Rad- und Fußweg kreuzt Straße - Vorfahrt?

N’Abend,
wenn ein straßenunabhängig verlaufender Rad- und Fußweg (in einer 30-Zone) eine Straße ohne Vorfahrtbeschilderung kreuzt - kann dann u. U. rechts vor links gelten oder ist ein Rad- (und Fuß)weg generell nachrangig gegenüber einer Straße?

Gruß
Marius

Dazu gibt es ein Urteil, rechts vor links.
https://www.verkehrslexikon.de/Module/Radwegkreuzung_mit_Strasse.php

Da aber bekanntlich viele Autofahrer denken, sie hätten immer Vorfahrt gegenüber einem Fahrrad, finde ich, sollte man die städtischen Verwaltungsleute verhaften, die Unfälle in Kauf nehmen, indem sie da kein Schild anbringen lassen.

Rechts vor links, der ‚Radweg‘* ist der Fahrbahn gleichgestellt.

'*Einen ausgewiesenen & benutzungspflichtigen Radweg darf es in Tempo-30-Zonen eigentlich nicht geben.

kann er nicht sein, wenn er unabhängig und quer zur Straße verläuft.

Ich sage: ja, der Radweg ist nachrangig.

Man müßte aber die baulichen Örtlichkeiten kennen.
Radweg derselbe Belag wie Straße?
Auf derselben Höhe wie Straße ohne jegliche (Bordstein-)kante?
Für Autofahrer freie Sicht oder kommt der Radfahrer plötzlich hinter Gebüsch hervor?

Ich kenne so eine Stelle, allerdings Landstraße. Da haben die Autofahrer ein dreieckiges „Achtung“-Schild mit Beschriftung „Radfahrer kreuzen“.
Das bedeutet lediglich, daß erhöhte Aufmerksamkeit angesagt ist.

ok, hast ja recht, ich ergänze mein benutzungspflichtig um angeordnet.

Es gibt nämlich massig „Radwege“ die fälschlicherweise mit dem blauen Lolli als ein benutzungspflichtig angeordneter Radweg geführt werden - und dort kann es im Falle eines Unfalls tatsächlich Probleme geben, wenn man den trotz falscher Anordnung dann nicht genutzt hat (aber erfahrungsgemäß stehen die Behörden in solchen Fällen einer Entschilderung recht offen gegenüber)

Das ändert in Bezug auf die UP-Frage gar nix.
Ein Autofahrer kennt die Beschilderung eines kreuzenden Radweges nicht.

Gibt es dazu eine Quelle?

Ich frage, weil ich ja eine genannt hatte, die aber von allen völlig ignoriert wird. Möglicherweise ist sie auch veraltet, aber dann hätte ich gerne eine neuere.

Im §8 StvO „Vorfahrt“ ist nur von Kreuzungen und Einmündungen von „Straßen“ die Rede. klickmich

Ein Radweg ist aber keine Straße, somit macht ein kreuzender Radweg die kreuzende Straße an dieser Stelle weder zu einer Kreuzung noch zu einer Einmündung.

P.S. Shitstorm nicht nötig, :slight_smile: Ich bin Auro- und Radfahrer.

Habe ich ein paar Sekunden zuvor abgeschickt mit Link zu §8.

Was erwartest Du, wenn Dein Link so überhaupt nix mit der Beschreibung im UP zu tun hat?

In diesem Urteil geht es eindeutig um eine Straßenkreuzung mit genannten Straßennamen (Bachstraße/L.allee/Lindenstraße) und parallel zur Straße verlaufendem Radweg.

Davon ist im UP aber nicht die Rede, sondern von einem

Welches Schild denn? Und für wen?

Bist Du Auto- oder Radfahrer oder nix von beiden?
Was machst Du als Fußgänger beim Überqueren einer Straße?

Vorfahrtsschild für einen von beiden, und Vorfahrtbeachtenschild für den anderen.

Der könnte aber doch auch als Fahrradstraße beschildert sein, und dann gilt jedenfalls rechts vor links.

Stehen an Kreuzungen und an Einmündungen von Straßen.

Ein Warnschild für die Radfahrer und Fußgänger wäre vermutlich kein Fehler.

