Private Haftung bei Abholung?

Hallo,
ein Bekannter - privater Verkäufer bei Ebay - von mir hat vor ca. 6 Wochen ein Fahrrad bei Ebay versteigert. Das Angebot lief unter „Barzahlung bei Abholung“.

Die Auktion verlief gut, mein Bekannter verschickte seine Kontaktdaten, ein Abholtermin wurde vereinbart.

Zum Abholtermin kamen 2 Leute. Das Rad wurde kurz ausprobiert, angeschaut und bezahlt. Einer der Beiden fuhr dann direkt mit dem Rad heim.

So weit so gut.

14 Tage (!) nach der Abholung erhielt mein Bekannter ein Schreiben von den Käufern, in dem sie sich über Mängel am Rad beschwerten, die in der Artikelbeschreibung nicht angegeben waren.

Zum einen sollte angeblich die Gangschaltung nicht funktionieren, zum anderen hätte das Rad, kaum dass man zuhause ankam, einen Platten gehabt. Dies seien Mängel, die nicht in der Artikelbeschreibung gestanden hätten und somit sei wohl das Angebot unseriös.

Mein Bekannter bat mich um Rat, und wir antworteten den Käufern, dass sowohl die Gangschaltung als auch die Reifen funktionstüchtig waren, als das Rad „ihn verlassen“ hat. Außerdem wurde es ausprobiert, besehen und abgeholt. Desweiteren schrieben wir den Käufern, dass ein Mangel, der schon am Abholtag aufgetreten ist, nicht erst 14 Tage später, sondern - wenn schon nicht bei der Abholung - dann doch zumindestens sofort danach, gemeldet werden müsse, da nach 2 Wochen nichts mehr nachvollziehbar sei.

Nun meldete sich der Käufer wieder, meinte er sei nicht in der Stadt gewesen und käme erst jetzt dazu zu antworten. Er hat das Rad in eine Werkstatt gegeben, in der ihm mitgeteilt worden ist, dass die Reifen porös und die Gangschaltung manipuliert ist.

Wie reagiert man in so einem Fall? Mein Bekannter ist sauer und ich bin auch recht empört über so eine Vorgehensweise, auch wenn es mich ja im Grunde nicht direkt betrifft.

Hat jemand Erfahrung mit so etwas und kann uns einen Rat geben?

Hallo,

[…]

Nun meldete sich der Käufer wieder, meinte er sei nicht in der
Stadt gewesen und käme erst jetzt dazu zu antworten. Er hat
das Rad in eine Werkstatt gegeben, in der ihm mitgeteilt
worden ist, dass die Reifen porös und die Gangschaltung
manipuliert ist.

Nunja, wenn in der Artikelbeschreibung stand „gebrauchtes Fahrrad, 2 Jahre alt“ (ich weiß nicht, was drin stand… ich geh mal davon aus, dass es sowas in der Art war) geht daraus ja nicht hervor, dass die Bereifung nigel-nagel-neu sei. Sowas mag bei gebrauchten PKWs der fall sein, dass man reinschreibt wie alt die Reifen sind - aber jeder normale Käufer sieht sich die Reifen dann auch an :wink:
in punkto Reifen würd ich mir da nur gedanken machen, wenn in der Artikelbeschreibung explizit stand „Schlauch und Mantel vor 2 Monaten erneuert“. weil - so schnell werden die auch nich porös :wink:

Gangschaltung ist … Teil normaler Nutzungserscheinungen. Wenn ich gangschalte und ab und an mal das hinterrad rausnehme zwecks flicken oder so, ist es normal, dass die sich etwas verstellt (Gang springt oder läuft unsauber). Aber auch hier fällt das für mich(!) und sofern nicht explizit anders vereinbart unter „gebrauchsspur“… Nutzungserscheinung eben.
Wenn ich einen gebrauchten Pkw kaufe, nörgel ich doch auch nicht drüber, dass im Autoradio vom vorbesitzer einprogrammierte Sender drin sind…

Wie reagiert man in so einem Fall? Mein Bekannter ist sauer
und ich bin auch recht empört über so eine Vorgehensweise,
auch wenn es mich ja im Grunde nicht direkt betrifft.

Ich würde auf die Artikelbeschreibung verweisen, in der hoffentlich sowas wie „gebraucht“ oder „benutzt“ oder auch „bis gestern noch selbst damit gefahren“ steht und nicht „kommt gerade von der durchsicht“ oder „selbst neu gekauft“…

kurzum: das sind Nutzungs- und Gebrauchsspuren.
(meine Meinung)

Hat jemand Erfahrung mit so etwas und kann uns einen Rat
geben?

Wenn ich der verkäufer wäre, schickte ich vermutlich einen schraubenzieher (gangschaltung) und einen Flicken + vulkanisierer hinterher. :smile:

trotzdem viel spaß

Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich bzw. wir sehen das auch so. Da so etwas aber weder bei meinem Bekannten noch bei mir bisher vorgekommen ist, wollten wir gern auf Nummer Sicher gehen.

Es handelt sich schließlich nicht um ein Rad, dass für 1000 oder mehr Euro weggegangen ist, sondern nur um ein ganz normales gebrauchtes.

Vielleicht weiss noch jemand, ob es da auch irgendeinen Paragraphen o.ä. gibt, worauf man sich im hoffentlich nicht eintretenden Fall der Fälle berufen kann?

Das einzige, was ich ziemlich sicher weiss, ist, dass Ebay bei „Barzahlung bei Abholung“ keinen Käuferschutz gewährt. Zu diesem Thema hatte ich mich schon mal irgendwann versucht zu informieren.

Danke nochmal und Grüße

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

ich würde die Sache entspannt sehen, weil nunmal der Käufer das Rad selbst begutachtet hat und es so genommen hat.

Dein Bekannter sollte denen mitteilen, das diese Reklamation zu spät kommt und diese Schäde so jetzt nicht mehr nachvollzielbar sind, kurz gesagt, er kann nichts mehr machen.

Gruß

Aber ja doch!

14 Tage (!) nach der Abholung erhielt mein Bekannter ein
Schreiben von den Käufern, in dem sie sich über Mängel am Rad
beschwerten, die in der Artikelbeschreibung nicht angegeben
waren.

Ja nu’, stell dir vor: Die hätten nicht zwei Wochen, sodern sogar zwei Jahre (!) Zeit gehabt, den Mangel geltend zu machen. Das ist nämlich die Gewährleistungsfrist. § 437 I Nr. 3 BGB. Ich kann auch deine Empörung nicht ganz nachvollziehen: Dass sich ein Käufer „erst“ nach zwei Wochen meldet - dann auch noch aus gutem Grund - ist doch nicht unanständig!

Ob wirklich ein Sachmangel vorliegt oder mehrere, kann hier nicht beantwortet werden. Darauf wird es im Fall des Falles ankommen und weniger darauf, ob dein Bekannter irgendeinen Paragrafen nennen kann. Vor Gericht muss niemand Paragrafen nennen, das Gericht kennt diese selbst.

