Recht auf Tanken nur gegen Bares?

Ein Kunde tankt an einer Tankstelle seinen völlig leer gefahrenen Wagen voll (80 Euro). An der Kasse wird ihm mitgeteilt, dass der EC Kartenleser außer Betrieb sei, er möge Bares dabei haben. Hat der Kunde aber nicht. Eine Kreditkarte akzeptiert die Tankstelle von vornherein nicht, das steht auch (in vergilbt auf weiß in 5mm hohen Buchstaben) irgendwo an den Zapfsäulen. Der ratlose Kunde wird zur nächsten Bank geschickt um Bares zu holen (100m, das geht ja noch, der Schnodderton des Tankwarts dagegen geht definitiv nicht, was der Kunde dem Tankwart höflich, aber bestimmt, mitteilt. Großer Fehler.).

Der Wagenschlüssel bleibt als Pfand beim Tankwart. Der Geldautomat der Bank ist aber ebenfalls „derzeit außer Betrieb“, der Schalter geschlossen (21:00 Uhr). Der Kunde schlappt zurück zur Tankstelle und berichtet, der Tankwart meint, das sei nicht sein Problem. Die nächste Bank ist gut 2km entfernt, das Auto rausrücken um Geld zu holen fällt dem Tankwart nicht ein, der Tankwart bietet als Alternativen an, entweder „sein“ Benzin wieder rauszurücken, zu Fuß(!) zur anderen Bank zu gehen, Auto zu stoppen oder sich ein Taxi zu besorgen, das sei nicht sein Problem. Der Kunde bietet an, seinen Führerschein als Pfand dazulassen, der Tankwart lehnt ab. Der Kunde bittet, da er sich ja ausweisen kann (inländischer Wohnsitz, Führerschein und Autonummer), eine Rechnung ausgestellt zu bekommen, der Tankwart weigert sich. Der Kunde verlangt, den Besitzer/Pächter der Tankstelle zu sprechen, da der Tankwart sehr wahrscheinlich nur ein kleiner Angestellter ist. Der Tankwart weigert sich, eine Telefonnummer herauszurücken.

Der Kunde fühlt sich verschaukelt, greift sich seinen Autoschlüssel von der Theke und marschiert trotz des Gezeters des Tankwarts zu seinem Auto, um zur Bank zu fahren. Der Tankwart droht mit Gewalt oder Beschädigung des Autos wenn es der Kunde wagt, den Motor anzulassen, und baut sich demonstrativ vor dem Kühler des Wagens auf. Der Kunde läuft nun ebenfalls langsam heiß und meint, er könne das ja gerne versuchen, werde sich zu wehren wissen, startet, und fährt einfach rückwärts aus der Tankstelle. Er holt sich von der entfernten Bank Geld, fährt zurück zur Tankstelle und bezahlt.

Der Tankwart weigert sich zuerst, das Geld anzunehmen, nimmt das Geld dann aber doch, schmollt aber immer noch und erklärt, die Polizei gerufen zu haben und Anzeige wegen Diebstahls und gefährlicher Drohung/Nötigung erstatten zu wollen. Der Kunde verlangt eine Postadresse des Besitzers/Pächters, um sich schriftlich zu beschweren, der Tankwart weigerte sich, eine herauszurücken.

Der Kunde meint, des Verhandelns mit „Rumpelstilzchen“ (so nennt er den Tankwart inzwischen) überdrüssig, er könne ihn mal gern haben, und fährt davon, wobei der Tankwart noch „Fahrerflucht“ zu der Liste seiner Anschuldigungen hinzufügt.

Das dumme Gelaber brauchen wir nicht zu kommentieren. Wie schaut nun die rechtliche Lage im Kern der Sache aus?

  • Kann ein Tankwart tatsächlich auf Bargeld bestehen, wenn sein eigenes EC Gerät nicht funktioniert?

