Polizeikontrolle mit Blick in die Unterhose

Sicher ist es das.

„Sicher“. Soso. Ist leider falsch. Die „Menschenwürde“ i.S.v. Art. 1 I GG ist nicht verletzt, wenn eine Person etwas würdelos findet. Es spielt dabei überhaupt keine Rolle, wie „sicher“ du dir bist. Juristisch gesehen ist das völlig falsch.

Finde es unwürdig mich vor anderen Menschen entkleiden zu
müssen.

Ja. Das ist aber für Art. 1 I GG völlig irrelevant, was du „unwürdig“ findest. Es hat mit „Menschenwürde“ - jedenfalls im Sinne der Norm - nichts zu tun.

Ich persönlich würde bei einer Aufforderung jemanden, der kein
Arzt ist, mich zu entkleiden oder untersuchen zu lassen genau
nur 1 mal warnen. Wendet er dafür Gewalt an ist es mir egal ob
es ein Polizist ist oder nicht.

Herrlich! Immer diese Leute, die sooooooooo große Töne spucken. Du erzählst jetzt, dass du Widerstand leisten würdest, und vermutlich findest du dich dabei auch noch toll!

Gewalt (Auch gegen andere Personen oder Sachen) wird niemals
geduldet.

Der Staat hat das Gewaltmonopol; seine Gewalt ist je nach Lage und Einzelfallumständen sehr wohl zu dulden.

Reegel Nummer 2 des Schutzes: Um sich selbst zu
schützen ist alles erlaubt was effektiv ist.

Nein; das gilt weder zwischen Privatpersonen, noch - und schon gar nicht - ggü. dem Staat. Dass du Gewalt anwendest, ja, das mag ja sein, aber du kannst dich dabei nicht auf Art. 1 I GG berufen.

Regel Nummer 3
des Schutzes: Wird Gewalt gegend ich eingesezt ist kein warnen
oder verhandeln mehr von Nutzen, sondern Handeln.

Blablablabla…

Das prinzipiell es darauf weiterhin zivielrechtliche Schritte
gegen die Person oder Personen und eine strafrechtliche
Überprüfung auf sich hat sollte klar sein.

Da werden die Polizisten sich aber fürchten…

Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Gewalt wird niemals geduldet.

Völliger Unsinn.

PS: Bin in Blitzdefence ausgebildet und war mal Soldat.

Das freut mich für dich.

Levay

Auch die Juristen tun sich schwer damit.

Das stimmt zwar, aber kannst du mir auch nur einen Verfassungsrechtler nennen, der hier Art. 1 I für einschlägig hält? Nein? Ach so.

Wenn man einen
Menschen in einem Hausflur die Hosen ausziehen läßt, weil er
gezittert hat, dann ist dies eine ziemlich herbe Mißachtung
seiner Person.

Denkbar wäre, dass es ein Angriff in Art. 2 I oder 2 II ist - aber nicht in Art. 1 I GG.

Dass der Bergiff der Menschenwürde ziemlich vage ist, ist
klar. Aber in diesem Fall würde ich doch sagen, dass die
meisten Menschen eine solche Behandlung als entwürdigend
empfinden.

Das mag sein, hat aber mit der Frage, ob ein Eingriff in Art. 1 I GG vorliegt, hat damit nichts zu tun.

Bei Fragen zu Polizeiaktionen wird hier nur immer sehr schnell
unterstellt, dass dies schon seine Ordnung hat.

Dazu habe ich mich im vorliegenden Fall überhaupt nicht geäußert. Ich bestreite lediglich, dass es ein Eingriff in das Grundrecht auf Menschenwürde ist.

Hier ist also ein Mensch im Hausflur durch polizeiliche
Autorität gezwungen worden, die Hosen runterzulassen, weil er
gezittert hat. Ich kann mir keine Sichtweise vorstellen -
rechtlich oder ethich - die dieses Vorgehen akzeptabel macht.

Das ist auch überhaupt nicht die Frage. Du hast auf Art. 1 I GG abgestellt und wurdest darüber belehrt, dass das falsch ist.

