Planfeststellungsverfahren

Hallöle,
ich habe durch Zufall erfahren, das im Zuge der Errichtung einer 380 KV-Leitung um meinem Ort, hinter meinem Grundstück (bisher intensiv genutztes Ackerland) eine Ersatzpflanzung mit Hecken, Büschen und Bäumen erfolgen soll, welche im Laufe der Jahre die bisher Uneingeschränkte Sicht in die Landschaft behindern. Des weiteren beeinträchtigen die extrem hohen Masten mein Sichtfeld (von 3 Himmelsrichtungen aus zu sehen) und ich vermute das der Wert meines Grundstücks dadurch gemindert wird. Kann ich gegen Planfeststellungsverfahren Widerspruch einlegen?

Grüße

Dirk

Grüß Gott, Dirk,

nein, im Zuge der Bürgerbeteiligung wird den Betroffenen frühzeitig Gelegenheit gegeben, ihre Bedenken loszuwerden. Dies fließt im Rahmen der Abwägung von Amts wegen mit ein. Verwaltungsrechtlich vorgehen kann man daher nicht gegen das Verfahren selbst, sondern erst gegen den daraufhin gefassten Planfeststellungsbeschluss.

Gruß
smalbop

Hallo Dirk!

Davon habe ich leider gar keine Ahnung. Ich weiß auch nur das, was ich aus den Medien zu diesem Thema gehört habe. Und das sieht nicht gut für Dich und Deine Interessen aus. Aber wie schon gesagt, ich bin nur so weit informiert, wie ich dazu Infos aus den Medien gehört und gesehen habe.

Mit freundlichem Gruß,
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin/Deutschland

Guten Morgen,

zu dieser Fragen kann ich leider nichts betragen.

MfG

Wiederspruch nein, aber das Baurechtsverfahren öffentliches Recht betreffen, werden die Verfahren veröffentlicht (z. B. auf dem Bauordnungsamt) und ausgelegt. Dort kannst Du diese einsehen und Deine Bedenken und Anregungen abgeben. Dann entscheidet die Behörde über die Begründungen … Aussicht verhindert wird wohl nix werden, denn nieman kann sich darauf berufen, daß er irgendwann einmal eine gute Aussicht hatte und die dann verbaut wird. Dann wäre bauen generell nicht mehr möglich. … evtl. brauchst Du dann einen guten Anwalt.

Grüße Mathias

JA!!!

Hallo Dirk,

nach Deinen Beschreibungen sind die Planungen ja nun soweit, dass die Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeläutet wurde. Das ist der Zeitraum, in dem alle von der Maßnahme betroffenen Personen die Möglichkeit, Einwendungen schriftlich oder auch zur Niederschrift zu erheben. Wo und in welcher Frist dies zu erfolgen hat, muss in der Benachrichtigung stehen, die Du schon bekommen haben solltest oder aber dann noch bekommen wirst. In einem daraufhin folgenden Erörterugstermin werden alle erfolgten Einwendungen besprochen.
§72 (2) des Verwaltungsverfahrensgesetz sagt hierzu: Zitat: 2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.Zitatende.
Fühlst Du Dich dann noch immer unangemessen benachteiligt / geschädigt, bleibt dann noch der Klageweg. Spätestens ab hier benötigst Du ohnehin einen Rechtsbeistand.
Ich hoffe, mit meinen Erläuterungen ein klein wenig zu Aufhellungen beigetragen zu haben. Für Dein Wirken in eigener Sache wünsche ich Dir viel Erfolg.
Gruß
Martin

Sorry, dass ich hier nichts zu Klärung beitragen kann…

Hi Dirk,

über diese Baumaßnahme muss Du vom Bauträger informiert werden, ob als persönliches Schreiben oder in einer Bekanntmachung in einer öffentlichen Zeitung oder dem Amtsblatt. Da ich nicht weiß, wo Du wohnst nur so viel: Beim Planungsamt Deiner Stadt bzw. Bürgermeister Deiner Gemeinde müssen die geplanten Baumaßnahmen für einen vorgeschriebenen Zeitraum öffentlich zur Einsichtnahme der Bewohner ausgelegt werden. Und dann kann man dagegen Widerspruch einlegen bzw. um Veränderung klagen. Wenn es noch mehr Einwohner betrifft, dann sind Sammelklagen sinnvoller und billiger.

MfG
ISchu

Tut mir Leid, ist nicht so mein Metier.
Beim Planungsamt nacfragen, doert kann man üblicherweise seine Bedenken und Beschwerden zur Niederschrift äussern.
Bei dieser Art von Verfahren, gerade bei dem sensiblen Thema -vielleicht ist das ja die Trasse, die die Bundesnetzagentur gestern abgeschossen hat :wink:) - gibt es sicher ein intensives Bürgerbeteiligungsverfahren und ausserdem müssen die Pläne in den betroffenen Gemeinden ausgelegt werden…

Tip: Geben Sie bei Google oder sonstwo mal „widerspruch gegen planfeststellungsverfahren“ oder bei Wiki ein, da kommt ganz viel zum Thema.

Mit freundlichem Gr

Hallo !
Wenn das Planfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können Sie natürlich Widerspruch einlegen und in diesem ihren nachgewiesenen finanziellen Nachteil einfordern.
Was letztendlich dabei herauskommt, muss man abwarten.
Gruß
hokl

Hallo minaanna

Also tut mir leid, aber das betrifft eher das „planungsrecht“ mit B-Planverfahren, offenlegungen und auch Flächennutzungsplänen etc… davon habe ich keinen Schimmer.

Nur soviel weiss ich, einen Rechtsanspruch auf freie Sicht in die Natur gibts nirgendwo…
Und sorry,… das sich jemand darüber beschwert, das Büsche und Bäume im Lauf der Jahre wachsen und die Sicht auf irgendeine Aussicht ( Natur ) versperren, habe ich auch noch nie gehört…!
Wer solche Ansprüche hat, kann sich bestimmt auch nen Anwalt leisten…
In der Hoffnung fleissig weitergeholfen zu haben…

mit freundlichem Gruß

U.F.

man kann widerspruch einlegen

Hallo Dirk,
im Planfeststellungsverfahren müssen alle Träger öffentlicher Belange und auch alle Betroffenen gehört werden. Innerhalb des Verfahrens hat man damit die Möglichkeit seine Bedenken und Einwände einzubringen und zu begründen. Nach Beendigung dieser Frist (in den Amtblättern der Gemeinde oder des Landkreises veröffentlicht) erfolgt durch den Rat der Gemeinde eine Abwägung aller dieser Einwände. Falls der eigene Einwand „weggewägt“ wurde, kann man dagegen Widerspruch einlegen. Nach dem abgeschlossenen Verfahren kann gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt werden.
Es ist also wichtig, noch im Zuge des Verfahrens seine Einwände bei der zuständigen Behörde oder bei den Gemeinderäten nachdrücklöich und fristgerecht zu artikulieren.
Es wundert mich, dass du die Maßnahme „zufällig“ erfahren hast. Wenn du Betroffener bist, hättest Du angehört werden müssen. Falls nicht, liegt m. E. ein Vertsoß gegen das Verfahren zur Planfeststellung vor und es gäbe zunächst formell einen Grund des Widerspruches, wegen fehlender Anhörung eines Betroffenen.
mfg db