  • Darf ein Tankwart das Fahrzeug am Wegfahren hindern, indem er entweder den Schlüssel behält oder den Kraftstoff abzieht (was auf dasselbe hinausläuft), wenn der Kunde nicht bar bezahlen, aber sich ausweisen kann?

  • Darf ein Tankwart dem Kunden die Herausgabe eines Kontakts zu seinem Chef/Vorgesetzten verweigern?

  • Müsste der Tankwart, gesetzt den Fall es käme tatsächlich zu einer Anzeige, Beweise herausrücken die seine Story als haltlos entlarven würden (das Video der Überwachungskamera würde - auch ohne Ton - sofort zeigen, wer hier wen „bedroht“ hat)

  • Würde der Tankwart tatsächlich Anzeige erstatten, in etwa in welchem Zeitraum würde der Kunde das erfahren, oder anders herum, ab wann (ungefähr) kann er die Sache zu den Akten legen, und Behördenbriefe wieder ohne herzklopfen öffnen?

Außer Konkurrenz: ist es eine Beleidigung, einen (völlig offensichtlichen) Choleriker, der sich daneben benimmt, „Rumpelstilzchen“ zu nennen, und ist es eine gefährliche Drohung, wenn man jemandem, der einen bedroht, mit Konsequenzen der selben Art droht?

AL.

Das einzige, was der Tankwart verlangen hätte können ist die Vorlage des Personalausweises. Das Verlangen nach dem Autoschlüssel oder gar das Einbehalten des Autos ist rechtlich nicht gerechtfertigt!

Anstelle von dem fiktiven Autofahrer würde ich eine Anzeige wegen Nötigung erstatten, da der Tankwart ihn trotz Angebot der Hinterlegung des Personalausweises am Weiterfahren hindern wollte und ihn bedroht hat. Wahrscheinlich hätte ich auch schon vor Ort die Polizei hinzugerufen.

Zu den anderen Fragen kann ich leider nichts sagen. Klebte denn an der Eingangstür dieser typische EC Karten Aufkleber, welcher auf die Akzeptanz hinweist? Ich konnte auch einmal nicht an der Tankstelle bezahlen, da meine EC Karte nicht funktionierte. Daraufhin musste ich meinen Personalausweis vorzeigen, ein Formular unterschreiben und konnte dann das Geld holen.

Hallo!

Ich gehe mal nur auf die Sachen ein, die nicht Kinderkram sind:

Der Wagenschlüssel bleibt als Pfand beim Tankwart.

Damit haben die Parteien einen Vertrag geschlossen und ein Pfandrecht bestellt. Der Witz an solchen Verträgen ist, dass der Eigentümer nicht plötzlich ankommen und sagen darf, er habe nun aber keine Lust mehr, sich an diesen Vertrag zu halten. Das bedeutet: Der Schlüssel hat so lange im Besitz des Tankwarts zu verbleiben, bis das Geld da ist - genau so lautet schließlich die Vereinbarung.

Sich den Schlüssel dann wiederzuholen, ist natürlich kein Diebstahl, denn es handelt sich ja nicht um eine fremde Sache. Aber es ist eine Straftat, die nennt sich „Pfandkehr“ und ist in § 289 StGB normiert.

und wie sieht es nun mit dem defekten EC-Gerät aus? die tankstgelle bietet das ja an und wenn das gerät nun auf ienmal kaputt ist, liegt das ja nicht in der verantwortung des kunden

ähnliche fälle gibts z.b. auch bei der deutschen bahn wo fahrkartenautomaten kaputt sind und sich die fahrgäste gar keine fahrkarte kaufen konnten. diese wurden aber nie fürs schwarzfahren belangt, weil automat ja nachweislich defekt war

und wie sieht es nun mit dem defekten EC-Gerät aus? die
tankstgelle bietet das ja an und wenn das gerät nun auf ienmal
kaputt ist, liegt das ja nicht in der verantwortung des kunden

Ne, das liegt in der Verantwortung der bösen Elektronen, die zu schnell durch die Leitung gerauscht sind. Ändert nichts daran, dass der Tankwart nicht verpflichtet ist, andere als gesetzliche Zahlungsmittel zu akzeptieren, sofern dies nicht (z. B. durch AGB) Vertragsbestandteil ist.

