Ich habe eine Frage zum Umgang mit parallelen Anrechnungs- und Beitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung.
Während meiner Studienzeit (grds. Anrechnungszeit) war ich im Rahmen von Praktika und Werkstudententätigkeiten mehrmals vorübergehend beschäftigt (im Versicherungsverlauf vermerkt als „Pflichtbeitragszeit“, „Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung“ bzw. „geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung“) , so dass ich parallele Anrechnungs- und Beschäftigungszeiten habe.
Meines Wissens werden Studienzeiten nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn der Zeitaufwand für das Studium höher war als der für die parallel ausgeübte Beschäftigung (und die zeitliche Belastung durch das Studium mehr als 20 Wochenstunden betrug).
a) Wenn der Zeitaufwand für das Studium höher war als der für die parallel ausgeübte Beschäftigung, gelten Kalendermonate, in denen eine Anrechnungszeit (Studium) mit Beiträgen zusammentrifft, als „beitragsgeminderte“ Zeiten. Solche beitragsgeminderte Zeiten erfahren ggf. eine über die Beitragszahlung hinausgehende Bewertung.
b) Wenn der Zeitaufwand für die Beschäftigung höher war als für das parallele Studium, gilt das Studium dagegen nicht als Anrechnungszeit und die Kalendermonate gelten als „normale“ Beitragszeiten.
Ist dieses Verständnis richtig?
Wie werden im Fall a) die „beitragsgeminderten“ Zeiten bewertet?
Gibt es eine Faustregel, in welchen Fällen es für den Versicherten sinnvoller ist, anstatt der „beitragsgeminderten“ Zeiten nur die Beitragszeiten aus der Beschäftigung zu erhalten?