Rentner soll für 37jährigen Azubi aufkommen?

Hallo zusammen, habe mal folgende Frage:

Eine 37-jährige Frau, geschieden, in eigenem Miet-Haushalt lebend, 2 schulpflichtige Kinder, hat jahrelang als Aushilfe gearbeitet. Nun bekommt sie die Möglichkeit, eine (Erst-)Ausbildung zu machen. Da das Azubi-Gehalt nicht reicht, bekommt sie zusätzlich Alg II, d. h. aufstockend.
Ihre Eltern wohnen in einem eigenen Haus, schuldenfrei, aber kleine Rente.

Sind die Eltern jetzt dazu verpflichtet, das aufstockende Alg II für die Tochter ganz bzw. teilweise zu übernehmen?
Und wenn ja: bis zu welchem Betrag?

Ich danke schon mal im Voraus für alle Antworten!

Liebe Grüße von Lissi

Hallo,

Ihre Eltern wohnen in einem eigenen Haus

Warum söllte ein „fremder“ Haushalt für irgendjemand aufkommen müssen?
:wink:

VG, René

Weil es die Eltern sind?!
Ich finde es ja auch Schmarrn, aber die Herren und Damen von der ARGE kommen noch unverschämt daher und sagen: „DAS entscheiden immer noch WIR, ob Ihre Rente zu klein ist oder nicht…“

Hallo,

„DAS entscheiden immer noch WIR, ob Ihre Rente zu klein ist oder nicht…“

Falsch! Dies wird in den SGB´s geregelt!
Daher kommt ja auch das Wort „Bedarfsgemeinschaft“.
Niemand, der nicht in der Wohnung des ALG2 Empfängers wohnt, kann finanziell belangt werden!

Ggf. würde ne Beschwerde bei der Amtsleitung über dieses Verhalten helfen.

VG, René

Warum söllte ein „fremder“ Haushalt für irgendjemand aufkommen
müssen?
:wink:

VG, René

Verstehe deinen Beitrag nicht, auch wenn Kinder nicht mehr bei den Eltern wohnen, sind diese unterhaltsverpflichtet. Was hat das also mit „fremdem Haushalt“ zu tun?
Wie es im vorliegenden Fall aussieht, weiß ich aber nicht.

Gruß

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Ich dachte, bis die Kinder 25 sind geht das, aber danach nicht mehr.

Gute Idee, und danke für die schnelle Antwort!

Ich dachte, bis die Kinder 25 sind geht das, aber danach nicht
mehr.

Das weiß ich eben nicht, wie und ob der Gesetzgeber da eine Altersgrenze vorgesehen hat. Kann also schon sein.

Jedenfalls ist silex’ allgemeine Aussage so auf keinen Fall korrekt.
Vielleicht meinte er aber nur den vorliegenden fiktiven Fall.

Gruß
Granini

Hallo Granini,

ich meinte den fiktiven Fall (da von Fall zu Fall betrachtet werden muss :smile:)

Tante Wiki sagt (da A-Amt wohl WE hat…):
Bedarfsgemeinschaft (BG) ist ein Begriff aus dem deutschen Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft liegt die politische Entscheidung zu Grunde, dass Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben , sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken sollen

Schönes WE noch
VG, René

Moin,

Daher kommt ja auch das Wort „Bedarfsgemeinschaft“.
Niemand, der nicht in der Wohnung des ALG2 Empfängers wohnt,
kann finanziell belangt werden!

Nur geht es hier gar nicht um den Fall der Bedarfsgemeinschaft sondern darum, dass Eltern verpflichtet sind, ihren Kindern eine Erstausbildung zu finanzieren, ganz egal wo diese wohnen übrigens.

Ggf. würde ne Beschwerde bei der Amtsleitung über dieses
Verhalten helfen.

Gute Idee. Dann haben die wenigstens auch mal ein weig Spaß.

Gruß
Marion

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Okay alles klar! :smile:

Aber pendragon hat die Problematik ja schon angesprochen: ist dies eine „normale“ Erstausbildung, die folglich von den Eltern finanziert werden MUSS? Dann zahlt natürlich das Amt nix.

Gruß
Granini

BG+Unterhalt = Äpfel+Birnen!! [inkl. MOD-Hinweis]
Hi!

ich meinte den fiktiven Fall (da von Fall zu Fall betrachtet werden muss :smile:)

Das ändert nichts daran, dass Du zwei Dinge durcheinanderschmeißt, die hier NICHTS miteinander zu tun haben!

Tante Wiki sagt (da A-Amt wohl WE hat…):

Oder Du bist schon im Wochenende (wofür auch die Verwendung des Begriffes „A-Amt“ spricht)…
Wenn Du also Wiki (oder was auch immer) zitierst, dann bitte auch relevante Artikel!

Bedarfsgemeinschaft (BG) ist ein Begriff

… der hier nichts, aber auch gar nichts mit dem vorgetragenen Fall zu tun hat!

Es geht hier NICHT darum, dass die Eltern was zahlen sollen, weil sie in einer BG mit der 37-Jährigen leben würden (oder eben nicht), sondern um die Frage, ob sie aufgrund der gesetzlichen Unterhaltspflicht (BGB) bzw. der dazugehörigen Rechtsprechung von Eltern gegenüber ihren Kindern bis diese ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben, verpflichtet sind, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten* eben für die Dauer der (Erst-)Ausbildung der Tochter (hier: Bar-)Unterhalt zu leisten!
Wenn dies so wäre, wäre die ARGE nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, zu prüfen, inwieweit die Eltern hier unterhaltspflichtig sind ; denn ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen ist immer vorrangig vor einem Bezug von staatlichen Grundsicherungsleistungen!