Levay

Die ergriffene Maßnahme war für den beabsichtigten Zweck
geeignet, erforderlich und angemessen und insofern nicht
weiter zu beanstanden.

Ich glaube, das kann man aus der Ferne nicht einfach so beurteilen.
Nicht jede Aktion einzelner Polizisten ist immer angemessen…

Du würdest Dich wundern, was alles als Symptom für Alkohol- und/oder :smiley:rogenkonsum durchgeht. Das Zittern war vielleicht das, was dem Kunden :bewußt war. Es ist aber durchaus denkbar, daß er noch andere aufwies, :von denen hier nicht berichtet wurde

Glaub mir, ich hätte Dir weitere Symptome nicht verheimlicht. Können wir vielleicht Vermutungen Deinerseits aus dem Spiel lassen? Und was hinterher geschah, spielt ja keine Rolle. Es geht hier darum, ob die Beamten von VORNHEREIN so weit gehen dürfen.
(…der Fall ist so ausgegangen, dass die beiden jungen Männer nach der Kontrolle wieder laufen gelassen wurden, ohne jegliche Verdachtsbestätigung)

Auch wenn mir der geschilderte Fall seltsam vorkommt, ein Eingriff in :die Menschenwürde ist das wohl prima facie nicht

Dass dieses Vorgehen mit dem Grundgesetz anzufechten ist, schließt Du aus, ok. Das lass ich für mich mal offen, aber: Hallo?? Wo hört denn die Würde eines Menschen bitte auf? Wenn der Beamte ihm ins Gesicht scheisst? Misst Du Dein Leben an Paragraphen?

Die Würde des Menschen ist schwer erfassbar.
Hallo!

Wo hört denn die Würde eines Menschen bitte auf? Wenn
der Beamte ihm ins Gesicht scheisst?

Darüber könnte man zumindest diskutieren, ja. Ich denke, da könnte man einen Verstoß gegen Art. 1 I GG durchaus annehmen.

Die Menschenwürde ist ein hartes Geschütz. Das sieht man schon daran, dass sie sich insofern von den meisten anderen Grundrechten unterscheidet, als dass ein Eingriff in die Menschenwürde unter keinen denkbaren Gesichtspunkten gerechtfertigt sein kann, sie ist eben unantastbar. Daneben steht sie an erster Stelle des GG, sie muss also was ziemlich wichtiges und besonderes sein. Wenn wir nun beginnen, darunter irgend etwas sittliches zu verstehen oder das Schamgefühl des einzelnen oder ähnliches, dann wird das dem hohen Stellenwert nicht gerecht, dann wird die unantastbare Menschenwürde zur „kleinen Münze“ und ist bald nicht mehr viel wert.
Die Menschenwürde kann man nicht positiv formulieren, man kann nur sagen, wann sie ganz bestimmt verletzt ist. Und um das zu wissen, muss man sich auch klar machen, dass die Norm eine Reaktion auf das Dritte Reich ist.
Die Menschenwürde ist verletzt, wo der einzelne zum bloßen Objekt Staatlichen Handelns wird, wo er zur vertretbaren Größe wird, zur Zahl, zum Gegenstand des staatlichen Handelns, so dass seine Subjektqualität in Frage gestellt wird.
Der vorbehaltlos gewährleistete Schutz des Art. 1 I GG ist beschränkt auf den absoluten Kernbereich der menschlichen Existenz.

Florian.

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Dass dieses Vorgehen mit dem Grundgesetz anzufechten ist,
schließt Du aus, ok. Das lass ich für mich mal offen, aber:
Hallo?? Wo hört denn die Würde eines Menschen bitte auf? Wenn
der Beamte ihm ins Gesicht scheisst? Misst Du Dein Leben an
Paragraphen?

Gehts noch?

Zur Sache: Wenn beim Bäcker Wechselgeld fehlt, wird das hier im Forum zum Diebstahl. Wer bei Ebay die falsche Ware verschickt, wird hier zum Betrüger. Und wer eine Leibesvisitation vornimmt, nimmt dem Menschen die Würde.

