Rechte bei Polizeikontrolle

Guten abend,

zunächst wird man durch den Polizisten gefragt, ob man mit
einer Atemalkoholkontrolle einverstanden ist. Wenn nicht, wird
sich der Polizist sehr gründlich überlegen, ob er eine
Blutentnahme anordnet oder nicht,

Wenn ich mich recht erinnere hat sich hier die Rechtslage in
den letzten Jahren geändert (Quelle?) und die Polizei darf nun
auch eine Atemalkoholkontrolle „durchsetzen“, oder?

ich meine nicht, aber wozu sollte das auch gut sein? Beweiskraft hat nur die Blutprobe. Die Atemprobe bestätigt oder widerlegt nur die Einschätzung des Polizisten vor Ort. Weigert sich der Verkehrsteilnehmer, wird auf Basis der Einschätzung eine Blutprobe angordnet oder eben nicht (s.u.).

JEDER darf bei dir eine Blutentnahme durchführen wenn du nicht
widersprichst. Auch ich darf das. Wenn ich dich FRAGE ob ich
dir Blut abnehmen darf und du mir deinen Arm hinstreckst
kannst du mich hinterher nicht verklagen. Polizei oder nicht
ist völlig irrelevant.

Nein, ist es nicht:
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81a.html

Ansonsten wären JAHRGÄNGE von
Sanitäteranwärtern und Medizinstudenten schwer kriminell. :smile:

Ich meine, daß intravenöse Eingriffe nur durch Ärzte vorgenommen werden dürfen (außer im Notfall), aber dazu sollen Malte oder Renee etwas sagen (nicht mein Thema).

Findet eine Atemuntersuchung statt und deutet diese auf
übermäßigen Alkoholgenuß hin, wird eine Blutentnahme
angeordnet.

Eben, das sag ich doch die ganze Zeit :smile:
Wenn die _freiwillige_ Maßnahme Verdachtsmomente ergibt folgt
eine dann rechtsmäßige Folgemaßnahme. Deswegen stimmt man der
freiwillige eben auch nicht zu, weil dann die Folgemaßnahme
eben u.U. nicht verhältnismäßig wäre.

Die Polizisten verfügen durchaus über eine entsprechende Erfahrung, um auch ohne Atemprobe zu erkennen, ob jemand getrunken hat oder eben nicht. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, daß bei jemandem eine Blutprobe angeordnet wird, bei dem keine hinreichenden Verdachtsmomente vorlagen, was natürlich nicht heißt, daß das weder vorkommt noch nachträglich von einem Gericht nicht anders gesehen wird.

In beiden Fällen ist eine Zustimmung zur
Blutentnahme hilfreich aber nicht notwendig. Im Zweifel wird
die Entnahme - wie erwähnt - angeordnet und wenn es nicht
anders geht mit Gewalt durchgesetzt.

Komisch, dass bei euch eine „Nichtzustimmung“ immer mit Gewalt
bzw. Gegenwehr in Verbindung gebracht wird.

Noch einmal: Eine verbale Äußerung ist uninteressant, d.h. die Blutentnahme wird durchgeführt, auch wenn der Kunde protestiert. Wird sein Protest körperlich artikuliert, wird eben Gewalt angewendet.

Es sind nicht alle so vernünftig wie Du und fügen sich der Anordnung. Es kommt sogar vor, daß sich Verdächtige bspw. so sehr gegen einen festen Griff wehren, daß sie sich dabei selbst den Arm brechen.

Gruß,
Christian

Hallo,

ich mich dagegen nicht „wehre“ (verbal natürlich) gilt das als
Zustimmung und ist trotzdem erlaubt.

Scheint ein sehr hartnäckiger Volksaberglaube zu sein. Der
einzige, der durch Schweigen zustimmen kann, ist unter
bestimmten Voraussetzungen ein Kaufmann.

das ist falsch. „konkludentes Handeln“ bzw. „mutmaßliche
Zustimmung“ sind die Stichworte

naja, das weiß ich auch. Wir reden hier aber nicht davon, daß jemand schweigend Geld und Ware auf das Laufband an der Kasse legt oder bewußtlos abm Boden liegt. Es geht darum, ob jemand unter normalen Umständen durch passives Verhalten Zustimmung signalisieren kann und das kann eben nur der Kaufmann.

Im konkreten Fall ging es um die Frage der Blutentnahme und die läuft nicht so ab, daß sich ein Arzt vor den Kunden stellt, drei Minuten wartet und das Schweigen als Zustimmung zu der Maßnahme wertet (wobei das sowieso irrelevant ist).

Im übrigen scheint es mir, als müsse zahlreichen Polizisten
regelmäßig mal wieder klargemacht werden, dass sie zwar
allerhand dürfen, deshalb aber noch lange nicht Narrenfreiheit
haben, sich beliebig danebenzubenehmen.

Aus der Praxis: Polizisten werden heute für jeden Furz angezeigt, so daß die meisten (Ausnahmen gibt es immer) schon darauf achten was sie tun. Daß die aus Langeweile einfach mal jemanden sich bis auf die Unterwäsche ausziehen lassen, ist eher unwahrscheinlich.

Gruß,
Christian

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Hi,

JEDER darf bei dir eine Blutentnahme durchführen wenn du nicht
widersprichst. Auch ich darf das. Wenn ich dich FRAGE ob ich
dir Blut abnehmen darf und du mir deinen Arm hinstreckst
kannst du mich hinterher nicht verklagen. Polizei oder nicht
ist völlig irrelevant.

Nein, ist es nicht:
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81a.html

Da steht, dass es Ärzten nach amtlicher Anordnung ausdrücklich erlaubt ist, auch ohne Einwilligung solche Eingriffe vorzunehmen. Da steht _nichts_ darüber, wem es unter welchen Umständen _verboten_ ist (und was nicht verboten ist, ist erlaubt).

Ich meine, daß intravenöse Eingriffe nur durch Ärzte
vorgenommen werden dürfen (außer im Notfall), aber dazu sollen
Malte oder Renee etwas sagen (nicht mein Thema).

Das steht so nirgends. Rechtlich betrachtet sind intravenöse Punktionen Körperverletzungen*. Nun gibt es mehrere Umstände, unter denen diese Körperverletzung nicht strafbar ist:

  • Notstand
  • Notwehr
  • Nothilfe

und… *trommelwirbel*

StGB § 228 - Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Das bedeutet: Wenn ich Dir Zustimmung dazu signalisiere, darfst Du mir völlig legal bspw. eine Kanüle legen. Dieser Umstand ermöglicht es, dass Krankenpflegeschüler und Rettungsdienstauszubildende die Venenpunktion lernen können, das ginge sonst nicht bzw. nur sehr kompliziert**.

