Lieber Jörg,
ein Praktikum ist dafür da, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben (siehe auch § 26 BBiG (Berufsbildungsgesetz)).
Wenn das im Vordergrund steht, hat der Praktikant Anspruch auf angemessene Vergütung (etwas weniger als ein Lehrling), Entgeltfortzahlung, Zeugnis und Urlaub (mindestens 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche). Das Praktikum beginnt automatisch mit einer Probezeit von einem bis höchstens vier Monaten. Innerhalb dieser Zeit kann es jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden.
Sie fragen nach der Wochenarbeitszeit. Es gibt keine Arbeitszeit, weil der Praktikant ja nichts leisten muss. Wenn er etwas leistet und zwar als billige Aushilfskraft, dann ist er kein Praktikant, sondern ein Teilzeitbeschäftigter und daher auch anders zu bezahlen.
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen zur täglichen Ausbildungszeit, außer, dass sie nicht länger als im Durchschnitt 8 Stunden sein darf.Sie sollten daher die tägliche Ausbildungszeit vereinbaren.
Zu den Abzügen:
Welche Abzüge man VOR dem Praktikum hat, ist eine Frage, die ich nicht beantworten kann. Das hängt ja schließlich davon ab, was sie VOR dem Praktikum machen: Vollzeit, Teilzeit, … Was weiß ich!
WÄHREND des Praktikums
Die Bezüge sind lohnsteuerpflichtig. Eine Sozialversicherungspflicht besteht grundsätzlich, wenn ein vorgeschriebenes und bezahltes Praktikum ist. Das ist jedoch ein weites Feld und dafür ist der Platz hier zu klein.
Viel Erfolg!
Ivailo Ziegenhagen
- Fachanwalt für Arbeitsrecht -
Waitschies & Ziegenhagen
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Taubenstraße 20 - 22
10117 Berlin (Gendarmenmarkt)
Tel.: 030 / 288 78 - 600
Fax: 030 / 288 78 - 601
http://www.wz-anwaelte.de