Polizisten die Fotos oder Videos löschen

Hallo.

Als „SpinOff“ von /t/eisernes-armband-mit-schloss-u-speicherkartensafe…

Ich suche in dem verlinkten Beitrag nach einen Handgelenkstresor der im Falle eines Polizisten (Ordnungsamt, Zoll, „Security“…) der die Kamera bzw. Bilder Beschlagnahmen oder gleich löschen will einen Einwurf ermöglicht.

Nun kam es wie ich befürchtet hatte zu OffTopic in etwas agressiv anmutender pauschaler Polizeisympathisierung.

Ich kenne aus dem Internet einige Fälle wo Polizisten „auf dem kleinen Dienstweg“ eigenmächtig Aufnahmen löschten, oder sogar die ganze Karte formatierten (!).
Letzteres sogar bei einem gewerblichen Fotographen dem so „nur“ ein paar Hundert Bilder seines letzten Urlaubs verloren gingen.
Mit dem Beispiel fange ich auch an.
Er stand zufällig mit seiner Spiegelreflex auf dem Alexanderplatz, als er von einem bewaffneten US-Soldaten bedroht wurde er habe die US-Botschaft fotogrfiert. Was übrigens generell nicht verboten oder ein „Sicherheitsrisiko“ darstellt. Da gibt es nichts relevantes an dem Block zu fotografieren.

Mal abgesehen von diesem Verstoß gegen die Dt. Souveränität kam dann diesem Vertreter des großen Bruders USA ein Dt. Polizeihündchen in vorrauseilendem speichelleckenden anbiederndem Gehorsam zu Hilfe.
Er sah sich die Bilder an und fand keine Bilder der US-Botschaft. Wahrscheinlich um den verehrten GI nicht zu enttäuschen fummelte er sich durch das Menü und fand die Formatierenfunktion. Diese nutzte er auch gleich ohne weiteres.

Dies ist wohl das krasseste Beispiel von dem ich las.
Das ist Sachbeschädigung. Da sind die Bilder aus dem Urlaub.
Er hat damit Erinnerungstücke vernichtet die einen Gedwert haben. Damit sind schon mal Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche drin. Es hätte auch berufliche Fotos drauf sein können. Das Opfer war Fotograph. Dann hätte der Wert auch höher sein können. Die Sachbeschädigung an sich ist Strafbar. Damit sollte sie ein SA annehmen müssen.
Dass der Fiffi in dem Beispiel die Bilder löschte kann ein Vorteil sein. Diesen kann man evtl. einfacher belangen als den US-Soldat der evtl. Immunität besitzen könnte.

Die weniger spektakuär anmutenden Fälle sind dann die, wo die Polizei in Situationen fotografiert oder gefilmt wird, die sie evtl. nicht in der Öffentlichkeit sehen will.
Gerade damit wäre aber schon das Motiv der Beweismittelvernichtung und Verdunkelung vorhanden. Das klingt jetzt evtl. für Kritiklose Polizeisympathisanten (das Gegenteil ist kein „Polizeifeind“, es gibt sogar in der Polizei einen Verein von kritischen Polizisten der auch eigene Leute ans Messer liefern würde) nach Verschwörungstheorie, aber man kann es ja schlecht den Polizisten vor Ort entscheiden lassen ob sie sich falsch verhalten haben.

Ich würde neben dem Richter je nach Fall (und Einsatz der Justiz) auch nicht ausschließen dies von der Öffentlichkeit beurteilen zu lassen. Die Bilder aus Südafrika und vor vielen Jahren dem Schwarzen in den USA sind ja wohl bekannt.

Ein Polizist in Ausübung seines Dienstes (auch Zivil) in Sachen Persönlichkeitsrecht nicht besser gestellt als Frau Merkel.
Alleine die von ihnen „Behandelten“ hätten das Recht auf Unkenntlichmachung.
Das rechtfertigt aber auch noch keine Entziehung oder Löschung. Nicht das Fotographieren ist das Problem, sondern das veröffentlichen ohne Unkenntlichmachen.
Also müssen sie auch dann die Bilder mitnehmen lassen, da sie davon ausgehen müssen dass die Gesichter unkenntlich gemacht werden (nicht die der Polizisten, das ist nicht nötig).

