Reparaturrechnung -schon-selbst bezahlen?

Folgendes Szenario liegt vor:

Mieter hat aufgrund der mehrfachen! Nichterreichbarkeit des Vermieters eine Firma kommen lassen müssen,weil die Jalousie droht runterzukrachen,wegen defekter Aufhängung.

Beim Zuschicken der Rechnung(228Euro!) an den "aktuellen"Vermieter stellt sich durch den Briefwechsel heraus,daß der- bisherige- vermieter per 31.12.2009 die Verwaltungstätigkeit beendet hat,ohne überhaupt den Mieter darüber zu informieren.Der weiß es somit seit dem 7.8.2010,eben durch den (Rechnungs)-Briefwechsel.Der neue Vermieter will nicht zahlen,und „ringt“ sich nach mehrfachem Hin und Her durch(„ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“)die Hälfte des Betrages zu zahlen…

Situation ist jetzt so,daß der Mieter die Rechnung erneut zurückgeschickt hat,mit der Bitte um volle Bezahlung,hat die Gründe nochmal aufgeführt.Wochenlange Nichterreichbarkeit des (alten)Vermieters eben.(Den es ja gar nicht mehr gibt…)Telefon -AB spricht,daß der Teilnehmer -vorübergehend- nicht erreichbar sei…)

Die Firma sendet jetzt die Rechnung an den Mieter zu,da der Vermieter offenbar gar nicht reagiert.

Wäre es riskant,schon im "Voraus"die rechnung zu bezahlen,um vielleicht dann der "Dumme"zu sein und dann erst recht auf dem Geld sitzen zu bleiben.

Erbitte gerne guten Rat.

Ganz lieben Dank!David

hat der mietvertrag eine kleinreperaturklausel? und wenn ja: wie hoch ist der dort angegebene maximalbetrag? wenn nein: dann muss der vermieter zahlen.

Ja,gibt es.Kleinreparaturen bis 77Euro sind selbst zu zahlen.Jahreshöchstbetrag ist 180Euro.

Der Fakt ist,daß der Vermieter seit 2 Wochen gar nicht antwortet,die Jalousie-Firma sendet die Rechnung an den Mieter,wahrscheinlich,weil er die Firma geholt hat und weil er den Betrag von 228Euro haben will.Übrigens sind wohl 228Euro keine Kleinreparatur.

Was kann man anstellen,um den Vermieter zum Handeln zu bringen/zu zwingen?

Vielen Dank,David.

Ob es sich um eine Kleinreparatur handelt ist im Moment nicht interessant.
Der Mieter hat selbst eine Firma beauftragt. Wer bestellt, bezahlt.
Sollte es sich um die Beseitigung eines existentiellen Schadens handeln, Heizung, Warmwasser, Frischwasser, Abwasser, mag ein Anspruch auf Erstattung durch den VM bestehen.
Bei einem defekten Rollo sehe ich dies allerdings nicht. Da hat der Mieter den ordnungsgemäßen Weg einzuhalten: Mängelmeldung, Terminsetzung, Ersatzvornahme. Wurde dieser weg nicht nachweislich, am besten schriftlich, eingehalten, sehe ich nicht wirklich einen Rechtsanspruch. Aber ianal.

vnA

naja, angenommen, die jalousie hängt im dritten stock über einem gehweg und würde ohne reperatur bei wind herunterfallen, muss der mieter handeln, wenn der vermieter nicht reagiert - und dann hat der vermieter doch die kosten zu tragen, oder?

Übrigens sind wohl 228Euro
keine Kleinreparatur.

kommt drauf an. 77/180 ist ja sehr fair, man kann aber mehr verlangen. steht im bgb soweit ich weiß. sind maximal x% von der bruttomiete. also könnten theoretisch auch 228eur als kleinreperatur gelten.

Gefahr für Leib und Leben sind natürlich existentielle Schäden.