Wenn Sachmängel vorliegen, ist es für einen Gewährleistungsanspruch erforderlich, dass dies schon der Fall war, als das Rad abgeholt wurde. Dafür ist der Käufer beweispflichtig. Je nach Art des Mangels kann so was aber ganz offensichtlich sein; dann wird es auch keine Beweisschwierigkeiten geben.

Etwas besser stünde dein Bekannter mit einem Gewährleistungsausschluss dar. Stand so was nicht in der Auktion? Ist doch üblich; also: noch mal nachfragen. Der Gewährleistungssausschluss wäre allerdings unwirksam, wenn dein Bekannter die Mängel arglistig verschwiegen hat, § 444 Var. 1 BGB. Auch dafür müsste der Käufer wiederum den Beweis antreten.

Levay

Zum einen sollte angeblich die Gangschaltung nicht
funktionieren, zum anderen hätte das Rad, kaum dass man
zuhause ankam, einen Platten gehabt. Dies seien Mängel, die
nicht in der Artikelbeschreibung gestanden hätten und somit
sei wohl das Angebot unseriös.

Mein Bekannter bat mich um Rat, und wir antworteten den
Käufern, dass sowohl die Gangschaltung als auch die Reifen
funktionstüchtig waren, als das Rad „ihn verlassen“ hat.
Außerdem wurde es ausprobiert, besehen und abgeholt.
Desweiteren schrieben wir den Käufern, dass ein Mangel, der
schon am Abholtag aufgetreten ist, nicht erst 14 Tage später,
sondern - wenn schon nicht bei der Abholung - dann doch
zumindestens sofort danach, gemeldet werden müsse, da nach 2
Wochen nichts mehr nachvollziehbar sei.

Nun meldete sich der Käufer wieder, meinte er sei nicht in der
Stadt gewesen und käme erst jetzt dazu zu antworten. Er hat
das Rad in eine Werkstatt gegeben, in der ihm mitgeteilt
worden ist, dass die Reifen porös und die Gangschaltung
manipuliert ist.

Wie reagiert man in so einem Fall? Mein Bekannter ist sauer
und ich bin auch recht empört über so eine Vorgehensweise,
auch wenn es mich ja im Grunde nicht direkt betrifft.

Hat jemand Erfahrung mit so etwas und kann uns einen Rat
geben?

14 Tage (!) nach der Abholung erhielt mein Bekannter ein
Schreiben von den Käufern, in dem sie sich über Mängel am Rad
beschwerten, die in der Artikelbeschreibung nicht angegeben
waren.

Ja nu’, stell dir vor: Die hätten nicht zwei Wochen, sodern
sogar zwei Jahre (!) Zeit gehabt, den Mangel geltend zu
machen. Das ist nämlich die Gewährleistungsfrist. § 437 I Nr.
3 BGB. Ich kann auch deine Empörung nicht ganz nachvollziehen:
Dass sich ein Käufer „erst“ nach zwei Wochen meldet - dann
auch noch aus gutem Grund - ist doch nicht unanständig!

Also ich finde es schon empörend, gerade weil in dem Auktionsartikel die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen wurde, da ja privat verkauft worden ist.

Ob wirklich ein Sachmangel vorliegt oder mehrere, kann hier
nicht beantwortet werden. Darauf wird es im Fall des Falles
ankommen und weniger darauf, ob dein Bekannter irgendeinen
Paragrafen nennen kann. Vor Gericht muss niemand Paragrafen
nennen, das Gericht kennt diese selbst.

Nein, vor Gericht benötigt man keine Paragraphen, das ist uns auch klar. Aber um sich gegen den Käufer in angemessener Weise wehren zu können, wenn man ihn im Unrecht wähnt, wäre es schon klasse, wenn man selber mal einen oder mehrere Paragraphen zur Hand hätte, die man sich durchlesen kann. Vielleicht erkennt man dadurch besser, ob man auf der sicheren Seite ist oder sich doch eher im Unrecht befindet. Und wir kennen nun mal die Paragraphen nicht auswendig. Darum hatte ich ja hier nachgefragt.

Wenn Sachmängel vorliegen, ist es für einen
Gewährleistungsanspruch erforderlich, dass dies schon der Fall
war, als das Rad abgeholt wurde. Dafür ist der Käufer
beweispflichtig. Je nach Art des Mangels kann so was aber ganz
offensichtlich sein; dann wird es auch keine
Beweisschwierigkeiten geben.

Ich bin der Meinung, dass ein Mangel, wie er von dem Käufer beschrieben wurde, diesem bei der Abholung auffallen hätte müssen, bzw. wenn der Mangel erst zum Vorschein kam, als derjenige mit dem Rad ohne Schwierigkeiten nach hause radeln konnte und er dort urplötzlich den Mangel entdeckte. Dies hätte er doch sofort mitteilen können.

Ich habe auch schon bei Ebay gekauft, sowohl durch Barzahlung bei Abholung als auch durch Überweisung, sowohl bei privaten als auch bei gewerblichen. Gerade letztere erwarten, dass man ein Paket bei Entgegennahme überprüft und sofort beanstandet, wenn etwas nicht in Ordnung ist, bzw. nachdem man den Inhalt gesichtet hat und dabei festgestellt hat, dass etwas defekt ist. Warum also soll eine Privatperson, die etwas einstellt, die gesetzliche Gewährleistung ausschließt und dem Käufer durch die Abholung die Möglichkeit gibt, den Artikel vor Ort zu überprüfen, eine so lange Frist, in der Gott weiß was mit dem Rad unternommen werden hätte können, einräumen?

Etwas besser stünde dein Bekannter mit einem
Gewährleistungsausschluss dar. Stand so was nicht in der
Auktion? Ist doch üblich; also: noch mal nachfragen. Der
Gewährleistungssausschluss wäre allerdings unwirksam, wenn
dein Bekannter die Mängel arglistig verschwiegen hat, § 444
Var. 1 BGB. Auch dafür müsste der Käufer wiederum den Beweis
antreten.

Levay

Zum einen sollte angeblich die Gangschaltung nicht
funktionieren, zum anderen hätte das Rad, kaum dass man
zuhause ankam, einen Platten gehabt. Dies seien Mängel, die
nicht in der Artikelbeschreibung gestanden hätten und somit
sei wohl das Angebot unseriös.

Mein Bekannter bat mich um Rat, und wir antworteten den
Käufern, dass sowohl die Gangschaltung als auch die Reifen
funktionstüchtig waren, als das Rad „ihn verlassen“ hat.
Außerdem wurde es ausprobiert, besehen und abgeholt.
Desweiteren schrieben wir den Käufern, dass ein Mangel, der
schon am Abholtag aufgetreten ist, nicht erst 14 Tage später,
sondern - wenn schon nicht bei der Abholung - dann doch
zumindestens sofort danach, gemeldet werden müsse, da nach 2
Wochen nichts mehr nachvollziehbar sei.

Nun meldete sich der Käufer wieder, meinte er sei nicht in der
Stadt gewesen und käme erst jetzt dazu zu antworten. Er hat
das Rad in eine Werkstatt gegeben, in der ihm mitgeteilt
worden ist, dass die Reifen porös und die Gangschaltung
manipuliert ist.