Das bedeutet es ist auch nicht nötig ihre Gesichter unkenntlich zu machen.
Mal abgesehen davon dass ein Polizist nicht eigenmächtig unterstellen darf man hätte das vor (um so eine Löschung mit „Gefahr im Verzug“ zu rechtfertigen zu versuchen), wäre es auch bei dieser Absicht nicht verboten.

Ein paar Bestätigungen aus guten (am besten staatlichen) Quellen wären gut.
So etwas könnte man immer dabei haben. Wenn das Symbol ihres Herrchens mit Quellenangabe drauf ist sollte dies auch überzeugen.

Darin sollten idealerweise auch die möglichen Konsequenzen aufgeführt sein.

Also quasi ein Belehrungszettel für Polizisten. Rechtliche Belehrungen macht ja auch jeder Polizist, wenn jemand eine Anzeige aufgibt.
Das i-Tüpfelcheln wären Beispiele von Polizisten deren Karrieren durch die Konsequenzen Schaden nahmen. So ein Eintrag in der Dienstakte kann das Ende von Beförderungen bedeuten.

Fakten bitte mit Quellen, sonst sind es nur Meinungen.
Ansonsten kann man meist auch die Heftigkeit des Speichelflusses wärend des schreibens zwischen den Zeilen lesen :wink: . Und wer Polizist, Zöllner, BGS, Ordnungsamtler usw. ist, kann das ja dazu schreiben.

Er stand zufällig mit seiner Spiegelreflex auf dem
Alexanderplatz, als er von einem bewaffneten US-Soldaten
bedroht wurde er habe die US-Botschaft fotogrfiert.

Muss ja eine geile Kamera sein, die er da hatte, denn die kann offenbar mehrere Kilometer entfernte Objekte durch alle im Weg stehenden anderen Objekte hindurch aufnehmen und dann auch noch über Kilometer so viel Aufmerksamkeit erzeugen, dass es zu Staatswillkür und internationalen Verwicklungen gekommen ist…

Mir persönlich ist keine Botschaft am Alexanderplatz bekannt und die neue amerikanische Botschaft befindet sich bekanntermaßen am Brandenburger Tor…

Vielleicht könnte es sein, dass im Internet ziemlich viel Unsinn steht?

Gruß Andreas

Hi

Als Webmaster und Hobbyfotograpf ist es mir die Gesetzgebung " Recht auf das eigene Bild " bekannt.
Wenn ich also ein x- Beliebiges Bild mache , völlig egal welches Motiv und eine x-beliebige Person ist mit auf dem Foto , weil diese beispielweise dort auf die U-Bahn wartete , aber nicht möchte das Sie auf einem foto zu sehen ist , kann diese Person mich ansprechen und die Löschung dieses Bildes verlangen.
Sollte das Bild erst nach der Veröffentlichung im Internret von dieser Person entdeckt werden , hat die Person das recht , darauf zu bestehen , das dieses Bild entfernt wird .

rein rechtlich hätte dre Soldat die Foto’s die ihn betrafen löschen lassen dürfen , unter umständen auch die Bilder der Botschaft , wenn dieser Soldat den Befehl hatte , darauf zu bestehen , das es unerwünscht ist Foto’s der Botschaft zu machen.

Die anderen Bilder … dafür reicht mein Rechtswissen nicht , dann müsste man das Board umtaufen , wer glaubt was , da fragen Sie bitte einen Rechtsberater .

gruss

Toni

hat die Person das recht ,
darauf zu bestehen , das dieses Bild entfernt wird .

Das mag sein (was ich allerdings so pauschal gründlich bezweifle, was ist z. B. bei Aufnahmen zur Beweissicherung von sich rechtswidrig verhaltenden Polizisten), die Frage war aber, ob eine Polizist das Recht hat, Selbstjustiz zu üben und das Bild eigenmächtig zu löschen.

Eione Beschlagnahmung mag u. U. gerechtfertigt sein, dagegen kann der Geschädigte Klage erheben (gegen die Beschlagnahme hilft jedoch dummerweise der ‚Fotosafe‘ des Fragestellers nicht).

Gruß

Hallo,

es ist müßig, darüber zu diskutieren ob und wie und wann ein Polizist Kamera und Film/Speicherkartre beschlagnahmen kann. Das er das kann, haben die Gerichte schon zu seinem Gunsten entschieden.
Wenn ich morgen Zeit habe, suche ich die entsprechenden Urteile raus.