ähnliche fälle gibts z.b. auch bei der deutschen bahn wo
fahrkartenautomaten kaputt sind und sich die fahrgäste gar
keine fahrkarte kaufen konnten. diese wurden aber nie fürs
schwarzfahren belangt, weil automat ja nachweislich defekt war

Öffentliche Verkehrsmittel unterliegen der Beförderungspflicht, Tankstellen aber keiner Herausgabepflicht. Beruft der Fahrgast sich aber darauf, dass die EC-Karten-Funktion am Automaten defekt sei und er kein Bargeld mit sich führe, wird er sich sehr wahrscheinlich nicht nur mit einem erhöhten Beförderungsentgelt, sondern mit einen Starfverfahren konfrontiert sehen.

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Das einzige, was der Tankwart verlangen hätte können ist die
Vorlage des Personalausweises. Das Verlangen nach dem
Autoschlüssel oder gar das Einbehalten des Autos ist rechtlich
nicht gerechtfertigt!

Schon mal was vom Pfandrecht gehört?

http://de.wikipedia.org/wiki/Pfandrecht

Offensichtlich nicht.

Gruß

S.J.

Hallo!

Der Wagenschlüssel bleibt als Pfand beim Tankwart.

Damit haben die Parteien einen Vertrag geschlossen und ein
Pfandrecht bestellt.

Hi,

muss ein Vertrag nicht in beiderseitigem Einvertändnis abgeschlossen werden? Davon kann ich im Text nichts lesen. Oder habe ich den Sarkasmus in deiner Antwort überlesen?

Gruß

Samira

Das ist doch geschehen. Wenn der Kunde seinen Schlüssel hergibt und der Angestellte der Tankstelle ihn annimmt, dann schließen beide gem. §§ 145, 147, 157, 133, 242 BGB einen Vertrag.

Und wieso sollte die Tankstelle einen Anspruch auf einen Pfand haben?

Hi,

du hast recht, das hatte ich vorhin glatt überlesen.

Gruß

Samira

Nachfrage
Hi ich gehe nochmal auf den Anfang der Story.
Es ist doch unbestrittenermaßen so, dass man davon ausgehen darf(?), dass man an der Tanke bargeldlos zahlen kann. Oder irre ich da?

Nehmen wir dies so an, weil es alle Tanken dulden aber nicht tun müssen? Oder ist es mittlerweile aufgrund der technischen Bedingungen
„allgemeiner Stand der Einkaufstechnik“?

Wenn es Usus wäre, dann wäre doch die Frage, müsste der Tankwart dann nicht jeden Kunden auf die derzeitige technische Störung des bargeldlosen Einkaufs hinweisen? Zettel an der Säule. Hab das schon häufig erlebt.
Ich scheue mich immer den Gegriff „Gewohnheitsrecht“ zu gebrauchen weils das ja nicht gibt, aber es umschreibt nun mal die Situation am Besten.
Rumburak

Ich scheue mich immer den Gegriff „Gewohnheitsrecht“ zu
gebrauchen weils das ja nicht gibt, aber es umschreibt nun mal
die Situation am Besten.

Doch, es gibt Gewohnheitsrecht, auch in Deutschland. Seine Bedeutung mag sehr gering sein, weil das meiste positivrechtlich geregelt ist, aber Gewohnheitsrecht gibt es nach wie vor, und dann nimmt es denselben Rang ein wie positive Gesetze.

Das frage ich mich allerdings auch… Da bin ich ja jetzt mal gespannt!

Guten Tag,

Hallo!

Ich gehe mal nur auf die Sachen ein, die nicht Kinderkram
sind:

Der Wagenschlüssel bleibt als Pfand beim Tankwart.