Noch einmal: Eine verbale Äußerung ist uninteressant, d.h. die
Blutentnahme wird durchgeführt, auch wenn der Kunde
protestiert. Wird sein Protest körperlich artikuliert, wird
eben Gewalt angewendet.

Es sind nicht alle so vernünftig wie Du und fügen sich der
Anordnung. Es kommt sogar vor, daß sich Verdächtige bspw. so
sehr gegen einen festen Griff wehren, daß sie sich dabei
selbst den Arm brechen.

Der Unterschied ist der, dass bei Maßnahmen, denen ich mich ohne Widerspruch hingebe, meine Zustimmung als gegeben vorausgesetzt werden kann und die Beamten diese Maßnahme dann nicht mehr rechtfertigen müssen. Äußere ich meinen Widerspruch hingegen deutlich und vor Zeugen, dann dürfen die Herrschaften darüber nachdenken, ob sie die Maßnahme im Zweifelsfall tatsächlich rechtfertigen können.

In welchen Fällen das effektiv einen Unterschied macht, sei dahingestellt.

Gruß,

Malte


* Es gibt Rechtsmeinungen, die Körperverletzungen als „nicht tatbestandsmäßig“ ansehen, sofern sie den Regeln der ärztlichen Kunst genügen. Der BGH sieht das anders.

** Arzt vor Ort, der das delegiert und überwacht, und selbst dann ist es kritisch, weil delegierte ärztliche Maßnahmen nur dann legal durchgeführt werden können, wenn sie im klinischen Training erlernt und erprobt wurden - da ist man dann aber gerade erst bei. Klassisches Henne-Ei-Problem.

Guten abend,

JEDER darf bei dir eine Blutentnahme durchführen wenn du nicht
widersprichst. Auch ich darf das. Wenn ich dich FRAGE ob ich
dir Blut abnehmen darf und du mir deinen Arm hinstreckst
kannst du mich hinterher nicht verklagen. Polizei oder nicht
ist völlig irrelevant.

Nein, ist es nicht:
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81a.html

Da steht, dass es Ärzten nach amtlicher Anordnung ausdrücklich
erlaubt ist, auch ohne Einwilligung solche Eingriffe
vorzunehmen. Da steht _nichts_ darüber, wem es unter welchen
Umständen _verboten_ ist (und was nicht verboten ist, ist
erlaubt).

es ging darum, ob die Blutentnahme von einem Arzt vorgenommen werden muß oder (mit Einwilligung des Delinquenten) von jedem dahergelaufenen Bürohengst durchgeführt werden kann. 81a StPO legt fest, daß die Blutentnahme nur durch einen Arzt vorgenommen werden darf.

Anders formuliert: Natürlich darf es in strafrechtlicher Hinsicht jeder machen, wenn der Kunde es erlaubt, aber im Rahmen der StPO eben nicht.

Gruß,
Christian

Hallo!

es ging darum, ob die Blutentnahme von einem Arzt vorgenommen
werden muß oder (mit Einwilligung des Delinquenten) von jedem
dahergelaufenen Bürohengst durchgeführt werden kann. 81a StPO
legt fest, daß die Blutentnahme nur durch einen Arzt
vorgenommen werden darf.

Das ist nicht so vollkommen richtig. § 81a StPO spricht doch selbst schon von der Zulässigkeit „ohne Einwilligung des Beschuldigten“. Der Krankenpfleger, die Krankenschwester, der erfahrene Medizinstudent dürfen das mit Einverständnis des Betroffenen auch, ohne Arzt zu sein (Meyer-Goßner, § 81a Rdnr. 3, 19).
Freilich sagt mein Kommentar nichts zu der Frage, ob KHK Piesepampel das bei meinem Einverständnis auch darf - die potentielle Gefährlichkeit einer Blutentnahme durch einen absoluten Laien spricht meiner Meinung nach eher dagegen. Es ist meiner Meinung nach allerdings auch recht müßig über diese Frage nachzudenken, weil:

a) Kein Beamter Blut abnehmen will
b) Eine Einwilligung vollkommen irrelevant ist, weil der Verdächtige zur Duldung verpflichtet ist und man eine Einwilligung somit auch nicht einholen wird. Ich war nie in der Lage, aber ich gehe davon aus, dass die Beamten lediglich darauf hinweisen werden, dass man zur Duldung der Blutentnahme verpflichttet sei.

Gruß,

Florian.

So ist es ja auch grundsätzlich. Wie gesagt: Auch ein
rechtswidriger Verwaltungsakt ist wirksam, muss also befolgt
werden. Das gilt ganz besonders im Polizei- und Ordnungsrecht,
wo regelmäßig die aufschiebende Wirkung selbst eines
Widerspruchs entfällt.

Auch dafür gibt es Grenzen, aber die liegen dann schon sehr im Extremen.

Gruß
Werner

Hi,

Das bedeutet: Wenn ich Dir Zustimmung dazu signalisiere,
darfst Du mir völlig legal bspw. eine Kanüle legen. Dieser
Umstand ermöglicht es, dass Krankenpflegeschüler und
Rettungsdienstauszubildende die Venenpunktion lernen können,
das ginge sonst nicht bzw. nur sehr kompliziert**.

eben, das sage ich doch die ganze Zeit. :smile: Wenn ich einem Polizeibeamten etwas erlaube spielt es doch keine Rolle ob er sonst dafür vom polizeilichen Gewaltmonopol Gebrauch machen könnte oder nicht. BTW fragt sich doch in wie weit „keine Gegenwehr bzw keine ablehnende Aussage“ eine Zustimmung bedeutet. Bei meiner Saniausbildung fanden keine Abmachungen a la „Stimmst du zu, dass ich dir in den Arm steche?“ „Ja, ich stimme zu“ statt. Wer Lust hatte stand halt zur richtigen Zeit am richtigen Ort und streckte seinen Arm hin. Da kann man doch wohl auch ohne Worte von einer Zustimmung sprechen, oder etwa nicht? Das gleiche gilt sicher auch gegenüber der Polizei.

