Private Krankenversicherung / Restkostenversicherung

Hallo Experten,

ist es in Deutschland gesetzlich geregelt, dass man eine Restkostenversicherung zwingend abschließen muss?

Wenn ja, wo finde ich das Gesetz und wie lautet der Paragraf?

Ich bin zu 70 % über die Beihilfe meiner Ehefrau (Beamtin) versichert.

Über eine Antwort würde ich mich freuen.

VG
Volker

https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html

Es sind auch Versicherungen zulässig, die nicht 100% der Kosten tragen - der jährliche Betrag, den ein Versicherter höchstens selber tragen muss, beträgt aber 5000€. Bei der70%-Beihilfe können die 30% Eigenanteil 5000€ schnell überschreiten, daher ist die Beihilfe alleine nicht ausreichend. Gilt seit 01.01.09.

Okay, die Antwort kommt etwas spät, aber bin gerade über den Beitrag gestolpert.
Ich bin mir nicht sicher, ob @X_Strom § 193 VVG da korrekt interpretierst:
In Abs. 3 heißt es zwar: „Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet … und bei der die … Selbstbehalte … auf … 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro.“

Das künnte man durchaus so interpretieren wie X_Strom das gemacht hat. Aber gleich danach heißt es

„Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die …
2. … beihilfeberechtigt sind …“

Dass kann man auch so verstehen, daß beihilfeberechtigte eben nicht verpflichtet sind eine Restkosten-Versicherung abzuschließen. Wäre mal interessant, ob es da schon irgendwelche Gerichtsentscheidungen gibt.

Und noch etwas, weder in § 193 VVG noch in § 5 SGB V habe ich eine Konsequenz dafür gefunden, daß ein Bürger der Pflicht nicht nachkommt. Wenn man ihr verspätet nachkommt, werden ggf. horrende Nachzahlungen fällig. Aber was wenn man sich einfach weigert eine Krankenversicherung abzuschließen - hier schient es weder Strafen noch Zwangsmaßnahmen zu geben dies durchzusetzen - oder habe ich was übersehen?

Bin mal gespannt auf die Antworten,
bis dahin alles Gute!

Hallo,
nein, strafbar ist das nicht, wer sich nicht krankenversichert und auch alle anfallenden Arztkosten usw. selbst finanziert, der macht sich nicht strafbar. Ärgerlich wird es eben, wenn das mit dem Finanzierung nicht klappt und dann doch eine Krankenkasse zahlen soll, dann wird das teuer. In der Regel Nachzahlung bis zu vier Jahren, wenn es ganz dumm läuft sogar noch länger.
Gruss
Czauderna

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 (BGBl I 2007,378) wurde mit Wirkung ab dem 01.04.2007 angeordnet, dass jeder, der weder gesetzlich noch privat krankenversichert ist, künftig über einen Krankenversicherungsschutz verfügen muss, sei es in der GKV oder in der PKV. Demgemäß wurde in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein entsprechender Anfangstatbestand für eine Versicherungspflicht nicht andersweitig Versicherter eingeführt. Diese Vorschrift ordnet die Versicherungspflichtt für Personen an, die keinen andersweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher überhaupt nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren.
Die Versicherung tritt bei vorliegen ihrer Voraussetzungen kraft Gesetzes ein, ohne das es einer hierfür konstitutiven Meldung der betreffenden Person oder Feststellung der Krankenkasse bedarf. In der PKV wurde mit § 193 Abs. 3 VVG ebenfalls eine Pflicht zur privaten Krankenversicherung sowie ein günstiger Basistarif für diese Personengruppe eingeführt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R Rn. 16 ff).
Seit diesem Zeitpunkt kann man weder die GKV noch die PKV wechseln, ohne dem Vorversicherer eine Bestätigung des Nachversicherers zukommen zu lassen.
Beihilfestellen verlangen von ihren Beamten eine Bestätigung über eine gesetzliche oder Private Krankenversicherung und auch nur dann wird die Beihilfe gewährt.
Von der Versicherungspflicht sind nur ausgenommen, wer eine truppenärztliche Absicherung (Bundeswehr) oder eine freie Heilfürsorge (z.B. Berufsfeuerwehr, Polizei) hat.
Sollte es sich heraus stellen, dass keine GKV oder PKV besteht, müssen die Beiträge dafür nachgezahlt werden.

