Raubkopie nur gesehen - kann mir wer was?

Hallihallo,

in einem anderenForum wird grad darüber diskutiert,wie die Rechtslage ist, wenn man DVDs von einem Film hat oder den geliehen bekommen hat, der eindeutig noch nicht als DVD raus ist. (kann ja nur Raubkopie sein in so einem Fall?)

Wenn man so einen Film „nur geliehen bekommen hat“, ist man dann ggf. vor Strafe sicher?

ODer würde,wenn es rauskäme, jemand vor der Türe stehen und nachfragen wo der her ist?

Wäre super, wenn Ihr diesen Sreit beilegen könntet :wink:

LG von Silvia

Hi,

Wenn man so einen Film „nur geliehen bekommen hat“, ist man
dann ggf. vor Strafe sicher?

ODer würde,wenn es rauskäme, jemand vor der Türe stehen und
nachfragen wo der her ist?

AFAIK ist der Besitz verboten - d.h., es ist vollkommen egal, wer der Eigentümer ist.

Aber: IANAL.

Gruß,

Malte.

Hi ihrs,

also ich sehe das so:
derjenige, der erkennen konnte oder gar musste, dass es sich um eine illegale
Kopie handelt (und das sind wohl im Zweifel fast alle Fälle, die ich mir
vorstellen kann) hat jedenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Urhebers (oder
seiner Verwertungsgesellschaft) auf Unterlassung und Schadensersatz zu fürchten
(§ 97 UrhG).
Problem dürfte dabei in der BRD noch sein, dass die Schadenshöhe zu beziffern
ist. Insofern sind einige Leute (auch ich) gespannt, wie die ersten
Musterprozesse diesbezüglich ausgehen.

Darüberhinaus macht sich strafbar(!), wer ohne Einwilligung des Berechtigten
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt (§ 106 UrhG). Das ganze ist
mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bedroht.

Hier der link zum UrheberrechtsG, es lohnt sich spaßeshalber mal in den §§ 97 ff
zu blättern…

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/index.html

So viel zur Theorie. In der Praxis ist abzuwarten, ob sich jemand die Mühe machen
wird, so was durchzuziehen und auf Signalwirkung zu hoffen.

Wenn man so einen Film „nur geliehen bekommen hat“, ist man
dann ggf. vor Strafe sicher?

s.o.: nop!

ODer würde,wenn es rauskäme, jemand vor der Türe stehen und
nachfragen wo der her ist?

Könnte, theorethisch. Man sollte sich vielleicht nicht anbieten :wink:

Gruß - Jaschiii

ps: was heisst denn bitte IANAL und imho???

Hallo

ps: was heisst denn bitte IANAL und imho???

In
My
Humble
Opinion

und

I
Am
Not
A
Lawyer

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

vielen Dank, werde ich mir merken,
*g*

Gruß Jaschiii

hallo,

Wenn man so einen Film „nur geliehen bekommen hat“, ist man
dann ggf. vor Strafe sicher?

ohne kläger kein richter!
WER sollte dich dermaßen denunzieren und wozu?

ODer würde,wenn es rauskäme, jemand vor der Türe stehen und
nachfragen wo der her ist?

du mußt niemandem die türe aufmachen, geschweigedenn ihm den inhalt deiner schränke zeigen. ausnahme ist die polizei mit durchsuchungsbefehl!

gruß
datafox

hallo,

Wäre ja ein hypothetischer Fall, wenn in einem Forum jemand
sagen würde „hey, ich hab den und den FIlm gesehen, auf DVD“
und es sicher ist, daß er noc nicht raus ist.

es gibt die meinungs- und redefreiheit. wo sind wir denn?? in einer diktatur, wo jeder angst haben muß, wegen kinkerlitzchen denunziert zu werden? die exekutive soll besser kinderschänder im internet ausheben als sich mit solchen lappalien wie kopierte dvds zu beschäftigen. videokassetten und schallplatten wurden immer kopiert. nut jetzt wo den konzernen das wasser bis zum hals steht, gibt es plötzlich so weltfremde gesetze.