Der Unterschied ist der, dass bei Maßnahmen, denen ich mich
ohne Widerspruch hingebe, meine Zustimmung als gegeben
vorausgesetzt werden kann

Danke :smile:

In welchen Fällen das effektiv einen Unterschied macht, sei
dahingestellt.

Ja, ich bin nicht naiv und glaube, dass sich durch o.g. die Welt verändert. Aber sich selbst ans Messer liefern braucht man wohl nicht (War das Bierchen zum Mittagessen nicht vielleicht doch eher schon Nachmittags?).

** Arzt vor Ort, der das delegiert und überwacht, und selbst
dann ist es kritisch, weil delegierte ärztliche Maßnahmen nur
dann legal durchgeführt werden können,

Wenn ich mich recht erinnere (ist schon was her) war bei uns kein Arzt und delegiert wurde auch nicht. War IMHO also kein Problem.

Grüße,
J~

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Hi nochmal,

Aus der Praxis: Polizisten werden heute für jeden Furz
angezeigt, so daß die meisten (Ausnahmen gibt es immer) schon
darauf achten was sie tun.

das nehme ich mal als Zustimmung und Beipflichtung zu meiner Meinung hin :smile:
Eben darum macht es vielleicht doch Sinn, denen nix zu erlauben. Deren „Gefühl“ (oder das Palästinensertuch des Bürgers) reicht vielleicht zu einer FRAGE nach einer Durchsuchung, aber zu einer DURCHSETZUNG reicht es vielleicht nicht wenn der Beamte Angst hat das zweifelsfrei rechtfertigen zu müssen.

In diesem Sinne einen stressfreien Abend :smile:
J~

Hallo!

Der Unterschied ist der, dass bei Maßnahmen, denen ich mich
ohne Widerspruch hingebe, meine Zustimmung als gegeben
vorausgesetzt werden kann

Danke :smile:

Wie ich bereits andeutete sehe ich das anders. Der Verdächtige ist gewzungen, die Blutentnahme zu Dulden - § 81a StPO. Das wird ihm vorher deutlich gemacht. Die Tatsache, dass er diese Entnahme, die er ohnehin über sich ergehen lassen muss, nun ohne besondere Gegenwehr duldet, ist sicherlich nicht als Einverständnis zu werten. Man kann vom Erdulden eines Erfolges, der auch bei Gegenwehr eintreten würde, nicht auf eine Zustimmung schließen.

Ja, ich bin nicht naiv und glaube, dass sich durch o.g. die
Welt verändert. Aber sich selbst ans Messer liefern braucht
man wohl nicht (War das Bierchen zum Mittagessen nicht
vielleicht doch eher schon Nachmittags?).

Nemo tenetur…das gilt natürlich auch für die allseits beliebte „Haben Sie was getrunken?“ - Frage. Daneben steht es jedem frei, jeden Polizeibeamten in solchen Fragen jederzeit anzuflunkern. Lügen ist ja nicht strafbar - außer vor Gericht und auch dort nicht für jeden :wink:

Gruß,

Florian.

Hallo!

Offensichtlich wurde auch die mildeste massnahme getroffen,

Über die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung in einer Einkaufspassage mit den zu erwartenden Reaktionen der Passanten kann man meiner Meinung auch ein wenig mehr diskutieren. Dass man in den Augen der Umstehenden als vermeintlich kriminell erscheint und dass es für den betroffenen sicherlich angenehmer wäre, das an einem weniger auffälligen Ort zu erdulden, ist meiner Meinung nach nachvollziehbar - meinetwegen auch mal vollkommen losgelöst von irgendwelchen rechtlichen Erwägungen - überaus verständlich.

Naja letztendlich wurde nichts gefunden, keine Entschuldigung
kein Danke etc.

Wofuer die Entschuldigung? Wofuer bedanken?

Ich weiß, es ist nicht selbstverständlich, aber wenn ich mich verwählt habe, knall ich nicht einfach den Hörer in die Gabel, sondern entschuldige mich für die Störung und wünsche noch einen schönen Tag. Ich denke, man kann da einen gemeinsamen Nenner zum hiesigen Problem finden, der sich vielleicht schlicht mit Anstand oder Umgangsformen umschreiben lässt.
Wie ich schon angedeutet habe. Wenn eine Kontrolle negativ verläuft, wäre es sinnvoll, die Kontrollierte Person vielleicht kurz darauf hinzuweisen, warum eben diese Kontrolle genau an diesem Ort und bei dieser Person als sinnvoll erschien. Für eine Maßnahme, deren Sinn man erkennt, wird man sicherlich mehr Verständnis aufbringen. Ich habe Polizeiarbeit auch schon freundlich und zuvorkommend und um Verständnis werbend erlebt - darin sehe ich keinen Nachteil - eher einen Vorteil.

Gruß,

Florian.

Auch dafür gibt es Grenzen, aber die liegen dann schon sehr im
Extremen.

Richtig. Ein Verwaltungsakt kann nämlich auch nichtig sein. Das ist aber die absolute Ausnahme.

Levay

Hallo,

Aus der Praxis: Polizisten werden heute für jeden Furz
angezeigt, so daß die meisten (Ausnahmen gibt es immer) schon
darauf achten was sie tun.

das nehme ich mal als Zustimmung und Beipflichtung zu meiner
Meinung hin :smile:

hm, das eher zu unrecht.

Eben darum macht es vielleicht doch Sinn, denen nix zu
erlauben. Deren „Gefühl“ (oder das Palästinensertuch des
Bürgers) reicht vielleicht zu einer FRAGE nach einer
Durchsuchung, aber zu einer DURCHSETZUNG reicht es vielleicht
nicht wenn der Beamte Angst hat das zweifelsfrei rechtfertigen
zu müssen.

Glaubst Du im Ernst, daß die Polizisten fragen, wenn sie sich nicht sicher sind, eine Maßnahme durchführen zu wollen? Eindrucksvoller könnte man kaum Machtlosigkeit demonstrieren.

In diesem Sinne einen stressfreien Abend :smile:

Ts, hier sind noch an die 50 CDs zu rippen.

Gruß,
Christian

Also ich bezweifle, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt
rechtmäßig ist. Was ist denn das für eine Aussage? Du meinst
wahrscheinlich sofort vollstreckbar.

Ach, weißt du - dass ich mich da vertippt habe, ist so
offensichtlich, dass es eines Titels wie „Woher stammen solche
Kenntnisse?“ völlig unnötig ist. Ich meinte allerdings nicht
„vollstreckbar“, sondern „wirksam“ bzw. „verbindlich“.

