Reicht Geschäftsbezeichnung als Schutz der Domain?

Hallo,
habe mich gerade selbständig gemacht als Freiberufler mit der Geschäftsbezeichung „beschreibender Phantasiename Inh. Vorname Nachname“, so beim Finanzamt angemeldet. Nun habe ich mir auch die diversen .com, .net, .org etc. domains gesichert für „www.beschreibender Phantasiename.com“ etc.

Ich scheue allerdings die Kosten „beschreibender Phantasiename“ als Marke zu schützen, da ich weltweit agieren werde und die Marke entsprechend zumindest in Europa, Nordamerika, Russland und China schützen müsste, und das ist richtig viel Geld für einen Einzelgründer.

FRAGE: Wenn jetzt irgendwo jemand auf die Idee kommt „beschreibender Phantasiename“ als internationale Marke anzumelden, kann er dann die Hoheit über meine domains einklagen und sie mir wegnehmen? Oder bin ich durch die beim FA angemeldete freiberufliche Geschäftsbezeichung und nachgewiesene Aktivität auf meiner website ausreichend geschützt?

Vielen Dank für rechtlich versierte Antworten!

Kris

Hallo

Ich gehe davon aus, dass es den Namen al Marke noch nicht gibt. In dem Fall brauchen sie keine Angst zu haben. Um ganz sicher zu sein, macht es allerdings Sinn, den Namen als europäische Marke anzumelden. Das ist von den Kosten überschaubar.

Gruß
Tomdebeck

Hallo,
da sollten sie sich dringend von einem Fachanwalt beraten lassen. Die Frage betrifft verschiedene Rechtssysteme und ist so nur von einem Experten beantwortbar. Hier irgendwelche Tipps dazu zu geben wäre grob fahrlässig.
MfG.
JW

Hallo,
da nur erfolgreich selbständig und nur durch den Besitz einer eigenen Marke mit rechtlichem Halbwissen versiert muss ich leider sagen: das ist heikel.
Meiner Meinung existiert so kein Markenschutz, weil du gar keine Marke angemeldet hast und auch keine Marke besitzt. Du hast eine Domain angemeldet, das ist alles.
Rechtssicherheit gibt es nur beim Fachanwalt für Marken- und Patentrecht. Ein Wortmarke schützen zu lassen kostet ja nicht die Welt. Ich würde es wenigstens für Europa tun.
Viel Erfolg
Kath

Hallo Kris!

Hier sollte die Lage recht eindeutig zu Deinen Gunsten sprechen.

§12 Markengesetz sagt:
„Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.“

§5 Markengesetz sagt:
„(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.“

Die Firma, unter der Du im geschäftlichen Verkehr agierst, reicht in Deutschland bereits aus, um ein älteres Recht gegenüber einer später eingetragenen Marke zu besitzen. Daher kann Dir auch niemand die Domain streitig machen, da Du das ältere Recht besitzt.

Für andere Länder kann ich keine fundierte Auskunft geben, aber ich gehe davon aus, dass es dort ähnlich klar Verhältnisse geben dürfte.

Beste Grüße,

Christoph

Hallo Kris,

spannende Frage, aber in internationalen Markenrecht kenne ich mich nicht aus - tut mir leid.

Ich hoffe, in diesem Forum können andere die Frage beantworten - viel Erfolg !

Gruß,
Volker

Hallo,

ohne den genauen Namen und die Tätigkeit zu kennen, lässt sich das schwer beurteilen, zumal „beschreibender Phantasiename“ widersprüchlich klingt. Denn normalerweise ist ein Name beschreibend oder Fantasie.

Hier ist u.U. der Rat eines Anwalts gefragt, daher kann ich leider nicht weiterhelfen.

Viele Erfolg!

Sorry. Diese Frage kann ich nicht beantworten. Hoffe, dass dir jemand anders weiterhelfen kann.
LG
NaKa

Hallo Kris,

die Anmeldung der Firmierung beim FA ist kein ausreichender Schutz für eine eigene Marke.
Dafür wäre eben ein Antrag auf Markenschutz, hier für eine Wortmarke, erforderlich.
Das sollte immer ein Anwalt sein, der sich mit Markenrecht auskennt. Der kann auch abwägen kann, ob die hier zu schützende Marke tatsächlich bedroht wäre, der kennt auch die Kosten beim Amt.
Kann hier bei Bedarf mit einer Anwältin dienen, die meine eigenen Markenrechte vertritt.

Beste Grüße
Peter Schwandt

Zunächst:

Als Einzelunternehmer ist die Geschäftstätigkeit unter „beschreibender Phantasiename“ gar nicht zulässig.

http://de.wikipedia.org/wiki/Firma

Weiter: Man kann nicht den Begriff „beschreibender Phantasiename“ pauschal schützen. Vielmehr ist ein Schutz nur für einzelne Produktgruppen, im Markenrecht „Klassen“ genannt möglich.

Was die Domain angeht: Hier wird im Zweifelsfall das höhere Interesse entscheidend sein.

Mehr kann man aufgrund der dünnen Infos nicht antworten. Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Marke_%28Recht%29) sollte die wesentlichen Fragen aber beantworten. Detailfragen kommen dann gff. später.

Gruß

S.J.

Vielen Dank erstmal! Es bleiben nach den sehr verschiedenen Antworten noch viele Fragezeichen, komme wohl um einen versierten Anwalt doch nicht herum. Aber wie gesagt - vielen Dank für die schnelle Antwort!

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Hallo,
also die genaue rechtliche Lage kann ich da auch nicht, aber wenn Du bei der DENIC eingetragen bist dann ist die Domain auf Dich registriert. Es gib glaube ich auch Ausnahmefälle wenn man den Namen einer großen Firma wählt, wie z.B. BP usw.

Hoffe ich konnte Dir ein wenig weiterhelfen.

Gruß
Andy