Rechtsanwalt - Haftung

inwieweit ist ein Rechtanwalt für Eingaben an Gericht
rechtlich haftbar?
(sofern er überhaupt haftbar ist)

Er kann haftbar sein und ist es, wie in jedem anderen Vertragsverhältnis auch, wenn er fehlerhaft arbeitet und dem Mandanten dadurch ein Schaden entsteht. Aus Sicht der Gegenseite ist er nur haftbar, wenn er wissentlich falsch vorträgt.

Ein Rechtsanwalt reicht für seinen Mandanten in einem
Verfahren immer wieder Schriftsätze ein, die sich
„weiterentwickeln“.
Im Schriftsatz Nr.1 wird z.B. angegeben ein Gegenstand sei
verkauft, im Schriftsatz Nr.2 war dieser Gegenstand auf einmal
defekt.

Das kommt darauf an, warum er das vorträgt. Normaler Weise geben Anwälte das wieder, was der Mandant ihnen sagt. Und da entwickelt sich der Sachverhalt im Laufe der Zeit manchmal ganz erstaunlich.

Im Schriftsatz des Anwaltes erklärt dieser, ein Gegenstand
habe 22.300 € gekostet. Er „belegt“ dies durch Kontoauszüge.
In der, dem Schriftsatz beigefügten, Hausratsaufstellung wird
seitens des Mandanten aber ein Wert von 17.000 € angegeben.
(der niedrigere Wert nutzt dem Mandanten).

Auch hier kommt es darauf an, warum die Angaben so gemacht wurden. Es ist schwer vorstellbar, dass sich der Anwalt den Betrag von 22.300 EUR einfach ausgedacht hat. Die Sache kann auch nicht so abstrakt, sondern muss im Zusammenhang des Verfahrens und des Gesamtvortrags betrachtet werden.

Oder es wird im Verfahren 1 ein Kaufvertrag eingereicht, bei
dem sich herausstellt, dass dieser eine Urkundenfälschung ist.
Nach Urteil im Verfahren 1 reicht der Anwalt die nachgewiesene
Urkundenfälschung (seines Mandanten) in Verfahren 2 als Beleg
ein.

Das könnte ein Problem sein. Allerdings stellt sich hier die Frage, was mit „herausstellt, dass dieser eine Urkundenfälschung ist“, gemeint ist. Wurde das durch ein Schriftgutachten oder ähnliches tatsächlich zweifelsfrei festgestellt oder ist das nur die Ansicht des Gerichts (oder gar der Gegenseite), ggf. gestützt durch Zeugenaussagen. Da kann der Anwalt nach wie vor der Ansicht sein, die Urkunde sei keine Fälschung. Nur, wenn er es positiv weiß, wird es problematisch.

Im Übrigen glaube ich, dass hier wie so oft, der falsche Gegner gesucht wird. Dieser ist zu 99% nicht der Anwalt, sondern dessen Mandant.

Gruß
Dea

Hallo,

angenommen im geschilderten, fiktiven, Fall handelt der Anwalt genau im Sinne seines Mandanten. Die Gegenseite möchte den Anwalt haftbar machen.

Weiter angenommen wegen der Urkundenfälschung ist strafrechtlich ermittelt worden und es kam zu einem Verfahren und einer Verurteilung des „Mandanten“.
Der Rechtsanwalt scheint nach dem Motto zu arbeiten: „Zwei verschiedene Richter müssen nicht voneinander erfahren“

Gruß
Bori

angenommen im geschilderten, fiktiven, Fall handelt der Anwalt
genau im Sinne seines Mandanten.

Na, was anderes wäre auch schlimm, das ist schließlich die Aufgabe des Rechtsanwaltes.

Die Gegenseite möchte den
Anwalt haftbar machen.

Warum, weil er seinen Job macht? Weil ihm seine Nase nicht gefällt? Weil er dem andern „hilft“?

