Richterin abgesetzt

Man könnte auch so argumentieren: Art. 2 GG ist durch jedes
Gesetz einschränkbar während die Religionsfreiheit aus Art. 4
GG dieses nicht ist.

Nein? Und was ist mit strenggläubigen Kannibalen?

Die dürfen ihren Glauben behalten, nur nicht praktizieren.

Grüße,

Anwar

Hallo, Heinrich

Eine Frankfurter Scheidungsrichterin wurde von einem Fall
wegen Befangenheit abgesetzt, weil sie den Antrag auf
Scheidung einer von ihrem Mann misshandelten Frau nicht
annehmen wollte.

die Richterin wollte die Prozesskostenhilfe für die Frau nicht gewähren:

"Nach etlichen Übergriffen während des Zusammenlebens hatte der Mann auch nach der Trennung angekündigt, seine Frau umzubringen.

Von einer raschen Scheidung erhoffte diese ein Ende von Drangsal und Drohungen und berief sich auf Paragraph 1565, Absatz zwei des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
„Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“

Diese Voraussetzung sieht die geprügelte Ehefrau als gegeben und stellte mangels eigenen Vermögens Antrag auf Prozesskostenhilfe für ihr vorzeitiges Scheidungsersuchen"

Quelle:
http://www.rhein-main.net/sixcms/list.php?page=fnp2_…

Gruß
karin

Nachtrag
Hallo,

http://www.ksta.de/html/artikel/1174563699300.shtml

"Die juristische Fehleinschätzung, überdies unvereinbar mit unserem Rechtssystem, ist inzwischen über einen Befangenheitsantrag ohnehin vom Tisch.

Aus diesem Fall auf eine Unterwanderung der Justiz durch islamistische Kräfte zu schließen, wie es Alice Schwarzer tut, ist absurd.

Und wenn die SPD-Bundestagsabgeordnete Lale Akgün eine „hochgefährliche Entwicklung“ hin zu einer Parallelgesellschaft befürchtet, ahnt jeder, wer die nächste Runde bei Beckmann, Kerner oder Christiansen bevölkern wird.

Denn nur mit maßlosen Übertreibungen, mit denen auch gewisse „Opferjuristen“ wie im Fall des Dresdner Entführungsopfers Stephanie ins Scheinwerferlicht drängen, verschafft man sich heute Gehör."

Gruß
karin

Man könnte auch so argumentieren: Art. 2 GG ist durch jedes
Gesetz einschränkbar während die Religionsfreiheit aus Art. 4
GG dieses nicht ist.

Nein? Und was ist mit strenggläubigen Kannibalen?

Ich sagte, das Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) nicht durch ein einfaches Gesetz einschränkbar ist. Kollidierendes Verfassungsrecht (hier zB das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Leben der Gefressenen aus Art. 2 II GG) kann dies sehr wohl, was jedoch von Fall zu Fall in einer Abwägung entschieden wird.
Gruß
Dea

Hallo

in irgendeiner Zeitung habe ich gelesen, dass die Richterin sich wahrscheinlich die Arbeit, die ein Stattgeben des Antrags der Frau nach sich gezogen hätte, auf diese Weise ersparen wollte. Das halte ich auch für am plausibelsten.

Die paar Male, die ich mit deutschen Gerichten zu tun hatte, war mein Eindruck, dass die Richter vor allem von dem Wunsch beseelt waren, möglichst früh in die Kaffeepause zu kommen, und sich für Detailfragen überhaupt nicht interessierten. Es handelte sich dabei allerdings immer um sehr wenig spektakuläre Fälle.

Viele Grüße
Simsy

was jedoch von Fall zu Fall in einer
Abwägung entschieden wird.

Man könnte dann z.B. mit einiger Erfolgsaussicht auf mildernde Umstände plädieren, weil Kannibalismus ja keine so sinnlose Verschwendung ist … *SCNR*

Islamisten auf dem Marsch durch die Institutionen
Hallo,

schon die 68er Bewegung kündigte einen Umbruch der Gesellschaftsordnung mit ihrer Forderung zum „Marsch durch die Institutionen“ an. Zumindest deren Marsch scheint erfolgreich abgeschlossen zu sein.
Skandalurteile, in denen Täter im Namen „anderer Sitten“ oder wegen eines anderen „Kulturkreises“ milder verurteilt werden,„Ehrenmorde“, in denen der Täter nur wegen Totschlag verurteilt wird, weil wegen des „archischen Weltbildes kein niederer Beweggrund vorläge“ und ethnische Sitcoms im Nachmittagsprogramm :wink:.
Alle Urteile wurden durch die heutige Richtergeneration (Alt 68er ???) gefällt.

Beifälliges Kopfnicken bislang überall bei allen Gutmenschen, Altlinken und Ökotanten.Jetzt tanzt mal eine Richterin aus der Reihe und Beifall und Kopfnicken wird eingestellt.

