Hallöchen
Ich habe ja nicht geschrieben, dass ich einen Widerspruch zwischen „Gesetz“ und „privat“ sehe, sondern lediglich, dass die gesetzliche Gewährleistung in der Artikelbeschreibung ausgeschlossen wurde
Das Problem wird hier - wie im Juradeutsch so oft - die genaue Formulierung sein.
Ein Satz wie „Da es sich um eine Privatauktion handelt, ist die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen“ ist nichtig, da die Tatsache des Privatverkaufs in sich nicht gleichbedeutend mit einem Gewährleistungsausschluss ist.
Darauf genau wurde in der Artikelbeschreibung hingewiesen.
Die Frage - wie wurde darauf hingewiesen? Ob so eine Aussage rechtskräftig ist oder nicht kann an einem einzigen Füllwort liegen!
Wie eben schon erwähnt ist eine Artikelbeschreibung kein Vertrag, daher hat man - wenn’s hart auf hart kommt - nur mit Aufsetzen eines Zusatzvertrags schlußendlich rechtliche Sicherheit.
Der Fall ist nicht bei Gericht, sondern ich hatte lediglich eine Anfrage hier im Forum …
Gott bewahre auch, dass es zu einer Verhandlung kommt. Ich rede halt vom schlimmsten Fall, nämlich daß eine Einigung nur über die Rechtsprechung erfolgen kann. Abgesehen davon, daß es teuer wird und man es sich schon allein deswegen überlegen sollte ob man es drauf ankommen läßt, geht es halt darum, wenn selbst ein Gericht dem Käufer Recht geben würde (Konjunktiv) - sollte man es lieber von vorne herein auf eine gütliche Einigung anlegen als Verkäufer.
Wenn ich ein Fahrrad kaufe, damit nach hause fahre und vor meiner Haustür feststelle: Da ist ja ein Platten! - dann weiß ich sicher auch als total technisch unbegabter Mensch, dass die weitere Nutzung unmöglich ist…
Das ist das Eine. Aber das könnte ein einfacher Nagel gewesen sein (meine Schuld) - wenn die Reifen hingegen porös oder die Felgen kantig sind, merke ich das wahre Ausmaß des Problems eventuell erst in der Werkstatt. In diesem Fall wäre nicht Gebrauch sondern Sachmangel die Ursache.
Jedenfalls waren die Reifen in Ordnung - und das über eine ganze Zeit lang, als das Rad noch beim Verkäufer war.
Wie gesagt, ob ein Reifen porös ist, merkt man erst, wenn es den ersten Platten gibt. Dennoch ist ein poröser Reifen - ohne besonderen Hinweis - ein verschwiegener Sachmangel.
… ich hatte mich auf sichtbare Mängel bezogen.
Sichtbare, später eintretende, Mängel haben oft ihre Ursache in unsichtbaren Mängeln. Wenn mein Plasmafernseher nach 2 Tagen den Geist aufgibt, ist das sehr wohl ein sichtbarer Mangel. Ob die Verkabelung lose war - kann ich jedoch als Laie nicht beim Kauf sagen.
Ich kann nur betonen, dass mein Bekannter in seinem Leben sicher schon mehr als ein Rad repariert hat - und auch anderes - und dass er vor der Abholung nochmal alles durchgesehen und festgestellt hat, dass es in Ordnung war.
Ich selbst habe kein Problem damit, Dir das zu glauben.
Nur: wenn Dir ein Gebrauchtwagenhändler sagt „Ich habe mich selbst drum gekümmert - glauben Sie mir, der Wagen ist tiptopp!“ - und Dir der Wagen auf’m Heimweg in Einzelteile zerfällt - glaubst Du sicher auch, daß der Händler Recht hatte und alles nur Deine eigene Dummheit ist?
Genau das ist die Crux hier: wenn das Rad „ohne Mängel“ verkauft wurde, aber Mängel auftraten, die laut unabhängigem Gutachten (Werkstatt…) Ursachen in schon zum Verkaufszeitpunkt bestehenden Mängeln hatten (Gangschaltung…) liegt die Beweislast plötzlich wieder beim Verkäufer.
Es geht doch nicht um einen rechtsfreien Raum!
Doch, es geht alleine um das Prinzip, dass eine selbst formulierte Klausel nicht über deutschem Recht steht - unabhängig von irgendwelchen Fahrrädern oder Ebay-Auktionen.
Eine Sonderformulierung in Verträgen kann höchstens dann geltendes Recht überschreiben, wenn der Gesetzgeber dies explizit vorsieht.
Ansonsten tritt automatisch statt des Absatzes entsprechend das anzuwendende Gesetz in Kraft („Nichtigkeitsklausel“).
