Rechte bei Polizeikontrolle

Glaubst Du im Ernst, auf diese Diskussion läßt man sich bei
der Durchführung einer Maßnahme ein? Die Maßnahme wird
durchgesetzt und wenn das Einverständnis nicht vorliegt, wird
sie eben zwangsweise durchgeführt. Ob Du dabei im Recht bist
oder Dich im Recht wähnst, ist unerheblich. Die Rechtmäßigkeit
wird dann später geprüft. Wenn man sich auf seine
(vermeintlich) vorhandenen Rechte beruft, wird das bestenfalls
zur Kenntnis genommen. Einfluß auf die Durchführung der
Maßnahme hat das aber nicht.

Das heisst, wenn die Polizisten der Meinung sind mich verprügeln zu müssen(solls geben), muss ich das hinnehmen, darf mich aber später beschweren.
Na das is doch mal gut zu wissen.

Gruß

off-topic

Ich gehe davon aus, dass eine Kontrolle an einem
„gefaehrlichen Ort“ nach dem Landespolizeigesetz durchgefuehrt
wurde.

Kommt es häufig vor, dass diese in einer Einkaufspassage liegen?

Offensichtlich wurde auch die mildeste massnahme getroffen,
denn die Durchsuchung erfolgte an Ort und stelle, d.h. die
Person wurde nur angehalten ihr wurde nicht die freiheit
entzogen.

Nun ja… mag offensichtilich so sein.
Wäre ich die betroffene Person gewesen, hätte ich dies nicht so empfunden.

Zu tun was die Polizisten sagen… Natuerlich kann man sich
wie in Deutschland ueblich auch darueber beschweren oder die
sache auf ihre rechtmaessigkeit gerichtlich ueberpruefen
lassen.

Generell sitmme ich dir zu und das bei 99,9% aller Fälle.
Dumm nur dass einige Kollegen manchmal mehr sagen als Sie dürfen.
Zum Glück sinds Einzelfälle.

Gruss Ivo

Das heisst, wenn die Polizisten der Meinung sind mich
verprügeln zu müssen(solls geben), muss ich das hinnehmen,
darf mich aber später beschweren.

Du scheinst ein sehr eigenartiges Bild von der Polizei zu haben, wenn Du der Meinung bist, Polizisten würden einfach mal jemanden verdreschen.

Wie dem auch sei: Verprügeln ist keine Maßnahme sondern allenfalls ein Mittel zur Durchsetzung einer Maßnahme.

C.

Einführungskurs Verwaltungsrecht

Niemand darf zu etwas ohne richterliche Anordnung gezwungen
werden oder niemanden darf aggresive Gewalt angetan werden.

Ich weiß zwar nicht, was „aggressive Gewalt“ sein soll, aber davon unabhängig hier mal ein Einführungskurs ins Verwaltungsrecht (Polizei = Verwaltung).

Die Verwaltung kann eine Verfügung erlassen und ein Handeln, Dulden oder Unterlassen erzwingen. Dazu bedarf sie selbstverständlich keiner richterlichen Anordnung; nach deiner Auffassung wäre jeder Bußgeldbescheid ohne richterliche Anordnung rechtswidrig, denn hier wird der Adressat ja „gezwungen“.

Das Schöne an so einer Verfügung ist, dass sie verbindlich ist und zwar unabhängig davon, ob sie rechtmäßig ist oder nicht. Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist - mit ganz wenigen Ausnahmen - rechtmäßig. Ganz ohne richterliche Anordnugn.

Was die Gewalt angeht: Die Verwaltungsvollstreckungsgesetze und die Polizeigesetze regeln, dass, wann und wie eine Behörde, eben auch eine Polizeibehörde, ihre Verwaltungsakte mit GEWALT durchsetzen darf. Da steht aber nicht drin: nur mit richtlicher Anordnung. Das wäre ja Wahnsinn, wir hätten eine völlig handlungsunfähige Polizei, die praktisch nichts dürfte.

Levay

Hi

Du scheinst ein sehr eigenartiges Bild von der Polizei zu
haben, wenn Du der Meinung bist, Polizisten würden einfach mal
jemanden verdreschen.