Das Ding ist nur,daß der Vermieter gar nicht zu erreichen ist,wochenlang nicht.Steht aber weiterhin im Internetverzeichnis.Und die Miete kommt ja auch nicht zurück.Nur durch den Rechnungsbriefwechsel an den "alten"Vermieter stellt sich am 7.8.2010 heraus,daß dieser gar nicht mehr arbeitet.Ein schriftliche Information ist durch das Gesetz nicht vorgeschrieben…Nur drohte die Jalousie fast runterzukrachen.

Wer,als der Mieter selbst,soll denn die Firma holen?

Nun ist der neue Vermieter der Meinung,er hätte vorher benachrichtigt werden sollen,und natürlich zahlt nach seiner Meinung der Mieter die Rechnung von 228Euro,wobei allein der jahreshöchstbetrag 180 Euro beträgt.

Die Firma sendet mittelerweilen die Rechnung an der Mieter,mit Zahlungsklageandrohung.Und wirft während eine klärenden Gespräches den Mieter in der Jalousiefirma kurzentschlossen entrüstet raus.

Wie sich verhalten?

Gruß,David

Hi, wenn die Rechnung der Instandsetzung höher ist als der zulässige, monatliche Kleinreperaturenbetrag, ist der Vermieter für die vollständige Begleichung derselben zuständig!

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinr…

Wie in dem Link zu ersehen ist, gibt es auch noch einige Dinge, die überhaupt nicht in die Kleinreperaturklausel fallen dürfen. Sollten diese im Mietvertrag vereinbart sein, sind sie unzulässig.

Da der Mieter die Reperatur bestellt hat, sollte er d. Rechnung zunächst begleichen und sich dann zivilrechtlich an den Vermieter halten.
MfG ramses90

Also du meinst,erst mal bezahlen,denn dem Mieter droht als Besteller der Firma mittlerweile eine Zahlungsklage von denen.

Aber wie bekommt der Mieter das vorgeschossene Geld zurück.Die Vermieterin wird sich ja diebisch freuen,wenn der Mieter nun doch gezahlt hat.Und das Probelm weiteraussitzen,denn sie meldet sich von sich aus trotz Briefverkehr gar nicht.

Danke,David

zahlen, denn wer bestellt, bezahlt.

Erfolgte im Vorfeld eine Information des ‚alt‘ Vermieters?
Wurde ein Termin zur Mängelbeseitigung gesetzt?

Wenn es sich um eigenmächtige Beauftragung handelte, greift die Kleinreparaturklausel nicht.

vnA

Hallo,

Also du meinst,erst mal bezahlen,denn dem Mieter droht als
Besteller der Firma mittlerweile eine Zahlungsklage von denen.

Kein Wunder. Die Firma hat ja auch schließlich einen Vertrag mit dem Mieter und interessiert sich nicht die Bohne, was der mit dem Vermieter für Probleme hat.

Aber wie bekommt der Mieter das vorgeschossene Geld zurück.

Mahnen und danach Klagen. Wenn die Forderung wirklich gerechtfertigt ist. Ob ‚droht, runter zu fallen‘ wirklich ‚Gefahr im Verzug‘ und ‚Notfall‘ ist, kann man von hier aus schlecht beurteilen.
Gruß
loderunner (ianal)

Hi, schriftliche Fristsetzung = Geldeingang auf dem Kto., wenn nicht, Mahnbescheid.
Ob nun im Link Rolladen angeklickt wurde ist nicht bekannt, deshalb hier: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/j1/jalous… nochmal speziell dazu.
Daraus geht u.A. hervor, dass eine Reperatur des Rolladenkasten NICHT zu den Kleinreperaturen gehört und, dass ein defekter Rolladen sogar zu einer Mietminderung berechtigt.
Evtl. sollte der Mieter das, mit dem Fristsetzungsschreiben und Darlegung der Nichterreichbarkeit der VM, dies der uneinsichtigen VM schriftlich zur Kenntnis bringen.
MfG ramses90

Hallo,

Daraus geht u.A. hervor, dass eine Reperatur des
Rolladenkasten NICHT zu den Kleinreperaturen gehört und, dass
ein defekter Rolladen sogar zu einer Mietminderung berechtigt.