Weiter angenommen wegen der Urkundenfälschung ist
strafrechtlich ermittelt worden und es kam zu einem Verfahren
und einer Verurteilung des „Mandanten“.
Der Rechtsanwalt scheint nach dem Motto zu arbeiten: „Zwei
verschiedene Richter müssen nicht voneinander erfahren“

Das ist auch richtig. Die strafrechtliche Verurteilung hat keine Bindungswirkung für den Zivilprozess. Der Anwalt und sein Mandant können nach wie vor der Ansicht sein, die Urkunde ist echt und der Strafrichter hat das falsch entschieden. Wenn dort ein Sachverständiger das festgestellt hat, könnte das anders sein, aber auch da kann man der Ansicht sein, dessen Ergebnis ist falsch.

Das lässt das Prozessrecht zu und wenn der Anwalt das Gegenteil nicht positiv weiß (die Ansicht des Strafrichters genügt dazu nicht), dann muss er sogar im Interesse des Mandanten so handeln.

Wie gesagt, ich fürchte hier wird ein unsinniger Nebenkriegsschauplatz aufgemacht.

Gruß
Dea

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Verständnisfrage
Hallo,

Wenn

dort ein Sachverständiger das festgestellt hat, könnte das
anders sein, aber auch da kann man der Ansicht sein, dessen
Ergebnis ist falsch.

Ist unter „man“ auch der Richter zu verstehen? Darf im Zuge der freien richterlichen Beweiswürdigung ein Sachverständigengutachten zugunsten eigenen Bauchgefühles ignoriert werden?

Dank und Grüße,

tantal

Ist unter „man“ auch der Richter zu verstehen? Darf im Zuge
der freien richterlichen Beweiswürdigung ein
Sachverständigengutachten zugunsten eigenen Bauchgefühles
ignoriert werden?

Jain.

Der Richter darf es bei der Beweiswürigung natürlich nicht ignorieren, sondern muss dessen Ergebnis in diese mit einbeziehen. Er ist aber nicht daran gebunden, sondern kann auch dazu kommen, dass er dem Gutachten nicht folgt. In jedem Fall muss er sein Beweisergebnis aber begründen.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass Gutachten nicht immer zu dem Ergebnis kommen, es wäre so oder so oder eben nicht, sondern häufig kann eine Frage nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit oder nur teilweise beantwortet werden.

Gruß
Dea

Hallo dea,

vielen Dank für Deine Antwort.
Wenn ich das richtig interpretiere, kann z.B. das Gutachten eines Verkehrs-/Unfallsachverständigen von

Richter A = Hobbyrennfahrer
und
Richter B = eingefleischter Fahrradfahrer

so unterschiedlich gewertet werden,
das einmal auf Unschuld
und einmal auf Teilschuld

entschieden werden könnte?

Danke und Gruß,

tantal

Der Richter darf sich auf ein Gutachten nicht blind verlassen. Er muss es verstehen und in seine Entscheidungsfindung sowie deren Begründung einbeziehen. Dass dabei von Richter zu Richter unterschiedliche Ergebnisse dabei herauskommen können, liegt in der Natur der Sache.

Hi Benvolio,

danke für Deine Antwort.

Ich weiss nicht, ob Du es nachvollziehen kannst, aber mein Vertrauen in die Urteilsfindung wird dadurch nicht gerade gestärkt.
Aber gut, Beweisführung und Akzeptanz von Fachkompetenz sind bei Naturwissenschaften nun mal anders als bei Euch.

VG,

tantal

Wenn ich das richtig interpretiere, kann z.B. das Gutachten
eines Verkehrs-/Unfallsachverständigen von

Richter A = Hobbyrennfahrer
und
Richter B = eingefleischter Fahrradfahrer

so unterschiedlich gewertet werden,
das einmal auf Unschuld
und einmal auf Teilschuld

Abgesehen davon, dass die meisten Richter weder Rennfahrer, noch eingefleischte Radfahrer sind, sondern dieser Frage eher neutral gegenüber stehen, und abgesehen davon, dass Sachverständigengutachten auch in medizinischen, bautechnischen, biologischen, streuerrechlichen, graphologischen, technischen, psychologischen, historischen und sonstigen denkbaren Fragen eingeholt werden, zu denen 99% der Richter auch keinen eigene Meinung haben:

Ein Gutachten sagt dem Richter etwas über spezifische Vorgänge und Zusammenhänge in einer Sachfrage auf einem bestimmten Sachgebiet. Es enthält eine Antwort auf die Frage, ob eine Behauptung bewiesen ist oder nicht oder teilweise und eine Erklärung warum. Das hat mit Fragen der „Wertung“ relativ wenig zu tun, sondern damit, ob das Gericht meint, das Ergebnis sei durch die Ausführungen nachvollziehbar begründet. Ansichten wie „ich mag keine Autofahrer“ oder „fahre gerne mit 300 km/h“ können da nicht eingebracht werden (der Richter könnte das natürlich versuchen, die Begründung der Beweiswürdigung würde dann aber die nächste Instanz nicht überstehen).

Das Gericht muss also die Erklärung des Ergebnisses prüfen. Aufgrund der mangelnden Sachkunde (dafür gibt es ja Gutachten) kann es das natürlich nur sehr eingeschränkt. Hier bedarf es dann idR. schon eines Gegengutachtens der Partei, für die das Ergebis des gerichtlichen Sachverständigen negativ ist. In manchen Fällen sagt das Gericht auch selbst, dass es das Gutachten nicht überzeugend findet. Das setzt aber voraus, dass dieses tatsächlich gänzlich unbrauchbar begründet wurde und/oder der Richter privat oder aufgrund der langjährigen beruflichen Tätigkeit in diesem Gebiet das auch selbst beurteilen kann.

Gruß
Dea

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Ich weiss nicht, ob Du es nachvollziehen kannst, aber mein
Vertrauen in die Urteilsfindung wird dadurch nicht gerade
gestärkt.

Och, wir sind alle immer offen für neue Vorschläge und das Prozessrecht wird ja auch immer wieder geändert.

Also, wie würdest Du denn die Verwertung von Sachverständigengutachten vor Gericht prozessual regeln?

Ein Gutachten sagt dem Richter etwas über spezifische Vorgänge
und Zusammenhänge in einer Sachfrage auf einem bestimmten
Sachgebiet. Es enthält eine Antwort auf die Frage, ob eine
Behauptung bewiesen ist oder nicht oder teilweise und eine
Erklärung warum. Das hat mit Fragen der „Wertung“ relativ
wenig zu tun, sondern damit, ob das Gericht meint, das
Ergebnis sei durch die Ausführungen nachvollziehbar begründet.
Ansichten wie „ich mag keine Autofahrer“ oder „fahre gerne mit
300 km/h“ können da nicht eingebracht werden (der Richter
könnte das natürlich versuchen, die Begründung der
Beweiswürdigung würde dann aber die nächste Instanz nicht
überstehen).

Moment. Es geht hier nicht um „Ansichten“, sondern um das Einbringen der Lebenserfahrung. Richter Rennfahrer liest das Gutachten anders, als Richter Radfahrer.
Richter Rennfahrer hält im Gegensatz zum Gutachter eine Fahrsituation für beherrschbar und entscheidet auf Teilschuld, Richter Radfahrer gesteht sich fehlende Autofahrerkompetenz ein und folgt dem Gutachter.
Das zwischen Teilschuld und Unschuld ein kleines Vermögen liegen kann, müssen wir jetzt nicht diskutieren, oder?

Das Gericht muss also die Erklärung des Ergebnisses prüfen.
Aufgrund der mangelnden Sachkunde (dafür gibt es ja Gutachten)
kann es das natürlich nur sehr eingeschränkt. Hier bedarf es
dann idR. schon eines Gegengutachtens der Partei, für die das
Ergebis des gerichtlichen Sachverständigen negativ ist. In
manchen Fällen sagt das Gericht auch selbst, dass es das
Gutachten nicht überzeugend findet. Das setzt aber voraus,
dass dieses tatsächlich gänzlich unbrauchbar begründet wurde
und/oder der Richter privat oder aufgrund der langjährigen
beruflichen Tätigkeit in diesem Gebiet das auch selbst
beurteilen kann.

Stop. Wenn er es denn aus diesen Gründen beurteilen kann, hätte er den Gutachter wiederum nicht gebraucht.