Wenn man in einer Stadt wie Berlin lebt wird man leider häufiger Zeuge von Handlungen, die einen solche Schlüsse durchaus ziehen lassen.
Leider das Letzte Mal noch kombinert mit imponiergehabe und einer nahezu hilflos besoffenen Person als Opfer. Der uniformierte Kollege mitte 20 hatte eine hübsche Kollegin dabe, der er mal zeigen musste wie man einen betrunkenen Penner der kaum mehr stehen konnte sachgerecht zusammenfaltet. Dem wars noch nichtmal peinlich dass >30 Leute zusahen und protestierten… als der Penner sich 3 Schritte taumelnd entfernte hat er die Nummer gleich noch mal mit nem Sprungtritt vorgeführt. Sowas sieht man sonst nur in billigen Karatefilmen…
Die Verhältnismässigkeit war da nicht gegeben, den Kerl hätte er am Arm packen und aus dem Supermarkt rausführen können ohne irgendeine Art von Gewalt anzuwenden, vor allem wo die zu 2t waren…
Ich hoffe irgendwer hat den Mut gehabt ihn anzuzeigen, als ich ihn ansprach starrte der mich an als wär ich der nächste…

aus meiner Hausbestzerzeit könnt ich dir noch zig Beispiele bringen, und ich kenne einige Ex-Polizisten die damals wegen solcher Kollegen und der allgemeinen Stimmung in den 80ern den Dienst quittiert haben.

HH

War klar, daß wieder einer mit einem Fall von Polizeigewalt um die Ecke kommt. Ich bin hier weder Fürsprecher noch Gegner der Polizei, sondern versuche, die rechtlichen Grundlagen zu verdeutlichen. Mit Deinem Fall darf sich gern jemand anders beschäftigen - gerne auch die Staatsanwaltschaft.

Ich hoffe irgendwer hat den Mut gehabt ihn anzuzeigen,

Du hast diesen Mut anscheinend nicht gehabt. Wenn sich ein Polizist wirklich so verhalten haben sollte wie beschrieben, ist das schlimm genug. Wenn eine Menschenmasse drumherumsteht und nichts unternimmt, ist das in etwa genauso schlimm.

Sich aber hinterher lauthals über diesen Vorfall zu echauffieren ohne selbst Anzeige erstattet zu haben, hat schon einen gewissen Unterhaltungswert.

Gruß,
Christian

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Woher stammen solche Kenntnisse?

Ich weiß zwar nicht, was „aggressive Gewalt“ sein soll, aber
davon unabhängig hier mal ein Einführungskurs ins
Verwaltungsrecht (Polizei = Verwaltung).

Die Verwaltung kann eine Verfügung erlassen und ein Handeln,
Dulden oder Unterlassen erzwingen. Dazu bedarf sie
selbstverständlich keiner richterlichen Anordnung; nach deiner
Auffassung wäre jeder Bußgeldbescheid ohne richterliche
Anordnung rechtswidrig, denn hier wird der Adressat ja
„gezwungen“.

Das Schöne an so einer Verfügung ist, dass sie verbindlich ist
und zwar unabhängig davon, ob sie rechtmäßig ist oder nicht.
Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist - mit ganz wenigen
Ausnahmen - rechtmäßig. Ganz ohne richterliche Anordnugn.

Also ich bezweifle, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt rechtmäßig ist. Was ist denn das für eine Aussage? Du meinst wahrscheinlich sofort vollstreckbar.

Einen wichtigen Punkt hast du ganz übersehen. Nämlich die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs. Das heißt, was passiert, wenn ein Bürger gegen eine polizeiliche Maßnahme (= Verwaltungsakt) Widerspruch einlegt (kann auch mündlich geschehen, indem man die Maßnahme nicht einfach hinnimmt)? Im Allgemeinen hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Es muss schon Gefahr im Verzug o.ä. sein, damit es zur sofortigen Vollstreckung kommen kann.

Wann liegt nun Gefahr im Verzug vor? Hier genau liegt das Problem, denn die Situation wird zunächst von der Polizei selbst beurteilt. Die Beamten werden vor Ort also zu ihrem eigenen Richter. Ein vernünftiger Polizeibeamter nutzt diese Konstellation nicht aus. Die Zahl der Vernünftigen unter den Polizisten ist leider in den letzten Jahren spürbar zurückgegangen. Die Folge: Polizeiwillkür und -gewalt. Die Medien schweigen sich tot, da die Journalisten einerseits für die Tätigkeit auf Informationen von den Beamten angewiesen sind, andererseits die Betroffenen von der Gesellschaft als nicht schützenswert erachtet werden (der besoffene Penner oder der Fußball-Fan-Mob).