Wie reagiert man in so einem Fall? Mein Bekannter ist sauer
und ich bin auch recht empört über so eine Vorgehensweise,
auch wenn es mich ja im Grunde nicht direkt betrifft.

Hat jemand Erfahrung mit so etwas und kann uns einen Rat
geben?

Etwas besser stünde dein Bekannter mit einem
Gewährleistungsausschluss dar. Stand so was nicht in der
Auktion? Ist doch üblich; also: noch mal nachfragen.

Schon gelesen? -> http://www.pcwelt.de/start/software_os/online/news/8…

Gruß, Edison

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Hallo,

Also ich finde es schon empörend, gerade weil in dem Auktionsartikel die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen wurde, da ja privat verkauft worden ist.

Ich sehe keinen Wiederspruch zwischen „Gesetz“ und „privat“?
Höchstens zwischen „gewerblich“ und „privat“.

Einen Gewährleistungsausschluss erhälst Du nicht dadurch, dass Du sagst „Privatverkauf“, sondern höchstens dadurch, dass Du explizit darauf hinweist, dass jegliche Form der Gewährleistung vom Verkäufer abgelehnt wird und explizit durch die Artikelübernahme ausgeschlossen wird.

Es gibt da so etwas wie „gekauft wie gesehen“ (ka wie das im Juradeutsch heißt), und das sollte man sich mit Übergabe des Artikels noch einmal explizit schriftlich geben lassen, dann gilt das auch vor Gericht.

Und wir kennen nun mal die Paragraphen nicht auswendig. Darum hatte ich ja hier nachgefragt.

www.dejure.org

Ich bin der Meinung, dass ein Mangel, wie er von dem Käufer beschrieben wurde, diesem bei der Abholung auffallen hätte müssen, bzw. wenn der Mangel erst zum Vorschein kam, als derjenige mit dem Rad ohne Schwierigkeiten nach hause radeln konnte und er dort urplötzlich den Mangel entdeckte.

Hätte… können… sorry, doppelte Konjunktive stehen im Gericht oft nicht so gut, wo es um Fakten, Beweise und Indizien geht.

Im Übrigen passiert es, besonders bei technisch unversierten Personen, sehr leicht, dass sie einen Mangel erst dann bemerken, wenn er die weitere Nutzung unmöglich macht. Oder erkennst Du den Mangel Deiner CPU, bevor Dir das Ding durchschmort?

Gerade letztere erwarten, dass man ein Paket bei Entgegennahme überprüft und sofort beanstandet, wenn etwas nicht in Ordnung ist, bzw. nachdem man den Inhalt gesichtet hat …

Bestehen können sie darauf so viel sie wollen, aber wenn ich ein gewerbliches Objekt kaufe, und das nach 4 Monaten aufgrund eines (eventuell unsichtbaren) Mangels, der schon zum Kaufzeitpunkt bestand, kaputt geht, haben sie trotzdem schlechte Karten.

Warum sollte das für Privatpersonen anders sein?

Außerdem: wenn tatsächlich eine Werkstatt(!) eine Manipulation feststellt, die künstlich über den wahren Zustand eines Objekts hinwegtäuscht, dann kann dem Verkäufer schnell Arglist unterstellt werden - der kann sich dann noch so sehr über den Käufer aufregen, er muß schlimmstenfalls sogar noch mit einer Sonderbehandlung nach StGB rechnen (wenn zB. bei einem Kraftrad dadurch eine Gefährdung für Leib und Leben des Käufers/der Öffentlichkeit entsteht).

Warum also soll eine Privatperson, die etwas einstellt, die gesetzliche Gewährleistung ausschließt und dem Käufer durch die Abholung die Möglichkeit gibt, den Artikel vor Ort zu überprüfen, eine so lange Frist, in der Gott weiß was mit dem Rad unternommen werden hätte können, einräumen?

Weil nicht jeder allwissend ist - und weil man nicht dadurch, daß man irgendwo irgendwas hinschreibt, automatisch einen rechtsfreien Raum erhält?

Sondervereinbarungen, die einem Kunden bestehendes deutsches Recht einschränken, sind nur in den seltensten Fällen überhaupt gültig, und bestimmt nicht allein dadurch, dass sie „irgendwo in der Artikelbeschreibung vermerkt“ waren.
Immerhin ist die Artikelbeschreibung kein Kaufvertrag.
Es kommt nur über EBay für den in der Beschreibung erwähnen Artikel ein Kaufvertrag zustande, aber jener Kaufvertrag enthält als einzige Ausschlussklauseln für Mängel, dass EBay keine Verantwortung übernimmt.

Gruss,
Michael

Hallo,

Das einzige, was ich ziemlich sicher weiss, ist, dass Ebay bei „Barzahlung bei Abholung“ keinen Käuferschutz gewährt. Zu diesem Thema hatte ich mich schon mal irgendwann versucht zu informieren.

Bitte verwechsele nicht deutsches Recht mit den Ebay AGB.

Daß Ebay sagt „Wenn Du barzahlst und abholst, halten wir uns da raus“ - heißt noch lange nicht, daß der Staat das auch so sieht.

Ebay kann vor Gericht durchaus plausibel darstellen, dass sie weder über den Zustand des vom Verkäufer angebotenen Objekts, noch über den Wissensstand des Käufers zum Zeitpunkt der Artikelübernahme hinreichend informiert waren, da sie lediglich als Vermittler agieren.

Als Verkäufer kann man das glaube ich nicht so einfach.

Gruss,
Michael

Hallo,

Also ich finde es schon empörend, gerade weil in dem Auktionsartikel die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen wurde, da ja privat verkauft worden ist.

Ich sehe keinen Wiederspruch zwischen „Gesetz“ und „privat“?
Höchstens zwischen „gewerblich“ und „privat“.

Ich habe ja nicht geschrieben, dass ich einen Widerspruch zwischen „Gesetz“ und „privat“ sehe, sondern lediglich, dass die gesetzliche Gewährleistung in der Artikelbeschreibung ausgeschlossen wurde

Einen Gewährleistungsausschluss erhälst Du nicht dadurch, dass
Du sagst „Privatverkauf“, sondern höchstens dadurch, dass Du
explizit darauf hinweist, dass jegliche Form der
Gewährleistung vom Verkäufer abgelehnt wird und explizit durch
die Artikelübernahme ausgeschlossen wird.

Darauf genau wurde in der Artikelbeschreibung hingewiesen.

Es gibt da so etwas wie „gekauft wie gesehen“ (ka wie das im
Juradeutsch heißt), und das sollte man sich mit Übergabe des
Artikels noch einmal explizit schriftlich geben lassen, dann
gilt das auch vor Gericht.

Und wir kennen nun mal die Paragraphen nicht auswendig. Darum hatte ich ja hier nachgefragt.

www.dejure.org

Danke

Ich bin der Meinung, dass ein Mangel, wie er von dem Käufer beschrieben wurde, diesem bei der Abholung auffallen hätte müssen, bzw. wenn der Mangel erst zum Vorschein kam, als derjenige mit dem Rad ohne Schwierigkeiten nach hause radeln konnte und er dort urplötzlich den Mangel entdeckte.

