Liebe/-r Experte/-in,
Hallo Wissende,
aus mehreren mir passierten Fällen habe ich versucht einen Fall zu machen um meine Frage möglichst auf den Punkt zu bringen. Hier der fiktive Fall:
A (Kunde) hat von einem Lieferanten eine Rechnung erhalten, die sowohl Addition– als auch Multiplikationsfehler enthält. Diese Rechnung wurde von A berichtigt und bezahlt. Die berichtigte Rechnung ist mit einem Begleitschreiben an den Lieferanten zurückgeschickt worden. In dem Begleitschreiben stand, wenn der berichtigten Rechnung nicht innerhalb von 4 Wochen widersprochen wird, geht A davon aus, das die berichtigte Rechnung in der vorgelegten Form und Höhe anerkannt wird. Eine Reaktion auf dieses Schreiben oder ein Widerspruch ging A nicht zu. Diese Rechnung wurde nun von A einer Behörde, als Beweis für die geleistete Zahlung an den Lieferanten, vorgelegt. Die Behörde akzeptiert diese Rechnung nicht, mit dem Hinweis, die Rechnung wurde von A geändert und die Behörde akzeptiere nur Rechnungen, die keine Eintragungen von A enthalte. Der Lieferant wurde daraufhin von A angeschrieben und um neue Rechnungsstellung mit den geänderten Daten gebeten. Der Lieferant ist nicht bereit, die Rechnung nach den Vorgaben von A neu zu schreiben, sondern hat nur die falsche Rechnung (die für den Lieferanten günstiger ist) neu dem A zugeschickt. Von der Behörde wird A empfohlen, vor Gericht zu gehen, denn das Schweigen des Lieferanten zur geänderten Rechnung, könne keinesfalls als Zustimmung zur geänderten Rechnung angesehen werden. A ist jedoch der Auffassung, die Behörde hat die geänderte Rechnung als Nachweis anzuerkennen.
Da A nicht gewillt ist, wegen einer Formalie, das Gericht anzurufen, wie kann A argumentieren, um die Behörde davon zu überzeugen, dass sie die geänderte Rechnung in der vorgelegten Form zu akzeptieren hat und wo steht das?
Ich bin mit meinem Wissen am Ende, kann mir ein Wissender weiterhelfen?
Doei
H. Artz
Hallo H. Artz!
aus mehreren mir passierten Fällen habe ich versucht einen
Fall zu machen um meine Frage möglichst auf den Punkt zu
bringen.
In der Regel ergibt die Zusammenlegung von mehreren verschiedenen Umständen einen neuen Umstand, der weder mit den einzelnen Originalumständen vergleichbar ist, noch Rückschlüsse auf die originalen Umstände erlaubt.
Versuchen wir es mit dem „fiktiven“ Umstand einmal, denn das darin liegende Problem ist leicht zu klären:
Diese Rechnung wurde von A (Kunde) berichtigt und bezahlt.
Ein Kunde kann keine Rechnung berichtigen, da die Rechnung ein Dokument des Lieferanten (Verkäufers) ist.
Die berichtigte Rechnung ist mit einem Begleitschreiben an den
Lieferanten zurückgeschickt worden. In dem Begleitschreiben
stand, wenn der berichtigten Rechnung nicht innerhalb von 4
Wochen widersprochen wird, geht A davon aus, das die
berichtigte Rechnung in der vorgelegten Form und Höhe
anerkannt wird.
Das ist völlig illegal. Der Kunde A kann lediglich auf der Rechnung Fehler korrigieren und diese mit Hinweis auf die begründete Nichtanerkennung und Bitte um Korrektur an den Lieferanten (Verkäufer) im Original zurückschicken. Üblicherweise erfolgt dies mit dem Hinweis „zu unserer/meiner Entlastung“, weil die Rechnung als anerkannt gilt, sollte man diese behalten.
Diese Rechnung wurde nun von A einer Behörde, als Beweis für
die geleistete Zahlung an den Lieferanten, vorgelegt. Die :Behörde akzeptiert diese Rechnung nicht, mit dem Hinweis, die
Rechnung wurde von A geändert und die Behörde akzeptiere nur
Rechnungen, die keine Eintragungen von A enthalte.
Klar! Eine Rechnung ist ein Dokument, was in der Buchhaltung von Verkäufer und Käufer gleich sein muss und entsprechend gebucht werden muss. Wie könnte das sein, wenn es auf der einen Seite individuelle Korrekturen gibt? Die Ablehnung der Behörde ist nicht nur normal, sondern auch zwingend nötig.
Der Lieferant ist nicht bereit, die Rechnung nach den
Vorgaben von A neu zu schreiben.
Muss er auch nicht, denn es ist sein Dokument.
Wenn der Kunde A mit der Rechnung nicht einverstanden ist, dann ist der übliche Weg, gegen die Rechnung Widerspruch einzulegen. Man kann unter Vorbehalt die korrigierte (geringere) Summe als Nachweis des guten Willens bezahlen. Erfolgt keine Korrektur der Rechnung durch den Lieferanten, dann wird er den Fehlbetrag entweder ausbuchen oder die Differenz anmahnen und per Inkasso fordern. In letzterem Fall geht man den „Rechtsweg“ und dieser wird vom Lieferanten eingeleitet, sofern dieser der Meinung ist, dass seine Rechnung juristisch korrekt ist.
A ist jedoch der Auffassung, die Behörde hat die geänderte
Rechnung als Nachweis anzuerkennen.
Da A nicht gewillt ist, wegen einer Formalie, das Gericht
anzurufen, wie kann A argumentieren, um die Behörde davon zu
überzeugen, dass sie die geänderte Rechnung in der vorgelegten
Form zu akzeptieren hat und wo steht das?
Ich habe nun ja keine Ahnung, was die Behörde mit der Rechnung zu tun hat, doch die Behörde wird eine vom Kunden korrigierte Rechnung niemals anerkennen. Sie kann höchstens die unkorrigierte Rechnung in Verbindung mit einer Zahlung unter Vorbehalt als Nachweis zu irgendetwas anerkennen.
Es ist aber grundsätzlich niemals das Recht eines Käufers, den Inhalt einer Rechnung zu bestimmen. Der Inhalt einer Rechnung ergibt sich aus dem Auftrag und aus der Lieferung/Leistung, bzw. der Dokumentation über Lieferung/Leistung. Dazu natürlich auch noch durch die Definition der Preise, die der Verkäufer bestimmt, sofern nicht vorab eine Einigung über die Preise mit dem Käufer stattgefunden hat. Entspricht die Rechnung nicht den Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Kunde, ist sie zu bemängeln. In jedem anderen Fall obliegt der Inhalt der Rechnung allein dem Verkäufer, der (ohne andere Nachweise) den Inhalt der Rechnung nach billigem Ermessen bestimmen kann. Das findet man in der Gesamtheit aller Einzelfragen sehr schön im BGB beschrieben.
Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin
Da hast Du schlechte Karten. Eine Rechnung ist in dem Sinne ein Dokument, das nicht vom Empfänger geändert werden darf. Wenn Dein Lieferant nicht mitzieht, kannst Du die Original-Rechnung mit der darauf gelieferten Teilzahlung dem Finanzamt vorlegen. Das sollte akzeptiert werden.