Renovierungsarbeiten in der mietwohnung

ich wohne in ein plattenbau das bad ist seit 1979 nicht renoviert worden das heisst keine fliesen weder an wänden noch an boden ,ich wollte die renovierung beantragen ,das wird auch vorgenommen aber nur unter den aspekt das die miete sich auf dauer erhöht ,ich wollt kein mamor oder gold ,ist das so rechtens,ich zahle jetzt für alle vormieter mit die hier das bad schon benutzt haben wenns schön werden soll.

Dazu kann ich nichts antworten, ich kenne mich nicht aus

Hallo,
das ist leider so. Wenn eine Sanierung erfolgt, und in diesem Fall muss man das wohl so nennen, die eine eindeutige Verbesserung der Wohnqualität darstellt, eventuell auch noch energetische Maßnahmen enthält, kann der Vermieter einen Teil der Kosten auf den Mieter umlegen, und zwar genau 11% der Sanierungskosten können auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden; bei 1.200,00 Euro z.B. als 11% wären das im Monat 100,00 Euro mehr.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Vermieter Sie drei Monate vor Beginn der Arbeiten genau informiert (Art und Dauer der Arbeiten), außerdem die Kosten und die Mieterhöhung mitteilt; Sie haben schließlich ein Einspruchsrecht bzw. ein Kündigungsrecht.
Viel Erfolg, Zita

mist aber danke für die schnelle antwort

Hallo Moellere,

hier handelt es sich vermutlich um eine „Modernisierung“ des Bades, nicht um eine „Renovierung“.
Bei der Modernisierung kann der Vermieter im allgemeinen jährlich 11% der Gesamtkosten auf die Miete aufschlagen.
ABER:
1.Lassen Sie sich sagen, wie hoch die Modernisierungskosten veranschlagt werden, dann können Sie die Mieterhöhung ausrechnen, die dann auf Sie zukommen wird.
2.Stil und Umfang der Renovierung kann der Vermieter zwar einerseits bestimmen, auch wenn das häufig in Absprache mit dem Mieter geschieht, er muss dabei aber auch die Interessen und finanziellen Möglichkeiten des Mieters berücksichtigen, der dann eventuell durch eine sehr hohe Mieterhöhung gezwungen würde auszuziehen.So eine „Luxusrenovierung“ müßten Sie nicht dulden. Hier wird jeder Einzelfall einzeln beurteilt.
3. Der Vermieter muss Ihnen schriftlich Art und Umfang der Modernisierung und die zu erwartende Mieterhöhung mindestens 3 Monate vor Arbeitsbeginn mitteilen .
4. Wenn der Vermieter jetzt „Gold und Marmor“ wählt , und die sich daraus ergebene Mieterhöhung für Sie eine „unzumutbare Härte“ ( 25% des Nettoeinkommens bei Einkommen bis 750 € und 30% des Nettoeinkommens bei Einkommen darüber), dann könnten Sie gegen diesen „Luxus“ angehen. Wenn aber Wohngeld gezahlt wird bzw. die Miete komplett von ALG II kompensiert wird, dann ist extreme Mietzinssteigerung kein Härtegrund.
Auch „allgemein übliche“ Maßnahmen sind keine Härte, wenn nämlich in dem betreffenden Bundesland mindestens 2/3 der Wohnungen diesen Standard haben. Aber wie gesagt, jeder Fall muss einzeln beurteilt werden.

Viel Glück wünscht Ihnen Heihei

ich wohne in ein plattenbau das bad ist seit 1979 nicht
renoviert worden das heisst keine fliesen weder an wänden noch

Hallo!
Da Sie sehr allgemein fragen kann ich nur allgemein antworten: Grundsätzlich sind Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen zulässig. Dies ergibt sich aus § 559 BGB, wo es wörtlich heißt:
„Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.“

Eine Erhöhung um bis zu 11 % der Kosten dieser Maßnahme auf ein Jahr umgelegt ist also gesetzlich geregelt. Beispiel: Die Modernisierung kostet 10.000 Euro, davon 11 % sind 1.100 Euro, durch 12 sind etwa 90 Euro monatliche Mieterhöhung. Das entspricht aus Sicht des Vermieters einer ungefähr 10jährigen Abschreibung und ist somit nachvollziehbar.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo Moellere,

der sinnvolste Weg ist der: du holst einen Kostenvoranschlag ein und leeitest ihn an deine Vertmieter weiter. Gleichzeitig solltest du dir Gedanken darüber machen, wieviel du selber übernehmen willst und kannst. Aus dieser Differenz ergibt sich das, was du an Eigenleistung erbringen kannst, sollst, etc.

Good luck

Maria

hi
tut mir leid bin kein experte. kann dir nicht helfen

hallo!

ich denke schon, schliesslich gehört dies zu einer „modernisierung“. der vermieter kann dies beim mieter geltend machen. aber um sicher zu gehen, würde ich beim ortsansässigen mieterbund telef. nachfragen. kostet nix! (bei uns jedenfalls nix)

viel erfolg, mfg

Hallo,

mit dem letzten Satz:ich zahle jetzt für alle vormieter mit die hier

das bad schon benutzt haben wenns schön werden soll, kann ich nichts anfangen.