Das ist unbestritten. Das Problem besteht darin, dass der Mieter nur dann berechtigt ist, selber einen Handwerker zu bestellen, wenn Gefahr im Verzuge ist. Also zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch o.ä., bei dem weitere, schlimmere Schäden drohen. Das kann zumindest ich bei einem defekten Rolladen aber nirgends erkennen. Wenn der Mieter dann trotzdem den Handwerker holt und dem Vermieter somit das Recht nimmt, selber tätig zu werden, muss der Mieter damit rechnen, auf den kosten sitzen zu bleiben. Ganz unabhängig von einer Kleinreparaturklausel.
Gruß
loderunner (ianal)

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Hi, auch wenn der VM sich nicht rührt, aufzutreiben ist, keine Reparatur veranlasst, kann der Mieter selbst den Handwerker beauftragen.
http://www.mieterbund.de/reparaturen.html
MfG ramses90

Um einer Zahlungsklage der Reparaturfirma zu entgehen,ist der Mieter nunmehr einen " Deal"(oder ist das rechtmäßig) eingegangen und bezahlt die Hälfte der Reparatur.Da der Vermieter anbot,ohne "Anerkennung einer Rechtspflicht"die Hälfte zu übernehmen…

Der Vermieter pocht halt weiterhin drauf,daß der Mieter ihn "schriftlich in Verzug"hätte setzen müssen(steht nirgendswo geschrieben,daß so etwas schriftlich sein muß).Dann wäre die Benachrichtigung vom alten Mieter zum neuen Mieter gegangen.Und darauf wird seit Wochen rumgeritten,und nicht abgewichen.Im Grunde genommen erkennt er aber überhaupt keine Zahlungspflicht an,und geht vom Jahreshöchstbetrag für Reparaturen von 180Euro aus,die der Mieter
doch bitte soll in diesem Fall und der Vermieter halt die Differenz,also 48Euro.

So ist derzeit der Stand.

Gruß,der etwas hilflose David.

lese doch mal deinen Link
Hallo ramses90,

Hi, auch wenn der VM sich nicht rührt, aufzutreiben ist, keine
Reparatur veranlasst, kann der Mieter selbst den Handwerker
beauftragen.

nur wenn eine Notsituation vorliegt. Wird der Mieter ohne diese tätig, so zahlt er selbst.

Gruß

Joschi

Um einer Zahlungsklage der Reparaturfirma zu entgehen,ist der
Mieter nunmehr einen " Deal"(oder ist das rechtmäßig)
eingegangen und bezahlt die Hälfte der Reparatur.Da der
Vermieter anbot,ohne "Anerkennung einer Rechtspflicht"die
Hälfte zu übernehmen…

Der Vermieter pocht halt weiterhin drauf,daß der Mieter ihn
"schriftlich in Verzug"hätte setzen müssen(steht nirgendswo
geschrieben,daß so etwas schriftlich sein muß).Dann wäre die
Benachrichtigung vom alten Mieter zum neuen Mieter

Da hat der VM Recht. Es gibt Dinge im Leben die müssen schriftlich erfolgen und das gehört dazu.

Im Grunde genommen erkennt er aber überhaupt keine
Zahlungspflicht an,und geht vom Jahreshöchstbetrag für
Reparaturen von 180Euro aus,die der Mieter

Da hat der VM Unrecht. Wenn eine Rechnung den monatlich genannten Preis übersteigt, ist allein der VM in der Zahlungspflicht. Das hat mit der Jahreshöchstzahlung nichts zu tun. Steht so aber auch im Link.

So ist derzeit der Stand.

Dass der VM nicht schriftlich benachrichtigt wurde, war ein Fehler und der Mieter sollte sich auf den Vergleich einlassen.

Gruß,der etwas hilflose David.