Diese Altersgrenze von 25 Jahren existiert beim Kindesunterhalt übrigens in der Tat (und ist btw auch der Grund, wie man beim Alg II auf die „U25-Regelung“ kam) – ist für den vorliegenden Fall allerdings irrelevant. Grund:
Soweit ich weiß (ich bin kein Unterhalts_experte_ und das ist kein Unterhalts_brett_ (s. a. Bretthinweis unten!)) sind Eltern laut geltender Rechtsprechung ihren Kindern gegenüber grundsätzlich** in folgenden Fällen unterhaltsverpflichtet:
U25: solange noch keine Ausbildung abgeschlossen wurde.
25+ : Sofern noch keine Ausbildung (oder „nur“ bei einem Studium?? Hier bin ich mir leider sehr unsicher!) abgeschlossen wurde, für die Zeit, in der das „Kind“ eben eine solche absolviert (völlig egal, ob die Betroffenen noch im selben Haushalt leben oder nicht!!!).

Wenn Letzteres also zuträfe (inkl. „Ausbildung“ statt „Studium“), wäre das genau die Situation der 37-Jährigen aus dem UP!
Aber die genaue Rechtslage ist bitte im Brett „Allgemeine Rechtsfragen“ zu klären! [← MOD-Hinweis] Vielen Dank.

*) Ob die Rente über dem gesetzlich festgelegten Selbstbehalt, der den Eltern bleiben muss, bevor sie ihren Unterhaltsverpflichtungen auch wirklich nachkommen müssen, liegt, entscheidet im Übrigen tatsächlich nicht die ARGE in Eigenregie, sondern auch dafür gibt es gesetzlich festgelegte Beträge, an die sich die ARGE jedoch hält (halten muss). Aktuell beträgt der Selbstbehalt pro Person 1.100 € (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kindesunterhalt_(Deutsc…), was bedeutet: Wenn die Eltern wirklich nur eine „niedrige“ (was auch immer das hier bedeutet), wird die ARGE zu dem Ergebnis kommen, dass ein Alg-II-Anspruch besteht.>Geprüft werden muss das aber in jedem Fal (s. o.)l>

**) Für den Fall, dass die elterliche Rente über dem gesetzlichen Selbstbehalt liegt: „Grundsätzlich“ bedeutet wie immer, dass es Ausnahmen geben kann. Welche das im Einzelnen sind und ob man sich hier evtl. auf eine solche berufen könnte, damit die ARGE nicht (zurecht) das ergänzende Alg II ablehnt, ist bitte im Brett „Allgemeine Rechtsfragen“ zu erörtern!
Dasselbe gilt für alle weiteren Fragen zum Thema Unterhalt!

Achja, zwei Dinge noch:

  1. Wenn die Eltern nicht leistungsfähig wären und noch mindestens ein Großelternteil noch lebt, wäre/n diese/s nach § 1601 BGB unterhaltsverpflichtet – es sei denn natürlich, diese/s wäre/n ebenfalls nicht leistungsfähig.
  2. Die beiden Kinder kommen ja auch irgendwo her. War die 37-jährige mal verheiratet? Wenn ja, könnte nämlich evtl. auch der Ex-Ehemann unterhaltsverpflichtet sein (vermutlich nach §§ 1573 – 1575 BGB).
    Aber auch das bitte alles im Rechtsbrett klären, nicht hier!!

Gruß
Jadzia Dax

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[MOD-Hinweis] (Zzt.) Falsches Brett!
Hi!

Sind die Eltern jetzt dazu verpflichtet, das aufstockende Alg II für die Tochter ganz bzw. teilweise zu übernehmen?

Nein, das musst Du falsch verstanden haben: nicht anstelle der ARGE das Alg II zahlen, sondern ggf. stattdessen Unterhalt!
(Genauso das mit der BG hier: /t/rentner-soll-fuer-37jaehrigen-azubi-aufkommen/612…

Und genau weil die Eltern evtl. unterhaltspflichtig sind (nicht „Alg-II-pflichtig“!) befindet sich Deine Frage im falschen Brett bzw. ist Deine Frage nach der Rechtmäßigkeit der In-die-Pflichtnahme der Eltern seitens der ARGE viel zu verfrüht (zumal Deine Aussage in Deinem oben verlinktem Artikel offen lässt, ob eine Unterhaltsverpflichtung von der ARGE aktuell noch geprüft oder das Alg II bereits gestrichen wurde)!
(Ich habe hier: /t/rentner-soll-fuer-37jaehrigen-azubi-aufkommen/612…

Das richtige Brett für Deine Fragen ist jedenfalls erstmal „Allgemeine Rechtsfragen“ (weil Kindesunterhaltsrecht im BGB geregelt ist, nicht in SGB II oder III)!
Wenn Du dort geklärt hast, ob hier jemand vorrangig (vor Alg II) unterhaltsverpflichtet gegenüber der Dame ist, und dann, wenn nein, immer noch der Meinung bist, dass die ARGE das ergänzende Alg II zu Unrecht „streicht“ (egal, ob ganz oder nur teilweise), darfst Du aber gerne „wiederkommen“. :smile:

Und wenn ja: bis zu welchem Betrag?

Auch diese Frage ist hier demnach falsch (obwohl ich meinem oben verlinkten Artikel auch dazu was geschrieben habe; Stichwort: „Selbstbehalt“)!

Mit freundlichem Gruß
MOD Jadzia Dax