Das Forum wäre ein relativ offenes Forum und m.M. ist eben,
daß es doch total bekloppt ist, sowas in einem offenen Forum
zu schreiben…

ist es nicht, es ist sogar dein recht. solange dir nichts nachgewiesen werden kann, bist du unschuldig.

datafox

Anfangsverdacht
hallo datafox,

Wäre ja ein hypothetischer Fall, wenn in einem Forum jemand
sagen würde „hey, ich hab den und den FIlm gesehen, auf DVD“
und es sicher ist, daß er noc nicht raus ist.

Das Forum wäre ein relativ offenes Forum und m.M. ist eben,
daß es doch total bekloppt ist, sowas in einem offenen Forum
zu schreiben…

ist es nicht, es ist sogar dein recht. solange dir nichts
nachgewiesen werden kann, bist du unschuldig.

richtig, aber mit dieser Äusserung lieferst Du einen Anfangsverdacht. Je nachdem wie diene weiteren Postings aussehen, kann dann genügend Material da sein, dass ein Richter einem Durchsuchungsbefehl zustimmt.

Tschuess Marco.

Irrglaube

hallo,

du mußt niemandem die türe aufmachen, geschweigedenn ihm den
inhalt deiner schränke zeigen. ausnahme ist die polizei mit
durchsuchungsbefehl!

Ein oft anzutreffender Irrglaube ist besteht darin, dass die Polizei nur mit Durchsuchungsbeschluss in die Wohnung darf. Bei der sog. Gefahr im Verzuge, d.h. die Einholung eines richterlichen Beschlusses würde den Durchsuchungszweck - Auffinden von Beweismitteln, oder einer gesuchten Person - aus Zeigründen gefährden, darf die Polizei auch ohne Beschluss durchsuchen. Nach einem neueren Ureil des BVerfG soll die Durchsuchung mit Beschluss die Regel, die ohne die Ausnahme sein - allerdings ist das in der Praxis nicht möglich, da eben die Einholung des Beschlusses meist zu lange dauern würde.

Also verbreitet das bitte nicht weiter:

ausnahme ist die polizei mit
durchsuchungsbefehl!

Kommt sie ohne, laßt sie trotzdem rein, dagegen klagen könnte ihr später noch, sie nicht reinlassen wird idR mit beschädigter Tür und ggf. Schmerzen enden.

M.

hi,

Bei der sog. Gefahr im Verzuge

das war mir bekannt. nur ist keine gefahr im verzuge, wenn jemand dvds kopiert.

Kommt sie ohne, laßt sie trotzdem rein

dürfen sie die schränke durchwühlen?

gruß
datafox

Kein Anfangsverdacht
Hi Marco,

ist es nicht, es ist sogar dein recht. solange dir nichts
nachgewiesen werden kann, bist du unschuldig.

richtig, aber mit dieser Äusserung lieferst Du einen
Anfangsverdacht. Je nachdem wie diene weiteren Postings
aussehen, kann dann genügend Material da sein, dass ein
Richter einem Durchsuchungsbefehl zustimmt.

Das müsste dann aber schon ein sehr verwirrter Richter sein (womit ich nicht sagen will, dass es solche nicht gibt). Wenn ich den Fall richtig verstanden habe, soll das „Corpus Delicti“ ein Beitrag sein, in dem (sinngemäß) steht „Ich habe Film xy bei einem Freund auf DVD gesehen.“.
Nun, da kann ich aber gar keinen Anfangsverdacht sehen:

  • Weder Besitz noch Eigentum der DVD.
  • Keine Beihilfe zu einer Straftat (die DVD war ja schon im Besitz des Freundes).
  • Das „zufällige“ anschauen eines (noch) nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Films ist auch kein Gesetzesverstoß.
  • Die „Nicht“-Anzeige einer Straftat stellt selbst keine Straftat dar.

Also, ich seh’ da nichts, was einen Anfangsverdacht begründen könnte. Falls doch jemand so übereifrig ist und eine Ermittlung gegen Dich einleitet, sagst Du am besten: „Wußte ich doch nicht, dass das eine illegale Kopie war. Kann mich auch nicht mehr erinnern, wo ich den Film gesehen habe.“
Da soll Dir erstmal jemand das Gegenteil beweisen. Und wie gesagt: IMO hat man sich selbst dadurch nicht strafbar gemacht.