Es ist allerdings so, wenn sich der Wohnwert verbessert, dass die Miete entsprechend erhöht werden darf. In diesem Fall trifft das zu.

Viele Grüße
Llissy

hallo,

mir ist nicht wirklich klar: was ist Ihre frage?

Ihr jetziges abd ist komplett substandard? Sie wollen ein neues bad? der vermieter macht es? ist doch schön.

aber eben nicht umsonst.

wenn das bad komplett gemacht wird, dann ist dies eine umlagefähige sanierung (abzüglich etwaiger instandhaltungs- und reno-kosten, die der vermieter sonst hätte tragen müssen, weil er die ja „spart“). weil dies eine erhebliche verbesserung des wohnwerts darstellt.
wird es denn wirklich marmor und gold? oder standard 2013?

ich gehe davon aus, dass Sie bislang eine recht niedrige miete gezahlt hatten, weil etwas so zentral wichtiges wie das bad schrottig war. nun nix schrottig, dafür mehr miete.

und: vermutlich werden Sie einiges an energiekosten (wasser kalt, warm, abwassr) sparen, wenn nun vernünftiger spülkasten und mischbatterien eingebaut werden. das ist doch auch schön.

oder wollen Sie ein neues bad für den alten mietpreis? ich fürchte, dass gibt es nicht mehr in diesem land.

für ihre vormieter zahlen Sie nicht, denn die werden das bad ja nicht benutzen.

gruss

Hallo moellere!

Sicher ist die Erhöhung der Miete rechtens, wenn sich der Mietgegenstand im Vergleich zum Mietbeginn verbessert, ohne dass dies als Reparatur oder Instandhaltung angesehen werden kann. Warum hast Du denn nicht schon bei Mietbeginn ein renoviertes Bad gefordert? Ich vermute, dass das nicht renovierte Bad zum Zeitpunkt des Mietbeginns ein Faktor war, der den Mietpreis gesenkt hat oder zumindest den Mietpreis niedriger gehalten hat, als wenn die Wohnung voll renoviert gewesen wäre. Was sollte sich an dieser Verhältnismäßigkeit nun geändert haben? Die Miete ist ein Nutzungsentgelt für eine Wohnung in einem bestimmten Zustand. Um die Miete konstant zu halten, darf sich über die Zeit die Wohnung in ihrem Zustand durch die Nutzung des Mieters sogar verhältnismäßig verschlechtern. Aber dass sich der Zustand der Wohnung bei gleichbleibendem Mietpreis sogar verbessert, das ist doch völlig unlogisch. Die Miete ist nicht dazu da, damit der Vermieter sie für Verbesserungsmaßnahmen ansparen und dafür ausgeben kann. Welches Interesse hätte denn dann noch der Vermieter, Immobilien zu unterhalten und zu vermieten?

Wieso kommst Du auf den Gedanken, für alle Vormieter mit bezahlen zu müssen? In welcher Weise kämen die Vormieter denn noch nachträglich in den Genuss von Wertverbesserungen in einer Wohnung, in der sie schon längst nicht mehr wohnen? Da musst Du wohl zugeben, dass Dir da ein Gedankenfehler unterlaufen ist, oder?!

Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin/Deutschland.

Hier würde zunächst die aktuelle Miete pro Quadratmeter und der Wohnort, rsp. der entsprechende Mietspiegel interessieren.
Lokal kann man für 8,20€/m² ein voll ausgestattete Wohnung mit gefliestem Bad erwarten.
Es gibt aber auch Schnäppchenwohnungen zu 5,05€/m² mit entsprechenden Qualitätsabzügen.

Ja eine mieterhöhung im Maße der gesetzlichen Staffelung ist meines Erachtens erlaubt. Sorry

Auch wenn der User sich bereits abgemeldet hat, wird es für ähnliche Fälle bei anderen Nutzern interessant sein:

Der Vermieter hat das Recht, sich Modernisierungen vom Mieter bezahlen zu lassen. Und zwar mit 11% monatlich vom Handwerkerpreis- und das ein Mieterleben lang. Das heißt: Wenn der User, mal angenommen noch 20 Jahre in der Wohnung bleibt, sollte er nachrechnen, ob eine Eigenmodernisierung (hier Bad- und Bodenfliesen)ihn auf Dauer weniger belastet, als wenn er es vom Vermieter machen lässt. Der Mieter hat die Wohnung ohne Fliesen angemietet und somit keinen Rechtsanspruch auf neue Fliesen. Dem entsprechend wurde sicher auch die Einstiegsmiete bei der Anmietung der Wohnung am unteren Level angesetzt. Da liegt es klar auf der Hand, dass der Vermieter sich diese Kosten (auf Dauer teuer) auch bezahlen lässt.

In der Tat ist der Vermieter berechtigt, Modernisierungen umzulegen oder im Rahmen Mieterhöhungen vorzunehmen.

Ein konkreter Fall wurde im März 2011 vom BGH entschieden:

http://www.immo-magazin.de/bgh-vermieter-darf-renovi…