Kommen GKV oder PKV-Versicherte ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann ein Säumniszuschlag für jeden Monat angeordnet werden ( § 24 Abs. 1 A SGB IV) + BSG Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 3/11 R).

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So tief stecke ich nicht drin, aber an und für sich haben wir doch eine Krankenversicherungspflicht.

Hallo Christa,
ja, das haben wir, trotzdem ist es nicht so, dass es sich bei einer Nichtkrankenversicherung um einen Straftatbestand handelt. Wie geschrieben, nur wenn eine Krankenkasse mit ins Spiel kommt, weil Leistungen anfallen oder weil der oder die Betreffende jetzt doch gerne eine Krankenkasse haben möchte, dann werden Nachzahlungen fällig und das ist dann schon Strafe genug.
In dem von dir verlinkten Beitrag wird zwar von „Strafe“ gesprochen, ist in Wirklichkeit aber „nur“ eine Nachzahlung. Mir ist auch kein entsprechender § im Strafgesetzbuch bekannt, lasse mich da aber auch gerne eines Besseren belehren.
Gruss
Czauderna

Hallo Günter,

ich meinte nur, dass wir eine Krankenversicherungspflicht haben; ob das Fehlen einer KV strafbar ist oder nicht, entzieht sich meiner Kenntnis.

Viele Grüße
Christa

Ich finde den Beitrag von @Pensionar sehr interessant.

Du schreibst in Bezug auf die GKV: „Die Versicherung tritt bei vorliegen ihrer Voraussetzungen kraft Gesetzes ein, ohne das es einer hierfür konstitutiven Meldung der betreffenden Person oder Feststellung der Krankenkasse bedarf.“

Das hieße, wer sich als gesetzlich Versicherter um die Krankenversicherungspflicht drückt, muß damit rechnen irgendwann von der zuständigen AOK eine gesalzene Beitragsrechnung mit Säumniszuschlägen zu bekommen - auch ohne sich dort anzumelden?

Was ich allerdings nicht verstehe, Du schreibst „Sollte es sich heraus stellen, dass keine GKV oder PKV besteht, müssen die Beiträge dafür nachgezahlt werden.“ Bei der GKV ist mir das noch klar - s.o., aber bei der PKV? Welche PKV kann Beiträge von einem Versicherten fordern, der gar keinen Antrag auf eine Versicherung stellt? In den gennanten Urteilen geht es ja um GKV-Versicherte.

Ob eine Beihilfestelle die Zahlung der Beihilfe davon abhängig macht, daß eine Versicherung besteht, weiß ich nicht. Meine Erfahrungen mit Beihilfestellen beschränken sich auf Fälle, in denen die Beihilfeberechtigten eine Versicherung hatten. Da wäre eine Antwort des TO @volker_ea5c2d viellecht erhellend. Wäre mal interessant, wie es bei ihm weitergegangen ist.

Die Beihilfestelle verlangt von dem Beamten einen Nachweis über seine Krankenversicherung. Dies kann eine PKV oder GKV sein.

Spätestens wenn die Person in eine Arztpraxis geht, wird man feststellen, dass er keine Krankenversicherung hat. Und um behandelt zu werden, muss eine Krankenversicherung angegeben werden. Ausnahme bei Notfällen - dann verlangt der Arzt die Bezahlung im voraus.

Hallo,
ob bei der PKV rückwirkend eine Versicherung hergestellt wird, das kann ich nicht sagen, ich war bei der GKV beschäftigt und bei uns ist das so, wie beschrieben.
Dem Satz vom Pensionar - Spätestens wenn die Person in eine Arztpraxis geht, wird man feststellen, dass er keine Krankenversicherung hat. Und um behandelt zu werden, muss eine Krankenversicherung angegeben werden. Ausnahme bei Notfällen - dann verlangt der Arzt die Bezahlung im voraus.
kann ich allerdings so nicht zustimmen. Der Arztpraxis ist nur wichtig, wenn es sich um einen „Kassenpatienten“ handelt, dann will sie auch eine gültige Krankenversichertenkarte oder eine entsprechende Bescheinigung der GKV haben ( bei Notfällen muss das eben nachgereicht werden).
Wenn der Patient bzw. die Patientin dies nicht kann oder eben gleich sagt, dass keine GKV-Kasse zuständig ist, dann ist es de Arztpraxis egal, ob überhaupt und wie der Patien/in krankenversichert ist, dann gibt es eine Privatrechnung.
Gruss
Czauderna

Und woher soll die Arztpraxis wissen, ob es sich um einen Kassenpatienten oder um einen Privatpatienten handelt, wenn kein Nachweis über einen Versicherungsschutz erbracht wird?