Damit haben die Parteien einen Vertrag geschlossen und ein
Pfandrecht bestellt. Der Witz an solchen Verträgen ist, dass
der Eigentümer nicht plötzlich ankommen und sagen darf, er
habe nun aber keine Lust mehr, sich an diesen Vertrag zu
halten. Das bedeutet: Der Schlüssel hat so lange im Besitz des
Tankwarts zu verbleiben, bis das Geld da ist - genau so lautet
schließlich die Vereinbarung.

Nicht ganz. Die Vereinbarung ging davon aus, dass der Kunde nur zur gegenüberliegenden Bank laufen muss. Dass der dortige Geldautomat auch außer Betrieb war konnte zu dem Zeitpunkt keiner wissen. Das Hinterlegen der Wagenschlüssel sollte offenbar verhindern, dass der Kunde statt zur Bank zu gehen einfach in seinen Wagen springt und abhaut. Nach meiner Auffassung ist das Pfand zurückzugeben, sobald der Kunde vereinbarungsgemäß wieder von der Bank zurückkommt. Schließlich ist das Auto noch da, und es kann nicht sein, dass der Tankwart sich weitere Druckmittel aneignet. Der Pfand-Vertrag ist also m.E. mit der Rückkehr zum Tankwart (ob mit oder ohne Geld) erfüllt worden, und das Pfand ist damit zurückzugeben.

Sich den Schlüssel dann wiederzuholen, ist natürlich kein
Diebstahl, denn es handelt sich ja nicht um eine fremde Sache.
Aber es ist eine Straftat, die nennt sich „Pfandkehr“ und ist
in § 289 StGB normiert.

Ändert nichts
daran, dass der Tankwart nicht verpflichtet ist, andere als
gesetzliche Zahlungsmittel zu akzeptieren, sofern dies nicht
(z. B. durch AGB) Vertragsbestandteil ist.

Sehe ich auch so. Ich frage mich allerdings, ob die Möglichkeit per Karte zu zahlen nicht Vertragsbestandteil ist, wenn der Tankwart durch ein entsprechendes Logo/Aufkleber auf diese Möglichkeit hinweist. Oder ist das Logo nur eine unverbindliche Anpreisung?

Gruß
Carsten

Hallo,
ianal. Aber hier im Forum habe ich mir angelesen, dass ein Vertrag im Zweifel so auszulegen ist, wie ein außenstehender Dritter wohl verstanden hätte.

Die Vereinbarung ging davon aus, dass der Kunde
nur zur gegenüberliegenden Bank laufen muss.

Nö. Interesse des Tankwartes ist ganz eindeutig nicht der nette besuch einer Bank, sondern die Bezahlung der Rechnung. Etwas anderes zu vermuten, wäre völlig weltfremd. Und deshalb musste auch der Kunde davon ausgehen, dass das genau so gemeint war. Nur hat er sich leider bezüglich des Ergebnisses des Bankbesuchs geirrt und meint nun, den Vertrag nachträglich anders auslegen zu dürfen, weil ja seiner Meinung nach gar nichts abgesprochen war.
So läuft das aber nicht. Verträge sind einzuhalten, wie sie abgeschlossen oder im beiderseitigen Einverständnis geändert wurden.
Gruß
loderunner

Hi ich gehe nochmal auf den Anfang der Story.
Es ist doch unbestrittenermaßen so, dass man davon ausgehen
darf(?), dass man an der Tanke bargeldlos zahlen kann. Oder
irre ich da?

Meine ich auch, vor allem wenn das EC Schild an der Türe klebt. Der Kern der Frage ist doch, wer für die technische Störung des EC Geräts den kopf hinhalten muss, indem er

  • etwas tut was er sonst nicht so tut (Aufwand)
  • ein Risiko eingeht (Benzin gegen Bares = 0 Risiko)

Am Einfachsten für ein Rumpelstilzchen ist es natürlich, jeden denkbaren Aufwand einfach auf den Kunden abzuwälzen, und selber keinerlei Risiko einzugehen. Nicht sein Problem. Kein Cash auf die Kralle, kein Benzin, und nach mir die Sintflut.

