Hi,
Danke … ja darauf wollte ich hinaus, ob man kennzeichnen muß
das das Betreten verboten ist.
Könntest du mir noch verraten wo dies verankert ist?
Oder wo ich nachschauen kann.
das mit dem Nachsehen bzw. verankert sein ist so eine Sache. Es steht nirgendwo, daß bei Schild X Handlung Y verboten ist.
Man muß hier Herleiten: Zum einen haben wir §903 BGB ( http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__903.html ), der grundsätzlich dem Eigentümer gestattet über sein Eigentum zu verfügen. Nun müßtest Du aber jeder einzelnen Person Deinen Willen kundtun…etwas unhandlich (bzw. im Falle von Schildern u.U. wenig hilfreich: „Ach, da steht ein Schild? Habe ich gar nicht gesehen…dann gehe ich halt wieder“).
Aber §123 StGB (Hausfriedensbruch: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__123.html ) hilft hier weiter: Dort ist das widerrechtliche Eindringen auf ein befriedetes Grundstück mit Strafe bedroht. Im Umkehrschluß kann man sagen, daß die Einfriedung eines Grundstücks ein deutliches Zeichen des Eigentümers ist, daß sich hier niemand unberechtigt aufhalten soll/darf. Und andererseits kann man so auch herleiten, daß ein offenes Grundstück erst mal folgenlos betreten werden kann bis einem der Eigentümer (oder dessen Besitzdiener) das Gegenteil mitteilt.
Gruß Stefan