Entschuldigung, wenn ich dich auf einen Fehler hingewiesen habe, der deine ganze Aussage ad absurdum geführt hat.

Einen wichtigen Punkt hast du ganz übersehen. Nämlich die
Frage der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.

Nein, den habe ich nicht übersehen. Er war für meine
Ausführungen nur irrelevant. Es ging um die Frage, ob die
Behörde zwingen darf und Gewalt anwenden, obwohl keine
richtlicher Anordnung vorliegt. Und ja, das darf sie.

Auch wenn die Maßnahme aufschiebbar ist (s.u.)?

Das
heißt, was passiert, wenn ein Bürger gegen eine polizeiliche
Maßnahme (= Verwaltungsakt) Widerspruch einlegt (kann auch
mündlich geschehen, indem man die Maßnahme nicht einfach
hinnimmt)? Im Allgemeinen hat der Widerspruch aufschiebende
Wirkung
. Es muss schon Gefahr im Verzug o.ä. sein, damit
es zur sofortigen Vollstreckung kommen kann.

Woher stammen solche Kenntnisse? Ein Blick in § 80 II Nr. 2
VwGO genügt, das zu widerlegen.

Danke für den Hinweis, den cmd.dea auch schon gegeben hat. Ich lese: Die aufschiebende Wirkung entfällt nur … bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten… Deine Aussage geht eher in die Richtung, dass ausnahmslos alle polizeilichen Maßnahmen sofort auszuführen sind. Das sehe ich nicht so, aber du wirst mich vielleicht aufklären.

Ich gehe davon aus, dass Widerspruch gegen Polizeimaßnahmen regelmäßig zu einer aufschiebenden Wirkung führt, es sei denn, die Maßnahme ist ausnahmsweise unaufschiebbar. Zahlenmäßig dürfte letzteres in der Praxis zugegebenermaßen deutlich häufiger vorkommen.

Wann liegt nun Gefahr im Verzug vor?

Die Frage stellt sich überhaupt nicht.

Dann eben: Wann ist die Anordnung oder Maßnahme unaufschiebbar?

Hier genau liegt das
Problem

Da liegt überhaupt kein Problem.

denn die Situation wird zunächst von der Polizei
selbst beurteilt. Die Beamten werden vor Ort also zu ihrem
eigenen Richter.

Die Beamten müssen wie alle anderen Menschen auch die
Rechtmäßigkeit ihres Handelns beurteilen. Das letzte Wort
steht natürlich trotzdem dem Richter zu, wenn es zu einer
Klage kommt. Dafür gibt es die Fortsetzungsfeststellungsklage
bzw. nach anderer Auffassung die allgemeine
Feststellungsklage.

Du sprichst einen Zeitpunkt an, an dem die Sache schon lange gelaufen ist. Hierin liegt m.E. automatisch eine Gefahr. Denn alle wissen, dass die Maßnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Häufig ist selbst der Betroffe, geschweige denn die Behörde oder das Gericht motiviert, eine schon gegessene Sache nochmal durchzukauen. Die Folge ist, dass keine rechtliche Beurteilung erfolgt oder dass das Urteil schon vor dem Prozess feststeht (siehe den von mir angesprochenen Fall/?Einzelfall?). Der Polizeibeamte bekommt also keine Sanktionen, auch wenn sein Handeln rechtswidrig war. Er wird in einer ähnlichen Situation wieder so handeln.

Ein vernünftiger Polizeibeamter nutzt diese
Konstellation nicht aus. Die Zahl der Vernünftigen unter den
Polizisten ist leider in den letzten Jahren spürbar
zurückgegangen.

Das ist ja interessant. Kannst du mir dafür bitte Quellen
nennen? Komm mir jetzt bitte nicht mit subjektiven Eindrücken,
die sich dir aus der Presse ergeben.

Darüber habe ich mich schon mit vielen gestritten. Aber wenn du eine wissenschaftliche, repräsentative Studie einforderst, kann ich nicht damit dienen, sondern nur mit Szeneerfahrung. Das wird dir nicht reichen, denn: Still, a man hears what he wants to hear and disregards the rest.

Sanktionen dagegen gibt es leider nicht.

Nee, nur das Strafrecht, die Dienstaufsicht und das
Staatshaftungsrecht.

Was meistens leider im Sande verläuft. Du kennst doch den Spruch mit der Krähe.

Leider besteht da meist Fehlanzeige, siehe Urteil des VG des
Saarlandes in Bezug auf körperliche Dursuchungen von
Fußballfans bishin zum Blick in den Arsch ohne Verdacht gegen
die betroffene Person.

Das Urteil ist ein Paradebeispiel für mangelhafte
Rechtsprechung. Es ist aber nicht repräsentativ für die
Justiz.

Wollen wir’s hoffen.

Auch wenn man natürlich die
Maßnahme nicht rückgängig machen kann, so kann man doch die
fehlende Rechtmäßigkeit feststellen lassen.

Na also, du weißt das ja doch!

Ich bin kein Jurist, meinetwegen verfüge ich nur über (gefährliches) juristisches Halbwissen. Aber um noch mal auf den TE zurückzukommen, mich wundert schon manchmal die Herangehensweise an solche Fälle. Ist nicht bei dem geschilderten Fall zum Beispiel die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, und zwar die drei Aspekte, die damit zusammenhängen?

Der TE hat geschildert, dass er die Durchsuchung als problematisch empfand, weil sie auf offener Straße in der Fußgängerzone stattfand. Wenn ich dann an das Thema mildere Mittel denke, so fällt mir beispielsweise die Frage ein, wie weit die nächste Polizeiwache entfernt war. Wenn sie nur ein paar Hundert Meter entfernt war, was keiner von uns weiß, hätten doch die Beamten die Personendurchsuchung dort durchführen können. Warum hat eine niemand diesen Punkt angesprochen? Die Kritik an fehlenden juristischen Kenntissen geht ins Leere, wenn die antwortenden Fachleute keine angemessene Prüfung des Falles vornehmen. Sollte ich jedoch mit meiner Frage falsch liegen, lasse ich mich gerne eines besseren belehren.

