Recht auf Anonymität

Liebe Experten,
sind die Moderatoren eines Internet-Forums verpflichtet, dem Wunsch eines Teilnehmers nach Löschung seiner Beiträge nachzukommen?
Wenn nicht: Sind sie dazu verpflichtet, seinem Wunsch nach völliger Anonymisierung nachzukommen?
Das ist technisch leicht machbar und wird auch so praktiziert. Im akuten Falle weigern sich die Moderatoren, den ausführlich geäußerten Wunsch des Teilnehmers zu befolgen.
Der Teilnehmer fühlt sich in seinen Menschenrechten angegriffen und möchte seine Distanznahme respektiert wissen. Einige der anderen Teilnehmer des Forums wissen um seine Identität.
Für Expertisen und fundierte Vermutungen wäre ich dankbar.
Bumi

Hallo,

im allgemeinen sind die Regelungen von Foren, Sozialen Netzwerken, … jeweils dort hinterlegt. In AGBs etc. und bei Anmeldung angenommen durch den User.

Grundsätzlich gilt zuerst:

sind die Moderatoren eines Internet-Forums verpflichtet, dem
Wunsch eines Teilnehmers nach Löschung seiner Beiträge
nachzukommen?

Nein.

Wenn nicht: Sind sie dazu verpflichtet, seinem Wunsch nach
völliger Anonymisierung nachzukommen?

Nein.

Einige der anderen Teilnehmer des Forums wissen um seine
Identität.

Woher? Der einzige denkbare Ansatzpunkt m.E., wenn Daten unberechtigt weitergegeben wurden, was zu beweisen wäre.

Franz

Hallo

sind die Moderatoren eines Internet-Forums verpflichtet, dem
Wunsch eines Teilnehmers nach Löschung seiner Beiträge
nachzukommen?

Käme auf die Umstände an. Tendenziell sind aber die Beiträge, die der Identifikation dienen, zu bearbeiten. Vgl. auch mit http://www.law-vodcast.de/loschungspflichten-im-inte…

mfg M.L.

Hallo!

Wie ist die Identität der Person ans Licht gekommen?

Der Teilnehmer fühlt sich in seinen Menschenrechten
angegriffen

Welches Menschenrecht wurde verletzt?

Einige der anderen Teilnehmer des Forums wissen um seine Identität.

Sollte man sich nicht vorher Gedanken machen was man schreibt? Es kann immer vorkommen, dass man später zu seinen Worten stehen muss.

Gruß
Falke

Grundrechte gegenüber Privatpersonen nichtexistent

Der Teilnehmer fühlt sich in seinen Menschenrechten angegriffen

Welches Menschenrecht wurde verletzt?

Selbst wenn ein Menschenrechte (Grundrecht) verletzt wurde:
Grundrechte sind nur gegenüber dem Staat einklagbar, zwischen Privatpersonen haben sie keine Wirkung.

Art. 1 GG Absatz 3:
„Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html
und eben nur die 3

Ich habe gegenüber keinem Seitenbetreiber ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Ich habe auch gegenüber keiner Privatperson das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf Eigentum.

Gruß
Paul

Ich habe gegenüber keinem Seitenbetreiber ein Recht auf
informationelle Selbstbestimmung.

Aber hallo, natürlich hast du das, wenn auch nicht (direkt) aus dem Grundgesetz.

Ich habe auch gegenüber keiner Privatperson das Recht auf
körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf Eigentum.

Aber hallo, und wie du das hast, wenn auch nicht (direkt) aus dem Grundgesetz.

