Re-Legalisierung von Einhandmesser

Guten Morgen … gibt es einen offiziellen Bescheid/Handlungsanweisung für die Polizei (also keine persönlichene Meinungen), ob ein jetzt verbotenes Einhandmesser (z.B. Böker Gemini) dadurch wieder zum Führen zugelassen ist, das der geriffelte Öffnungsknopf entfernt und das dadurch entstande Loch zugeschweisst wurde. Ein einhändiges Öffnen ist nun definitiv nicht mehr möglich. Ein Rückbau über Wiedereinbau des Öffnungsknopfes ist ausgeschlossen.

ABER: Die Klinge ist über eine Imbusschraube als Achse gehalten. Wenn nun diese Schraube so weit gelöst wird, das die Klinge richtig wackelt (und für einen praktischen Gebrauch viel zu locker ist), hat die Klinge so wenig Widerstand im Heft, das nun ein einhändiges Öffnen wieder möglich ist - selbst ohne Daumen, sondern nur durch eine schnelle Schleuderbewegung aus dem Handgelenk.

Diese Option besitz das immer so gerne angeführte „rote Schweizer Taschenmesser“ nicht, da hier die Klinge immer unter Federspannung steht und zum Öffnen immer der Fingernagel der anderen Hand nötig ist.

Gruss Kai G.

OT

ABER: Die Klinge ist über eine Imbusschraube als Achse

Mit Sicherheit nicht, die Fahrzeuge des ÖPNV brauchen ihre internen Verbindungselemente selbst. http://de.wikipedia.org/wiki/Inbus

Guten Morgen … gibt es einen offiziellen
Bescheid/Handlungsanweisung für die Polizei (also keine
persönlichene Meinungen), ob ein jetzt verbotenes
Einhandmesser (z.B. Böker Gemini) dadurch wieder zum Führen
zugelassen ist, das der geriffelte Öffnungsknopf entfernt und
das dadurch entstande Loch zugeschweisst wurde. Ein
einhändiges Öffnen ist nun definitiv nicht mehr möglich. Ein
Rückbau über Wiedereinbau des Öffnungsknopfes ist
ausgeschlossen.

ABER: Die Klinge ist über eine Imbusschraube als Achse
gehalten. Wenn nun diese Schraube so weit gelöst wird, das
die Klinge richtig wackelt (und für einen praktischen Gebrauch
viel zu locker ist), hat die Klinge so wenig Widerstand im
Heft, das nun ein einhändiges Öffnen wieder möglich ist -
selbst ohne Daumen, sondern nur durch eine schnelle
Schleuderbewegung aus dem Handgelenk.

Hallo,

obwohl Du nur sichere Aussagen willst, kann sie Dir sicher keiner geben. In Deutschland existieren viele Polizeien mit unterschiedlichen Erlasslagen zu allen möglichen Problemen. Irgendjemand hat sich sicher schon mit dem Problem beschäftigt.

Es dürfte aber auch ein Blick ins Gesetz reichen:

§ 42a WaffG Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten

  1. Anscheinswaffen,
  2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
  3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
  2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
  3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
    Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

Wie Du siehst, sind keine Messerfabrikate, sondern Messer mit bestimmten Eigenschaften als verboten eingestuft. Wenn Du z.B. ein erlaubtes schweizer Messer so umbaust, dass es einhändig feststellbar wäre (immer die 12 cm Klingenlänge vorausgesetzt) dann fiele es unter das Verbot. Wenn durch Umbauten die Eigenschaft verloren ginge, fiele es nicht mehr unter das Verbot. Ganz einfach. Spezielle Weisungen sind eigentlich überflüssig. Das WaffG und die StPO sind ausreichend als Handlungsgrundlage.

Ein nach Deiner Beschreibung (gelockerte Inbusschraube)umgebautes Messer würde ich sicherstellen bzw. beschlagnahmen, ggf. noch ein Gutachten einholen, ob es unter das Verbot des 42a fällt.

Gruss

Iru

(1) Es ist verboten
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)
oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu
führen.

Wie Du siehst, sind keine Messerfabrikate, sondern Messer mit
bestimmten Eigenschaften als verboten eingestuft. Wenn Du z.B.
ein erlaubtes schweizer Messer so umbaust, dass es einhändig
feststellbar wäre (immer die 12 cm Klingenlänge vorausgesetzt)
dann fiele es unter das Verbot.

Ist es also so zu verstehen, daß die Klingenlänge auch bei den Einhandmessern für das Verbot des Führens Voraussetzung ist?
Der Text ist nämlich nicht eindeutig.

Es könnte sowohl heißen:

„Es ist verboten, [Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)] oder [feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm] zu führen“

als auch:

"Es ist verboten, [Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)oder feststehende Messer] mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Grüße,
Ostlandreiter

Ist es also so zu verstehen, daß die Klingenlänge auch bei den
Einhandmessern für das Verbot des Führens Voraussetzung ist?
Der Text ist nämlich nicht eindeutig.

Stimmt, du hast recht. Ich hab mich nochmal schlau gemacht (Asche auf mein Haupt). Die Längenbegrenzung gilt nur für die feststehenden Messer. Allerdings ist die Zuwiderhandlung lediglich eine Owi, keine Straftat.
So, jetzt geh ich erstmal mein Wandermesser nachmessen, nicht dass ich noch ordnungswidrig handel. :smile:
Danke dass du mich darauf aufmerksam gemacht hast.

Gruss

Iru