Gruß,

tantal

Gruß
Dea

Nun, wie beim Arzt äussere ich meine Beschwerden und mein Unwohlsein. Auch dort komme ich nicht mit einem Behandlungsvorschlag an, sondern erwarte 1) das die Beschwerden ernst genommen werden und 2)das die fachkompetentere Person Abhilfe schafft.

Gruß,

tantal

Nun, wie beim Arzt äussere ich meine Beschwerden und mein
Unwohlsein. Auch dort komme ich nicht mit einem
Behandlungsvorschlag an, sondern erwarte 1) das die
Beschwerden ernst genommen werden und 2)das die
fachkompetentere Person Abhilfe schafft.

Und wie ist jetzt die konkrete Antwort auf meine Frage?

Hallo

Mal aus Laiensicht, im Gegensatz zu den beiden anderen.

Ich weiss nicht, ob Du es nachvollziehen kannst, aber mein
Vertrauen in die Urteilsfindung wird dadurch nicht gerade
gestärkt.
Aber gut, Beweisführung und Akzeptanz von Fachkompetenz sind
bei Naturwissenschaften nun mal anders als bei Euch.

Ich habe den Eindruck du hast entweder völlig falsche Vorstellen von Gutachten oder du trollst hier nur rum, denn du hast selbst oben als Beispiel geschrieben „Teil- oder Unschuld“. Glaubst du wirklich ein Unfallgutachter wäre in der Lage die rechtliche Schuld zu beurteilen?

Der Gutachter stellt so gut er kann die Sachlage dar, und gibt evtl. Schätzungen und Erfahrungswerte an. Kein Richter wird bestreiten, das der Rollwiderstandsbeiwert eines bestimmten Autoreifens auf einer bestimmten Fahrbahn unter bestimmten Bedingungen 0,01134 ist, aber er hat zu beurteilen ob dieser Wert ohne Zweifel zu einem bestimmten Sachverhalt führt und wie die Schuldfrage zu bewerten ist.

Ich habe selbst in zwei Branchen mit Gutachten zu tun (gehabt) und während es gerade in Unfall- und Verkehrsfragen viele Tools, anerkannte Verfahren und Spezialisten gibt, sieht das in anderen Bereichen schlechter aus - ein Gutachter muss sich erstmal eine sinnvolle Vorgehensweise überlegen, was dann später durchaus kontrovers diskutiert werden kann. Dabei werden eben nicht die Messergebnisse in Frage gestellt, sondern ob diese Werte hilfreich für die Klärung der Fragestellung sind, was übrignes in der Wissenschaft genauso üblich ist.

Und auf die Frage „Es gibt ihrer Erfahrung nach absolut keine andere Möglichkeit/Auslegung/Ursache/… für die Fakten?“ kommt dann eben doch oft genug „naja, 100 prozentig gilt das natürlich nicht, theoretisch könnte auch das und das sein“ und der Richter steht doof da wenn er bei seinem Urteil nicht zumindest die Wahrscheinlichkeit für eine andere Ursache betrachtet hat.

IANAL, aber ich vermute das die meisten kontrovers diskutierten Gutachten durch eine Partei vorgelegt werden und somit keinerlei besondere Wahrheitswirkung haben. (siehe Gutachten vs. Gegengutachten) Da glaube ich eher dem Richter, der sich als (Halb-)Laie durch die Fakten kämpft, als irgendeinem Typen, der von dem Nutzniesser für ein Stück Papier bezahlt wird.

Und ja, garantiert gibt es Fälle, wo ein Richter Fakten ignoriert oder falsch eingeschätzt hat, das rüttelt aber meiner Meinung nach nicht an dem geteilten System: das Gutachter die Fakten vorlegen, und Richter diese frei bewerten.

Grüße
.L

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Und wie ist jetzt die konkrete Antwort auf meine Frage?