Viele Grüße
Ultra

Hallo,

Freilich sagt mein Kommentar nichts zu der Frage, ob KHK
Piesepampel das bei meinem Einverständnis auch darf - die
potentielle Gefährlichkeit einer Blutentnahme durch einen
absoluten Laien spricht meiner Meinung nach eher dagegen.

rein strafrechtlich darf er, ohne Zweifel. Das darf jeder.

Gruß,

Malte

Entschuldigung, wenn ich dich auf einen Fehler hingewiesen
habe, der deine ganze Aussage ad absurdum geführt hat.

Ich habe mich nicht darüber beschwert, sondern über den unnötigen Titel. Aber darüber müssen wir uns ja nun auch nicht lange streiten.

Woher stammen solche Kenntnisse? Ein Blick in § 80 II Nr. 2
VwGO genügt, das zu widerlegen.

Danke für den Hinweis, den cmd.dea auch schon gegeben hat. Ich
lese: Die aufschiebende Wirkung entfällt nur … bei
unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von
Polizeivollzugsbeamten…
Deine Aussage geht eher in die
Richtung, dass ausnahmslos alle polizeilichen Maßnahmen sofort
auszuführen sind. Das sehe ich nicht so, aber du wirst mich
vielleicht aufklären.

Na, ob meine Aussage in die Richtung ging, stehe dahin. Richtig ist es jedenfalls (vgl. etwa Wolff/Drecker, Studienkommentar VWGO / VwVfG, § 80 VwGO Rn. 16). Das folgt schon aus der Überlegung, dass die Polizei in der Regel sowieso nur einschreitet, wenn andere Behörden das nicht oder nicht rechtzeitig können.

Ich gehe davon aus, dass Widerspruch gegen Polizeimaßnahmen
regelmäßig zu einer aufschiebenden Wirkung führt

Das ist dein gutes Recht; allerdings solltest du bedenken, dass ein Widerspruch nur schriftlich oder zur Niederschrift möglich ist, § 70 VwGO.

es sei denn,
die Maßnahme ist ausnahmsweise unaufschiebbar.

Noch mal: Der Regelfall ist im Polizei- und Ordnungsrecht genau das Gegenteil dessen, was du ganz willkürlich unterstellst. Und ich habe noch ein zweites, sogar noch wichtigeres Argument dafür: Der Regelfall ist immer der, von dem das Gesetz ausgeht. Normalerweise hat ein Widerspruch also aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Behörde ordnet die sofortige Vollziehung an. Wenn aber das Gesetz nun die sofortige Vollziehbarkeit von sich aus festlegt, ist gerade das der Regelfall - darum und nur darum macht es das Gesetz ja so.

Zahlenmäßig
dürfte letzteres in der Praxis zugegebenermaßen deutlich
häufiger vorkommen.

Rechtstheoretisch sowieso.

Du sprichst einen Zeitpunkt an, an dem die Sache schon lange
gelaufen ist. Hierin liegt m.E. automatisch eine Gefahr. Denn
alle wissen, dass die Maßnahme nicht mehr rückgängig gemacht
werden kann. Häufig ist selbst der Betroffe, geschweige denn
die Behörde oder das Gericht motiviert, eine schon gegessene
Sache nochmal durchzukauen.

Wieder so eine Unterstellung. Woher weißt du was über die Motivation von Gerichten?

Die Folge ist, dass keine
rechtliche Beurteilung erfolgt oder dass das Urteil schon vor
dem Prozess feststeht

Polemik. Es macht keinen Spaß, mit dir zu diskutieren, denn das sind wilde Behauptungen.

(siehe den von mir angesprochenen
Fall/?Einzelfall?).

Denk nach! Wieso kannte ich den Fall wohl? Weil er so bemerkenswert ist. Wäre das der Standard, hätte ich nicht gewusst, wovon du eigentlich sprichst.

Der Polizeibeamte bekommt also keine
Sanktionen, auch wenn sein Handeln rechtswidrig war. Er wird
in einer ähnlichen Situation wieder so handeln.

Das ist blödsinnig. Es gibt verschiedenste Arten möglicher Sanktionen, die wiederum von verschiedenen Faktoren abhängen. Es gibt auch Polizisten, die ihren Job verlieren. Es gibt ebenso Polizisten, denen gar nichts passiert und zwar aus gutem Grund: Es ist nämlich gar nicht immer so leicht, in einer konkreten Situation abschließend über die Rechtslage zu befinden. Und dann auch noch unter Zeitdruck.

Darüber habe ich mich schon mit vielen gestritten. Aber wenn
du eine wissenschaftliche, repräsentative Studie einforderst,
kann ich nicht damit dienen, sondern nur mit Szeneerfahrung.

Danke, das ist mir zu subjektiv.

Das wird dir nicht reichen, denn: Still, a man hears what
he wants to hear and disregards the rest.

Blödsinn. Ich bin total neutral. Ich stehe überhaupt nicht auf der Seite der Polizei, ich bin kein Polizist und werde auch nie einer sein. Ich höre schon, was du sagst, nur reicht mir das nicht.

Sanktionen dagegen gibt es leider nicht.

Nee, nur das Strafrecht, die Dienstaufsicht und das
Staatshaftungsrecht.

Was meistens leider im Sande verläuft. Du kennst doch den
Spruch mit der Krähe.

Auch Polemik. Unpassend obendrein. Glaubst du ernsthaft, ein Richter sieht sich in einem Boot mit einem Polizeivollzugsbeamten? Die beiden haben nix miteinander zu tun.

Der TE hat geschildert, dass er die Durchsuchung als
problematisch empfand, weil sie auf offener Straße in der
Fußgängerzone stattfand. Wenn ich dann an das Thema mildere
Mittel denke, so fällt mir beispielsweise die Frage ein, wie
weit die nächste Polizeiwache entfernt war. Wenn sie nur ein
paar Hundert Meter entfernt war, was keiner von uns weiß,
hätten doch die Beamten die Personendurchsuchung dort
durchführen können. Warum hat eine niemand diesen Punkt
angesprochen? Die Kritik an fehlenden juristischen Kenntissen
geht ins Leere, wenn die antwortenden Fachleute keine
angemessene Prüfung des Falles vornehmen. Sollte ich jedoch
mit meiner Frage falsch liegen, lasse ich mich gerne eines
besseren belehren.