Mich interessiert, ob er nicht im Falle einer Störung der normalen Abläufe von dieser einfachen und bequemen Denkart ablassen *muss*. Schließlich hängt am Vorwärtskommen einiges dran für den Kunden, er hat auch keine Wahl, das Auto kann er ohne Benzin nicht vorwärts bewegen, nicht mal um woansders zu tanken wo man ev. noch einen mechanischen Ritschratsch für Kreditkarten hat, und es kann doch nicht sein, dass jemand anderer einen gewaltigen Aufwand treiben muss (Fußmarsch, Taxi …), nur weil er pauschal jedem, selbst wenn es noch so hanebüchen ist (Ausweis und Autonummer sind ja bekannt, könnten aber natürlich im Zeitalter von Mafia und CIA alle gefälscht sein), unterstellt, dass er nichts besseres zu tun hat, als sich mit dem Benzin aus dem Staub zu machen. Wir sind schließlich in Deutschland und nicht bei Mad Max.

Der Kunde wollte ja bezahlen, um das aber tun zu können, musste er sich überraschend an einen sehr weit entfernten Ort (andere Bank) begeben, und dummerweise war das was er da zu benötigt (Auto, bzw. Treibstoff) genau das worum der Zank ging. Eine klassische Katze die sich in den Schwanz beißt.

Und natürlich kann der Kunde nichts dafür, wenn das EC Gerät ausfällt, aber Hand aufs Herz, der Tankwart - Rumpelstilzchen hin oder her - konnte sehr wahrscheinlich auch nichts dafür. Wahrscheinlich hat er sich auch nicht ganz ohne Grund derartig gefürchtet, dass der Autofahrer trotz hinterlegtem Führerschein *irgendwie* ausbüchsen könnte statt tatsächlich Geld zu holen, und es könnte sein, dass der Chef von klein-Rumpelstilz ein Groß-Rumpelstilz ist, der dann seinen Untergebenen irgendwie für den Schaden hätte geradestehen lassen.

Es kann aber auch nicht sein, dass man immer mindestens so viel Bargeld mitzuführen hat wie man tankt, für den Fall, dass das EC Gerät (oder die Karte) versagt. Im Fall eines kaputten Lesers bzw. einer gestörten Leitung ist wenigstens der Verursacher völlig klar, aber was wenn das Terminal die Karte verweigert, weil just die beiden nicht miteinander wollen? Der Kunde muss sich anhören, dass seine Karte (mit der er tadellos x Mal bezahlt hat …) defekt, ungültig, was auch immer, ist, und der Tankwart dass sein Gerät, das wahrscheinlich nicht gerade billig ist, und heute schon x Kunden abgefertigt hat, kaputt oder „wählerisch“ sei. Was ist, wenn der Kunde der erste Kunde ist, nachdem das gerät defekt wurde, und irgend jemand ist immer der erste Kudne nachdem irgend etwas kaputt gegangen ist. Weder Kunde noch der Tankwart kann/will sein Dings nicht einfach auf Verdacht austauschen, und selbst wenn würde es nicht schnell genug gehen um im konkreten Fall zu helfen.

Nehmen wir einen weiteren Extremfall: das EC Kartensystem bricht für ein paar Tage völlig zusammen (wie beim Jahreswechsel 2009/2010 in Teilbereichen passiert). Kommt dann nur noch heim, wer zufällig genügend Cash in der Tasche hat, und der Rest muss selber sehen wo er bleibt? Oder muss einem Tankwart, der als Anbieter lebensnotwendiger Infrastruktur m.E. auch eine gewisse verantwortung hat, für diesen Fall nicht einen Plan B beigebracht werden, wonach er nach sorgfältigstmöglicher Erfassung der Personalien, Ausweise, Autonummern und so weiter den Kunden auch mit einer Rechnung ziehen lässt? Obwohl er dann möglicherweise ein paar Kunden nachlaufen müsste? Klar ist überweisen Vertrauenssache, aber schließlich kann man von jemandem, der auf der Autobahn gerade von Köln nach München fährt nicht verlangen, dass er ein paar Tage später wieder nach Köln zurückfährt um Bargeld vorbeizubringen …

AL.