Hätte… können… sorry, doppelte Konjunktive stehen im
Gericht oft nicht so gut, wo es um Fakten, Beweise und
Indizien geht.

Der Fall ist nicht bei Gericht, sondern ich hatte lediglich eine Anfrage hier im Forum und habe durch die Art wie ich geschrieben habe versucht, die Situation bzw. meine Meinung zu der Sache besser und verständlicher darlegen zu können.

Im Übrigen passiert es, besonders bei technisch unversierten
Personen, sehr leicht, dass sie einen Mangel erst dann
bemerken, wenn er die weitere Nutzung unmöglich macht. Oder
erkennst Du den Mangel Deiner CPU, bevor Dir das Ding
durchschmort?

Wenn ich ein Fahrrad kaufe, damit nach hause fahre und vor meiner Haustür feststelle: Da ist ja ein Platten! - dann weiß ich sicher auch als total technisch unbegabter Mensch, dass die weitere Nutzung unmöglich ist, wenn ich nicht dafür sorge, die Reifen zu flicken oder im besten Fall, die Reifen aufzupumpen. Auch denke ich mal, dass der Plattfuß genauso gut unterwegs entstanden sein kann, weil man evtl. durch Glas o.ä. gefahren ist. Jedenfalls waren die Reifen in Ordnung - und das über eine ganze Zeit lang, als das Rad noch beim Verkäufer war.

Gerade letztere erwarten, dass man ein Paket bei Entgegennahme überprüft und sofort beanstandet, wenn etwas nicht in Ordnung ist, bzw. nachdem man den Inhalt gesichtet hat …

Bestehen können sie darauf so viel sie wollen, aber wenn ich
ein gewerbliches Objekt kaufe, und das nach 4 Monaten aufgrund
eines (eventuell unsichtbaren) Mangels, der schon zum
Kaufzeitpunkt bestand, kaputt geht, haben sie trotzdem
schlechte Karten.

Das ist klar, aber ich hatte mich auf sichtbare Mängel bezogen.

Warum sollte das für Privatpersonen anders sein?

Außerdem: wenn tatsächlich eine Werkstatt(!) eine Manipulation
feststellt, die künstlich über den wahren Zustand eines
Objekts hinwegtäuscht, dann kann dem Verkäufer schnell Arglist
unterstellt werden - der kann sich dann noch so sehr über den
Käufer aufregen, er muß schlimmstenfalls sogar noch mit einer
Sonderbehandlung nach StGB rechnen (wenn zB. bei einem
Kraftrad dadurch eine Gefährdung für Leib und Leben des
Käufers/der Öffentlichkeit entsteht).

Ich kann nur betonen, dass mein Bekannter in seinem Leben sicher schon mehr als ein Rad repariert hat - und auch anderes - und dass er vor der Abholung nochmal alles durchgesehen und festgestellt hat, dass es in Ordnung war.

Warum also soll eine Privatperson, die etwas einstellt, die gesetzliche Gewährleistung ausschließt und dem Käufer durch die Abholung die Möglichkeit gibt, den Artikel vor Ort zu überprüfen, eine so lange Frist, in der Gott weiß was mit dem Rad unternommen werden hätte können, einräumen?

Weil nicht jeder allwissend ist - und weil man nicht dadurch,
daß man irgendwo irgendwas hinschreibt, automatisch einen
rechtsfreien Raum erhält?

Es geht doch nicht um einen rechtsfreien Raum! Das Rad war jedenfalls kein Schrott, sondern gebraucht, mit üblichen Gebrauchsspuren, aber fahrbereit (und es ist ja damit auch gefahren worden). Mein Bekannter ist kein Betrüger. Darum finde ich es nicht in Ordnung, dass er etwas zurück nehmen soll, was er nicht als Superrad sondern als Gebrauchtrad eingestellt hat und dass bis zur Übergabe auch sehr gut funktioniert hat.

Sondervereinbarungen, die einem Kunden bestehendes deutsches
Recht einschränken, sind nur in den seltensten Fällen
überhaupt gültig, und bestimmt nicht allein dadurch, dass sie
„irgendwo in der Artikelbeschreibung vermerkt“ waren.
Immerhin ist die Artikelbeschreibung kein Kaufvertrag.
Es kommt nur über EBay für den in der Beschreibung erwähnen
Artikel ein Kaufvertrag zustande, aber jener Kaufvertrag
enthält als einzige Ausschlussklauseln für Mängel, dass
EBay keine Verantwortung übernimmt.

Wenn das so ist, was ich bisher noch nicht wußte, dann verstehe ich nicht, warum man überhaupt in seinen Auktionen darauf achten soll, dass man als Privatperson die gesetzliche Gewährleistung ausschließt. Das ist doch dann nur eine bessere Floskel, die man sich auch schenken könnte. Oder sehe ich das falsch? Was nutzt diese Klausel denn dann? Wie Du schon geschrieben hast, ist nicht jeder allwissend. Fehler können passieren (jetzt mal allgemein gesprochen und nicht in Bezug auf meinen Bekannten). Das schließt aber doch auch Verkäufer ein und nicht nur Käufer. Ich hab das bisher immer so verstanden (und ich denke, viele andere auch), dass gerade wenn jemand als Verkäufer etwas aus Unwissenheit (und nicht aus Betrugsabsicht!) nicht erwähnt hat in der Artikelbeschreibung, der Ausschluß der gesetzlichen Gewährleistung ihm ein wenig Sicherheit gibt. Wenn das nicht so ist, kann man es sich doch sparen den Satz auch nur zu erwähnen.

Grüße, Sabrina

Gruss,
Michael

Mir scheint, dass die PC-Welt dieses Urteil sehr eigenwillig und alles anderer als richtig interpretiert.

Aber wenn es irgend jemand im Internet schreibt, wird es schon stimmen…

Schon gelesen? ->
http://www.pcwelt.de/start/software_os/online/news/8…

Also ich finde es schon empörend, gerade weil in dem
Auktionsartikel die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen
wurde, da ja privat verkauft worden ist.

Aber das ist doch im Rechtsstreit so - der eine behauptet, einen Anspruch zu haben, der andere bestreitet. Das ist nicht immer gleich etwas, über das man sich ärgern müsste :wink: Wie lautet eigentlich die Formulierung des Gewährleistungsausschlusses?

Nein, vor Gericht benötigt man keine Paragraphen, das ist uns
auch klar. Aber um sich gegen den Käufer in angemessener Weise
wehren zu können, wenn man ihn im Unrecht wähnt, wäre es schon
klasse, wenn man selber mal einen oder mehrere Paragraphen zur
Hand hätte, die man sich durchlesen kann.

In dem Fall wäre es am einfachsten, sich auf den Gewährleistungsausschluss zu berufen. Der ergibt sich aber ja aus dem Vertrag, nicht aus dem Gesetz. Seine Möglichkeit ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 444 Var. 1 BGB. Ich halte persönlich nicht viel davon, mit §§ zu argumentieren, wenn man eigentlich gar nicht weiß, was man da(mit) sagt. §§ muss man immer im großen Zusammenhang verstehen.

Vielleicht erkennt
man dadurch besser, ob man auf der sicheren Seite ist oder
sich doch eher im Unrecht befindet.