Diesen Eindruck habe ich nicht. Jedenfalls: Ob die Maßnahme der Polizei rechtmäßig war, weiß ich nicht. Wie soll das hier jemand beurteilen? Vermutlich wird es im Landespolizeigesetz eine Ermächtigung für Durchsuchungen dieser Art geben, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Ich kenne jetzt weder diese Bedingungen, noch weiß ich, ob sie vorlagen. Darum ging es mir auch nicht. Es ging mir ganz einfach nur darum zu widersprechen, als die Idee aufkam, man müsse sich das von der Polizei nicht gefallen lassen.

Der Regelfall ist und bleibt: Ein Verwaltungsakt, selbst ein rechtswidriger, ist wirksam und zu befolgen. Ein Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen und hat im Polizeirecht in aller Regel sowieso keine aufschiebende Wirkung.

So, ich klinke mich aus der „Diskussion“ jetzt aus. Weißt du, ich glaube, du hörst nur, was du hören willst. Argumente scheinen dich nicht so zu interessieren. Vielleicht hat ja jemand anderes Lust, sich da weiter mit dir zu plagen. Ich jedenfalls nicht.

Levay

Obwohl du nicht mehr mit mir diskutieren willst - was sicherlich angebracht ist, da die Argumente weitestgehend ausgetauscht sind - möchte ich noch kurz antworten.

Woher stammen solche Kenntnisse? Ein Blick in § 80 II Nr. 2
VwGO genügt, das zu widerlegen.

Danke für den Hinweis, den cmd.dea auch schon gegeben hat. Ich
lese: Die aufschiebende Wirkung entfällt nur … bei
unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von
Polizeivollzugsbeamten…
Deine Aussage geht eher in die
Richtung, dass ausnahmslos alle polizeilichen Maßnahmen sofort
auszuführen sind. Das sehe ich nicht so, aber du wirst mich
vielleicht aufklären.

Na, ob meine Aussage in die Richtung ging, stehe dahin.
Richtig ist es jedenfalls (vgl. etwa Wolff/Drecker,
Studienkommentar VWGO / VwVfG, § 80 VwGO Rn. 16). Das folgt
schon aus der Überlegung, dass die Polizei in der Regel
sowieso nur einschreitet, wenn andere Behörden das nicht oder
nicht rechtzeitig können.

OK

Ich gehe davon aus, dass Widerspruch gegen Polizeimaßnahmen
regelmäßig zu einer aufschiebenden Wirkung führt

Das ist dein gutes Recht; allerdings solltest du bedenken,
dass ein Widerspruch nur schriftlich oder zur Niederschrift
möglich ist, § 70 VwGO.

Ich bin davon ausgegangen, dass der Beamte direkt vor Ort einen Widerspruch aufnehmen und intern weiterleiten muss.

es sei denn,
die Maßnahme ist ausnahmsweise unaufschiebbar.

Noch mal: Der Regelfall ist im Polizei- und Ordnungsrecht
genau das Gegenteil dessen, was du ganz willkürlich
unterstellst. Und ich habe noch ein zweites, sogar noch
wichtigeres Argument dafür: Der Regelfall ist immer der, von
dem das Gesetz ausgeht. Normalerweise hat ein Widerspruch also
aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Behörde ordnet die
sofortige Vollziehung an. Wenn aber das Gesetz nun die
sofortige Vollziehbarkeit von sich aus festlegt, ist gerade
das der Regelfall - darum und nur darum macht es das Gesetz ja
so.

OK

Zahlenmäßig
dürfte letzteres in der Praxis zugegebenermaßen deutlich
häufiger vorkommen.

Rechtstheoretisch sowieso.

OK - auch im ursprünglich geschilderten Fall besteht sicherlich kein Zweifel, dass die Maßnahme nicht drei Tage später mit schriftlicher Einladung erfolgen kann. Doch es gibt auch andere Fälle, die - wenn ich betroffen wäre - eventuell überprüfen lassen würde, Zum Beispiel Platzverweise und Betretungsverbote.

Du sprichst einen Zeitpunkt an, an dem die Sache schon lange
gelaufen ist. Hierin liegt m.E. automatisch eine Gefahr. Denn
alle wissen, dass die Maßnahme nicht mehr rückgängig gemacht
werden kann. Häufig ist selbst der Betroffe, geschweige denn
die Behörde oder das Gericht motiviert, eine schon gegessene
Sache nochmal durchzukauen.

Wieder so eine Unterstellung. Woher weißt du was über die
Motivation von Gerichten?

Hier hast du mich falsch verstanden. Ich habe die Gefahr angesprochen, dass die Gerichte tendenziell bei einer schon gelaufenen Sache weniger motiviert an die Sache herangehen könnten als bei einer Verwaltungsentscheidung, deren Ausgang noch offen ist. Es geht auch leider kaum jemand der Betroffenen nachträglich zum Beispiel gegen einen Platzverweis vor. Wenn jemand wegen eines Verkehrsverstoßes ein Verwarn- oder Bußgeld zahlen soll, gibt es zahlreiche Widersprüche.

Ich fordere deshalb, dass man diese nachträglichen Überprüfungen wichtig nimmt, gerade damit ein Polizist, der rechtswidrig vorgegangen ist, nicht beim nächsten Mal wieder so vorgeht. Eine pauschale Verurteilung aller Verwaltungsrichter ist damit nicht verbunden.

Die Folge ist, dass keine
rechtliche Beurteilung erfolgt oder dass das Urteil schon vor
dem Prozess feststeht

Polemik. Es macht keinen Spaß, mit dir zu diskutieren, denn
das sind wilde Behauptungen.

Wieder handelt es sich um eine theoretische Gefahr, dass soetwas geschehen könnte.

(siehe den von mir angesprochenen
Fall/?Einzelfall?).

Denk nach! Wieso kannte ich den Fall wohl? Weil er so
bemerkenswert ist. Wäre das der Standard, hätte ich nicht
gewusst, wovon du eigentlich sprichst.

Tatsächlich bin ich heilfroh, dass auch Fachleute auf dieses Urteil aufmerksam geworden sind.

Ich persönlich habe nunmal gewisse Eindrücke, dass sich bestimmte Dinge in eine bestimmte Richtung entwickeln. Aber wo habe ich jemals bestritten, dass dies subjektive Eindrücke sind? Pauschale Verurteilungen habe ich nicht vorgenommen. Wenn es deiner Ansicht nach kaum Polizei- und Justizwillkür gibt - ist es so schlimm, wenn ich diese nicht vorhandenen Dinge bekämpfe?