Sanktionen dagegen gibt es leider nicht. Wenn nämlich die Willkür wenigstens im Nachhinein von den Verwaltungsgerichten sanktioniert würde, wäre das schon mal ein erster Schritt. Leider besteht da meist Fehlanzeige, siehe Urteil des VG des Saarlandes in Bezug auf körperliche Dursuchungen von Fußballfans bishin zum Blick in den Arsch ohne Verdacht gegen die betroffene Person.

Deshalb mein Rat: Wer sich einer polizeilichen Maßnahme ausgesetzt sieht, die er nicht als verhältnismäßig ansieht, sollte den Beamten vor Ort deutlich anzeigen, dass er nicht einverstanden ist. Der Beamte ist verpflichtet, dies auch offiziell zu protokollieren. Später sollte die Sache dann weiterhin verfolgt werden. Auch wenn man natürlich die Maßnahme nicht rückgängig machen kann, so kann man doch die fehlende Rechtmäßigkeit feststellen lassen. Auch strafrechtlich sollte man Schritte in Erwägung ziehen, wie Nötigung im Amt oder Beleidigung, ggf. anwaltliche Hilfe einholen. Auch datenschutzrechtliche Aspekte sollte man nicht außer Acht lassen, das wird häufig vergessen, aber die Polizei übrmittelt häufig Daten von Verdächtigten an Institutionen, die eigentlich nichts mit der Sache zu tun haben, zum Beispiel an Vereine oder den DFB. Auch ist zu prüfen, ob Eintragungen in (aus meiner Sicht) illegale Datenbanken erfolgen. Beispiel: LIMO oder DGS. Die Behörden sind zur Auskunft verpflichtet, ob man eingetragen ist, und die Verwaltungsgericht müssen dies auf Antrag überprüfen.

Viele Grüße
Ultra

Einen wichtigen Punkt hast du ganz übersehen. Nämlich die
Frage der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs. Das
heißt, was passiert, wenn ein Bürger gegen eine polizeiliche
Maßnahme (= Verwaltungsakt) Widerspruch einlegt (kann auch
mündlich geschehen, indem man die Maßnahme nicht einfach
hinnimmt)? Im Allgemeinen hat der Widerspruch aufschiebende
Wirkung
. Es muss schon Gefahr im Verzug o.ä. sein, damit
es zur sofortigen Vollstreckung kommen kann.

§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO
Gruß
Dea

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Die Frage gebe ich gern zurück

Also ich bezweifle, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt
rechtmäßig ist. Was ist denn das für eine Aussage? Du meinst
wahrscheinlich sofort vollstreckbar.

Ach, weißt du - dass ich mich da vertippt habe, ist so offensichtlich, dass es eines Titels wie „Woher stammen solche Kenntnisse?“ völlig unnötig ist. Ich meinte allerdings nicht „vollstreckbar“, sondern „wirksam“ bzw. „verbindlich“.

Einen wichtigen Punkt hast du ganz übersehen. Nämlich die
Frage der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.

Nein, den habe ich nicht übersehen. Er war für meine Ausführungen nur irrelevant. Es ging um die Frage, ob die Behörde zwingen darf und Gewalt anwenden, obwohl keine richtlicher Anordnung vorliegt. Und ja, das darf sie.

Das
heißt, was passiert, wenn ein Bürger gegen eine polizeiliche
Maßnahme (= Verwaltungsakt) Widerspruch einlegt (kann auch
mündlich geschehen, indem man die Maßnahme nicht einfach
hinnimmt)? Im Allgemeinen hat der Widerspruch aufschiebende
Wirkung
. Es muss schon Gefahr im Verzug o.ä. sein, damit
es zur sofortigen Vollstreckung kommen kann.

Woher stammen solche Kenntnisse? Ein Blick in § 80 II Nr. 2 VwGO genügt, das zu widerlegen.

Wann liegt nun Gefahr im Verzug vor?

Die Frage stellt sich überhaupt nicht.

Hier genau liegt das
Problem

Da liegt überhaupt kein Problem.

denn die Situation wird zunächst von der Polizei
selbst beurteilt. Die Beamten werden vor Ort also zu ihrem
eigenen Richter.

