Die Frage gebe ich gern zurück
Also ich bezweifle, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt
rechtmäßig ist. Was ist denn das für eine Aussage? Du meinst
wahrscheinlich sofort vollstreckbar.
Ach, weißt du - dass ich mich da vertippt habe, ist so offensichtlich, dass es eines Titels wie „Woher stammen solche Kenntnisse?“ völlig unnötig ist. Ich meinte allerdings nicht „vollstreckbar“, sondern „wirksam“ bzw. „verbindlich“.
Einen wichtigen Punkt hast du ganz übersehen. Nämlich die
Frage der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.
Nein, den habe ich nicht übersehen. Er war für meine Ausführungen nur irrelevant. Es ging um die Frage, ob die Behörde zwingen darf und Gewalt anwenden, obwohl keine richtlicher Anordnung vorliegt. Und ja, das darf sie.
Das
heißt, was passiert, wenn ein Bürger gegen eine polizeiliche
Maßnahme (= Verwaltungsakt) Widerspruch einlegt (kann auch
mündlich geschehen, indem man die Maßnahme nicht einfach
hinnimmt)? Im Allgemeinen hat der Widerspruch aufschiebende
Wirkung . Es muss schon Gefahr im Verzug o.ä. sein, damit
es zur sofortigen Vollstreckung kommen kann.
Woher stammen solche Kenntnisse? Ein Blick in § 80 II Nr. 2 VwGO genügt, das zu widerlegen.
Wann liegt nun Gefahr im Verzug vor?
Die Frage stellt sich überhaupt nicht.
Hier genau liegt das
Problem
Da liegt überhaupt kein Problem.
denn die Situation wird zunächst von der Polizei
selbst beurteilt. Die Beamten werden vor Ort also zu ihrem
eigenen Richter.
Die Beamten müssen wie alle anderen Menschen auch die Rechtmäßigkeit ihres Handelns beurteilen. Das letzte Wort steht natürlich trotzdem dem Richter zu, wenn es zu einer Klage kommt. Dafür gibt es die Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. nach anderer Auffassung die allgemeine Feststellungsklage.
Ein vernünftiger Polizeibeamter nutzt diese
Konstellation nicht aus. Die Zahl der Vernünftigen unter den
Polizisten ist leider in den letzten Jahren spürbar
zurückgegangen.
Das ist ja interessant. Kannst du mir dafür bitte Quellen nennen? Komm mir jetzt bitte nicht mit subjektiven Eindrücken, die sich dir aus der Presse ergeben.
Sanktionen dagegen gibt es leider nicht.
Nee, nur das Strafrecht, die Dienstaufsicht und das Staatshaftungsrecht.
Wenn nämlich die
Willkür wenigstens im Nachhinein von den Verwaltungsgerichten
sanktioniert würde, wäre das schon mal ein erster Schritt.
Wie gesagt: Jeder Bürger kann Klage erheben.
Leider besteht da meist Fehlanzeige, siehe Urteil des VG des
Saarlandes in Bezug auf körperliche Dursuchungen von
Fußballfans bishin zum Blick in den Arsch ohne Verdacht gegen
die betroffene Person.
Das Urteil ist ein Paradebeispiel für mangelhafte Rechtsprechung. Es ist aber nicht repräsentativ für die Justiz. Sich an so was aufzuhängen, ist polemisch.
Auch wenn man natürlich die
Maßnahme nicht rückgängig machen kann, so kann man doch die
fehlende Rechtmäßigkeit feststellen lassen.
Na also, du weißt das ja doch!
Levay