Ganz sicher nicht. Dafür müsste man schon Jura studieren, sonst helfen die §§ als solche kaum weiter.

Und wir kennen nun mal die
Paragraphen nicht auswendig. Darum hatte ich ja hier
nachgefragt.

Es lässt sich hier nicht ganz beurteilen; die wesentlichen Aspekte habe ich dir schon genannt, insbesondere Gewährleistungssauschluss und etwaige Arglist.

Ich habe auch schon bei Ebay gekauft, sowohl durch Barzahlung
bei Abholung als auch durch Überweisung, sowohl bei privaten
als auch bei gewerblichen. Gerade letztere erwarten, dass man
ein Paket bei Entgegennahme überprüft und sofort beanstandet,
wenn etwas nicht in Ordnung ist, bzw. nachdem man den Inhalt
gesichtet hat und dabei festgestellt hat, dass etwas defekt
ist.

Also, ich kaufe auch viel bei Händlern, und es passiert mir äußert selten, dass jemand so etwas von mir erwartet. Ich kann mcih an keinen (!) konkreten Fall erinnern. Aber selbst wenn. Was interessiert mich das, was die von mir erwarten? Das Gesetz gibt Fristen vor, die kommen mir zugute.

Warum also soll eine Privatperson, die etwas einstellt,
die gesetzliche Gewährleistung ausschließt und dem Käufer
durch die Abholung die Möglichkeit gibt, den Artikel vor Ort
zu überprüfen, eine so lange Frist, in der Gott weiß was mit
dem Rad unternommen werden hätte können, einräumen?

Wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, gibt es auch keine Frist… Logisch, nicht? :smile:

Levay

Laut Artikel ist das Aktenzeichen VIII ZR 3/0. Auf www.bundesgerichtshof.de wird man es finden. Ich werde es mir bei Gelegenheit mal durchelsen. Vermutlich steht nichts drin, was nicht ohnehin klar war.

Levay

Hallöchen

Ich habe ja nicht geschrieben, dass ich einen Widerspruch zwischen „Gesetz“ und „privat“ sehe, sondern lediglich, dass die gesetzliche Gewährleistung in der Artikelbeschreibung ausgeschlossen wurde

Das Problem wird hier - wie im Juradeutsch so oft - die genaue Formulierung sein.

Ein Satz wie „Da es sich um eine Privatauktion handelt, ist die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen“ ist nichtig, da die Tatsache des Privatverkaufs in sich nicht gleichbedeutend mit einem Gewährleistungsausschluss ist.

Darauf genau wurde in der Artikelbeschreibung hingewiesen.

Die Frage - wie wurde darauf hingewiesen? Ob so eine Aussage rechtskräftig ist oder nicht kann an einem einzigen Füllwort liegen!

Wie eben schon erwähnt ist eine Artikelbeschreibung kein Vertrag, daher hat man - wenn’s hart auf hart kommt - nur mit Aufsetzen eines Zusatzvertrags schlußendlich rechtliche Sicherheit.

Der Fall ist nicht bei Gericht, sondern ich hatte lediglich eine Anfrage hier im Forum …

Gott bewahre auch, dass es zu einer Verhandlung kommt. Ich rede halt vom schlimmsten Fall, nämlich daß eine Einigung nur über die Rechtsprechung erfolgen kann. Abgesehen davon, daß es teuer wird und man es sich schon allein deswegen überlegen sollte ob man es drauf ankommen läßt, geht es halt darum, wenn selbst ein Gericht dem Käufer Recht geben würde (Konjunktiv) - sollte man es lieber von vorne herein auf eine gütliche Einigung anlegen als Verkäufer.

Wenn ich ein Fahrrad kaufe, damit nach hause fahre und vor meiner Haustür feststelle: Da ist ja ein Platten! - dann weiß ich sicher auch als total technisch unbegabter Mensch, dass die weitere Nutzung unmöglich ist…

Das ist das Eine. Aber das könnte ein einfacher Nagel gewesen sein (meine Schuld) - wenn die Reifen hingegen porös oder die Felgen kantig sind, merke ich das wahre Ausmaß des Problems eventuell erst in der Werkstatt. In diesem Fall wäre nicht Gebrauch sondern Sachmangel die Ursache.

Jedenfalls waren die Reifen in Ordnung - und das über eine ganze Zeit lang, als das Rad noch beim Verkäufer war.

Wie gesagt, ob ein Reifen porös ist, merkt man erst, wenn es den ersten Platten gibt. Dennoch ist ein poröser Reifen - ohne besonderen Hinweis - ein verschwiegener Sachmangel.

… ich hatte mich auf sichtbare Mängel bezogen.

Sichtbare, später eintretende, Mängel haben oft ihre Ursache in unsichtbaren Mängeln. Wenn mein Plasmafernseher nach 2 Tagen den Geist aufgibt, ist das sehr wohl ein sichtbarer Mangel. Ob die Verkabelung lose war - kann ich jedoch als Laie nicht beim Kauf sagen.

Ich kann nur betonen, dass mein Bekannter in seinem Leben sicher schon mehr als ein Rad repariert hat - und auch anderes - und dass er vor der Abholung nochmal alles durchgesehen und festgestellt hat, dass es in Ordnung war.

Ich selbst habe kein Problem damit, Dir das zu glauben.
Nur: wenn Dir ein Gebrauchtwagenhändler sagt „Ich habe mich selbst drum gekümmert - glauben Sie mir, der Wagen ist tiptopp!“ - und Dir der Wagen auf’m Heimweg in Einzelteile zerfällt - glaubst Du sicher auch, daß der Händler Recht hatte und alles nur Deine eigene Dummheit ist?
Genau das ist die Crux hier: wenn das Rad „ohne Mängel“ verkauft wurde, aber Mängel auftraten, die laut unabhängigem Gutachten (Werkstatt…) Ursachen in schon zum Verkaufszeitpunkt bestehenden Mängeln hatten (Gangschaltung…) liegt die Beweislast plötzlich wieder beim Verkäufer.

Es geht doch nicht um einen rechtsfreien Raum!

Doch, es geht alleine um das Prinzip, dass eine selbst formulierte Klausel nicht über deutschem Recht steht - unabhängig von irgendwelchen Fahrrädern oder Ebay-Auktionen.

Eine Sonderformulierung in Verträgen kann höchstens dann geltendes Recht überschreiben, wenn der Gesetzgeber dies explizit vorsieht.
Ansonsten tritt automatisch statt des Absatzes entsprechend das anzuwendende Gesetz in Kraft („Nichtigkeitsklausel“).

Das Rad war jedenfalls kein Schrott, sondern gebraucht, mit üblichen Gebrauchsspuren, aber fahrbereit (und es ist ja damit auch gefahren worden).