Das Rechtsempfinden des handelsüblichen Deutschen ist vor diesem Hintergrund keinen Pfifferling wert. Auch wenn es uns in unserem niedlichen kleinen und friedlichen Zuhause komisch vorkommen: Da draußen ist eine böse Welt. Da nehmen bspw. Menschen Drogen und verkaufen die sogar weiter, weil sie soviel davon haben. Diese Leute - meist alte Bekannte - fahren dann regelmäßig in die Zelle ein und bei dieser Gelegenheit schaut man ihnen nicht nur in die Unterhose sondern in diverse Körperöffnungen. Daß in einem dieser Fälle eine Mißachtung der Menschenwürde festgestellt worden wäre, wäre mir neu.

Gruß,
Christian

1 Like

Hallo,

@Florian: das ist mal eine verständliche und nachvollziehbare Erklärung!

Was den Fall hier anbetrifft - unabhängig jetzt vom GG - frage ich mich aber immer noch, ob der einzelne Beamte solche Maßnahmen ergreifen kann.
In den Landespolizeigesetzen steht es mehr oder weniger gleich formuliert ungefähr so, dass Tatsachen, die eine Annahme rechtfertigen, die verdächtige Person hätte etwas Illegales in den Taschen, eine Durchsuchung rechtfertigen.

Mir kommen hier folgende Fragen in den Sinn: Was waren diese Tatsachen? War es gerechtfertigt nach erfolgloser Durchsuchung in die Unterhose zu gucken? War das Treppenhaus wirklich ein Ort, wo eine derartige Durchsuchung stattfinden sollte?

Natürlich können wir das hier nicht beantworten. Aber die Fragen müsste sich der Beamte wohl gefallen lassen.

Gruß!

Horst

Diese Leute - meist alte Bekannte - fahren dann regelmäßig in die Zelle :ein und bei dieser Gelegenheit schaut man ihnen nicht nur in die :Unterhose sondern in diverse Körperöffnungen. Daß in einem dieser Fälle :eine Mißachtung der Menschenwürde festgestellt worden wäre, wäre mir neu

Das weicht nun doch sehr von der Situation ab, die ich geschildert habe…
Christian, wie würdest Du es denn finden, wenn Du von der Polizei aufgefordert wirst, die Hosen auszuziehen?

Hallo Jens,

juristisch sieht das nach den Auskünften hier offenbar eher schlecht aus.

Aber die Polizei in meiner Stadt bemüht sich zur Zeit sehr um die Beziehungen zur Bürgerschaft.

Vielleicht wäre da eine Beschwerde und eine Bitte um Stellungnahme für alle der beste und einfachste Weg.

Gruß!

Horst

Diese Leute - meist alte Bekannte - fahren dann regelmäßig in die Zelle :ein und bei dieser Gelegenheit schaut man ihnen nicht nur in die :Unterhose sondern in diverse Körperöffnungen. Daß in einem dieser Fälle :eine Mißachtung der Menschenwürde festgestellt worden wäre, wäre mir neu

Das weicht nun doch sehr von der Situation ab, die ich
geschildert habe…

Und deswegen lief die Situation auch anders ab.

Gruß,
Christian

Hallo,

In den Landespolizeigesetzen steht es mehr oder weniger gleich
formuliert ungefähr so, dass Tatsachen, die eine Annahme
rechtfertigen, die verdächtige Person hätte etwas Illegales in
den Taschen, eine Durchsuchung rechtfertigen.

echt? In den Polizeigesetzen, die ich kenne, steht nur was von Maßnahmen, die bestimmten rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen und u.a. die von mir in meinem ersten Artikel aufgeführten Kriterien erfüllen müssen.

Welche Polizeigesetze kennst Du denn, in denen was von Taschen erzählt wird?

Interessiert,

Christian

Hallo Christian,

echt? In den Polizeigesetzen, die ich kenne, steht nur was von
Maßnahmen, die bestimmten rechtsstaatlichen Grundsätzen
entsprechen und u.a. die von mir in meinem ersten Artikel
aufgeführten Kriterien erfüllen müssen.

