Radarfallenwarnung in mobilen Navigationsgeräten

Hallo zusammen,

angenommen man hat ein mobiles Navigon 70 Plus Navi, in dem standardmäßig eine stationäre Radarfallenwarnung für komplett Europa installiert ist.

Und nun fährt man nach Südfrankreich,
Route: Deutschland-Schweiz-Italien-Frankreich.

Gibt es gesetzliche Vorschriften in den einzelnen Ländern, dass man diese Warnung nutzen oder nicht nutzen darf?
Falls man Sie nicht nutzen darf, genügt eine Deaktivierung oder muss man es komplett deinstallieren (Möglichkeit ist im Navi gegeben).

Vielen Dank für die Rechtsinformation!

in Deutschland verboten
In Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) steht: „Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungs-Maßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen.“

Google sagt Dir, in welchen Ländern die Radarwarnung benutzen darfst.

Gruß Michael

Ich meine im Ausgangspost ging es nicht um Radarwarner sondern um Navis :wink:

Also: In Deutschland gibt es keine ernszunehmenden Hinweise, dass ein Navi mit POI Warner verboten sein soll.
Zum Ausland kann ich nichts konkretes sagen, ich meine die Schweiz ist sehr streng, aber das lässt sich wohl ergoogeln.

Grüße!

ein Navi ist auch ein technisches Gerät.

von meinem Navi wurde ich auch schon öfters informiert über festinstalierte Radarkästen. Ich vermute jedoch, dass diese manuel erfasst werden und per Update in die Navis eingespeist werden.

Dass mobile Radarkästen ebenfalls Warnungen in Navis auslösen ist mir neu!

Gruß

Es geht nicht um einen „Radarwarner“, sondern ein Navigationsgerät von Navigon das eine Software hat, das vor 25.000 stationär installierten Radarfallen in Europa warnt.

Mobile Radarfallen werden natürlich nicht erfasst, die stehen ja immer woanders!

Hallo Michael,

ich möchte gleich zu Beginn bemerken dass ich keine juristische Ausbildung habe und mich deshalb selber als Laie auf diesem Gebiet bezeichne.

Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungs-Maßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen

Im ersten Moment klingt das zutreffend und schlüssig. Doch bei genauerer (wörtlicher) Auslegung ist mir dieser Bestandteil von §23 StVO (1b) aufgefallen.

ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist,

Ich kann mir gut vorstellen dass es Richter gibt die es genauso sehen wie du. Aber meiner Meinung nach ist ein NAVI nicht dafür bestimmt Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen, dies ist nur ein Nebeneffekt. Die Bestimmung eines NAVIS dürfte wohl eher im Bereich der Routenanzeige (Wegführung) liegen.

Von daher stellt sich mir die Frage, ob es nicht auch Richter gibt die den Fall etwas anders als du sehen, in dem sie den entsprechenden Teil von §23 StVO (1b) wörtlich auslegen.

Überspitzt dargestellt, dürfte man sonst auch keine Sprühpistolen (für Farbe) im Auto mitführen. Denn damit könnte man ja auch die Linsen von den Starrenkästen besprühen und dadurch die Geschwindigkeitsmessungen stören. Dies wäre zwar möglich , aber es wäre eben nicht die Bestimmung von Sprühpistolen.

Gruß
Horst

Habe noch was ergoogelt:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/radarwarner-im-navi…

Scheint verboten zu sein, also wird es hat deinstalliert !!!

Hallo,

das juristische Auslegen ist eine Kunst, die man sich hart erarbeiten muss, die hat mir das stell ich mir so vor oder das versteh ich so gar nichts zu tun. Da sollte man als Laie einfach mal ruhig sein…

Ein Gerät das dazu dient, Radarfallen angezeigt zu bekommen bzw. das aktivieren der Funktion ist in Deutschland verboten.

hth

das gesetz unterscheidet aber nicht zwischen mobil und fest.
wenn das gerät warnt, isses verboten

Klar, das Autoradio dann aber bitte auch ausbauen!

Erlaubt bleibt allerdings der Beifahrer, der vor auf der Straßenkarte eingetragenen Blitzerstandorten warnt, der ist nämlich kein technisches Gerät :wink:

Hiermit für mich beantwortet, danke für die schnellen Antworten.
Die Funktion wird deinstalliert und gut ist!

Mein Radio bleibt an, ich hör bei den Radarmeldungen einfach weg :smile:

Hai!

Gibt es gesetzliche Vorschriften in den einzelnen Ländern,
dass man diese Warnung nutzen oder nicht nutzen darf?