Hallo,
ianal. Aber hier im Forum habe ich mir angelesen, dass ein
Vertrag im Zweifel so auszulegen ist, wie ein außenstehender
Dritter wohl verstanden hätte.

Die Vereinbarung ging davon aus, dass der Kunde
nur zur gegenüberliegenden Bank laufen muss.

Nö. Interesse des Tankwartes ist ganz eindeutig nicht der
nette besuch einer Bank, sondern die Bezahlung der Rechnung.

Das ist natürlich klar, aber es ist nicht üblich, seine Wagenschlüssel an der Tanke abzugeben, bis die Rechnung bezahlt ist. Es gibt immer eine Lücke zwischen dem Einhängen der Zapfpistole bis zum Aushändigen des Belegs (dann ist das Geschäft m.e. abgeschlossen), wo der Kunde bereits das Benzin in seinem Tank hat, der Tankwart aber noch kein Geld gesehen hat.

Pfand verlangen bis zur Bezahlung - folge ich dieser Denkweise, kommt es dahin, dass ein besonders misstrauischer Tankwart allen Kunden in der Warteschlange die Wagenschlüssel abnimmt, vorausschauend für den Fall dass einem die Warterei zu lang wird, und er deshalb beschließt, abzuhauen. Auch Bargeld vorzeigen würde dann nichts nützen, es könnte ja gefälscht sein, und der tankwart konnte es noch nicht in seinem geldscheinprüfer halten.

Etwas anderes zu vermuten, wäre völlig weltfremd. Und deshalb
musste auch der Kunde davon ausgehen, dass das genau so
gemeint war. Nur hat er sich leider bezüglich des Ergebnisses
des Bankbesuchs geirrt und meint nun, den Vertrag nachträglich
anders auslegen zu dürfen, weil ja seiner Meinung nach gar
nichts abgesprochen war.

Eben. Die Schlüssel sollten sicherstellen, dass der Kunde wieder zurück zum Tankwart kommt. Sie waren nicht als Pfand fürs Benzin gedacht. Sonst könnte nämlich ein Kunde, der einen Ersatzschlüssel dabei hat, einfach wegfahren. Einen Ausweis einzubehalten als Pfand macht Sinn, aber Wagenschlüssel? Kompletter Blödsinn. Der Kunde hatte von Anfang an den Eindruck, dass der Tankwart die Situation nützt, um dem feinen Pinkel mal so richtig zu zeigen wer der Boss in der Bude ist. Lebensfrust abreagieren auf Kosten eines Anderen.

So läuft das aber nicht. Verträge sind einzuhalten, wie sie
abgeschlossen oder im beiderseitigen Einverständnis geändert
wurden.

Sehe ich auch so, aber der Vertrag lautete m.E. Schlüssel als Sicherheit für den Tankwart. Eigentlich ist das völlig blödsinnig, weil der Kunde ja zur gegenüberliegenden Bank *gehen* musste und auch wollte, und nicht fahren. Der Wagen wäre also auf jeden Fall stehen geblieben. Der Tankwart hatte eigentlich kein Recht dazu, dem Kunden das Verlassen des Häuschens und den Gang zur Bank nur dann zu „erlauben“, wenn er seine Wagenschlüssel (!) abgibt. Ein Ausweis hätte wohl genügen müssen, selbst wenn es nur ein Führerschein ist. Er hätte auch die Schuhe und die Socken dabehalten können um zu verhindern, dass der Kunde zu Fuß abhaut? M.E. hätte der Kunde einfach losmarschieren können, ohne zu fragen oder irgend etwas dazulassen, schließlich nimmt er ja das Benzin nicht mit zur Bank, und der Wagen samt Kennzeichen bleibt stehen. Allenfalls blockiert er den Platz an der Zapfsäule ein paar Minuten länger als üblich.