Gruss

Iru

Hi,

Betrifft das

"Recht auf das eigene Bild "

nicht aussschließlich die Veröffentlichung von Fotos?
Wobei meines Wissen zwar allein schon die Gefahr der Veröffentlichung eine Löschung rechtfertigen würde, aber die kann man doch wohl nicht allein schon deshalb annehmen, weil ein Foto gemacht wurde.

unter umständen auch die Bilder der
Botschaft , wenn dieser Soldat den Befehl hatte , darauf zu
bestehen , das es unerwünscht ist Foto’s der Botschaft zu
machen.

Die Umstände kann ich mir jetzt grade nicht vorstellen, dass ein solcher Befehl eines ausländischen Soldaten einen Vorgang nach deutschem Recht beeinflussen sollte.

Gruß
Markus

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Nun kam es wie ich befürchtet hatte zu OffTopic in etwas
agressiv anmutender pauschaler Polizeisympathisierung.

so pauschal, wie dein Artikel gegen die Polizei gerichtet ist?

Mal abgesehen von diesem Verstoß gegen die Dt. Souveränität
kam dann diesem Vertreter des großen Bruders USA ein Dt.
Polizeihündchen in vorrauseilendem speichelleckenden
anbiederndem Gehorsam zu Hilfe.

Ich halte deine Ausdrucksweise für beleidigend. Kannst du den Sachverhalt nicht sachlich und ohne derartige Verbalinjurien schreiben?

Fakten bitte mit Quellen, sonst sind es nur Meinungen.
Ansonsten kann man meist auch die Heftigkeit des
Speichelflusses wärend des schreibens zwischen den Zeilen
lesen :wink: . Und wer Polizist, Zöllner, BGS, Ordnungsamtler usw.
ist, kann das ja dazu schreiben.

Ich bin Polizist und habe lange nicht mehr solchen Quatsch wie den von dir verzapften gelesen. Mache dich erstmal über die Rechtlage schlau und schreibe dann weiter.

Iru

es ist müßig, darüber zu diskutieren ob und wie und wann ein
Polizist Kamera und Film/Speicherkartre beschlagnahmen kann.
Das er das kann, haben die Gerichte schon zu seinem Gunsten
entschieden.

Im konkreten Fall. Gesetze werden in Deutschland aber vom Gesetzgeber verabschiedet, nicht von Gerichten.

Wenn ich morgen Zeit habe, suche ich die entsprechenden
Urteile raus.

Nicht nötig, ist in der Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild gelinkt: http://archiv.twoday.net/stories/5262563/

Gruß

Moin,
sicher darf er beschlagnahmen, aber er darf eben nicht löschen!
Wenn er der Meinung ist, soll er das Ding richtig beschlagnahmen und der Richter entscheidet dann, ob es zu recht war und was damit passiert.
Auch wenn bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde die berühmten 3 f zum tragen kommen, sollte man in den Fall auch eine Haftungsklage und Strafanzeige angehen.
Das Urteil wo der Richter entscheidet, das die Entscheidung über die Zerstörung ohne direkte Gefährdung beim Polizisten liegt, würde ich dann doch gern mal sehen.
hth

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Hallo

Wenn er der Meinung ist, soll er das Ding richtig beschlagnahmen und der Richter entscheidet dann, ob es zu recht war und was damit passiert.

Die Beschlagnahme richtet sich nach Polizeirecht; also einem Verwaltungsrecht. Gegen die Beschlagnahme ist zunächst der Widerspruch erforderlich; erst bei dessen Ablehnung geht es zum Verwaltungsgericht und zur richterlichen Entscheidung. Der Grund für die Beschlagnahme ist reines gefahrenabwehrendes Handeln.

Auch wenn bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde die berühmten 3 f zum tragen kommen, sollte man in den Fall auch eine Haftungsklage und Strafanzeige angehen.

Die im Sande verlaufen werden, wenn die Beschlagnahme rechtmäßig ist.

Das Urteil wo der Richter entscheidet, dass die Entscheidung über die Zerstörung ohne direkte Gefährdung beim Polizisten liegt, würde ich dann doch gern mal sehen.