Soweit ich gelesen habe sind Warnungen vor stationären Starenkästen
erlaubt, lediglich das wirklich aufspüren mobiler Geräte ist verboten.

Wenn du bedenken hast das alle Geräte die Navigon, TomTom rechtswiedrig
sind (was ich erstmal so nicht glauben kann) dann frage doch deinen
Hersteller, der hat sicher ein gesteigertes Interesse die Rechtslage
genau zu kennen.

Der Plem

hallo zusammmen,
tja, grundsätzlich sollte ein jeder regelkomform fahren, alsoniemals zu schnell unterwegs sein. egal ob in -D- oder EU.
wer da probleme mit hat, der kann auch ein App auf sein handy laden. kostenloser radarwarner für mobile- und fest installierte radarstationen. somit kann dann auch beim radfahren die geschwindigkeit nicht überschritten werden. :smile:
mfg
mpu24

Mein Radio bleibt an, ich hör bei den Radarmeldungen einfach
weg :smile:

nennt man auch

vorauseilender Zivilgehorsam :wink:

Falls man angehalten werden sollte, bleibt einem immer noch genügend Zeit, das Gerät im Auto zu verbergen…

Gruß
Fritzmann2

Wenn der Hersteller kein Vollidiot ist, wirst du feststellen dass es für die Schweiz keine Warnungen gibt, weil das dort verboten ist…

Wie sieht denn die Regelung in der Schweiz eigentlich genau aus, hat jemand nen Link oder Text dazu?

hallo,
bezgl. schweiz habe ich folgendes gefunden…:

Hallo zusammen,

die schweiz geht inzwischen - wie heute morgen der Presse zu entnehmen - hart gegen Nutzer von Navigationsgeräten mit Radarwarner vor. Es erwartet den Benutzer eine empfindliche Buße und DAS GERÄT WIRD EINGEZOGEN UND VERNICHTET!!
Dies gilt auch bei Mobiltelefonen oder Handhelds mit entsprechender Funktion.
Wer in Richtung schweiz fährt und ein solches Gerät hat, sollte wenn möglich die Funktion sperren oder das Gerät gar nicht mitnehmen. Ähnliches gilt wohl auch für Norwegen.

In Deutschland sind die Dinger zwar auch verboten und wenn man erwischt wird hagelt es sogar Punkte (angebl. 4), aber bislang wird hier nicht gezielt Jagd darauf gemacht.
Die schweiz zieht aber jetzt wohl ziemlich harte Saiten auf.

Gruß

mpu24

Ich frage mich, wie das in der Praxis abläuft - werden eingeschaltete Navis kontrolliert? Muss man ein Navi oder Smartphone einschalten zur Kontrolle?

Hat auch jemand den passenden Gesetzestext zum Vergleich?

Hat auch jemand den passenden Gesetzestext zum Vergleich?

  1. Abschnitt: Störung von Strassenverkehrskontrollen
    Art. 57b
    1 Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können (z.B. Radarwarngeräte), dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden.
    2 Als Inverkehrbringen gilt das Herstellen, das Einführen, das Anpreisen, das Weitergeben, das Verkaufen sowie das sonstige Abgeben und Überlassen.
    3 Die Kontrollorgane stellen solche Geräte und Vorrichtungen sicher; der Richter verfügt die Einziehung und Vernichtung.

Hallo Genius,

Da sollte man als Laie einfach mal ruhig sein…

na dann werden sich in Zukunft in diesem Brett wohl nur noch Juristen treffen?

Ein Gerät das dazu dient, Radarfallen angezeigt zu bekommen bzw. das aktivieren der Funktion ist in Deutschland verboten.

So eindeutig wie du es darstellst scheint es wohl nicht jeder zu sehen. Wenn du mal etwas Zeit und Lust zum lesen hast, könntest du dir mal diesen Artikel durchlesen.

http://www.navi-magazin.de/grundlagen-wissenswertes/…

Ja , mir ist klar das dieses Magazin nicht unbedingt als unparteiisch gelten kann. Auch bin ich mir bewusst das dieser Artikel keinen wirksammen Einfluss auf irgendein Gesetz hat. Aber interessant an dem Artikel ist z.B. dass es von 3 Rechtsanwälten (keine juristischen Laiein) 3 verschiedene Aussagen gab.

Das zeigt mir, dass es eben gerade nicht so eindeutig klar ist ob §23 StVO Abs. 1b in diesem Fall anwendbar ist, und dass ich mit meiner Deutung nicht ganz alleine stehe.

Gruß
Horst

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