Renovierung bei Einzug - bei Auszug wieder?

Hallo ihr Lieben,
mir brennt eine Frage auf der Seele:

Als wir vor ziemlich genau 2 Jahren in unsere Wohnung eingezogen sind, haben wir sie selbst renoviert, zumindest das, was nötig war.
Wir haben: Alle Wände + Decken (Flur, Küche, KiZi, WohnZi, SchlafZi, ArbeitsZi) weiß gestrichen, im SchlafZi neuen Teppich verlegt (es war nichts drin), in Flur, ArbeitsZi und KiZi den vorhandenen Teppich gereinigt. Im Laufe der Mietzeit haben wir zudem je eine Wand im SchlafZi, ArbeitsZi und KiZi farblich neu gestaltet (künstlerisches Motiv-Wandbild).
Vor Einzug hat der Vermieter lediglich das Bad renoviert und modernisiert.

Im Mietvertrag steht folgendes:
§5 - Zustand und Übergabe der Mieträume:

  1. Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe
  2. Der Vermieter verpflichtet sich spätestens bis zum Einzug das Bad neu zu gestalten, zu modernisieren.
    2.1. Die Renovierung erfolgt bei Einzug durch den Mieter
    2.2. Der Mieter mietet wie besichtigt.

§3 - Miete und Nebenkosten:
7. Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.

Nun meine Frage: Darf der Vermieter nun aufgrund von §3 von uns verlangen, dass wir nach 2 Jahren Mietzeit erneut alles streichen oder gar tapezieren?? Es ist eine 100m² Wohnung und hat bei Einzug schon Ewigkeiten gedauert bis alles fertig war! Wir rauchen auch nicht, die Wände sind also auch nicht vergilbt oder so. Es gibt eben lediglich diese 3 Wandbilder…

Auf der Suche nach einer Antwort habe ich bereits ein Urteil des Berliner Kammergerichts von 2005 gefunden:
„Manche Mietverträge enthalten eine Klausel, nach der der Mieter die Schönheitsreparaturen übernehmen und alle je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung notwendigen Arbeiten unverzüglich durchführen muss. Diese Regelung kann unwirksam sein.
Das Berliner Kammergericht entschied, dass die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt, wenn dieser die Wohnung selbst unrenoviert übernommen hat.“
Kammergericht Berlin, Az.: 8 U 17/04
Urteil vom 10.1.2005

Kann dieses Urteil auf meinen Fall angewandt werden? Wäre die Schönheitsreparaturklausel unwirksam, weil wir schon bei Einzug renoviert haben und dies auch im Mietvertrag festgehalten ist?? Oder sind wir selbst Schuld, dass wir das unterschrieben haben und müssen wieder ran und den Pinsel schwingen??

Ich bedanke mich schonmal ganz herzlich für eure Antworten!
Mainzsellmaennchen

ihr muesst nach 2 jahren nicht renovieren

ihr muesst nach 2 jahren nicht renovieren

Kannst du das mit irgendwelchen Urteilen / Paragraphen / sonstigen Entscheidungen untermauern? Das wäre super! Danke!

http://www.wolbeck-muenster.de/verbraucher%11tipps/w…

Hallo,

zieht ihr jetzt uas oder bleibt ihr weiterhin dort wohnen? Wenn ihr weiter dort wohnt dann ist es ja eure Entscheidung wann ihr wieder renoviert. Schönheitsreparaturen zahlen wir z.B. (aber ich glaub das ist gesetzlich so) nur eine bestimmte Prozentzahl der Jahresmiete. Alles was drüber liegt übernimmt der Vermieter. Ich würde also nicht einfach wieder renovieren wenn es mir noch so gefällt.
Liebe Grüße

InFaNiLu

Hallo,

zieht ihr jetzt uas oder bleibt ihr weiterhin dort wohnen?