Die Beamten müssen wie alle anderen Menschen auch die Rechtmäßigkeit ihres Handelns beurteilen. Das letzte Wort steht natürlich trotzdem dem Richter zu, wenn es zu einer Klage kommt. Dafür gibt es die Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. nach anderer Auffassung die allgemeine Feststellungsklage.

Ein vernünftiger Polizeibeamter nutzt diese
Konstellation nicht aus. Die Zahl der Vernünftigen unter den
Polizisten ist leider in den letzten Jahren spürbar
zurückgegangen.

Das ist ja interessant. Kannst du mir dafür bitte Quellen nennen? Komm mir jetzt bitte nicht mit subjektiven Eindrücken, die sich dir aus der Presse ergeben.

Sanktionen dagegen gibt es leider nicht.

Nee, nur das Strafrecht, die Dienstaufsicht und das Staatshaftungsrecht.

Wenn nämlich die
Willkür wenigstens im Nachhinein von den Verwaltungsgerichten
sanktioniert würde, wäre das schon mal ein erster Schritt.

Wie gesagt: Jeder Bürger kann Klage erheben.

Leider besteht da meist Fehlanzeige, siehe Urteil des VG des
Saarlandes in Bezug auf körperliche Dursuchungen von
Fußballfans bishin zum Blick in den Arsch ohne Verdacht gegen
die betroffene Person.

Das Urteil ist ein Paradebeispiel für mangelhafte Rechtsprechung. Es ist aber nicht repräsentativ für die Justiz. Sich an so was aufzuhängen, ist polemisch.

Auch wenn man natürlich die
Maßnahme nicht rückgängig machen kann, so kann man doch die
fehlende Rechtmäßigkeit feststellen lassen.

Na also, du weißt das ja doch!

Levay

1 „Gefällt mir“

Hiho,

Ach, weißt du - dass ich mich da vertippt habe, ist so
offensichtlich,

sorry, aber das fand ich ehrlich gesagt nicht. Vielleicht wenn man vom Fach ist…

Viele Grüße,
J~

Na komm, der Satz:

„Selbst ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist rechtmäßig“

ist doch schon sprachlich gesehen völliger Blödsinn. Das konnte ich doch so nicht gemeint haben.

Aber wie auch immer: Ich habe mich jedenfalls vertan.

Levay

Ich gehe davon aus, dass eine Kontrolle an einem
„gefaehrlichen Ort“ nach dem Landespolizeigesetz durchgefuehrt
wurde.

Kommt es häufig vor, dass diese in einer Einkaufspassage
liegen?

In Berlin ist das tatsaechlich so. Da es immerweniger Jugendeinrichtungen gibt, oder sich das erhalten der Jugendlichen in den letzten Jahren veraendert hat, oder wieso auch immer, nutzten diese heute oft Einkaufspassagen als Aufenthalsorte/Treffpunkte. Insbesondere in stark von Migranten bevoelkerten Bezirken, kommt es in diesen Einkaufspassagen zu einer Haeufung von Straftat 9z.B. raub, Koerperverletzung, Beleidigung, Sachbeschaedigung bis hin zu Landfriedensbruch).

In Berlin z.B. Gropius Passagen, Gesundbrunnencenter…

Offensichtlich wurde auch die mildeste massnahme getroffen,
denn die Durchsuchung erfolgte an Ort und stelle, d.h. die
Person wurde nur angehalten ihr wurde nicht die freiheit
entzogen.

Nun ja… mag offensichtilich so sein.
Wäre ich die betroffene Person gewesen, hätte ich dies nicht
so empfunden.

Recht und empfingung differieren manchmal.

Zu tun was die Polizisten sagen… Natuerlich kann man sich
wie in Deutschland ueblich auch darueber beschweren oder die
sache auf ihre rechtmaessigkeit gerichtlich ueberpruefen
lassen.

Generell sitmme ich dir zu und das bei 99,9% aller Fälle.
Dumm nur dass einige Kollegen manchmal mehr sagen als Sie
dürfen.
Zum Glück sinds Einzelfälle.

Ja - sind halt leider auch nur Menschen…

DM

Hi,

Zu tun was die Polizisten sagen…

so ein Unsinn. Polizeigewalt nicht zu hinterfragen zerstört
langfristig das Kräftegleichgewicht zwischen Bürger- und
Staatsinteressen.