MfG ramses90

Will nur noch mal betonen,daß der Vermieter wochenlang telefonisch gar nicht erreichbar war,und der AB immer ankündigte,daß "der Teilnehmer derzeit nicht erreichbar"sei.Da geht der Vermieter davon aus,daß er es ja bald ist.Bekommt jedoch nach dem rechnungsbriefwechsel überhaupt mal mit,daß der -ehemalige-Vermieter gar nicht mehr arbeitet,seit Neujahr 2010.Briefwechsel war Anfang Juli…

Was würde bei einem Vergleich stattfinden?

Gruß,David

Hier geht einiges durcheinander.

Zunächst sollte der Mieter die Rechnung der Jalousiefirma zahlen, um weiteren Ärger wie teure Mahnbescheide zu vermeiden. Der Jalousiefirma gegenüber ist er zur Zahlung verpflichtet, da gibt es keinen anderen Ausweg.

Dem Vermieter gegenüber wäre der Mieter tatsächlich verpflichtet gewesen, den defekten Rolladen schriftlich anzuzeigen und um Beseitigung zu bitten.
Hintergrund ist, dass Hausverwaltungen oftmals einen Hausmeister beschäftigen, der solche Reparaturen im Rahmen seines Arbeitsvertrages durchführt oder aber mit bestimmten Firmen Verträge existieren und die Reparatur des Rolladens durch eine solche Firma den Eigentümer nur einen Bruchteil gekostet hätte.
Zudem hat der Vermieter das REcht, VOR Reparatur selbst festzustellen, ob ein Schaden auch tatsächlich vorliegt, er muss ja nicht alles glauben, was seine Mieter behaupten.

Somit wäre tatsächlich in diesem Fall eine Kostenübernahme durch den ET nicht vorzunehmen, da er vom Mieter nicht schriftlich informiert wurde.

Jetzt kommt es maßgeblich darauf an, was der Mieter beweisen kann.

Kann er beweisen, dass der Rolladen abzustürzen drohte? Fotos? Handelt es sich um einen Plastikrolladen im 3. Stock befestigt, über einem Gehweg oder um eine Blechjalousie über einem Balkon im 1 Stock?
Wie kann der Mieter beweisen, dass er versucht hat, den Vermieter zu kontaktieren? NUR telefonische Versuche? Über welchen Zeitraum hinweg? Warum keine schriftliche Kontaktaufnahme?

Die Chancen, das Geld zurückzubekommen stehen vor Gericht - falls der Mieter Beweise für seine Behauptungen hat und sich nachweislich bemüht hat, den Vermieter zu kontaktieren - eventuell ganz gut, aber die Kosten für einen Rechtsanwalt muss er trotzdem vorlegen und er trägt ein Risiko, den Fall zu verlieren und dann auf höheren Kosten sitzenzubleiben.

Schließlich habe ich nicht verstanden, ob ein Wechsel der Hausverwaltung oder des Hauseigentümers stattgefunden hat?

Warum wurden die Mieter nicht informiert? Wenn hier grob fahrlässig gehandelt wurde, ist das ein Pluspunkt für den Mieter - aber nur, wenn er Beweise hat…

Fazit: Bei guter Beweislage die Beweise dem vermieter mitteilen, darauf hinweisen, dass er (der Vermieter) verpflichtet ist, einen Wechsel der Hausverwaltung bzw. des Eigentümers anzuzeigen und für Erreichbarkeit zu sorgen, die bezahlte Rechnung beilegen, die hoffentlich gemachten Fotos vom defekten Rolladen beilegen, eventuelle Zeugenaussage der Nachbarn, eines Bekannten, etc. Einzelnachweis der Telekom (?), etc. beilegen und auf Zahlung bestehen.

Wenn keinerlei Beweise vorhanden dann auf jeden Fall das kulanzhalber angebotene Geld dankbar annehmen und den Rest als Erfahrung verbuchen.

Viel Glück,

Nina