BG+Unterhalt = Äpfel+Birnen!! [inkl. MOD-Hinweis]
Hi!
ich meinte den fiktiven Fall (da von Fall zu Fall betrachtet werden muss
)
Das ändert nichts daran, dass Du zwei Dinge durcheinanderschmeißt, die hier NICHTS miteinander zu tun haben!
Tante Wiki sagt (da A-Amt wohl WE hat…):
Oder Du bist schon im Wochenende (wofür auch die Verwendung des Begriffes „A-Amt“ spricht)…
Wenn Du also Wiki (oder was auch immer) zitierst, dann bitte auch relevante Artikel!
Bedarfsgemeinschaft (BG) ist ein Begriff …
… der hier nichts, aber auch gar nichts mit dem vorgetragenen Fall zu tun hat!
Es geht hier NICHT darum, dass die Eltern was zahlen sollen, weil sie in einer BG mit der 37-Jährigen leben würden (oder eben nicht), sondern um die Frage, ob sie aufgrund der gesetzlichen Unterhaltspflicht (BGB) bzw. der dazugehörigen Rechtsprechung von Eltern gegenüber ihren Kindern bis diese ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben, verpflichtet sind, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten* eben für die Dauer der (Erst-)Ausbildung der Tochter (hier: Bar-)Unterhalt zu leisten!
Wenn dies so wäre, wäre die ARGE nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, zu prüfen, inwieweit die Eltern hier unterhaltspflichtig sind ; denn ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen ist immer vorrangig vor einem Bezug von staatlichen Grundsicherungsleistungen!
Diese Altersgrenze von 25 Jahren existiert beim Kindesunterhalt übrigens in der Tat (und ist btw auch der Grund, wie man beim Alg II auf die „U25-Regelung“ kam) – ist für den vorliegenden Fall allerdings irrelevant. Grund:
Soweit ich weiß (ich bin kein Unterhalts_experte_ und das ist kein Unterhalts_brett_ (s. a. Bretthinweis unten!)) sind Eltern laut geltender Rechtsprechung ihren Kindern gegenüber grundsätzlich** in folgenden Fällen unterhaltsverpflichtet:
– U25: solange noch keine Ausbildung abgeschlossen wurde.
– 25+ : Sofern noch keine Ausbildung (oder „nur“ bei einem Studium?? Hier bin ich mir leider sehr unsicher!) abgeschlossen wurde, für die Zeit, in der das „Kind“ eben eine solche absolviert (völlig egal, ob die Betroffenen noch im selben Haushalt leben oder nicht!!!).
Wenn Letzteres also zuträfe (inkl. „Ausbildung“ statt „Studium“), wäre das genau die Situation der 37-Jährigen aus dem UP!
Aber die genaue Rechtslage ist bitte im Brett „Allgemeine Rechtsfragen“ zu klären! [← MOD-Hinweis] Vielen Dank.
*) Ob die Rente über dem gesetzlich festgelegten Selbstbehalt, der den Eltern bleiben muss, bevor sie ihren Unterhaltsverpflichtungen auch wirklich nachkommen müssen, liegt, entscheidet im Übrigen tatsächlich nicht die ARGE in Eigenregie, sondern auch dafür gibt es gesetzlich festgelegte Beträge, an die sich die ARGE jedoch hält (halten muss). Aktuell beträgt der Selbstbehalt pro Person 1.100 € (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kindesunterhalt_(Deutsc…), was bedeutet: Wenn die Eltern wirklich nur eine „niedrige“ (was auch immer das hier bedeutet), wird die ARGE zu dem Ergebnis kommen, dass ein Alg-II-Anspruch besteht.>Geprüft werden muss das aber in jedem Fal (s. o.)l>
**) Für den Fall, dass die elterliche Rente über dem gesetzlichen Selbstbehalt liegt: „Grundsätzlich“ bedeutet wie immer, dass es Ausnahmen geben kann. Welche das im Einzelnen sind und ob man sich hier evtl. auf eine solche berufen könnte, damit die ARGE nicht (zurecht) das ergänzende Alg II ablehnt, ist bitte im Brett „Allgemeine Rechtsfragen“ zu erörtern!
Dasselbe gilt für alle weiteren Fragen zum Thema Unterhalt!
Achja, zwei Dinge noch:
- Wenn die Eltern nicht leistungsfähig wären und noch mindestens ein Großelternteil noch lebt, wäre/n diese/s nach § 1601 BGB unterhaltsverpflichtet – es sei denn natürlich, diese/s wäre/n ebenfalls nicht leistungsfähig.
- Die beiden Kinder kommen ja auch irgendwo her. War die 37-jährige mal verheiratet? Wenn ja, könnte nämlich evtl. auch der Ex-Ehemann unterhaltsverpflichtet sein (vermutlich nach §§ 1573 – 1575 BGB).
Aber auch das bitte alles im Rechtsbrett klären, nicht hier!!
Gruß
Jadzia Dax