Nun, der Ablauf ist ein anderer. Die Sache – hier der Film, die Chipkarte – wird beschlagnahmt. In der Regel sind beschlagnahmte Sachen herauszugeben, wenn die durch die Sache hervorgerufene Gefahr beseitigt ist. Würde durch die Herausgabe die Gefahr wieder aufleben, bleibt die Beschlagnahme bestehen, die Sache kann dann vernichtet (gelöscht) werden, was einer gesonderten Verfügung bedarf.

Eine unmittelbare Zerstörung der Sache durch den Beamten wäre m.E. nach nur dann zulässig, wenn sie erforderlich wäre, um die Gefahr abzuwehren; bei einem Foto ist das kaum denkbar.

Gruss

Iru

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Hallo

Die Beschlagnahme richtet sich nach Polizeirecht; also einem
Verwaltungsrecht. Gegen die Beschlagnahme ist zunächst der
Widerspruch erforderlich; erst bei dessen Ablehnung geht es
zum Verwaltungsgericht und zur richterlichen Entscheidung. Der
Grund für die Beschlagnahme ist reines gefahrenabwehrendes
Handeln.

das ist mir schon klar, daher auch der hinweis auf den richter

Auch wenn bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde die berühmten 3 f zum tragen kommen, sollte man in den Fall auch eine Haftungsklage und Strafanzeige angehen.

Die im Sande verlaufen werden, wenn die Beschlagnahme
rechtmäßig ist.

der Schaden ist aber nicht durch die Beschlagnahme erfogt sondern dadurch, das diese eben nicht erfolgt ist und die Daten vernichtet wurden. Die Beschlagnahme einer Sache setzt mehr als Bürokratie voraus als „gib mal her“.

Nun, der Ablauf ist ein anderer. Die Sache – hier der Film,
die Chipkarte – wird beschlagnahmt. In der Regel sind
beschlagnahmte Sachen herauszugeben, wenn die durch die Sache
hervorgerufene Gefahr beseitigt ist. Würde durch die
Herausgabe die Gefahr wieder aufleben, bleibt die
Beschlagnahme bestehen, die Sache kann dann vernichtet
(gelöscht) werden, was einer gesonderten Verfügung bedarf.

das ist doch der Punkt um den es hier geht, diese Verfügung liegt im Zweifel nie in der Hand des Beamten vor Ort!

Eine unmittelbare Zerstörung der Sache durch den Beamten wäre
m.E. nach nur dann zulässig, wenn sie erforderlich wäre, um
die Gefahr abzuwehren; bei einem Foto ist das kaum denkbar.

Wo liegt dann das Problem? Das der Beamte die Kamera beschlagnahmen darf, streitet niemand ab. Aber er darf den Akt der Beschlagnahmung nicht einfach verkürzen und die Verfügung zur Zerstörung vorwegnehmen, ohne das der Person die Möglichkeit des Widerspruches bleibt.

gruss

Hallo,

Wo liegt dann das Problem? Das der Beamte die Kamera beschlagnahmen darf, streitet niemand ab.

Der UP ging davon aus, dass ihn ein „Armtresor“ vor einer Beschlagnahme schützen würde. Und das ist definitiv nicht der Fall.

Gruss

Iru

Hallo,
danke für den Hinweis, ich hab den „Ursprungstext“ nicht gelesen, da der Eintrag hier schon „unverständlich“ und jenseits der üblichen Umgangsformen waren.
Wobei, der Beschlagnahmung wird er damit erstmal entgehen können, aber die Festnahmen wird nicht wirklich besser für ihn sein :wink:
Gruß

Wobei, der Beschlagnahmung wird er damit erstmal entgehen
können, aber die Festnahmen wird nicht wirklich besser für ihn
sein :wink:

Auf welcher Rechtsgrundlage könnte denn eine Verhaftung erfolgen? Ist es in Deutschland verboten, Vorsorgemaßnahmen gegen Beschlagnahmungen zu treffen? Widerrechtliches Fotografieren? Willkürrecht der Polizeibeamten?

Gruß

Hallo,

Auf welcher Rechtsgrundlage könnte denn eine Verhaftung erfolgen?

Die Verhaftung basiert überwiegend auf der StPO und ist eine Maßnahme zur Sicherung der Strafverfolgung/-vollstreckung die hier nicht zutrifft. In dem geschilderten Fall wird die Freiheitsentziehung aufgrund eines Gesetzes zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Es gibt - nebenher angeführt - in Deutschland sehr viele Rechtsgrundlagen zur Freiheitsentziehung.