Wir ziehen jetzt zum 1.7. aus, leider nicht im Guten. Der Vermieter versucht alles, um uns eins reinzuwürgen. Verweigert selbstständige Nachmietersuche, verweigert früheres Rauskommen aus dem Vertrag selbst wenn Nachmieter vorhanden, will die EBK nicht drin behalten (wir müssen also schauen dass der Nachmieter sie übernimmt - aber der kommt wohl nicht nahtlos), er will dass wir die Wandbilder übertapezieren und damit es ordentlich ist gleich den jeweils kompletten Raum, … =(

Und warum?
Weil wir es gewagt haben, ihm zu verbieten ohne unser Wissen unsere Wohnung zu betreten! Dabei ist das doch das Selbstverständlichste der Welt! Er wirft uns Heimlichtuerei vor, irgendwas würde bei uns nicht mit rechten Dingen zugehen, nur weil wir einen Aktenvernichter für Briefe verwenden und ihn nicht ohne unser Beisein in die Wohnung lassen!!! *kopfschüttel*

Hallo aus Bernburg,

ich kann Ihre Fragen nicht nachvollziehen, da niergends Endrenovierungen genannt sind. Vllt. hilft BGH VIII ZR 302/07

Lustige Ostern wünscht der BernburgerKerl

Oh weh, es gibt leider immer solche Vermieter. Das Problem hatten wir vor einen halben Jahr auch. Habt ihr euch schonmal beim Mieterschutzverein informiert? Oder habt ihr eine Rechtschutzversicherung um anwaltliche Hilfe zu nutzen?
Ihr habt ja bei Einzug renoviert oder? Dann müsst ihr bei Auszug nämlich nicht nochmal renovieren, das ist gesetzlich so geregelt.
Und wenn ihr die Küche übers Internet verkauft? Weil ich würde sie auf keinen Fall drin lassen wenn er sich so quer stellt. Ich drücke die Daumen das sich alles zum Guten wendet.

Liebe Grüße
InFaNiLu

Hallo,
die nach eurem Mietvertrage(MV) geschuldete Anfangsenovierung entbindet euch nicht von eurer - laut MV geschuldeten - Pflicht zur laufenden Schönheitsreparatur und einer Endrenovierung.
Da in eurem MV zu den Renovierungsfristen keine Regelung getroffen wurde ist, im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung, von dem Mustermietvertrag des Bundesministeriums der Justiz auszugehen:
hiernach sind:
1)Küche, Bäder und Duschräzme alle drei Jahre
2)Wohn- und Schlafräume,Flure Dielen und Toiletten
alle fünf Jahren
3)andere Nebenräume
alle sieben Jahre
zu renovieren.
Das heißt noch habt ihr Zeit zum Ostereiersuchen und könnt den Pinsel und die Tapete im Schrank lassen. Viel Spaß beim Suchen

Hallo!
Tut mir leid, dazu kann ich keine fundierte Auskunft geben.
Soweit ich weiß, sind starre Klauseln zu Fristen und Farben unzulässig. Scheint bei dir nicht der Fall zu sein.
Und nach 2 Jahren sind Schönheitsreparaturen normalerweise nicht erforderlich, wenn man nicht lebt wie die Flodders.

Ich empfehle, a) in der Wohnung wirklich jede Ecke und Kante digital zu fotografieren, b) die Wohnung mit jemandem als Zeugen zu begehen und c) vom Vermieter einzufordern, schriftlich detailliert darzulegen, welche Arbeiten er verlangt.

Da kann ich leider nicht weiterhelfen.
Viel Erfolg!

Hallo Meinzelmännchen,

Weist der Mieter nach, dass die fälligen Schönheitsreparaturen trotz Ablauf der vorgenannten Fristen objektiv noch nicht erforderlich sind, so verlängern sich die Regel-Renovierungsfristen bis zur Erforderlichkeit.

Dies ist ein Auszug aus einem Mietvertrag. Der Hinweis, dass nur dann renoviert werden muß, wenn dies erforderich ist, ist Bedingung in einem Vertrtag.
Nach zwei Jahren ist das vermutlich nicht der Fall.

Wie bei Ihnen aufgezeigt, unterschrieben Sie einen Mietvertrag, mit dem eine unrenovierte Wohnung an Sie übergben wurde. Dieser Zustand muß auch bei Auszug hergestellt werden.
Sollten Sie Wände „schwarz“ gestrichen haben, würde ich an Ihrer Stelle - den Pinsel - tatsächlich in die Hand nehmen. Sonst nicht.

Hallo Mainzelmännchen,

nach meinem Wissensstand mußt du nicht neu renovieren. besenreine Übergabe, verputze Bohrlöcher und entfernte nicht durch dem üblichen Gebrauch verursachte Schäden müßten ausreichen.
Im Mietvertrag ist doch nicht die Rede von renovierter Übergabe. Zugrunde gelegt wird wie die Wohnung übernommen wurde.