Grüße,

Anwar

hi,

Bei der sog. Gefahr im Verzuge

das war mir bekannt.

Schön, dann schreibs doch auch, damit nicht irgendein WWW - Leser die Sache mit dem Beschluss wörtlich nimmt und deshalb strafbaren und ggf. schmerzhaften Widerstand leistet, weil er meint:„Ohne BEschluss dürfenund kommen sie hier nicht rein.“ - sowas erlebt man öfter.

nur ist keine gefahr im verzuge, wenn
jemand dvds kopiert.

Wenn A die Polizei anruft und sagt B hat eine Raubkopierte DVD - mal vorausgesetzt, das ist eine Straftat- in seiner Wohnung, die sieht er sich jetzt an, evtl. bringt er sie danach gleich wieder weg, dann ist Gefahr im Verzuge, denn einen Beschluss zu bekommen dauert mindestens 3 Stunden.
Kopiert jemand DVDs um sie zu verschenken/verkaufen - mal vorausgesetzt das ist eine Straftat - besteht auch die Möglichkeit, dass er diese in der verstreichenden Zeit verkauft/verschenkt.

Zumal die beamten die GiV vor Ort auch nicht begründen müssen, erst später auf dem Papier, d.h. der Betroffene kann eh keine rechtliche Prüfung vornehmen oder die Durchsuchung verhindern.

Kommt sie ohne, laßt sie trotzdem rein

dürfen sie die schränke durchwühlen?

Wie sollten sie sonst durchsuchen? Es sei denn sie suchen einen bestimmten Gegenstand und der liegt auf dem Tisch rum oder wird freiwillig ausgehändigt.

M.

Hallo,
das mag alles richtig sein aber wg. einer 0815 DVD-Raubkopie die Tür einzustanzen scheint mir doch reichlich unangemessen. Insbesondere vor dem Hintergrund, daß es in der jüngeren Altersklasse eher die Ausnahme sein dürfte Originale zu besitzen.

Gruss
Enno

Ist ja nur ein Bsp.

Hallo,
das mag alles richtig sein aber wg. einer 0815 DVD-Raubkopie
die Tür einzustanzen scheint mir doch reichlich unangemessen.

Aber die Durchsuchung - VORRAUSGESETZT ES HANDELT SICH UM EINE STRAFTAT (Vom Urheberrecht versteh ich nix) - nach Beweismitteln ist auch in diesem Fall möglich.

Insbesondere vor dem Hintergrund, daß es in der jüngeren
Altersklasse eher die Ausnahme sein dürfte Originale zu
besitzen.

Eben deshalb

M.

Hallo!

Kommt sie ohne, laßt sie trotzdem rein, dagegen klagen könnte
ihr später noch, sie nicht reinlassen wird idR mit
beschädigter Tür und ggf. Schmerzen enden.

Hier möchte ich doch noch ein bisschen meinen Senf dazu geben. Aus der Praxis weiß ich, dass die Polizei sich öfters auf Gefahr im Verzuge beruft, obwohl keine Gefahr im Verzug vorliegt. Einen Extremfall kann ich schildern (ist aber bitte nicht die Regel - das wäre traurig): die Salzburger Gendarmerie hat einen Mordverdacht. Sie besorgt sich die Genehmigung des Innenministeriums um nach Gmunden (Oberösterreich - anderes Bundesland, ca. 100km entfernt von Salzburg) zu fahren zur Verhaftung des Verdächtigen. Dort wird der Verdächtige dann verhaftet ohne Haftbefehl, der U-Richter wurde nichtmals telefonisch kontaktiert. Die Gendarmerie sagte dann vor Gericht auch noch aus, dass in Gmunden plötzlich Gefahr im Verzug vorlag (??)- nachvollziehen konnte das aber niemand, man hatte ja sogar einen Tag Zeit, sich die Genehmigung vom Innenministerium zu holen, um zur Verhaftung in ein anderes Bundesland zu fahren, die sind ja auch nur deswegen hingefahren. In Wahrheit hat sich in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht herausgestellt, dass die Gendarmerie schnell einen Erfolg vorweisen wollte, aber keine Haftgründe hätte nachweisen können. Tatsächlich wurde der Angeklagte in der Hauptverhandlung freigesprochen (und wird nun gegen die Beamten ermittelt).