Wie gesagt, das glaube ich Dir ja, aber es passiert leicht, dass man bei „üblichen Gebrauchsspuren“ einfach vergisst, dass dadurch schnell Reparaturen in Höhe des Objektwerts entstehen. Man sollte halt darauf hinweisen „Die Reifen waren seit 2 Jahren drauf“ oder sowas.
Idealerweise hält man selbst solche Details akribisch in einem extra Verkaufsvertrag fest.
Jetzt ist zu spät. Für’s nächste Mal :wink:

Darum finde ich es nicht in Ordnung, dass er etwas zurück nehmen soll, was er nicht als Superrad sondern als Gebrauchtrad eingestellt hat und dass bis zur Übergabe auch sehr gut funktioniert hat.

Mir geht es nicht so sehr um das Rad als solches, sondern um den rechtlichen Rahmen - und da sieht es halt so aus, daß sich der Verkäufer möglicherweise auf’s Glatteis begeben hat und das könnte übel enden.
Idealerweise einigt man sich ganz einfach, aber im schlimmsten Fall würde ich einfach Kulanz zeigen und aus den Fehlern des letzten Mals lernen beim Wiedereinstellen des Rads und einen wasserdichten Verkaufsvertrag vom Käufer unterzeichnen lassen.

Wenn das so ist, was ich bisher noch nicht wußte, dann verstehe ich nicht, warum man überhaupt in seinen Auktionen darauf achten soll, dass man als Privatperson die gesetzliche Gewährleistung ausschließt.

Auf jeden Fall ist es gut darauf hinzuweisen, dass man nicht in der Lage ist, jeglicher Form der Gewährleistung uneingeschränkt entgegenzukommen.

Wie schon gesagt, es geht auch um die Formulierung. Mit einem einzigen falschen Wort schießt man sich nämlich ganz schnell selbst ins Bein als Anbieter.

Das ist doch dann nur eine bessere Floskel, die man sich auch schenken könnte. Oder sehe ich das falsch? Was nutzt diese Klausel denn dann?

Genau darin liegt das Problem. Bloß weil jeder diese Floskel benutzt ist sie noch lange nicht rechtsgültig und kann von daher geflissentlich ignoriert werden.

Fehler können passieren. Das schließt aber doch auch Verkäufer ein und nicht nur Käufer.

Es ist normalerweise allerdings so, dass der Verkäufer eher Probleme hat, zu seinem Recht zu kommen als der Käufer.
Denn: der Verkäufer hat bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alle Karten allein in der Hand.
Daher ist der Rücktritt vom Vertrag sehr oft die einzige Form des Verkäufers, ohne schwerere Probleme davon zu kommen.
Und auch dieser Rücktritt ist nur dann möglich, wenn der Käufer es zuläßt. Okay, es sei denn es gibt eine Rücktrittsklausel…

Ich hab das bisher immer so verstanden wenn jemand als Verkäufer etwas aus Unwissenheit (und nicht aus Betrugsabsicht!) nicht erwähnt hat in der Artikelbeschreibung…

Ohh sorry, ich habe nicht gewußt, dass der Anzug für €199 nicht von Armani war sondern ein Imitat - ehrlich!

„Wußte ich nicht“ ist eine verdammt billige Ausrede, und eben weil sie so billig ist, gilt sie nicht. Und mal ehrlich, wenn Dir jemand Schrott für teuer verkauft hat: wie entscheidest Du, ob er es ehrlich nicht wußte oder es nur behauptet hat?
Ich habe keinen Grund, Dir oder Deinem Bekannten nicht zu glauben - aber sieh es aus der Sicht des Gesetzgebers: wenn Du das „wußte ich nicht“ Argument gelten läßt, kann man sich ganz leicht auf kriminelle Aktivitäten einlassen und einfach sagen „Wußte ich nicht“.
Es geht hier nicht um Betrugsausübung, sondern um Betrugsvorbeugung!

der Ausschluß der gesetzlichen Gewährleistung ihm ein wenig Sicherheit gibt.

Nein, es geht beim Ausschluß der gewerblich üblichen Gewährleistung an dieser Stelle hauptsächlich darum, dass bereits gebrauchte Objekte aus privater Hand oft nicht in einem Zustand sind, bei dem eine 24monatige Restnutzungsdauer überhaupt plausibel ist.
In diesem Zustand kann dann der Verkäufer sagen „Es ist mit einer Restnutzungsdauer von 10 Tagen zu rechnen, darüber hinaus gebe ich keine Gewähr!“. Dann darf er allerdings nicht behaupten „Das Ding ist noch voll einsatzfähig“ - denn das wäre in sich wiedersprüchlich.

Gruss,
Michael

Also ich finde es schon empörend, gerade weil in dem
Auktionsartikel die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen
wurde, da ja privat verkauft worden ist.

Aber das ist doch im Rechtsstreit so - der eine behauptet,
einen Anspruch zu haben, der andere bestreitet. Das ist nicht
immer gleich etwas, über das man sich ärgern müsste :wink:

Ja, das stimmmt schon. Ich ärgere mich wohl hauptsächlich auch deswegen, weil ich in letzter Zeit auch öfter mal „Theater“ bei Ebay hatte (sowohl als Käufer wie auch als Verkäufer) und mir nicht klar war, was ich unternehmen kann.

Wie lautet eigentlich die Formulierung des
Gewährleistungsausschlusses?

Die Formulierung lautete: „Meine Angaben erfolgen nach besten Wissen und Gewissen. Sollten Sie Fragen hinsichtlich meiner Auktionen haben, stellen Sie diese per E-mail bitte vor Abgabe eines Gebotes! Der Artikel wird „so wie er ist“ von Privat verkauft. Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie/Gewährleistung bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten! Kein Umtausch oder Rücknahme. Bitte bieten Sie nicht, wenn Sie mit meinen Bedingungen nicht einverstanden sind ! Danke für Ihr Verständnis.“

Nein, vor Gericht benötigt man keine Paragraphen, das ist uns
auch klar. Aber um sich gegen den Käufer in angemessener Weise
wehren zu können, wenn man ihn im Unrecht wähnt, wäre es schon
klasse, wenn man selber mal einen oder mehrere Paragraphen zur
Hand hätte, die man sich durchlesen kann.

In dem Fall wäre es am einfachsten, sich auf den
Gewährleistungsausschluss zu berufen. Der ergibt sich aber ja
aus dem Vertrag, nicht aus dem Gesetz. Seine Möglichkeit
ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 444 Var. 1 BGB. Ich
halte persönlich nicht viel davon, mit §§ zu argumentieren,
wenn man eigentlich gar nicht weiß, was man da(mit) sagt. §§
muss man immer im großen Zusammenhang verstehen.

Vielleicht erkennt
man dadurch besser, ob man auf der sicheren Seite ist oder
sich doch eher im Unrecht befindet.

Ganz sicher nicht. Dafür müsste man schon Jura studieren,
sonst helfen die §§ als solche kaum weiter.

Schade, ich hatte angenommen, dass irgendwo im www vielleicht Gesetzestexte, so erklärt werden, dass auch so unwissende Personen wie ich es in solchen Dingen bin, sie einigermaßen verstehen können. Naja, kann man nix machen.

Und wir kennen nun mal die
Paragraphen nicht auswendig. Darum hatte ich ja hier
nachgefragt.

Es lässt sich hier nicht ganz beurteilen; die wesentlichen
Aspekte habe ich dir schon genannt, insbesondere
Gewährleistungssauschluss und etwaige Arglist.