Dafuer gibts den Rechtsweg - im Nachhinein. Man kan natuerlich vor Ort sagen dass man nicht einverstanden ist oder ggf. eine Unterschrift verweigern - mehr ist aber keinesfalls anzuraten.

Das heißt natürlich nicht, dass man sich mit
„Händen und Füßen“ wehren soll.

Nein, denn das waere 113 StGB…

Aber es ist gut zu wissen, was
man tun MUSS und was nicht.

Grundsaetzlich erstmal was die Polizei einem sagt. Ob die das durften oder nicht kann man spaeter gerichtlich pruefen lassen wenn man das fuer notwendig erachtet, weils so schlimm war…

Was willst du also?

Den Weltfrieden.

DM

hiho,

Dafuer gibts den Rechtsweg

ich hör immer Rechtsweg, und dass man sich der Polizei bedingungslos hingeben soll.
Was ist wenn die Tatigkeit der Polizei meiner Zustimmung bedarf wie z.B. der Blutentnahme durch einen Nichtarzt? Wenn ich mich dagegen nicht „wehre“ (verbal natürlich) gilt das als Zustimmung und ist trotzdem erlaubt. Da nützt mir der „Rechtsweg hinterher“ der hier so gerne genannt wird genau nix.
Gerne können „Rechtsgelehrte“ versuchen mich vom Gegenteil zu überzeugen. Aber irgendwie hört man von denen hier (mal wieder) realtiv wenig (und nachher wird wieder gemeckert, dass das Volk doch eh keine Ahnung hat *tststs*)

Man kan natuerlich
vor Ort sagen dass man nicht einverstanden ist oder ggf. eine
Unterschrift verweigern - mehr ist aber keinesfalls anzuraten.

Äh, habe ich hier irgendwie zur „Auflehnung“ geraten? Klar nicht. Aber ich muss mich als „Beschuldigter“ der Polizei auch nicht ausliefern und ihr Anlass (und die rechtliche Erlaubnis) zu weiteren Handlungen geben.
Hier kursieren schon merkwürdige Auffassungen vom Staatsgebilde…

Aber es ist gut zu wissen, was
man tun MUSS und was nicht.

Grundsaetzlich erstmal was die Polizei einem sagt.

Grundsaetzlich erstmal gar nix aus Eigeninitiative. Und Bitten sind Bitten, auch von der Polizei: „Darf ich mal bitte in Ihre Tasche sehen?“ „Nein, das möchte ich nicht so gerne“ (Die sollen nämlich nicht meine SM-Pornos auspacken während meine hübsche Kollegin neben mir steht). Wenn die das Anordnen (unter welchen Umständen dürfen die das? Rechtsgelehrte bitte melden!) ist das was anderes. Wenn die mir die Tasche aus der Hand nehmen lasse ich natürlich los, aber reichen tu ich die ihnen nicht. Das findest du jetzt verwerflich, oder? :wink: Ich bin schon ein Aufsässiger, sollte man mich nicht vorsorglich einsperren? Wer weiß, vielleicht untergrabe ich unseren Staat *lach*

Ob die das
durften oder nicht kann man spaeter gerichtlich pruefen lassen
wenn man das fuer notwendig erachtet, weils so schlimm war…

Schlimm? Das passt als Begriff hier irgendwie gar nicht.

Was willst du also?

Den Weltfrieden.

Alles klar Brain, dann sind wir und ja einig :smile:

Grüße,
Pinky J~

Hallo,

Was ist wenn die Tatigkeit der Polizei meiner Zustimmung
bedarf wie z.B. der Blutentnahme durch einen Nichtarzt?

zunächst wird man durch den Polizisten gefragt, ob man mit einer Atemalkoholkontrolle einverstanden ist. Wenn nicht, wird sich der Polizist sehr gründlich überlegen, ob er eine Blutentnahme anordnet oder nicht, denn wenn nicht ausreichende Verdachtsmomente vorliegen, stellt die Anordnung einer Blutentnahme (die übrigens immer durch einen Arzt stattfindet) u.U. eine Körperverletzung im Amt dar.

Findet eine Atemuntersuchung statt und deutet diese auf übermäßigen Alkoholgenuß hin, wird eine Blutentnahme angeordnet. In beiden Fällen ist eine Zustimmung zur Blutentnahme hilfreich aber nicht notwendig. Im Zweifel wird die Entnahme - wie erwähnt - angeordnet und wenn es nicht anders geht mit Gewalt durchgesetzt.