Der Polizeibeamte bekommt also keine
Sanktionen, auch wenn sein Handeln rechtswidrig war. Er wird
in einer ähnlichen Situation wieder so handeln.

Das ist blödsinnig. Es gibt verschiedenste Arten möglicher
Sanktionen, die wiederum von verschiedenen Faktoren abhängen.
Es gibt auch Polizisten, die ihren Job verlieren. Es gibt
ebenso Polizisten, denen gar nichts passiert und zwar aus
gutem Grund: Es ist nämlich gar nicht immer so leicht, in
einer konkreten Situation abschließend über die Rechtslage zu
befinden. Und dann auch noch unter Zeitdruck.

OK

Darüber habe ich mich schon mit vielen gestritten. Aber wenn
du eine wissenschaftliche, repräsentative Studie einforderst,
kann ich nicht damit dienen, sondern nur mit Szeneerfahrung.

Danke, das ist mir zu subjektiv.

Habe ich ja vermutet.

Das wird dir nicht reichen, denn: Still, a man hears what
he wants to hear and disregards the rest.

Blödsinn. Ich bin total neutral. Ich stehe überhaupt nicht auf
der Seite der Polizei, ich bin kein Polizist und werde auch
nie einer sein. Ich höre schon, was du sagst, nur reicht mir
das nicht.

Während meiner Bundeswehrzeit gab es endlose Gesetzesüberschreitungen durch die Vorgesetzten. Ich hätte nicht den Hauch einer Chance, auch nur eine davon gerichtsfest zu beweisen. Es gäbe zu wenige Zeugen, die das bestätigen würden und andere Zeugen würden auftauchen, die das genaue Gegenteil aussagen würden. Es wäre sinnlos gewesen, in irgendeiner Weise dagegen vorzugehen. Aber ist das nun ein Beweis, dass ich mir alles nur ausgedacht habe? Bin ich jetzt verpflichtet, diese Dinge totzuschweigen?

Sanktionen dagegen gibt es leider nicht.

Nee, nur das Strafrecht, die Dienstaufsicht und das
Staatshaftungsrecht.

Was meistens leider im Sande verläuft. Du kennst doch den
Spruch mit der Krähe.

Auch Polemik. Unpassend obendrein. Glaubst du ernsthaft, ein
Richter sieht sich in einem Boot mit einem
Polizeivollzugsbeamten? Die beiden haben nix miteinander zu
tun.

Das trifft sicherlich auf die meisten Richter zu.

Der TE hat geschildert, dass er die Durchsuchung als
problematisch empfand, weil sie auf offener Straße in der
Fußgängerzone stattfand. Wenn ich dann an das Thema mildere
Mittel denke, so fällt mir beispielsweise die Frage ein, wie
weit die nächste Polizeiwache entfernt war. Wenn sie nur ein
paar Hundert Meter entfernt war, was keiner von uns weiß,
hätten doch die Beamten die Personendurchsuchung dort
durchführen können. Warum hat eine niemand diesen Punkt
angesprochen? Die Kritik an fehlenden juristischen Kenntissen
geht ins Leere, wenn die antwortenden Fachleute keine
angemessene Prüfung des Falles vornehmen. Sollte ich jedoch
mit meiner Frage falsch liegen, lasse ich mich gerne eines
besseren belehren.

Diesen Eindruck habe ich nicht. Jedenfalls: Ob die Maßnahme
der Polizei rechtmäßig war, weiß ich nicht. Wie soll das hier
jemand beurteilen? Vermutlich wird es im Landespolizeigesetz
eine Ermächtigung für Durchsuchungen dieser Art geben, die an
bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Ich kenne jetzt weder
diese Bedingungen, noch weiß ich, ob sie vorlagen. Darum ging
es mir auch nicht. Es ging mir ganz einfach nur darum zu
widersprechen, als die Idee aufkam, man müsse sich das von der
Polizei nicht gefallen lassen.

Ja, du hast vollkomen Recht, man muss polizeiliche Maßnahmen über sich ergehen lassen. Das wird wohl auch im Falle der geschilderten Durchsuchung so sein. Aber die von vielen getroffenen Aussage war, dass der TE oder sein Freund so etwas auf jeden Fall über sich ergehen lassen muss. Ich wollte darauf hinweisen, dass es auch Grenzen gibt, die eventuell überschritten worden sein könnten.

Der Regelfall ist und bleibt: Ein Verwaltungsakt, selbst ein
rechtswidriger, ist wirksam und zu befolgen. Ein Widerspruch
muss schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen und hat im
Polizeirecht in aller Regel sowieso keine aufschiebende
Wirkung.

OK

So, ich klinke mich aus der „Diskussion“ jetzt aus. Weißt du,
ich glaube, du hörst nur, was du hören willst. Argumente
scheinen dich nicht so zu interessieren.

Schade, dass dieser Eindruck entstanden ist. Eigentlich bin ich nachvollziehbaren Argumenten nicht abgeneigt.

Vielleicht hat ja
jemand anderes Lust, sich da weiter mit dir zu plagen.

Ist das nun ein Kompliment oder eine Beleidigung :smile: ?

Gruß
Ultra

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Was ist eine Maßnahme
Hallo,
ich habe den Eindruck, dass die Begrifflichkeiten nicht klar sind, darum redet ihr aneinander vorbei.

Anscheinend verstehen einige hier unter polizeilichen Maßnahmen alles was Polizisten halt tun könnten. Das ist wohl eher ein umgangsprachliches Verständnis. Damit wären es Maßnahmen, wenn Polizisten jemanden verprüglen, demütigen, verhöhnen und foltern.

Andere vertehen unter Maßnahme nur bestimmte definierte Vorgänge, wie Personenkontrolle, Platzverweis oder vorläufige Festnahme. Ich denke darauf müsste man sich hier auch einigen.

Zu Fragen wäre dann im nächsten Schritt - und das ist m.E. auch die Frage dieses ganzen Threads - welche Mittel im Zuge einer allgemeinen Drogenkontrolle angemessen und zumutbar sind.

Das was hier geschildert wurde erscheint mir da aber nicht grenzwertig. Jacke und Schuhe aus in geschlossenen Räumen und eine Leibesvisitation sind kaum besonders demütigend (ich behaupte aber nicht, dass ich mich freuen würde, wenn sowas mit mir geschähe).