Idee (nur hypothetisch): es könnte sein, dass die anfängliche Wegerung des Kunden, Rumpelstilzchen seine Wagenschlüssel anzuvertrauen damit er zur nahen Bank laufen *darf", das Rumpelstilzchen im Rumpelstilzchen gezündet hat :smile: Da der Kunde die Schlüssel erst nach einer kurzen Diskussion herausgerückt hat (Argument: wer garantiert mir eigentlich, dass nicht Sie sich einen Spaß zu machen, mal schnell eine Runde mit meinem Auto zu drehen während ich an der Bank bin). Der Kunde hat schließlich um des lieben Friedens willen nachgegeben, und deshalb war völlig klar, welchen Zweck die Schlüsselübergabe haben sollte. Kunde wieder da, Schlüssel wieder zurück. Dass weiter wegen der Rechung verhandelt werden müsse war zu dem Zeitpunkt nicht abzusehen.

Mit der Feststellung, dass der einfache Weg „Gang zur Bank gegenüber“ wider Erwarten nicht zum Ziel führt, hätten die Verhandlungen wieder bei 0 beginnen müssen. Alter Vertrag erfüllt, aber nicht zielführend, oder Wegfall der Geschäftsgrundlage. Schlüssel zurück heißt ja nicht, dass der Kudne nun fahren darf. Neuer Vertrag muss ausgehandelt werden.

AL.

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nehmen wir einfach mal heraus , das ein oder 2 Choleriker hier aufeinander getroffen sind .

Nun vor rund 1 Jahr gab es mal probleme mit Kreditkarten , die nicht lesbar waren .
Ich kam von der Arbeit nach Hause und tankte auf dem Rückweeg meinen Wagen voll , der Betrag war ähnlich hoch , hatte noch knapp 30,- Euro einstecken und die Kreditkarte …

Aus diesem Fall kenne ich die möglichkeit , das sich der Tankpächter eine Kopie des Personalausweisses macht , eine Kopie des Kfz Scheines macht und einen Schuldschein ausstellt , der innerhalb von 24 Std bezahlt werden muss , mit dem Hinweis , das man sonst eine Anzeige wegen Betruges bekäme .

natürlich habe ich die Rechnung am nächsten Tag bezahlt , warum das dieser Tankwart nicht in die Wege leitete ist mir nicht begreiflich.

gruss

Toni

Sehe ich auch so. Ich frage mich allerdings, ob die
Möglichkeit per Karte zu zahlen nicht Vertragsbestandteil ist,
wenn der Tankwart durch ein entsprechendes Logo/Aufkleber auf
diese Möglichkeit hinweist.

Technisch stellt das Logo keinen eindeutigen Hinweis auf akzeptierte Zahlungsverfahren dar, da mit der EC-Karte verschiedene Verfahren abgewickelt werden können. Beim üblichen Verfahren wird die Karte online gegen eine Sperrdatei sowie gegen den Verfügungsrahmen geprüft. Da dieses Verfahren eine Verbindung voraussetzt, deren Verfügbarkeit weder durch den Tankstellenbetreiber noch durch die Bank gewährleistet werden kann, kann ich mir nicht vorstellen, dass allein das Angebot, diese Zahlungsart zu nutzen, eine entspr. Verpflichtung bedingt.

Anders sieht’s vielleicht aus, wenn der Händler am optionalen ‚elektronischen Lastschriftverfahren‘ teilnimmt und dieses bewirbt. Bei diesem Verfahren wird auf eine Online-Prüfung der Karte verzichtet; für eine Betriebsausfallsicherheit ist die Vorhaltung eines zweiten Lesegeräts hinreichend.

Schließlich gibt es noch die Geldkartenfunktion (electronic cash), bei der eine Online-Verbindung fallweise erforderlich wird. Auch hier hat der Händler bzw. die Bank auf die ordnungsgemäße Funktion keinen Einfluss.

Gruß