Ok, dann hier mein Vorschlag.
Mit der Beauftragung eines Fachgutachters gibt der Richter seine Entscheidungskompetenz ab.
Der Gutachter hingegen darf selbstständig die an ihn gerichtete Fragestellung erweitern.
Ist z.B. so zu verstehen, dass ein Arbeitsmediziner nicht nur die gestellte Frage beantwortet „besteht tatsächlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit“ sondern auch beurteilt, inwieweit die Leistungsminderung selbstverschuldet oder „schicksalhaft“ ist.
Zur Veranschaulichung: Richter Sportlich und Richter Füllig haben Beide das gleich arbeitsmedizinische Gutachten vorliegen. Im herkömmlichen Gutachten steht eingeschränkte Leistungsfähigkeit wegen Gelenkverschleiß an Hüfte und Knien sowie Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule.
Richter Sportlich meint nun, kein Wunder, mit 150kg bei 1,70 cm; hätte mal vor 15 Jahren abnehmen sollen, als die Ärzte es angeraten haben. Und entscheidet auf Verwirkungstatbestand selbstverschuldete Bedürftigkeit.
Richter Füllig, der bei der zweiten Treppe schon kurzatmig wird, kennt die Bewegungs- und Leistungseinschränkungen aus eigener Erfahrung und sieht Adipositas als Schicksalhaft. Erkennt keinen Verwirkungstatbestand.
Rosinenpickerei aufgrund gesammelter Vorurteile die als Lebenserfahrung deklariert werden, wertet jegliches Gutachten zur Nichtigkeit ab.

Hallo Lutz,

unter diesem Link kannst Du lesen, gegen welche Art der „Beweiswürdigung“ ich eine Abneigung habe.

Antwort von worldwidefab nach 2 Stunden

/t/reissverschlussprinzip/6926135

VG,
tantal

Mit der Beauftragung eines Fachgutachters gibt der Richter
seine Entscheidungskompetenz ab.

Entscheidungskompetenz worüber? Über das gesamte Verfahren? Dann müsste der Gutachter auch alle sonstigen rechtlichen Fragen klären und Jurist sein. Die Beweisaufnahme ist nur ein kleiner Ausschnitt des Verafahrens. Das wird wohl kaum gehen.

Der Gutachter hingegen darf selbstständig die an ihn
gerichtete Fragestellung erweitern.
Ist z.B. so zu verstehen, dass ein Arbeitsmediziner nicht nur
die gestellte Frage beantwortet „besteht tatsächlich
eingeschränkte Leistungsfähigkeit“ sondern auch beurteilt,
inwieweit die Leistungsminderung selbstverschuldet oder
„schicksalhaft“ ist.

Das bedeutet, er würde auch Zeugen vernehmen, die die Partei hierfür benannt hat? Denn die Parteien streiten häufig auch darüber, was überhaupt vorgefallen ist.

Zur Veranschaulichung: Richter Sportlich und Richter Füllig
haben Beide das gleich arbeitsmedizinische Gutachten
vorliegen. Im herkömmlichen Gutachten steht eingeschränkte
Leistungsfähigkeit wegen Gelenkverschleiß an Hüfte und Knien
sowie Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule.
Richter Sportlich meint nun, kein Wunder, mit 150kg bei 1,70
cm; hätte mal vor 15 Jahren abnehmen sollen, als die Ärzte es
angeraten haben. Und entscheidet auf Verwirkungstatbestand
selbstverschuldete Bedürftigkeit.

Wenn er diese Ansicht medizinisch fachlich berurteilen kann, ist das ok. Da er das idR. nicht kann, wird diese Entscheidung nicht halten.

Richter Füllig, der bei der zweiten Treppe schon kurzatmig
wird, kennt die Bewegungs- und Leistungseinschränkungen aus
eigener Erfahrung und sieht Adipositas als Schicksalhaft.
Erkennt keinen Verwirkungstatbestand.

Wenn er diese Ansicht medizinisch fachlich berurteilen kann, ist das ok. Da er das idR. nicht kann, wird diese Entscheidung nicht halten.

Rosinenpickerei aufgrund gesammelter Vorurteile die als
Lebenserfahrung deklariert werden, wertet jegliches Gutachten
zur Nichtigkeit ab.

Woher nimmst Du die Kenntnis, dass Richter bei der Bewertung von Gutachten Rosenpickerei aufgrund gesammelter Vorurteile vornehmen. Wie viele Urteile, die Gutachten in der Beweiswürdigung verwerten, hast Du gelesen?