Ich habe auch schon bei Ebay gekauft, sowohl durch Barzahlung
bei Abholung als auch durch Überweisung, sowohl bei privaten
als auch bei gewerblichen. Gerade letztere erwarten, dass man
ein Paket bei Entgegennahme überprüft und sofort beanstandet,
wenn etwas nicht in Ordnung ist, bzw. nachdem man den Inhalt
gesichtet hat und dabei festgestellt hat, dass etwas defekt
ist.

Also, ich kaufe auch viel bei Händlern, und es passiert mir
äußert selten, dass jemand so etwas von mir erwartet. Ich kann
mcih an keinen (!) konkreten Fall erinnern. Aber selbst wenn.
Was interessiert mich das, was die von mir erwarten? Das
Gesetz gibt Fristen vor, die kommen mir zugute.

Warum also soll eine Privatperson, die etwas einstellt,
die gesetzliche Gewährleistung ausschließt und dem Käufer
durch die Abholung die Möglichkeit gibt, den Artikel vor Ort
zu überprüfen, eine so lange Frist, in der Gott weiß was mit
dem Rad unternommen werden hätte können, einräumen?

Wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, gibt es auch
keine Frist… Logisch, nicht? :smile:

Levay

Danke für die guten Erklärungen :smile:

Sabrina

Hallo,

Wie gesagt, ob ein Reifen porös ist, merkt man erst, wenn es
den ersten Platten gibt. Dennoch ist ein poröser Reifen - ohne
besonderen Hinweis - ein verschwiegener Sachmangel.

Verschweigen kann man aber nur etwas, was man vorher wusste.
Arglistige Täuschung halte ich bei diesem Beispiel für quasi unbeweisbar.

Wie gesagt, das glaube ich Dir ja, aber es passiert leicht,
dass man bei „üblichen Gebrauchsspuren“ einfach vergisst, dass
dadurch schnell Reparaturen in Höhe des Objektwerts entstehen.
Man sollte halt darauf hinweisen „Die Reifen waren seit 2
Jahren drauf“ oder sowas.

Das ist aber, und nicht nur in diesem Beispiel, praxisfremd und unüblich. Als Käufer kann ich nicht davon ausgehen das ein gebrauchtes Fahrrad mängelfrei ist. Zusätzlich wurde ja ebenfalls in der Artikelbeschreibung dazu aufgefordert weitergehende Fragen per mail zu stellen. Der Käufer hat also nicht erst bei Übergabe, sondern bereits im Vorwege die Möglichkeit gehabt sich über den Zustand des Kaufgegenstands zu informieren.
Du hast schon recht, eine Artikelbeschreibung ist kein Kaufvertrag, aber wenn in der Artikelbeschreibung die Gewährleistung ausgeschlossen wurde ist das bindend.
Bei Ebay kommt der Vertrag durch anklicken des Buttons „Bieten“ bzw. „Kaufen“ zustande. Ein schriftlicher Kaufvertrag ist nicht existent, daher ist das Gebot gemäss Artikelbeschreibung abgegeben worden.
Wenn ich Deine Ansicht weiterführe wäre somit auch der Versand/Abholung in Frage gestellt, da dieser auch nur in der Artikelbeschreibung steht.

Idealerweise hält man selbst solche Details akribisch in einem
extra Verkaufsvertrag fest.
Jetzt ist zu spät. Für’s nächste Mal :wink:

Ich denke hier übertreibst Du etwas, zumindest sofern es Gebrauchtwaren bei ebay betrifft. Hätte der Verkäufer vielleicht noch Fotos von den Reifen machen lassen sollen? Mit Datum und Unterschrift von Zeugen?
" Der Kaufgegenstand wird gebraucht und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft" reicht vollkommen aus.
Dagegen kommt man nur an, sofern man dem Verkäufer arglistige Täuschung nachweisen kann.

Mir geht es nicht so sehr um das Rad als solches, sondern um
den rechtlichen Rahmen - und da sieht es halt so aus, daß sich
der Verkäufer möglicherweise auf’s Glatteis begeben hat und
das könnte übel enden.

Gerade in diesem Fall, wo auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen wurde, sehe ich das absolut nicht so.

Idealerweise einigt man sich ganz einfach, aber im schlimmsten
Fall würde ich einfach Kulanz zeigen und aus den Fehlern des
letzten Mals lernen beim Wiedereinstellen des Rads und einen
wasserdichten Verkaufsvertrag vom Käufer unterzeichnen lassen.

Nö. Da hat der Käufer eindeutig Pech gehabt. Die Gewährleistung war ausgeschlossen und der Käufer hatte die Möglichkeit weitere Informationen über den Kaufgegenstand vor Gebotsabgabe per mail zu erhalten. Selbst wenn er bei der Abholung Mängel festgestellt hätte, der Kaufvertrag kam durch Abgabe des Gebotes zustande.
Und wer etwas kauft, ohne sich es vorher anzusehen, der geht ein gewisses Risiko ein.
Noch dazu hat der Käufer zusätzlich bei der Abholung Gelegenheit gehabt den Kaufgegenstand zu beurteilen und Mängel zu reklamieren.
Ich selbst habe da schon Erfahrungen sammeln dürfen und einige Leute haben hinterher versucht bei mir noch was rauszuholen.
Und sie sind alle gescheitert.

Auf jeden Fall ist es gut darauf hinzuweisen, dass man nicht
in der Lage ist, jeglicher Form der Gewährleistung
uneingeschränkt entgegenzukommen.

Das stand aber doch im Artikeltext.

Wie schon gesagt, es geht auch um die Formulierung. Mit einem
einzigen falschen Wort schießt man sich nämlich ganz schnell
selbst ins Bein als Anbieter.

Ganz genau genommen hast Du sicher Recht. Da aber der Sinn der Erklärung für den Käufer eindeutig erkennbar war sehe ich für den Käufer hier keinerlei Chance. Das würde ich grinsend drauf ankommen lassen.

Genau darin liegt das Problem. Bloß weil jeder diese Floskel
benutzt ist sie noch lange nicht rechtsgültig und kann von
daher geflissentlich ignoriert werden.

Da stimme ich Dir zu. Was man da so teilweise liest ist lächerlich.

Ohh sorry, ich habe nicht gewußt, dass der Anzug für €199
nicht von Armani war sondern ein Imitat - ehrlich!

„Wußte ich nicht“ ist eine verdammt billige Ausrede, und eben
weil sie so billig ist, gilt sie nicht. Und mal ehrlich, wenn
Dir jemand Schrott für teuer verkauft hat: wie entscheidest
Du, ob er es ehrlich nicht wußte oder es nur behauptet hat?

Das hat nichts mit Behauptungen oder entscheiden zu tun, sondern damit ob Du es als Käufer beweisen kannst.
Und das ist in der Praxis nahezu unmöglich.
Wenn der Verkäufer behauptet er wusste es nicht, dann musst Du ihm beweisen das er doch wusste. Viel Spass dabei :wink:
Ob die Ausrede billig ist oder nicht, sofern man sie nicht widerlegen kann steht sie erstmal.