Wenn
ich mich dagegen nicht „wehre“ (verbal natürlich) gilt das als
Zustimmung und ist trotzdem erlaubt.

Scheint ein sehr hartnäckiger Volksaberglaube zu sein. Der einzige, der durch Schweigen zustimmen kann, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Kaufmann.

Da nützt mir der
„Rechtsweg hinterher“ der hier so gerne genannt wird genau
nix.

Doch natürlich. Stellt sich später heraus, daß die angeordnete Blutentnahme ohne guten Grund passierte und auch das Ergebnis negativ war, dann kommt der Rechtsweg: Straf- und/oder Zivilklage.

Gruß,
Christian

hy christoph

polizeibeamte macht es ein wenig spitz ihre position vor anderen zu demonstrieren.
leibesvisitationen dürfen sie an ort und stelle durchführen.
wiederum aber erst wenn sie sich ausgewiesen haben und verdacht auf drogenmisbrauch bei euch bestand.
ihr hättet auch sagen können das ihr da nicht mit macht, nur wenn ein richterlicher beschluss oder dein anwalt dabei ist, sonst nicht.

es ist ja das gleiche wie bei verkehrskontrollen, fahren sie hinterher und halten dich an, sagen du bist zu schnell gefahren, können dir dieses aber nicht auf video oder durch lesern nachweisen sonder nur an ihrem tachostand, brauchst du garnicht weiter mit den reden. sie sollen dir dann das eich protokoll des tachos zeigen erst dann glaubst du was sie sagen. fertig aus.

ps PKW tachos sind in der regel nicht geeicht nur LKW tachos .

faziet: beim nächsten mal sagst nicht ohne meinen anwalt und wenn doch lasse dir die dienst nummer geben, namen und dienststelle, mache eine dienst aufsichtsbeschwerde, suche dir an ort und stelle genug zeugen die eure version bestättigen können. mehr zeugen, mehr chance auf wieder gut machungs ansprüche.

PS: sie denken sie können immer alles machen, sobald sie merken der jenige lässt alles mit sich machen.

vensen

Mönsch Christian,

irgendwie kommen wir hier nicht weiter wenn du mir nicht endlich zustimmst *lach*

zunächst wird man durch den Polizisten gefragt, ob man mit
einer Atemalkoholkontrolle einverstanden ist. Wenn nicht, wird
sich der Polizist sehr gründlich überlegen, ob er eine
Blutentnahme anordnet oder nicht,

Wenn ich mich recht erinnere hat sich hier die Rechtslage in den letzten Jahren geändert (Quelle?) und die Polizei darf nun auch eine Atemalkoholkontrolle „durchsetzen“, oder?

denn wenn nicht ausreichende
Verdachtsmomente vorliegen, stellt die Anordnung einer
Blutentnahme (die übrigens immer durch einen Arzt stattfindet)
u.U. eine Körperverletzung im Amt dar.

Mönsch Christian…
JEDER darf bei dir eine Blutentnahme durchführen wenn du nicht widersprichst. Auch ich darf das. Wenn ich dich FRAGE ob ich dir Blut abnehmen darf und du mir deinen Arm hinstreckst kannst du mich hinterher nicht verklagen. Polizei oder nicht ist völlig irrelevant. Ansonsten wären JAHRGÄNGE von Sanitäteranwärtern und Medizinstudenten schwer kriminell. :smile:

Findet eine Atemuntersuchung statt und deutet diese auf
übermäßigen Alkoholgenuß hin, wird eine Blutentnahme
angeordnet.

Eben, das sag ich doch die ganze Zeit :smile:
Wenn die _freiwillige_ Maßnahme Verdachtsmomente ergibt folgt eine dann rechtsmäßige Folgemaßnahme. Deswegen stimmt man der freiwillige eben auch nicht zu, weil dann die Folgemaßnahme eben u.U. nicht verhältnismäßig wäre.
Sorry, vom Gegentum hab ihr mich bisher nicht überzeugen können :wink:

In beiden Fällen ist eine Zustimmung zur
Blutentnahme hilfreich aber nicht notwendig. Im Zweifel wird
die Entnahme - wie erwähnt - angeordnet und wenn es nicht
anders geht mit Gewalt durchgesetzt.