Viel Erfolg, Armdier

Vielen Dank für die Antwort.
Eine Rechtsschutzversicherung besteht zwar schon, die „Sparrfrist“ von 3 Monaten ist aber noch nicht um. Aber bei Auszug dann… :wink:
Beim Mieterverein will ich am Di einen Beratungstermin vereinbaren.
Ja, und mit der Küche bleibt uns wohl nix anderes übrig, was aber natürlich ärgerlich ist… :frowning: Naja…

LG

ich kann Ihre Fragen nicht nachvollziehen, da niergends
Endrenovierungen genannt sind. Vllt. hilft BGH VIII ZR 302/07

Erstmal danke für die Antwort.
Eine Endrenovierung ist nicht genannt, eben drum bin ich mir so unsicher. Es gibt nur den Absatz mit den Schönheitsreparaturen. Die Wohnung ist nicht abgenutzt, von daher wäre keine Schönheitsreparatur nötig. NUR: Wir haben eben diese 3 Wandbilder, und da die nicht mit gedeckten Farben gemalt sind, hat der Vermieter durchklingen lassen, dass diese deshalb übermalt werden müssen bzw übertapeziert und damit es ordentlich ist gleich das komplette Zimmer und nicht nur die eine Wand je Zimmer… Er deklariert also die Wandbilder als „Dreck“ und somit als Grund für eine notwenige Schönheitsreparatur…
Geht das (aufgrund des §3)?
Kann er das verlangen?
Trotz Renovierung bei Einzug und ansonsten Top Zustand?

Vielen Dank!

Danke erstmal.

Aber sind denn die 3 Wandbilder Grund für eine notwendige Schönheitsreparatur?
Also der Vermieter argumentiert ja damit, dass die Bilder zu bunt sind und deshalb einen Mangel darstellen und deshalb die Wand (und damit es ordentlich ist gleich das ganze Zimmer) neu gemacht werden muss…

Darf er das verlangen??

Danke!

Schwarz sind die Wände nicht, aber es gibt 3 bunte Wandbilder. Und wegen dieser Wandbilder will der Vermieter eine Renovierung. Obwohl im MV nichts von Endrenovierung steht, sondern löediglich Schönheitsreparaturen.
Er argumentiert aber, dass die Wandbilder einen Mangel darstellen und wir die Wände (und damit es ordentlich ist gleich das ganze Zimmer) deshalb neu machen müssen…

Darf er das??

Hallo,
ohne zu wissen was Wandbilder sind könnt ihr mangels Frist mit der Beseitigung nicht in Verzug kommen.
Ein Mangel würde vorliegen, wenn die Wohnung mit einem Fehler behaftet wäre, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Wie ich euch verstanden habe lassen sich die Wandbilder jederzeit überstreichen oder übertapezieren!
Ein Mangel, der im Rahmen einer Schönheitsreparatur,beseitigt werden müsste liegt also gar nicht vor.
Schon mehrmals höchstrichterlich entschieden muß der Mieter bei der Wahl der Farbe seiner Tapete frei sein.
Ein Grenzfall war lediglich eine Frau die nebenberuflich dem horizontalem Gewerbe nachging und ihre Wohnung in rot gestrichen hatte.

Hallo Mainzsellmaennchen,

nun ich bin kein Anwalt, aber ich habe auch nicht renoviert bei meinem Auszug. Nur Besen sauber habe ich die Wohnung verlassen.
Diese Renovierungsklausel ist ja eh ungültig.

Aber so richtig kann ich dir da nicht helfen.

Liebe Grüße
Claudia

Hallo Meinzselmännchen,

fragen Sie sich, ob Sie als neuer Mieter diese Wohnung in diesem Zustand mieten würden?
Das ist unabhängig vom Vertrag. So wie ich in Erinnerung habe, zogen Sie „besenrein“ ein. Dies ist auch der Zustand, in dem Sie die Wohnung zurückgeben müssen. Die Farbe „Schwarz“ war nur ein Synonym für etwas, das nicht dem Standart nentspricht. Stellen Sie sich vor, Sie hätten eine karierte Tapete angebracht, auch die müsste ein Vermieter nicht akzeptieren, obwohl diese noch wie neu wäre.
Zur Frage zurück -
Sollte die Wand nicht dem üblichen Standart entsprechen

  • dann darf er!!

Sorry