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Moment. Es geht hier nicht um „Ansichten“, sondern um das
Einbringen der Lebenserfahrung.

Die Beurteilung von Sachverständigengutachten hat nichts mit Lebenserfahrung zu tun, sondern damit, ob der Sachverständige das Ergebnis ausreichend begründet hat. Oder welche Lebenserfahrung soll der Richter bitte einbringen, um zu prüfen, dass die Feststellungen eines Sachverständigen zu Fragen kompatibler Schäden, Auftrittwinkel, kynetischer Einwirkung und Schadensbild zu der Frage einer tatsächlichen Geschwindigkeit eines Fahrzeuges richtig sind.

Richter Rennfahrer liest das
Gutachten anders, als Richter Radfahrer.
Richter Rennfahrer hält im Gegensatz zum Gutachter eine
Fahrsituation für beherrschbar und entscheidet auf Teilschuld,
Richter Radfahrer gesteht sich fehlende Autofahrerkompetenz
ein und folgt dem Gutachter.

Diese Aussagen zeigen, dass Du keínerlei Ahnung von Inhalt und Verwertung von Sachverständigengutachen im gerichtlichen Verfahren hast. Mehr kann man dazu auch wirklich nicht sagen.

Das zwischen Teilschuld und Unschuld ein kleines Vermögen
liegen kann, müssen wir jetzt nicht diskutieren, oder?

Wenn ich wüsste, was genau Du damit meinst, könnte ich ggf. darüber diskutieren. Bisher ist es eine leere Phrase.

Stop. Wenn er es denn aus diesen Gründen beurteilen kann,
hätte er den Gutachter wiederum nicht gebraucht.

Nicht zwingend, da er es nicht erstellen, aber zumindest die Nachvollziehbarkeit überprüfen könnte.

Im Übrigen widerlegt das genau das, was Du behauptest, nämlich eine Wertung von Sachverständigengutachten nach Lebenserfahrung. Wie Du auf diesen Trichter kommst, ist nach wie vor nicht ansatzweise nachvollziehbar.

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unter diesem Link kannst Du lesen, gegen welche Art der
„Beweiswürdigung“ ich eine Abneigung habe.

Antwort von worldwidefab nach 2 Stunden

/t/reissverschlussprinzip/6926135

Das hat doch mit Sachverständigengutachten rein garnichts zu tun, noch nicht einmal um Beweiswürdigung, da überhaupt kein Beweis erhoben wurde.

Da steht auch nichts von Lebenserfahrung des Richters, sondern nur, dass er die Regelungen des Anscheinsbeweises auch bei Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Behauptung als maßgeblich sieht. Es geht also allein um die rechtlichen Würdigung von Umfang und Bedeutung des rechtlich grundsätzlich anerkannten Anscheinsbeweises für die Unfallverursachung bei Spurwechseln.

Die kann richtig oder falsch sein. Das ist aber allein eine Frage der Rechtsanwendung.

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Mit der Beauftragung eines Fachgutachters gibt der Richter
seine Entscheidungskompetenz ab.

Und das hat denn welchen Vorteil? Deiner ganzen Kritik liegt die Annahme zugrunde, dass ein Richter geradezu willkürlich über den Inhalt des Gutachtens befinden darf. Das stimmt aber (natürlich) nicht. Er muss es inhaltlich erfassen und würdigen wie alle anderen Beweismittel auch. Im Fall des Gutachters bleibt es den Parteien natürlich unbenommen, das Gutachten anzugreifen, was auch regelmäßig geschieht. Wer sollte nun aber noch über diese Angriff entscheiden, wenn der Richter nichts mehr zu sagen hat?

Der Gutachter hingegen darf selbstständig die an ihn
gerichtete Fragestellung erweitern.

Das ist nun anders als der erste Vorschlag nicht einmal systematisch vorstellbar. Ich weiß ja nicht, wie du dir einen Zivilprozess vorstellst, aber da wird nicht mal wild in alle Richtungen alles Mögliche behauptet und untersucht. Es geht darum, Rechtsgrundlagen für das Klagebegehren zu finden und das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlagen zu prüfen.

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