Regionale Zuständigkeit des AA

Hallo,

nehmen wir mal an, A, ALG-II-ler, hat eine Lehrstelle gefunden, der
Lehrstellenanbieter AG möchte aber eine Unterstützung vom AA. (Wenn nun jemand über sozialschmarotzende ALG-II-ler oder gierige Arbeitgeber lästern möchte, so möge er ein eigenes Post öffnen, darum geht es hier nämlich nicht!)
Nun stößt A beim AA auf das Problem, dass AA nicht einmal prüfen wollte, ob AG Unterstützung bekommen könnte, weil AG seinen Betrieb nicht im Bereich des AA habe.
Hat AA Recht? Darf AA nur im eigenen Bereich tätig werden? Das ist ja offensichtlich nicht rational.
(Im Gegensatz zu sozialschmarotzenden ALG-II-lern und gierigen Arbeitgebern ist Lästern über das aufgeblasene Bürokratiemonster AA nicht ungern gesehen.)

Vielen Dank für Antwort

Jörg

Hi!

der Lehrstellenanbieter AG möchte aber eine Unterstützung vom AA.

Nun stößt A beim AA auf das Problem, dass AA nicht einmal
prüfen wollte, ob AG Unterstützung bekommen könnte, weil AG
seinen Betrieb nicht im Bereich des AA habe.
Hat AA Recht?

Ja.

Darf AA nur im eigenen Bereich tätig werden?

In dem Bereich, für das sie zuständig ist.

Das ist ja offensichtlich nicht rational.

Rational oder nicht: So steht’s im Gesetz. (Kann die AA also gar nix für, weil die das Gesetz nicht gemacht hat.)
Und zwar in § 327 (4) SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__327.html

Ich zitiere: „Für Leistungen an Arbeitgeber […] ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.

Gruß
Liza

Hi!

der Lehrstellenanbieter AG möchte aber eine Unterstützung vom AA.

Nun stößt A beim AA auf das Problem, dass AA nicht einmal
prüfen wollte, ob AG Unterstützung bekommen könnte, weil AG
seinen Betrieb nicht im Bereich des AA habe.
Hat AA Recht?

Ja.

Darf AA nur im eigenen Bereich tätig werden?

In dem Bereich, für das sie zuständig ist.

Das ist ja offensichtlich nicht rational.

Rational oder nicht: So steht’s im Gesetz. (Kann die AA also
gar nix für, weil die das Gesetz nicht gemacht hat.)
Und zwar in § 327 (4) SGB III:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__327.html

Ich zitiere: "Für Leistungen an Arbeitgeber […] ist die
Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des
Arbeitgebers liegt.
"

Seltsam, von Arbeitnehmern wird Mobilität verlangt, das AA ist im Gegensatz auf Grenzen beschränkt wie sie seit spätestens 1871 nicht mehr bestehen.

Danke für die Antwort

Gruß

Jörg