Hallo ich habe eine Frage zu folgendenm Sachverhalt:
Mal angenommen, jemand hat einen Gesamtanspruch auf ALG I für die Dauer von zehn Monaten (22 Monate durchweg gearbeitet). Nun wird er arbeitslos und verbraucht von diesen zehn Monaten ALG I, zwei Monate wegen Arbeitslosigkeit.
Theoretisch bleibt ihm nach der Arbeitslosenzeit noch ein Restanspruch von acht Monaten erhalten. Nach diesen zwei Monaten Arbeitslosigkeit geht derjenige wieder versicherungspflichtig Arbeiten.
Frage:
Wann hat er einen ALG I Anspruch in Höhe von zwölf Monaten (Restanspruch + neu erworbener Anspruch) nach der Arbeitslosigkeit? Anders formuliert, in wieviel Monaten Arbeit nach der Arbeitslosigkeit, summiert sich der Restanspruch von acht Monaten auf zwölf Moante (8+4)?
Mal angenommen, jemand hat einen Gesamtanspruch auf ALG I für
die Dauer von zehn Monaten […]
und verbraucht von diesen zehn Monaten ALG I zwei Monate wegen Arbeitslosigkeit.
Nach diesen zwei Monaten Arbeitslosigkeit geht derjenige wieder versicherungspflichtig Arbeiten.
Wann hat er einen ALG-I-Anspruch in Höhe von zwölf Monaten (Restanspruch + neu erworbener Anspruch) nach der Arbeitslosigkeit?
Zunächst muss ja – wie bereits korrekt festgestellt – ein Neu-Anspruch erworben werden, was aber immer wieder nur nach erneut 12 Monaten sv-pflichtiger Beschäftigung der Fall ist. Und mit Entstehung eines Neu-Anspruchs entsteht mind. eine Anspruchsdauer von 6 Monaten.
D.h. also, wenn man nun wieder 12 Monate arbeitet und dann erneut alo wird, hätte man grundsätzlich einen Alg-Anspruch von 14 Monaten (8 Rest + 6 Neu). Aber: Wenn der Arbeitslose noch U50 ist, werden diese 14 Monate auf 12 Monate „abgeschnitten“, da dies die Höchstanspruchsgrenze für U50-Jährige ist (Rechtsgrundlage s. u.)!
Anders formuliert, in wie viel Monaten Arbeit nach der Arbeitslosigkeit, summiert sich der Restanspruch von acht Monaten auf zwölf Moante (8+4)?
Nach mind. 12 Monaten SV-Pflicht, sofern der Arbeitslose zur Zeit der Anspruchsentstehung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.