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Hallo Paul
ich will sicherlich keine Verfassungsbeschwerde anstrengen. Aber das GG zieht ja einfaches Recht nach sich, welches sich wiederum in Bestimmungen fortsetzt.
Danke für deine Äußerung betreffend informationelles Selbstbestimmungrecht. Dann ist es also ein besonderes Verdienst, wenn andere Foren rücksichtsvoller damit umgehen.
Bumi

Aber hallo, natürlich hast du das, wenn auch nicht (direkt)
aus dem Grundgesetz.

bitte belegen sie ihre Behauptung^^

Gruß
Paul

Danke Mevius,
jetzt hilf mir doch bitte weiter und benenne diese Rechte!
Bumi

Aber hallo, natürlich hast du das, wenn auch nicht (direkt)
aus dem Grundgesetz.

bitte belegen sie ihre Behauptung^^

Bitte lesen Sie mal das BGB (hinter 800 ff. anfangen ist nicht ganz verkehrt).

Danke für deine Äußerung betreffend informationelles
Selbstbestimmungrecht. Dann ist es also ein besonderes
Verdienst, wenn andere Foren rücksichtsvoller damit umgehen.

Ich habe nicht gesagt, dass es nicht Datenschutzvorschriften o.ä., die auch für Forenbetreiber bindend sind.
Ich habe mich lediglich zu Grundrechten geäußert.

Gruß
Paul

Studierst du nicht Jura? Müsstest du das nicht selbst wissen, oder müsstest du nicht zumindest selbst wissen, wo man das nachschlägt?

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird z.B. § 823 I BGB geschützt und zwar i.V.m. Art. 1 I, 2 I GG.

Das Recht auf Leben wird durch §§ 211 ff. StGB und § 222 StGB geschützt.

Der Schutz des Eigentums ergibt sich z.B. aus § 903 BGB und § 227 BGB (und § 32 StGB).

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Bitte lesen Sie mal das BGB (hinter 800 ff. anfangen ist
nicht ganz verkehrt).

Ich bezweifle stark, dass da irgendwas von Grundrechten steht.
Vom Gegenteil lasse ich mich gerne überzeugen.

Gruß
Paul

Ich bezweifle stark, dass da irgendwas von Grundrechten
steht

Vielleicht hast du meinen Beitrag nicht richtig gelesen. Ich habe ausdrücklich betont, dass die Rechte nicht (direkt) aus dem Grundgesetz folgen, obwohl, wie ich jetzt korrigierend sagen muss, das teilweise sogar doch so ist, denn die Grundrechte strahlen bekanntlich über Generalklauseln ins Zivilrecht aus. Aber selbst wenn nicht: Aussagen wie die, man habe gegenüber einer Privatperson kein Recht auf Leben, sind juristisch gesehen unsinnig und sonst auch.

Ich bezweifle stark, dass da irgendwas von Grundrechten
steht.

Das hat auch niemand behauptet.

Wenn Sie aber sagen,

Ich habe gegenüber keinem Seitenbetreiber ein Recht auf :informationelle Selbstbestimmung.
Ich habe auch gegenüber keiner Privatperson das Recht auf :körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf Eigentum

dann sollten Sie ins BGB schauen, denn da stehen genau diese Rechte drin.

(Kleiner Tip: Es gibt Rechte, die heißen gleich, ergeben sich aber in unterschiedlichen Wirkungsbereichen aus unterschiedlichen Rechtsnormen).

Studierst du nicht Jura? Müsstest du das nicht selbst wissen,
oder müsstest du nicht zumindest selbst wissen, wo man das
nachschlägt?

Ich studiere nicht Jura.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird z.B. §
823 I BGB geschützt und zwar i.V.m. Art. 1 I, 2 I GG.

Ich lese da nichts von informationeller Selbstbestimmung.
In § 823 BGB steht was von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstigem Recht.

Das Recht auf Leben wird durch §§ 211 ff. StGB und § 222 StGB
geschützt.

Da steht: Wer das und das tut, wird so und so bestraft.
Ich lese da nichts von Rechten.

Der Schutz des Eigentums ergibt sich z.B. aus § 903 BGB und §
227 BGB (und § 32 StGB).