Ich habe keinen Grund, Dir oder Deinem Bekannten nicht zu
glauben - aber sieh es aus der Sicht des Gesetzgebers: wenn Du
das „wußte ich nicht“ Argument gelten läßt, kann man sich ganz
leicht auf kriminelle Aktivitäten einlassen und einfach sagen
„Wußte ich nicht“.

Das kommt auf den Einzelfall an. Im hier zur Diskussion stehenden Fall ist die Aussage „Wusste ich nicht“ glaubwürdig, oder wie oft schaust Du bei Deinem Fahrrad darauf ob die Reifen vielleicht porös sind?

Es geht hier nicht um Betrugsausübung, sondern um
Betrugsvorbeugung!

Von Betrug kann hier überhaupt keine Rede sein.

Nein, es geht beim Ausschluß der gewerblich üblichen
Gewährleistung an dieser Stelle hauptsächlich darum, dass
bereits gebrauchte Objekte aus privater Hand oft nicht in
einem Zustand sind, bei dem eine 24monatige Restnutzungsdauer
überhaupt plausibel ist.
In diesem Zustand kann dann der Verkäufer sagen „Es ist mit
einer Restnutzungsdauer von 10 Tagen zu rechnen, darüber
hinaus gebe ich keine Gewähr!“. Dann darf er allerdings nicht
behaupten „Das Ding ist noch voll einsatzfähig“ - denn das
wäre in sich wiedersprüchlich.

Der Verkäufer kann aber auch die Gewährleistung, wie in diesem Fall geschehen, auch vollständig ausschliessen. Von voll funktionstüchtig habe ich hier nichts lesen können.
Wir sollten schon bei den Fakten bleiben und nicht spekulieren.

Gruss Jakob van Tast

Bullshit
Hi,

Ein Satz wie „Da es sich um eine Privatauktion handelt, ist
die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen“ ist nichtig, da
die Tatsache des Privatverkaufs in sich nicht gleichbedeutend
mit einem Gewährleistungsausschluss ist.

Wie bitte? Und wenn ich schreibe „Da ich kein Bock auf den Stress habe, ist die Gewährleistung ausgeschlossen“ ist das auch kein wirksamer Gewährleistungsauschluss, da kein Bock nicht gleichbedeutend mit einem Gewährleistungsauschluss ist? Ich glaube du hast ein bisschen schlecht gefrühstückt. Deine Argumentation halte ich für absurd. Die Aussage, dass die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen ist, ist, aus welchem Grund auch immer, sofern dieser nicht gegen geltendes Recht verstößt, verbindlich zu sehen.

Wie eben schon erwähnt ist eine Artikelbeschreibung kein
Vertrag, daher hat man - wenn’s hart auf hart kommt - nur mit
Aufsetzen eines Zusatzvertrags schlußendlich rechtliche
Sicherheit.

Also so langsam wird das ganze doch sehr merkwürdig. Wenn aufgrund einer Beschreibung ein Käufer ein Gebot abgibt, ist die Artikelbeschreibung sehr wohl Vertragsbestandteil, insbesondere hinsichtlich der Mängelfrage. Siehe hierzu auch BGB § 434.

selbst ein Gericht dem Käufer Recht geben würde (Konjunktiv) -
sollte man es lieber von vorne herein auf eine gütliche
Einigung anlegen als Verkäufer.

Warum sollte man, sofern man im Recht ist, eine gütliche Einigung anstreben? Wenn jemand unberechtig 1000 Euro von Dir fordert, rückst Du sofort 300 freiwillig raus?

Wie gesagt, ob ein Reifen porös ist, merkt man erst, wenn es
den ersten Platten gibt. Dennoch ist ein poröser Reifen - ohne
besonderen Hinweis - ein verschwiegener Sachmangel.

Ein poröser Reifen mag vielleicht ein Sachmangel sein. Wie du darauf kommst, dass es sich hierbei um einen verschwiegenen Mangel handelt, der somit ja auch arglistig verschwiegen wäre, ist mir schleierhaft.

Eine Sonderformulierung in Verträgen kann höchstens dann
geltendes Recht überschreiben, wenn der Gesetzgeber dies
explizit vorsieht.
Ansonsten tritt automatisch statt des Absatzes entsprechend
das anzuwendende Gesetz in Kraft („Nichtigkeitsklausel“).

Reden wir hier über deutsches Recht? Grundsätzlich gilt in Deutschland Vetragsautonomie. Nur wenn der Gesetzgeber explizit bestimmt, dass bestimmte Klauseln nichtig sind, ist das auch so. Du behauptest exakt das Gegenteil und widersprichst dir selbst! Thema Gewährleistung: Wo im Gesetz steht, dass dieser Anspruch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf? Nirgends. Aber du behauptest, dass das, mit zugegebenermaßen etwas weltfremder Formulierung, zulässig sei.

Nein, es geht beim Ausschluß der gewerblich üblichen
Gewährleistung an dieser Stelle hauptsächlich darum, dass
bereits gebrauchte Objekte aus privater Hand oft nicht in
einem Zustand sind, bei dem eine 24monatige Restnutzungsdauer
überhaupt plausibel ist.

Du hast den Sinn der Gewährleistung offensichtlich nicht verstanden. Es geht keineswegs darum, dass die Sache garantiert 24 Monate zu halten hat. Es geht lediglich um die Mangelfreiheit bei Übergabe. Egal ob neu oder gebraucht.

Alles in allem sind deine Bemerkung m.E. alles andere als korrekt und sachkundig sondern überwiegend schlichtweg falsch. Ich muss wirklich sagen, dass ich hier lange nicht mehr so einen Unsinn gelesen habe!

Gruß

S.J.

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Die Formulierung lautete: „Meine Angaben erfolgen nach besten
Wissen und Gewissen. Sollten Sie Fragen hinsichtlich meiner
Auktionen haben, stellen Sie diese per E-mail bitte vor Abgabe
eines Gebotes! Der Artikel wird „so wie er ist“ von Privat
verkauft. Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich
ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich
zustehende Garantie/Gewährleistung bei Gebrauchtwaren völlig
zu verzichten! Kein Umtausch oder Rücknahme. Bitte bieten Sie
nicht, wenn Sie mit meinen Bedingungen nicht einverstanden
sind ! Danke für Ihr Verständnis.“

Damit dürfte m.E. die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen worden sein. Das hätte man etwas schöner und einfacher formulieren können, aber das ist ein anderes Thema. Das nächste Mal:

Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

Gruß

S.J.

Moin.

Kurze Nachfrage: Der Käufer wr mit dem Rad in einer Werkstatt?
Wann?
Was haben die gemacht?

Schöne Grüße

Hermann J.

Das ist aber, und nicht nur in diesem Beispiel, praxisfremd
und unüblich. Als Käufer kann ich nicht davon ausgehen das ein
gebrauchtes Fahrrad mängelfrei ist.

Ob du es glaubst oder nicht. Das hat nichts mit gebraucht oder neu zu tun sondern ist ausschließlich in § 434 BGB geregelt.

Insofern kann der Käufer durchaus davon ausgehen, dass die Sache frei von Sachmängeln im Sinne des BGB ist.

Gruß

S.J.