Komisch, dass bei euch eine „Nichtzustimmung“ immer mit Gewalt bzw. Gegenwehr in Verbindung gebracht wird. Ich wehre mich doch nicht gegen eine zwangsweise durchgeführte Blutentnahme (Bin ich blöd? Nachher bricht noch die Nadel ab oder schlimmeres.). Aber zustimmen werde ich dem trotzdem nicht. Die Polizei hat ihre Interessen, aber ich habe auch meine. Die müssen sich nicht zwangsweise decken.

Viele Grüße,
J~

Hi Levay,

Aber wie auch immer: Ich habe mich jedenfalls vertan.

jaja, ist ja längst verziehen :smile:
Ich will auch nicht auf dir rumhacken, darum geht’s mir gar nicht.

„Selbst ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist rechtmäßig“

ist doch schon sprachlich gesehen völliger Blödsinn.

Sorry nochmal, aber Juristensprache kann man wohl kaum mit sprachlicher Logik kommen die auch ein Normalbürger versteht. Oben genannten Satz hatte ich z.B. so interpretiert, dass die Polizei das zwar nicht durfte (und SPÄTER dafür belang werden kann) aber es für den Bürger nicht erlaubt ist sich dagegen zu wehren. Wie z.B. ein falsch aufgestelltes Verkehrsschild auch „illegal“ ist, ein Nichtdaranhalten aber trotzdem eine Strafe zur Folge haben kann. oder ist das falsch?

Viele Grüße,
J~

Oben genannten Satz hatte ich z.B. so interpretiert, dass die
Polizei das zwar nicht durfte (und SPÄTER dafür belang werden
kann) aber es für den Bürger nicht erlaubt ist sich dagegen zu
wehren.

So ist es ja auch grundsätzlich. Wie gesagt: Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist wirksam, muss also befolgt werden. Das gilt ganz besonders im Polizei- und Ordnungsrecht, wo regelmäßig die aufschiebende Wirkung selbst eines Widerspruchs entfällt.

Levay

Hallo,

Wenn
ich mich dagegen nicht „wehre“ (verbal natürlich) gilt das als
Zustimmung und ist trotzdem erlaubt.

Scheint ein sehr hartnäckiger Volksaberglaube zu sein. Der
einzige, der durch Schweigen zustimmen kann, ist unter
bestimmten Voraussetzungen ein Kaufmann.

das ist falsch. „konkludentes Handeln“ bzw. „mutmaßliche Zustimmung“ sind die Stichworte, unter genau diesen darf ich zum Beispiel auch einem verunglückten Motorradfahrer den Helm abnehmen, der mir kurz vorher (noch bei Bewusstsein) ausdrücklich verbietet, das zu tun (was ich zunächst respektieren muss).

Deshalb hat ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt zwar keine aufschiebende Wirkung, ABER ist sinnvoll. Außerdem las ich hier unlängst von unseren Rechtsgelehrten, dass man sich zwar nicht aktiv gegen einen Verwaltungsakt wehren darf, aber auch nicht gezwungen ist, ihn aktiv zu unterstützen.

Im übrigen scheint es mir, als müsse zahlreichen Polizisten regelmäßig mal wieder klargemacht werden, dass sie zwar allerhand dürfen, deshalb aber noch lange nicht Narrenfreiheit haben, sich beliebig danebenzubenehmen. Wenn jemand so wie geschildert durchsucht wird, geht das idR nur aufgrund von Verdachtsmomenten, und wenn sich diese als nichtzutreffend herausstellen, dann gebietet es der höfliche Umgang, den die Herren und Damen in Grün ja auch erwarten, dass man sich für diese offenkundig falsche Verdächtigung entschuldigt. Dazu braucht es keinen Café Latte auf’s Haus, sondern nur wenige Worte. Ob es nun unbedingt klug ist, diesen erziehungsanspruch umzusetzen, wenn man gerade im Visier der Staatsdiener ist, steht wieder auf einem anderen Blatt.

Letztlich sollten alle Beteiligten nicht vergessen: DIE arbeiten FÜR uns. Sobald sie GEGEN uns arbeiten, machen sie was falsch (oder wir, falls unsere Weste doch befleckt ist, natürlich :wink:).

Gruß,

Malte