Jetzt verblüffst du mich aber echt!

Nimm z.B. mal das Polizeigesetz von NRW § 39, Saarland § 17, Bremen § 19… Die anderen Bundesländer erspare ich mir jetzt.

In NRW heißt es:

„(1) Die Polizei kann (…) eine Person durchsuchen, wenn
(…)
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die
sichergestellt werden dürfen,(…)“

Und so ähnlich steht das bei den anderen auch.

Ich bin ja gerne bereit zu lernen, aber wo da jetzt mein Denkfehler liegen soll, kann ich nicht erkennen.
Also: Angriffslust mal wieder zurückschrauben und ruhig erklären.

Gruß!

Horst

Sorry, da hab ich jetzt was falsch gelesen…
Ach, jetzt sehe ich, dass du dich an dem Begriff „Taschen“ stößt. - Lach!-

Ich hatte doch automatisch „Tatsachen“ daraus gelesen.

Aber so find ich es noch banaler… Scherzkeks!

Gruß!

Horst

Ach, jetzt sehe ich, dass du dich an dem Begriff „Taschen“
stößt. - Lach!-

Ich hatte doch automatisch „Tatsachen“ daraus gelesen.

Sei es drum. Die entscheidenden Handlungsrichtlinien für die Polizei befinden sich im PolG NRW in den Paragraphen 1-7. Dort steht etwas über Maßnahmen, Verhältnismäßigkeit etc.

Gruß,
Christian

Langsam verwunderst du mich ein bisschen. Denn dir wurde ja schon an Hand eines Beispiels aufgezeigt, dass es auch hinter § 7 noch Normen gibt. Es gibt Spezialermächtigungsgrundlagen, und vorliegend sind die § 39 f. PolG NW doch höchst interessant… Das ändert nichts am Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, aber du erweckst mit deinem Text gerade den Eindruck zu glauben, dass sich das Verhalten der Polizei hier auf die Generalermächtigung stützen würde und auch auf sonst nichts stützen könnte.

Levay

Verhältnismäßigkeit, aber du erweckst mit deinem Text gerade
den Eindruck zu glauben, dass sich das Verhalten der Polizei
hier auf die Generalermächtigung stützen würde und auch auf
sonst nichts stützen könnte.

Das war nicht meine Absicht. Tatsache ist aber, daß sich die Grundlagen der Polizeiarbeit in den ersten sieben Paragraphen des genannten Gesetzes recht gut erkennen lassen.

Gruß,
Christian

Die übliche Grosse Schnauze die nach so einer Aktion eben mal auf Staatskosten Zwangsurlaub hat…

Hallo an alle,

wieso wird hier immer wieder die Drogenkriminalität herangezogen?

Die Frage war doch eher, welcher Verdacht vorliegen muss, um so eine Maßnahme zu begründen. Und ob das überhaupt „einfach so“ möglich ist. Bzw wie die Begründung für einen Verdacht aussieht.

Grüße, i.

Huhu exc,
wie währe es wenn der Polizist mich einfach bittet und wenn ich nein sage halt einen Arzt anfordert.
Da ich keine Drogen nehme und nichts illegales mache finde ich ist das die komforme Lösung.
Da ich nichts illegales mache kann ich mich auch jederzeit gegen Gewalt verteidigen, was die letzten 10 Jahre eh nie vorgekommen ist.

Grüsse Christian

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Hallo Mathias,
das mache ich bisher auch nicht. Einige Bekannte, Vereinsmitglieder und Verwante von mir sind Polizisten oder Beamte im Sicherheitsdienst.
Da ich nichts illegales mache und keien Drogen nehme habe ich kein Problem damit mich grundsätzlich gegen potentielle Gewalt zu wehren.
Was aber eh noch nie vorgekommen ist.
Ansonsten stimme ich dir zu. Protokoliert auf den Polizeirevier von einen Arzt und fertig.

Grüsse

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