Ist es in Deutschland verboten, Vorsorgemaßnahmen gegen Beschlagnahmungen zu treffen?

Nein, sicher ist es nicht verboten, aber wenn man es macht, sollte man auch Manns genug sein, mit den Folgen zu leben und sich nicht über die Maßnahmen beschweren, die aufgrund dieser „Vorsorgemaßnahmen“ getroffen werden (müssen).

Widerrechtliches Fotografieren? Willkürrecht der Polizeibeamten

Phrasendrescherei?

Gruss

Iru

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In dem geschilderten Fall wird die
Freiheitsentziehung aufgrund eines Gesetzes zur Gefahrenabwehr
gerechtfertigt. Es gibt - nebenher angeführt - in Deutschland
sehr viele Rechtsgrundlagen zur Freiheitsentziehung.

Einer macht Fotos und verhindert, dass der Fotochip unmittelbar beschlagnahmt werden kann. Welche Gefahr wird durch eine Verhaftung abgewehrt? Wer wird durch das Verhalten des Fotografen bedroht?

Vielleicht hilft ja ein Blick ins Gesetz (BPolG, die Ländergesetze sind ähnlich):
_Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,

  1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
  2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
  3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
    a) sich zu töten oder zu verletzen,
    b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
    c) fremde Sachen zu beschädigen oder
    d) sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern._

Abgesehen davon, das hier der Polizist abgehalten werden soll, fremde Sachen zu beschädigen - welche der hier genannten Gefahren wehrt er ab und welche dieser Gefahren rechtfertigt eine Verhaftung, wenn die Sicherstellung erfolglos bleibt?

Gruß

Hallo,

ich weiss nicht, welche Vorbildung du hast, aber ich empfehle dir dringend, sich tiefer mit der Materie zu beschäftigen, dann würde dir einiges klar werden. So aber versuchst du, dir als Laie mit Bruchstücken etwas zusammmen zu reimen.
Du hast das BPolG aufgeführt. Dort wäre die Reihe § 47 Nr. 1 i.V.m. § 1 Nr. 4 BPolG. Die Sicherstellung zum Schutz privater Rechte bei Fotoaufnahmen wurde auch schon höchstrichterlich positiv für die Polizei entschieden (BW-PolG).
Und nochmals: Eine „Verhaftung“ gäbe es in diesem Kontext nicht. Die Frage wäre auch, ob es sich bei dem Festhalten zur Durchführung der Sicherstellung überhaupt um eine Freiheitsentziehung handeln würde; ich tendiere eher dazu, eine derartig zweckgebundene Maßnahme als Freiheitsbeschränkung anzusehen. Denn was wäre erforderlich? Man müsste sich den Armtresorträger ins Auto packen und zum nächsten Schlosser fahren, der das Ding aufschneidet. Nicht vergessen werden darf auch, dass die Maßnahmen einzig und alleine durch den Verhaltensstörer verursacht werden, die Dauer der Beschränkung liegt in seinem eigenen Verhalten begründet und er könnte sie durch Kooperation sofort beenden.
Ich würde in einem derartigen Fall die Person mitnehmen und den Tresor gewaltsam öffnen lassen; eine evtl. darauf folgende verwaltungsgerichtliche Entscheidung würde ich mit Ruhe entgegen sehen.

Gruss

Iru

alleine durch den Verhaltensstörer verursacht werden,

Der Fragesteller geht - wenn ich ihn richtig verstehe - davon aus, dass er eine Situation fotografiert, in der Polizeibeamte sich im Dienst rechtswidrig verhalten. Wieso ist er der Verhaltensstörer?

Gruß

Hallo,

ich denke, wir sollten die Diskussion beenden. Ich habe keine Lust, immer wieder die gleichen Sachen durchzukauen.

Gruss

Iru

ich denke, wir sollten die Diskussion beenden. Ich habe keine
Lust, immer wieder die gleichen Sachen durchzukauen.

Würde ich von dir doch nie verlangen. Wenn du mir nur nochmal einen kleinen Fingerzeig geben könntest, wo du bereits vorgekaut hast, warum deiner Ansicht nach jemand ein Störer ist, der widerrechtliches Handeln von Polizeibeamten fotografiert…

Wäre dankbar!