Ich habe mich zum UP geäußert und da steht:
(ich zitiere das jetzt zum 4.mal in diesem Thread)

und habe keine Lust mehr.

Antwort ist nicht mehr nötig.

@Otsegolectric hat auch keine Lust mehr an seiner Frage.

Erst im zweiten Absatz, wo es um das konkrete Fahrverhalten geht. Davor sehe ich keinen Hinweis, wie Krezungen und Einmündungen definiert sind.

Ein Radweg ist keine Straße. Wer aus einem Radweg ausfährt auf eine Straße sollte dem durchgehenden Verkehr gegenüber wartepflichtig sein. Wortwörtlich ist dazu aber keine Regel in der StVO zu finden.

Analog dazu ist beim Hereinfahren auf die Fahrbahn für Fahrzeuge aus verkehrsberuhigten Bereichen, Fußgängerzonen, anderen Straßenteilen,… auch die Wartepflicht des Hereinfahrenden geregelt.

Wenn querende Radwege mit der Straße eine regelrechte Kreuzung bilden: Gute Nacht. Ich kenne hier mehrere Stellen, an denen ein straßenunabhängiger Radweg die Seite wechselt und dabei Hauptstraßen quert, auf denen außerörtlicher 100km/h Verkehr stattfindet. Bestenfalls hat der durchgehende Verkehr einen Hinweis „Gefahr! Radweg kreuzt in 200m“. Immer jedoch ist die Straße eine entsprechend beschilderte Vorfahrtstraße, ohne dass auf ein Ende der Vorfahrt hingewiesen würde.

Ich sah ein Urteil, dass missverständlich war. Dort kam ein Radfahrer zwischen hohen Maispflanzen aus einer Straße (!), die nur für landwirtschaftlichen Verkehr und Radfahrer freigegeben ist. Natürlich hatte dort der Radfahrer Vorfahrt gegenüber dem von links kommenden Auto.

Ich bin mir nicht zu 100% sicher, dass an einem Radweg, der die Strße kreuzt, nicht doch „rechts vor links“ gelten könnte - wenn dem so ist, dann gibt es aber mehrere unglaublich gefährliche und falsch beschilderte Stellen, an denen es wohl nur deshalb nicht regelmäßig Tote gibt, weil von rechts kommende Radfahrer freiwillig warten.

Ich kenne defensiv einen Rad/Fußweg, der eine Straße kreuzt, an dem solche Schilder stehen.

Moin,

erstaunt über die rege Diskussion hier verfolge ich sehr wohl noch die Beiträge mit.

Gäbe es regelmäßig zu Zeichen 244 ein Gegenstück, welches des Weges Ende verkündet, könnte man daraus ja durchaus eine generelle Warte- und Sorgfaltspflicht ableiten, aber nur gelegentlich findet man die improvisierte Lösung dieser Lücke im Verkehrszeichenkatalog, indem einfach das Zusatzzeichen „Ende“ untendrunter geklemmt wird.

Nun könnte der beispielhafte Rad- und Fußweg bei entsprechender Breite und Lage auch für Kfz-Verkehr von Anliegern freigegeben sein, deren Grundstücke nur auf diesem Wege erreichbar sind. Dann frage ich mich, wo ist nun der Unterschied zwischen Straße und Nicht-mehr-Straße? Gibt es irgendwo eine Definition, wann es sich um eine Straße handelt und wann nicht?

PS: Kann man irgendwo Vorschläge einreichen, welche Verkehrszeichen neu erfunden werden müssten, um mehr Klarheit zu schaffen? Dann würde ich analog zu Zeichen 279 eine Abwandlung für die 237/240/241 angebracht sehen, um das Ende dieser Wege kenntlich machen zu können. Und schon lange überfällig ist auch ein Zeichen, welches einen Weg kennzeichnet, der mit Fahrrad benutzt werden darf, aber nicht muss!

Gruß
Marius

Zeichen 240?
Zeichen 250 in Verbindung mit Zusatzzeichen 1022-10?

Man muss doch nicht für jeden Sonderfall ein neues Schild erfinden. Wer soll sich das denn alles merken? Wenn man nicht mal einen Führerschein dafür braucht?