Guten Morgen … gibt es einen offiziellen
Bescheid/Handlungsanweisung für die Polizei (also keine
persönlichene Meinungen), ob ein jetzt verbotenes
Einhandmesser (z.B. Böker Gemini) dadurch wieder zum Führen
zugelassen ist, das der geriffelte Öffnungsknopf entfernt und
das dadurch entstande Loch zugeschweisst wurde. Ein
einhändiges Öffnen ist nun definitiv nicht mehr möglich. Ein
Rückbau über Wiedereinbau des Öffnungsknopfes ist
ausgeschlossen.
ABER: Die Klinge ist über eine Imbusschraube als Achse
gehalten. Wenn nun diese Schraube so weit gelöst wird, das
die Klinge richtig wackelt (und für einen praktischen Gebrauch
viel zu locker ist), hat die Klinge so wenig Widerstand im
Heft, das nun ein einhändiges Öffnen wieder möglich ist -
selbst ohne Daumen, sondern nur durch eine schnelle
Schleuderbewegung aus dem Handgelenk.
Hallo,
obwohl Du nur sichere Aussagen willst, kann sie Dir sicher keiner geben. In Deutschland existieren viele Polizeien mit unterschiedlichen Erlasslagen zu allen möglichen Problemen. Irgendjemand hat sich sicher schon mit dem Problem beschäftigt.
Es dürfte aber auch ein Blick ins Gesetz reichen:
§ 42a WaffG Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
- Anscheinswaffen,
- Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
- für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
- für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
Wie Du siehst, sind keine Messerfabrikate, sondern Messer mit bestimmten Eigenschaften als verboten eingestuft. Wenn Du z.B. ein erlaubtes schweizer Messer so umbaust, dass es einhändig feststellbar wäre (immer die 12 cm Klingenlänge vorausgesetzt) dann fiele es unter das Verbot. Wenn durch Umbauten die Eigenschaft verloren ginge, fiele es nicht mehr unter das Verbot. Ganz einfach. Spezielle Weisungen sind eigentlich überflüssig. Das WaffG und die StPO sind ausreichend als Handlungsgrundlage.
Ein nach Deiner Beschreibung (gelockerte Inbusschraube)umgebautes Messer würde ich sicherstellen bzw. beschlagnahmen, ggf. noch ein Gutachten einholen, ob es unter das Verbot des 42a fällt.
Gruss
Iru