Hätten die Polizisten in dieser Situation verlangt, dass er sich in aller Öffentlichkeit nackt auszieht und hätten dann vor Schaulustigen noch sein Rektum ausgetastet, wäre wohl Ende der Fahnenstange gewesen und kein Richter hätte ihm Widerstand gegen die Staatsgewalt angehängt, wenn er sich gewehrt hätte. Auch weil es sich dann auch nicht mehr um eine allgemeine Kontrolle handelte und damit die Mittel völlig unangemessen wären. Aber das ist auch eine vollkommen hypothetische Annahme.

Gruß
Werner

Dass man in den Augen der Umstehenden als
vermeintlich kriminell erscheint und dass es für den
betroffenen sicherlich angenehmer wäre, das an einem weniger
auffälligen Ort zu erdulden, ist meiner Meinung nach
nachvollziehbar - meinetwegen auch mal vollkommen losgelöst
von irgendwelchen rechtlichen Erwägungen - überaus
verständlich.

Leider ist fuer die Polizei nichts von rechtlichen erwaegungen losgeloest und die Freiheitsberaubung im Amt fuer die annehmlickeit des Betroffenen keine option.

Wofuer die Entschuldigung? Wofuer bedanken?

Wenn eine Kontrolle negativ
verläuft, wäre es sinnvoll, die Kontrollierte Person
vielleicht kurz darauf hinzuweisen, warum eben diese Kontrolle
genau an diesem Ort und bei dieser Person als sinnvoll
erschien. Für eine Maßnahme, deren Sinn man erkennt, wird man
sicherlich mehr Verständnis aufbringen. Ich habe Polizeiarbeit
auch schon freundlich und zuvorkommend und um Verständnis
werbend erlebt - darin sehe ich keinen Nachteil - eher einen
Vorteil.

Dieser Hinweis sollte bei beginn der massnahme erfolgen - erfolgsunabhaengig. Bei negativer kontrolle waere ein:„Danke fuer die Kooperation“ ok - aber eine entschuldigung keinesfalls, denn ob etwas bei der Durchsuchung uebersehen wurde werden die Beamten nie erfahren.

DM

Im übrigen scheint es mir, als müsse zahlreichen Polizisten
regelmäßig mal wieder klargemacht werden, dass sie zwar
allerhand dürfen, deshalb aber noch lange nicht Narrenfreiheit
haben, sich beliebig danebenzubenehmen.

Ich glaube zahlreichen Polizisten muesste in unserem Staate erstmal wieder die Rueckendeckung gegeben werden um dem gesindel auf unseren Strassen klarzumachen das sie nicht Narrenfreiheithaben, sich beliebig danebenzubenehmen.
Nur ein BSP aus juengster Zeit aber absolut nix neues - und es wird immer schlimmer…

http://www.morgenpost.de/ausgabe/2006/11/17/berlin/8…

Wenn jemand so wie
geschildert durchsucht wird, geht das idR nur aufgrund von
Verdachtsmomenten, und wenn sich diese als nichtzutreffend
herausstellen, dann gebietet es der höfliche Umgang, den die
Herren und Damen in Grün ja auch erwarten, dass man sich für
diese offenkundig falsche Verdächtigung entschuldigt.

Es handelt sich offensichtlich um eine Kontrolle iSd Gefahenabwehrrechts am gefaehrlichen ort. Diese ist in den Polizeigesetzen der Laender geregelt und erforder KEINEN Verdacht, das es sich nicht um strafverfolgung handelt.

Ob die durchsuchte Person wirklich nichts bei sich hat, wird sich bei einer oberflaechlichen Durchsuchung auf der Strasse nicht klaeren lassen. D.h. eine Entschuldigung waere unsinnig - denn vielleicht hat die Person trotz Durchsuchung immernoch drogen bei sich.
Ein Dank fuer die Kooperation waere aber ok.

Auszuege ASOG Berlin:

§34 Durchsuchung von Personen
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn

(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn

2. sie sich an einem der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte aufhält,

21

(2) Die Polizei kann ferner die Identität einer Person feststellen,

  1. wenn die Person sich an einem Ort aufhält,

a) von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

aa) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, bb) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,

DM

Oh Mann…

hy christoph

hyyy

polizeibeamte macht es ein wenig spitz ihre position vor
anderen zu demonstrieren.
leibesvisitationen dürfen sie an ort und stelle durchführen.

ja klar und weil sie alle schwul sind, sind das ihre lieblingsmassnahmen…

wiederum aber erst wenn sie sich ausgewiesen haben und
verdacht auf drogenmisbrauch bei euch bestand.
ihr hättet auch sagen können das ihr da nicht mit macht, nur
wenn ein richterlicher beschluss oder dein anwalt dabei ist,
sonst nicht.

Bis auf die Sache mit dem Ausweisen ist das absoluter Bloedsinn, weiter gibts dazu nichts zu sagen.

es ist ja das gleiche wie bei verkehrskontrollen, fahren sie
hinterher und halten dich an, sagen du bist zu schnell
gefahren, können dir dieses aber nicht auf video oder durch
lesern

Du meinst falls sie einen Superillu Leser haben??

nachweisen sonder nur an ihrem tachostand, brauchst du
garnicht weiter mit den reden. sie sollen dir dann das eich
protokoll des tachos zeigen erst dann glaubst du was sie
sagen. fertig aus.

400 Meter verfolgen mit gleichem Abstand, gemessene Geschwindigkeit - 20%, wenn man schnell genug war reichts.

ps PKW tachos sind in der regel nicht geeicht nur LKW tachos .

Achso, deshalb verfolgt die Polizei Raser oft mit LKW…

faziet:

was ziet?

beim nächsten mal sagst nicht ohne meinen anwalt und

wirst mit Zwangsmassnahmen konfrontiert…aua…der einzige der nachher dran verdient ist der Anwalt…

wenn doch lasse dir die dienst nummer geben, namen und
dienststelle, mache eine dienst aufsichtsbeschwerde, suche dir
an ort und stelle genug zeugen die eure version bestättigen
können. mehr zeugen, mehr chance auf wieder gut machungs
ansprüche.

Und wenn die Zeugen bestaetaetaettigen, dass die Massnahmen erklaert und Zwang angedroht wurde ist alles noch viel schoener…

PS: sie denken sie können immer alles machen, sobald sie
merken der jenige lässt alles mit sich machen.

Danke fuer diese heissen Tips, Du Experte! Eins kann ich Dir versichern: Soviel Ahnung wie Du hast koennen sie mit DIR alles machen was sie wollen…

DM

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