Wartert ab: Dieser Umbruch der Gesellschaft, die die 68er ausgelöste haben, wird einmal ihr eigener Nachteil sein. Jetzt treten deutsche Muslime, also Personen mit Migratiuonshintergrund zu diesem Marsch durch die Institutionen an. Vielleicht werden es nicht gerade Scharia-Richter, aber durchaus ähnliche Urteile wie das vorliegende könnten in ein paar jahren,Jahrzehnten zur Tagesordnung werden.

Wenn man dem jetzt Einhalt gebieten will, bitte nicht nur die Frauenrechte verteidigen, sondern auch das übrige Rechts- und Wertesystem Deutschlands.

Gruß
rakete

Gespenster, überall Gespenster! owT

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Bei der Bewertung einer Tat bezieht man auch immer die persönlichen Umstände des Täters mit ein. Einigermaßen bekannt ist noch die Gerichtsentscheidung bzgl. der Beleidigungsanzeige gegen Dieter Bohlen. In der Presse hängengeblieben ist nur der Umstand, daß Herr Bohlen jeden ungestraft Duzen kann.

Nun gibt es aber den Tatbestand des Duzens nicht, sondern nur den Tatbestand der Beleidigung. Eine Beleidigung ist die „Kundgabe der Geringschätzung, Miß- oder Nichtachtung eines anderen Menschen“. Nun hat das Gericht festgestellt, daß Herr Bohlen ausnahmslos jeden duzt und damit das Duzen des Polizisten keine Beleidigung darstellen kann, weil es sich dabei um sein normales Verhalten handelt und eben keine „Kundgabe der Geringschätzung, Miss- oder Nichtachtung eines anderen Menschen“. Wenn nun ein Richter auf den Gedanken kommt, daß ein Ehrenmord keinen niedrigen Beweggrund ausmacht, weil so eine Tat im sozialen Umfeld „normal“ ist, ist das aus meiner Sicht zumindest nachvollziehbar.

Zum konkreten Fall: Wer auf dem Flohmarkt eine defekte Uhr kauft, kann drei Wochen später keinen Mangel reklamieren.

Führt man den Gedanken weiter, kommt man schnell zum Grundgedanken des Richterspruchs: Die Frau mußte sich darüber im Klaren sein, daß sie in der Ehe der schwächere Teil sein würde und auch, daß es das Züchtigungsrecht gibt. Damit - so sah es jedenfalls die Richterin - ergibt sich, daß keine unzumutbare Härte vorlag und die Einhaltung des Trennungsjahres nach 1565 BGB nicht erforderlich war.

Im übrigen enthält dieser Richterspruch auch keine strafrechtliche Wertung (klarer Fall von Körperverletzung). Es geht hier rein um die Frage, ob die Ehe hätte vorzeitig geschieden werden können.

Gruß,
Christian

Hallo,

Führt man den Gedanken weiter, kommt man schnell zum
Grundgedanken des Richterspruchs: Die Frau mußte sich darüber
im Klaren sein, daß sie in der Ehe der schwächere Teil sein
würde und auch, daß es das Züchtigungsrecht gibt.

Mit der Argumentation könnte man auch schnell die Sittenwidrigkeit aushebeln: Wer einen sittenwidrigen Vertrag eingeht ist selbst Schuld. Auf diesen Fall bezogen: Wer denkt, dass, nur weil er Deutschland lebt hier die deutschen Gesetze gelten würden und ein Züchtigungsrecht, selbst wenn es Teil des Ehe"vertrages" sei, eben nichtig sei, weil sittenwidrig, der liegt also Deiner Meinung nach falsch - Eine schöne Rechtsauffassung hast Du da.

Grüße,

Anwar

Hallo,

inakzeptabel den einen so und den anderen so zu behandeln, das
gilt u.a. auch fär die Ehrenmorde. Es war Mord und
dementsprechend muss das Urteil ausfallen

Ein Mord ist gegenüber anderen Tötungsdelikten durch niedere Motive qualifiziert. Dabei kommt es nur auf die Motive des Täters an.

Wenn nun jemand die Existenz seiner ganze Familie durch jemand anderen bedroht sieht und keiner will helfen und er darum diesen Menschen, der ihn seine Frau und seine Kinder vernichten will tötet, dann ist das wohl kaum ein niederes Motiv.

Da nun in manchen Kulturen die Ehre der Familie von existentieller Bedeutung ist, finde ich die Minderbewertung von „Ehrenmorden“ nachvollziehbar, sofern Ehre dort wirklich ein solch überragesndes Gewicht hätten.
Sofern für die Täter die Bedrohung ihrer (sozialen)Existenz dann ein solch auswegloses Ausmaß hatte, dann müssten wir bei einer Verurteilung wegen Mordes sogar von einem Fehlurteil sprechen.
Die Obergerichte haben aber das Ausmaß dieser subjektiven Bedrohung und einen Mangel an Alternativen in Abrede gestellt.