Hallo,
na, das ist doch nicht schwer -

  1. Frage „Waren Sie schon einmal bei uns ?“ je nach Antwort, also „nein“
  2. Frage „Sind Sie Kasse oder Privat“ - Antwort Kasse „ja“ - wenn Antwort „privat“ siehe Frage 4
  3. Frage " Haben Sie ihr Kärtchen mit ?" - Antwort „ja“ - keine weiteren Fragen
  4. „Wir bräuchten dann Ihre Daten (Adresse bzw. Rechnungsanschrift)“ :grinning: :sunglasses:
    Das kann natürlich auch schon am Telefon bei der Terminvergabe passieren.
    Gruss
    Czauderna

@Guenter_Czauderna hat im Prinzip recht. Tatsächlich verlangen die Arztpraxen keinen Nachweis. Allerdings fragen viele (nicht alle) trotzdem nach, bei welcher Krankenversicherung man versichert ist. Ein Nachweis wird aber nicht gefordert. Anders als die GKV geben auch nicht alle PKVen eine Karte aus, die die ambulanten Leistungen dokumentiert. Und wenn, dann ist die Verwendung nicht verpflichtend (wie bei der GKV).

Wenn ich das nächste Mal beim Arzt bin, frage ich nach, was die Sprechstundenhilfen machen, wenn jemand sagt, er will eine Privat-Rechnung, aber hätte keine Krankenversicherung. Aber vom Grundsatz her kann es der Praxis schnurzegal sein, ob und wo eine Privatpatientin versichert ist. Könnte mir höchstens vorstellen, daß der ein oder andere dann vielleicht bei einem neuen Patienten Vorkasse oder eine Anzahlung verlangt, weil man Sorge hat, der Patient könnte die Behandlung nicht bezahlen … aber das ist jetzt reine Spekulation.

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Da muss ich dir widersprechen! Ich bin seit vielen Jahren privat krankenversichert und jedes mal wenn ich den Arzt wechselte wurde ich gefragt, bei welcher Krankenkasse / Krankenversicherung ich versichert bin.

Ist es aber nicht, wenn keine Krankenversicherung angegeben wird, verlangen fast alle Ärzte eine Vorauszahlung.

Hallo,
dann kenne ich die falschen Ärzte, ausserdem ist die Argumentation etwas unlogisch.
Es wäre demnach so, wenn mich der Arzt fragt „Wo sind Sie krankenversichert“ und ich sage, bei der XYZ (PKV) oder ich habe 100% Beihilfeanspruch, dann ist das okay für ihn, antworte ich aber, ich habe keine Krankenversicherung, ich zahle selbst, dann will er eine Vorauszahlung sonst behandelt er mich nicht ?.
'Das kann ich mir nun wirklich nicht so vorstellen, muss aber auch nicht.
Gruss
Czauderna

Kein Arzt ist scharf darauf, seinem Geld nach zu laufen.
Und bei Menschen die weder in der GKV noch in der PKV versichert sind, kann man in den meisten Fällen auch davon ausgehen, dass die Rechnung nicht bezahlt wird.

100 % Beihilfeanspruch gibt es nicht!
Außerdem muss jeder Beihilfeberechtigte krankenversichert sein - in der GKV oder in der PKV.

Hallo,
grundsätzlich stimmt das, aber was hältst Du davon - https://dejure.org/gesetze/VVG/193.html
Gruss
Czauderna

Sicher gibt es eine Krankenversicherungspflicht in Deutschland, aber es gibt auch noch viele Selbständige oder Arbeitsscheue die weder in der GKV noch in der PKV versichert sind.

Hallo,
eigentlich meinte ich die Sache mit der Beihilfe. In einem anderen Thread hatte sich nämlich ein Fragender gemeldet, der angab, dass er 100% Beihilfe berechtigt sei und deshalb für die GKV-Kasse seiner Ehefrau als Nicht krankenversichert gelten würde., und er ist Beamter.
Gruss
Czauderna