Kann ja sein, dass sich „der Schutz des Eigentums“ daraus ergibt.
Meinetwegen kann ich mit meinem Eigentum anstellen was ich will und es darf mir auch keiner wegnehmen, ich habe aber trotzdem kein Recht auf Eigentum gegenüber einer Privatperson.

Gruß
Paul

Ich denke…
…das ist ein hoffnungsloser Fall hier.

Lesen Sie einfach mal ein Einführungsbuch über das Zivilrecht.

Alle anderen können sich ja nun wohl selbst eine Meinung bilden.

Vielleicht hast du meinen Beitrag nicht richtig gelesen. Ich
habe ausdrücklich betont, dass die Rechte nicht (direkt) aus
dem Grundgesetz folgen

Ok, wir haben ein unterschiedliches Sprachverständnis:
Das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ ist für mich das im GG definierte, das nur für die Staatsgewalten bindend ist.
Man kann aber sagen, dass man das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gegenüber einer Privatperson hat, da sich das aus BGB/StGB ergibt.
Dann ist das aber eine sprachliche Setzung; im BGB/StGB ist nicht vom „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“, trotzdem ist man berechtigt, nicht von jemand anderem verletzt zu werden und das drückt man dann Substantiviert als „Recht auf…“ aus.

Aber selbst wenn nicht: Aussagen wie die, man
habe gegenüber einer Privatperson kein Recht auf Leben, sind
juristisch gesehen unsinnig und sonst auch.

Da stimme ich dir zu.
Was ich meinte war:
Man hat gegenüber einer Privatperson nicht das im Grundgesetz definierte „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“.
Man ist aber gegenüber einer Privatperson berechtigt, nicht verletzt oder getötet zu werden. Oder anders sprachlich formuliert: Man hat gegenüber einer Privatperson das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

danke für die interessante Debatte,

Gruß
Paul

Ich studiere nicht Jura.

Das erklärt natürlich einiges.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird z.B. §
823 I BGB geschützt und zwar i.V.m. Art. 1 I, 2 I GG.

Ich lese da nichts von informationeller Selbstbestimmung.

In § 823 BGB steht was von Leben, Körper, Gesundheit,
Freiheit, Eigentum und sonstigem Recht.

Geeeeeenau, und zu den sonstigen Rechten gehört das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Nachzulesen in jedem Gesetzeskommentar und Lehrbuch mittlerer Art und Güte.

Das Recht auf Leben wird durch §§ 211 ff. StGB und § 222 StGB
geschützt.

Da steht: Wer das und das tut, wird so und so bestraft.

Ich lese da nichts von Rechten.

Die Pflicht, das Töten zu unterlassen, ist nur die Kehrseite des Rechts auf Leben.

Der Schutz des Eigentums ergibt sich z.B. aus § 903 BGB und §
227 BGB (und § 32 StGB).

Kann ja sein, dass sich „der Schutz des Eigentums“ daraus
ergibt.

Meinetwegen kann ich mit meinem Eigentum anstellen was ich
will und es darf mir auch keiner wegnehmen, ich habe aber
trotzdem kein Recht auf Eigentum gegenüber einer Privatperson.

Das Eigentum ist ein Recht und zwar ein absolutes und damit wirksam gegenüber jedermann, auch gegenüber Privatpersonen.

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dann sollten Sie ins BGB schauen, denn da stehen genau diese
Rechte drin.

jup, hab ich jetzt kapiert, ich hatte es in meinem Kopf unter einer anderen Schublade abgelegt.

Man hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gegenüber Privatpersonen, aber man hat das im Grundgesetz definierte „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ nur gegenüber der Staatsgewalt.

(Kleiner Tip: Es gibt Rechte, die heißen gleich, ergeben sich
aber in unterschiedlichen Wirkungsbereichen aus
unterschiedlichen Rechtsnormen).

Das hatte ich bis eben noch nicht in seiner ganzen Bedeutung realisiert.
danke für den Denkanstoß,

Gruß
Paul