Ich möchte damit nicht auf die Polizei hetzen, denn diese ist eine wichtige Einrichtung in einem Rechtsstaat, aber man soll nicht unbedingt immer alles glauben, wenn es heißt Gefahr im Verzug. In der Praxis sollte man daher klar machen, dass man nicht einverstanden ist, wenn die Polizei eine Durchsuchung oder eine Verhaftung vornimmt - denn nur dann ist sichergestellt, dass die Polizei im Gerichtsverfahren nicht sagt, dass die Maßnahme freiwillig zugelassen wurde! Gewaltsamer Widerstand macht allerdings keinesfalls Sinn und hievon ist dringend abzuraten - man kann sich in unseren Ländern gegen die Polizei mit Rechtsmitteln wehren und nur diese Vorgangsweise stellt sicher, dass es nicht zu einer Retourkutsche kommt!

Gruß
Tom

Darum gehts doch auch

In der Praxis sollte man daher klar machen, dass man
nicht einverstanden ist, wenn die Polizei eine Durchsuchung
oder eine Verhaftung vornimmt - denn nur dann ist
sichergestellt, dass die Polizei im Gerichtsverfahren nicht
sagt, dass die Maßnahme freiwillig zugelassen wurde!
Gewaltsamer Widerstand macht allerdings keinesfalls Sinn und
hievon ist dringend abzuraten - man kann sich in unseren
Ländern gegen die Polizei mit Rechtsmitteln wehren und nur
diese Vorgangsweise stellt sicher, dass es nicht zu einer
Retourkutsche kommt!

Darum gehts doch, auf den Rechtsweg hatte ich hingewiesen. Aber Widerstand macht keinen Sinn.
Ansonsten muss ich allerdingssagen, dass das neuere Verfassungsgerichtsurteiil zur GiV in Deutschland (Die Rechtslage bestand im Prinzip schon immer, wurde aber von den Gerichten großzügiger ausgelegt) ein weiterer Schritt zur Bürokratisierung ist. Ich glaube komplizierter als in D ist die Bekämpfung des Verbrechens nirgendwo… Täterschutz vor Opferschutz…

M.

Hallo!

Ja ich wollte dir ja eh recht geben, aber eben mit diesem wichtigen Hinweis. Das Problem in diesen Sachen ist ja immer einerseits das durchaus berechtigte öffentliche Interesse der Polizei und andererseits das auch berechtigte Interesse jedes Individuums auf Schutz - das schwierige rechtspolitische Problem ist immer die Abwägung dieser beiden berechtigten Interessen, wobei zu dem Schlagwort „Täterschutz“ eines anzuführen ist: die grundrechtlichen Schutzbestimmungen haben überhaupt nicht den Zweck, einen Täter zu schützen (das würde allen Grundrechtstheorien widersprechen), sondern vielmehr den Unschuldigen vor rechtswidrigen Übergriffen der Staatsgewalt zu schützen - die Geschichte zeigt, dass die Staatsgewalt ohne strenge (und gerichtlich kontrollierte) Bindung an individuelle Grundrechte zu rechtswidrigen übergriffen neigt (daher mein Extrembeispiel, was aber genau diesen Punkt trifft), dabei nimmt man bewusst in Kauf, dass in manchen Fällen auch ein Täter einen Vorteil davon hat. Das ist allerdings gerade nicht Zweck dieser Bestimmung, sondern ein bewusst in Kauf genommener Nebeneffekt und kein Mangel des Systems. Es geht hier um den Schutz des Unschuldigen und nicht um den Schutz des Täters - daher passen Grundrechte und das populäre Schlagwort des „Täterschutzes“ nicht in einen Topf.

Also über Grundrechte und die Zulässigkeit der Eingriffe in diese Grundrechte muss natürlich laufend rechtspolitisch diskutiert werden - eben weil das schwierig ist, nur die Assoziation Grundrecht - Täterschutz halte ich für gefährlich, weil man damit den Leuten einreden möchte, dass Grundrechte, die eigentlich dem Schutz des Bürgers dienen, eine Gefahr für den Bürger darstellen - das ist gefährlich.

Gruß
Tom