ich hoffe, trotzdem etwas weitergeholfen zu haben und wünsche noch viele sonnige Tage mit der PV-Anlage
mfg
Norbert Amberger
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