Das Rad war jedenfalls kein Schrott, sondern gebraucht, mit üblichen Gebrauchsspuren, aber fahrbereit (und es ist ja damit auch gefahren worden).
Wie gesagt, das glaube ich Dir ja, aber es passiert leicht, dass man bei „üblichen Gebrauchsspuren“ einfach vergisst, dass dadurch schnell Reparaturen in Höhe des Objektwerts entstehen. Man sollte halt darauf hinweisen „Die Reifen waren seit 2 Jahren drauf“ oder sowas.
Idealerweise hält man selbst solche Details akribisch in einem extra Verkaufsvertrag fest.
Jetzt ist zu spät. Für’s nächste Mal 
Darum finde ich es nicht in Ordnung, dass er etwas zurück nehmen soll, was er nicht als Superrad sondern als Gebrauchtrad eingestellt hat und dass bis zur Übergabe auch sehr gut funktioniert hat.
Mir geht es nicht so sehr um das Rad als solches, sondern um den rechtlichen Rahmen - und da sieht es halt so aus, daß sich der Verkäufer möglicherweise auf’s Glatteis begeben hat und das könnte übel enden.
Idealerweise einigt man sich ganz einfach, aber im schlimmsten Fall würde ich einfach Kulanz zeigen und aus den Fehlern des letzten Mals lernen beim Wiedereinstellen des Rads und einen wasserdichten Verkaufsvertrag vom Käufer unterzeichnen lassen.
Wenn das so ist, was ich bisher noch nicht wußte, dann verstehe ich nicht, warum man überhaupt in seinen Auktionen darauf achten soll, dass man als Privatperson die gesetzliche Gewährleistung ausschließt.
Auf jeden Fall ist es gut darauf hinzuweisen, dass man nicht in der Lage ist, jeglicher Form der Gewährleistung uneingeschränkt entgegenzukommen.
Wie schon gesagt, es geht auch um die Formulierung. Mit einem einzigen falschen Wort schießt man sich nämlich ganz schnell selbst ins Bein als Anbieter.
Das ist doch dann nur eine bessere Floskel, die man sich auch schenken könnte. Oder sehe ich das falsch? Was nutzt diese Klausel denn dann?
Genau darin liegt das Problem. Bloß weil jeder diese Floskel benutzt ist sie noch lange nicht rechtsgültig und kann von daher geflissentlich ignoriert werden.
Fehler können passieren. Das schließt aber doch auch Verkäufer ein und nicht nur Käufer.
Es ist normalerweise allerdings so, dass der Verkäufer eher Probleme hat, zu seinem Recht zu kommen als der Käufer.
Denn: der Verkäufer hat bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alle Karten allein in der Hand.
Daher ist der Rücktritt vom Vertrag sehr oft die einzige Form des Verkäufers, ohne schwerere Probleme davon zu kommen.
Und auch dieser Rücktritt ist nur dann möglich, wenn der Käufer es zuläßt. Okay, es sei denn es gibt eine Rücktrittsklausel…
Ich hab das bisher immer so verstanden wenn jemand als Verkäufer etwas aus Unwissenheit (und nicht aus Betrugsabsicht!) nicht erwähnt hat in der Artikelbeschreibung…
Ohh sorry, ich habe nicht gewußt, dass der Anzug für €199 nicht von Armani war sondern ein Imitat - ehrlich!
„Wußte ich nicht“ ist eine verdammt billige Ausrede, und eben weil sie so billig ist, gilt sie nicht. Und mal ehrlich, wenn Dir jemand Schrott für teuer verkauft hat: wie entscheidest Du, ob er es ehrlich nicht wußte oder es nur behauptet hat?
Ich habe keinen Grund, Dir oder Deinem Bekannten nicht zu glauben - aber sieh es aus der Sicht des Gesetzgebers: wenn Du das „wußte ich nicht“ Argument gelten läßt, kann man sich ganz leicht auf kriminelle Aktivitäten einlassen und einfach sagen „Wußte ich nicht“.
Es geht hier nicht um Betrugsausübung, sondern um Betrugsvorbeugung!
der Ausschluß der gesetzlichen Gewährleistung ihm ein wenig Sicherheit gibt.
Nein, es geht beim Ausschluß der gewerblich üblichen Gewährleistung an dieser Stelle hauptsächlich darum, dass bereits gebrauchte Objekte aus privater Hand oft nicht in einem Zustand sind, bei dem eine 24monatige Restnutzungsdauer überhaupt plausibel ist.
In diesem Zustand kann dann der Verkäufer sagen „Es ist mit einer Restnutzungsdauer von 10 Tagen zu rechnen, darüber hinaus gebe ich keine Gewähr!“. Dann darf er allerdings nicht behaupten „Das Ding ist noch voll einsatzfähig“ - denn das wäre in sich wiedersprüchlich.
Gruss,
Michael