Rechtsanwalt - Haftung

unter diesem Link kannst Du lesen, gegen welche Art der
„Beweiswürdigung“ ich eine Abneigung habe.

Antwort von worldwidefab nach 2 Stunden

/t/reissverschlussprinzip/6926135

Das hat doch mit Sachverständigengutachten rein garnichts zu tun, noch nicht einmal um Beweiswürdigung, da überhaupt kein Beweis erhoben wurde.

Da steht auch nichts von Lebenserfahrung des Richters, sondern nur, dass er die Regelungen des Anscheinsbeweises auch bei Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Behauptung als maßgeblich sieht. Es geht also allein um die rechtlichen Würdigung von Umfang und Bedeutung des rechtlich grundsätzlich anerkannten Anscheinsbeweises für die Unfallverursachung bei Spurwechseln.

Die kann richtig oder falsch sein. Das ist aber allein eine Frage der Rechtsanwendung.

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Mit der Beauftragung eines Fachgutachters gibt der Richter
seine Entscheidungskompetenz ab.

Und das hat denn welchen Vorteil? Deiner ganzen Kritik liegt die Annahme zugrunde, dass ein Richter geradezu willkürlich über den Inhalt des Gutachtens befinden darf. Das stimmt aber (natürlich) nicht. Er muss es inhaltlich erfassen und würdigen wie alle anderen Beweismittel auch. Im Fall des Gutachters bleibt es den Parteien natürlich unbenommen, das Gutachten anzugreifen, was auch regelmäßig geschieht. Wer sollte nun aber noch über diese Angriff entscheiden, wenn der Richter nichts mehr zu sagen hat?

Der Gutachter hingegen darf selbstständig die an ihn
gerichtete Fragestellung erweitern.

Das ist nun anders als der erste Vorschlag nicht einmal systematisch vorstellbar. Ich weiß ja nicht, wie du dir einen Zivilprozess vorstellst, aber da wird nicht mal wild in alle Richtungen alles Mögliche behauptet und untersucht. Es geht darum, Rechtsgrundlagen für das Klagebegehren zu finden und das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlagen zu prüfen.

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