Entschuldigung, wenn ich dich auf einen Fehler hingewiesen
habe, der deine ganze Aussage ad absurdum geführt hat.
Ich habe mich nicht darüber beschwert, sondern über den unnötigen Titel. Aber darüber müssen wir uns ja nun auch nicht lange streiten.
Woher stammen solche Kenntnisse? Ein Blick in § 80 II Nr. 2
VwGO genügt, das zu widerlegen.
Danke für den Hinweis, den cmd.dea auch schon gegeben hat. Ich
lese: Die aufschiebende Wirkung entfällt nur … bei
unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von
Polizeivollzugsbeamten… Deine Aussage geht eher in die
Richtung, dass ausnahmslos alle polizeilichen Maßnahmen sofort
auszuführen sind. Das sehe ich nicht so, aber du wirst mich
vielleicht aufklären.
Na, ob meine Aussage in die Richtung ging, stehe dahin. Richtig ist es jedenfalls (vgl. etwa Wolff/Drecker, Studienkommentar VWGO / VwVfG, § 80 VwGO Rn. 16). Das folgt schon aus der Überlegung, dass die Polizei in der Regel sowieso nur einschreitet, wenn andere Behörden das nicht oder nicht rechtzeitig können.
Ich gehe davon aus, dass Widerspruch gegen Polizeimaßnahmen
regelmäßig zu einer aufschiebenden Wirkung führt
Das ist dein gutes Recht; allerdings solltest du bedenken, dass ein Widerspruch nur schriftlich oder zur Niederschrift möglich ist, § 70 VwGO.
es sei denn,
die Maßnahme ist ausnahmsweise unaufschiebbar.
Noch mal: Der Regelfall ist im Polizei- und Ordnungsrecht genau das Gegenteil dessen, was du ganz willkürlich unterstellst. Und ich habe noch ein zweites, sogar noch wichtigeres Argument dafür: Der Regelfall ist immer der, von dem das Gesetz ausgeht. Normalerweise hat ein Widerspruch also aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Behörde ordnet die sofortige Vollziehung an. Wenn aber das Gesetz nun die sofortige Vollziehbarkeit von sich aus festlegt, ist gerade das der Regelfall - darum und nur darum macht es das Gesetz ja so.
Zahlenmäßig
dürfte letzteres in der Praxis zugegebenermaßen deutlich
häufiger vorkommen.
Rechtstheoretisch sowieso.
Du sprichst einen Zeitpunkt an, an dem die Sache schon lange
gelaufen ist. Hierin liegt m.E. automatisch eine Gefahr. Denn
alle wissen, dass die Maßnahme nicht mehr rückgängig gemacht
werden kann. Häufig ist selbst der Betroffe, geschweige denn
die Behörde oder das Gericht motiviert, eine schon gegessene
Sache nochmal durchzukauen.
Wieder so eine Unterstellung. Woher weißt du was über die Motivation von Gerichten?
Die Folge ist, dass keine
rechtliche Beurteilung erfolgt oder dass das Urteil schon vor
dem Prozess feststeht
Polemik. Es macht keinen Spaß, mit dir zu diskutieren, denn das sind wilde Behauptungen.
(siehe den von mir angesprochenen
Fall/?Einzelfall?).
Denk nach! Wieso kannte ich den Fall wohl? Weil er so bemerkenswert ist. Wäre das der Standard, hätte ich nicht gewusst, wovon du eigentlich sprichst.
Der Polizeibeamte bekommt also keine
Sanktionen, auch wenn sein Handeln rechtswidrig war. Er wird
in einer ähnlichen Situation wieder so handeln.
Das ist blödsinnig. Es gibt verschiedenste Arten möglicher Sanktionen, die wiederum von verschiedenen Faktoren abhängen. Es gibt auch Polizisten, die ihren Job verlieren. Es gibt ebenso Polizisten, denen gar nichts passiert und zwar aus gutem Grund: Es ist nämlich gar nicht immer so leicht, in einer konkreten Situation abschließend über die Rechtslage zu befinden. Und dann auch noch unter Zeitdruck.
Darüber habe ich mich schon mit vielen gestritten. Aber wenn
du eine wissenschaftliche, repräsentative Studie einforderst,
kann ich nicht damit dienen, sondern nur mit Szeneerfahrung.
Danke, das ist mir zu subjektiv.
Das wird dir nicht reichen, denn: Still, a man hears what
he wants to hear and disregards the rest.
Blödsinn. Ich bin total neutral. Ich stehe überhaupt nicht auf der Seite der Polizei, ich bin kein Polizist und werde auch nie einer sein. Ich höre schon, was du sagst, nur reicht mir das nicht.
Sanktionen dagegen gibt es leider nicht.
Nee, nur das Strafrecht, die Dienstaufsicht und das
Staatshaftungsrecht.
Was meistens leider im Sande verläuft. Du kennst doch den
Spruch mit der Krähe.
Auch Polemik. Unpassend obendrein. Glaubst du ernsthaft, ein Richter sieht sich in einem Boot mit einem Polizeivollzugsbeamten? Die beiden haben nix miteinander zu tun.
Der TE hat geschildert, dass er die Durchsuchung als
problematisch empfand, weil sie auf offener Straße in der
Fußgängerzone stattfand. Wenn ich dann an das Thema mildere
Mittel denke, so fällt mir beispielsweise die Frage ein, wie
weit die nächste Polizeiwache entfernt war. Wenn sie nur ein
paar Hundert Meter entfernt war, was keiner von uns weiß,
hätten doch die Beamten die Personendurchsuchung dort
durchführen können. Warum hat eine niemand diesen Punkt
angesprochen? Die Kritik an fehlenden juristischen Kenntissen
geht ins Leere, wenn die antwortenden Fachleute keine
angemessene Prüfung des Falles vornehmen. Sollte ich jedoch
mit meiner Frage falsch liegen, lasse ich mich gerne eines
besseren belehren.
Diesen Eindruck habe ich nicht. Jedenfalls: Ob die Maßnahme der Polizei rechtmäßig war, weiß ich nicht. Wie soll das hier jemand beurteilen? Vermutlich wird es im Landespolizeigesetz eine Ermächtigung für Durchsuchungen dieser Art geben, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Ich kenne jetzt weder diese Bedingungen, noch weiß ich, ob sie vorlagen. Darum ging es mir auch nicht. Es ging mir ganz einfach nur darum zu widersprechen, als die Idee aufkam, man müsse sich das von der Polizei nicht gefallen lassen.
Der Regelfall ist und bleibt: Ein Verwaltungsakt, selbst ein rechtswidriger, ist wirksam und zu befolgen. Ein Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen und hat im Polizeirecht in aller Regel sowieso keine aufschiebende Wirkung.
So, ich klinke mich aus der „Diskussion“ jetzt aus. Weißt du, ich glaube, du hörst nur, was du hören willst. Argumente scheinen dich nicht so zu interessieren. Vielleicht hat ja jemand anderes Lust, sich da weiter mit dir zu plagen. Ich jedenfalls nicht.
Levay