Gruß
Werner

Nun hat das Gericht festgestellt, daß Herr
Bohlen ausnahmslos jeden duzt und damit das Duzen des
Polizisten keine Beleidigung darstellen kann, weil es sich
dabei um sein normales Verhalten handelt und eben keine
„Kundgabe der Geringschätzung, Miss- oder Nichtachtung eines
anderen Menschen“.

Du bist ein Arsch und Vollidiot, lieber exc.

Das war jetzt keine Beleidigung, denn ich nenne jeden so.
Nicht nur das, in meinem kulturellen Umfeld soll das Wort Arsch „freundlicher Zeitgenosse“ heißen. Stell es dir einfach vor, ist nicht schwer :wink:

Seltsame Rechtsaufassung ist das, wo die Gemütszustände des Täters mehr wiegen als die des Opfers. Wer fällt solche Urteile?

Niemand muß sich Arsch nennen lassen, duzen lassen und schon gar nicht prügeln lassen, nur weil der Täter meint, für ihn ist das schon OK so, weil er alle so behandelt oder das in seinem Land üblich ist.

Gruß
d.

Hallo,
Erst bemängelst du dass der Koran zu rate gezogen wird, dann klagst du ein er solle aber bitte beachtet werden (mit dem Verbot ihn zu benutzen), das ist schon ein bisschen putzig.

Die Richterin sollte auch die Eskalationsregeln des Koran beachten (den sie ja nicht benutzen darf), obwohl dieser gleichzeitig für sie nicht Grundlage einer Entscheidung sein sollte. So ganz schlüssig ist das auch nicht.

Die Richterin hat den indivieuellen und Kulturellen Hintergrund der Betroffenen zu würdigen, nicht Religionskritik zu üben. Wenn die kulturelle Wirklichkeit im Herkunfstsland so ist und dort auch mit dem Koran begründet wird, dann hat sie das zu berücksichtigen und zu unseren Normen in Beziehung zu setzen. Das hat sie nicht richtig gemacht.

Gruß
Werner

Hallo,

Da nun in manchen Kulturen die Ehre der Familie von
existentieller Bedeutung ist, finde ich die Minderbewertung
von „Ehrenmorden“ nachvollziehbar, sofern Ehre dort wirklich
ein solch überragesndes Gewicht hätten.

Und genau da ist Dein Denkfehler: Es ist NICHT beliebig, was für den Täter ein überragendes Gewicht hat. Bestimmte Dinge sind in unserem Grundgesetz festgeschrieben und an denen gibt es (auch mit religiösem Mummenschanz) nichts zu rütteln. Ehre im Sinne von Sippenhaft ist dem Grundgesetz und unserer Werteordnung konträr entgegengesetzt und kann NIEMALS ein minderndes Tatmotiv sein. Hitler hat sich durch die Juden auch (subjektiv) bedroht gefühlt (das ist ja sogar unzweifelhaft so). Alles der gesamte Holocaust „nur“ Totschlag?

Grüße,

Anwar

Eine schöne
Rechtsauffassung hast Du da.

Eine Antwort auf den Rest folgt vielleicht noch, aber zunächst ein Wort zu der zitierten Bemerkung: Wie kommst Du darauf, daß das meine Rechtsauffassung ist? Ich habe mehrfach kenntlich gemacht, daß ich den Gedankengang der Richterin wiedergegeben habe.

C.

Hallo,

Erst bemängelst du dass der Koran zu rate gezogen wird, dann
klagst du ein er solle aber bitte beachtet werden (mit dem
Verbot ihn zu benutzen), das ist schon ein bisschen putzig.

Anders wird ein Schuh draus: Ich finde der Koran ist vor deutschen Gerichten völlig belanglos. Wenn man sich (wie ich weiter oben theoretisch) auf den Standpunkt stellt der Koran SEI zu beachten, SELBST DANN ist das Urteil der Richterin nicht schlüssig.

Die Richterin sollte auch die Eskalationsregeln des Koran
beachten (den sie ja nicht benutzen darf), obwohl dieser
gleichzeitig für sie nicht Grundlage einer Entscheidung sein
sollte. So ganz schlüssig ist das auch nicht.

Wie gesagt: Das war jetzt aus ihrer Sicht argumentiert, und wie gesagt: WENN man den Koran irgendwie einbezieht (was man nicht sollte), dann aber bitte ERST RECHT nicht inhaltlich falsch.

Wenn die kulturelle Wirklichkeit im Herkunfstsland so
ist und dort auch mit dem Koran begründet wird, dann hat sie
das zu berücksichtigen und zu unseren Normen in Beziehung zu
setzen. Das hat sie nicht richtig gemacht.

Aha in Deutschland (dem „Herkunftsland“ der Frau) herrscht also die Scharia und Züchtigungsrecht ist an der Tagesordnung. Echt toll argumentiert.

Anwar

Nun hat das Gericht festgestellt, daß Herr
Bohlen ausnahmslos jeden duzt und damit das Duzen des
Polizisten keine Beleidigung darstellen kann, weil es sich
dabei um sein normales Verhalten handelt und eben keine
„Kundgabe der Geringschätzung, Miss- oder Nichtachtung eines
anderen Menschen“.

Du bist ein Arsch und Vollidiot, lieber exc.

Das war jetzt keine Beleidigung, denn ich nenne jeden so.
Nicht nur das, in meinem kulturellen Umfeld soll das Wort
Arsch „freundlicher Zeitgenosse“ heißen. Stell es dir einfach
vor, ist nicht schwer :wink:

Zwischen einem Du und einer anerkannten Beleidigung besteht ein Unterschied. In der Tat kann es aber sein, daß weniger eindeutige Beleidigungen vor Gericht als „Kosenamen“ innerhalb bestimmter Gruppen als normale Anrede gelten. Als Beispiel sei das weitverbreitete „ey Alter“ angeführt.

Seltsame Rechtsaufassung ist das, wo die Gemütszustände des
Täters mehr wiegen als die des Opfers.

Es geht nicht um den Gemütszustand, sondern um die Intention des „Täters“. Ein ähnliches Prinzip ist die Frage der Schuld, d.h. ohne Schuld keine Verurteilung. Wer also im Vollsuff oder in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit eine Straftat begeht, geht u.U. wegen dieser Straftat straffrei aus, muß sich aber dann wegen der vorsätzlichen Alkoholisierung verantworten oder wird in eine geschlossene Anstalt eingewiesen.

Das mag vielleicht für Laien unverständlich sein, entspricht aber rechtsstaatlichen Prinzipien.

C.

Eine schöne
Rechtsauffassung hast Du da.

Wie kommst Du darauf, daß
das meine Rechtsauffassung ist? Ich habe mehrfach kenntlich
gemacht, daß ich den Gedankengang der Richterin wiedergegeben
habe.

Du hast allerdings auch geschrieben, dass Du diesen Gedankengang nachvollziehbar findest:

Wenn nun ein Richter auf den Gedanken kommt, daß ein Ehrenmord keinen :niedrigen Beweggrund ausmacht, weil so eine Tat im sozialen Umfeld :„normal“ ist, ist das aus meiner Sicht zumindest :nachvollziehbar.

Aus meiner Sicht hingegen ist das alles andere als nachvollziehbar.

Grüße,

Anwar

Eine schöne
Rechtsauffassung hast Du da.

Wie kommst Du darauf, daß
das meine Rechtsauffassung ist? Ich habe mehrfach kenntlich
gemacht, daß ich den Gedankengang der Richterin wiedergegeben
habe.

Du hast allerdings auch geschrieben, dass Du diesen
Gedankengang nachvollziehbar findest:

Wenn nun ein Richter auf den Gedanken kommt, daß ein Ehrenmord keinen :niedrigen Beweggrund ausmacht, weil so eine Tat im sozialen Umfeld :„normal“ ist, ist das aus meiner Sicht zumindest :nachvollziehbar.

Aus meiner Sicht hingegen ist das alles andere als
nachvollziehbar.

Ich kann viele Dinge nachvollziehen, ohne sie richtig zu finden. Das dürfte Dir mutmaßlich auch so gehen. Im übrigen kotzt es mich mächtig an, daß ich auf meinen Artikel wieder mal nur Antworten erhielt, die direkt auf die persönliche Ebene gingen. Ist es denn wirklich so schwierig, bei solchen Themen sachlich zu bleiben?

C.

Führt man den Gedanken weiter, kommt man schnell zum
Grundgedanken des Richterspruchs: Die Frau mußte sich darüber
im Klaren sein, daß sie in der Ehe der schwächere Teil sein
würde und auch, daß es das Züchtigungsrecht gibt.

Mit der Argumentation könnte man auch schnell die
Sittenwidrigkeit aushebeln: Wer einen sittenwidrigen Vertrag
eingeht ist selbst Schuld.

Du wirst lachen: Es gibt durchaus Rechtssysteme, die den Vertragspartnern deutlich größere Freiräume (im guten wie im schlechten) zugestehen und sie nicht vor ihrer eigenen Doofheit beschützen - jedenfalls nicht in dem Ausmaß, das sich inzwischen in Deutschland entwickelt hat. Dort gilt dann eher - leicht übertrieben - der Grundsatz: Wer sich reinlegen läßt, ist selber schuld.

C.