Rückforderung von Arbeitslosenhilfe

Servus zusammen,

folgenden (fast schon historischen) Fall:

Person X wurde am 1.1.1995 arbeitslos, vorher war er in einem Dienstordnungsverhältnis beschäftigt. Daher nur Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, kein Arbeitlosengeld!

Am 1.6.1995 beginnt er eine freiberufliche Tätigkeit als Immobilienverkäufer/Adressensammler. Die sogenannte „Ausbildung“ des Auftraggebers besteht aus kurzen Motivations und Fortbildungsgesprächen, ähnlich dem wiederkehrenden Stundenplan in der Fahrschule, von jeweils 30 bis 60 Minuten Dauer von Montag bis Freitag. Der X soll vorerst im Bekanntenkreis Kunden aquirieren und dann über Empfehlungen seinen Kundenstamm erweitern. X ist aber wenig erfolgreich und kann nur einen Kunden erfolgreich aquirieren. X steigt am 1.9.1995 wieder aus.

X erhält von seinem Sachbearbeiter die mündliche Auskunft, die Tätigkeit muss nicht gemeldet werden, solange sie nicht zu regelmäßigem Einkommen führt. Im Juni 1995 erfährt ein anderer Sachbearbeiter durch ein Schreiben des X von der Sitúation und fängt an zu ermitteln. Der X spricht selbst im Arbeitsamt vor und schildert dem Sachbearbeiter seine Situation. Der bittet den X um eine Aufstellung der Einnahmen und Beschreibung der Tätigkeit, aus der sich ergibt, daß der X durch Fahrtkosten usw. keinen großen Gewinn macht. Daraufhin erstellt unser X die Aufstellung. Der Sachbearbeiter schließt aus der Angabe „Pro Woche fünf Fahrten a 60km“ eine Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden und stellt den Leistungsbezug rückwirkend ein bzw. fordert die überzahlten Beträge zurück.

Eventuell gibt es ja hier jemanden, der schon damals im AFG tätig war und sich erinnert.

Wie sieht das mit der fiktiven Annahme von mehr aus 15 Stunden aus? Zählt die Fahrzeit mit zur Arbeitszeit?

Kann der Bescheid zurückgenommen werden, wenn der X nachweislich spätestens mit dem Schreiben das zu den Ermittlungen führte, die Tätigkeit angegeben hat? (Die mündlichen Aussagen können ja nicht bewiesen werden)

Wenn ja, hätte der Anspruch nach der Beendigung der Tätigkeit wieder aufgelebt?

Lieben Dank, wenn jemand helfen kann

Hi!

Eventuell gibt es ja hier jemanden, der schon damals im AFG tätig war und sich erinnert.

Vorweg: Ich bin erst kurz nach Einführung des SGB dazugekommen und habe das AFG nicht mehr gelernt, auch wenn ich noch jahrelang Alhi- A gemacht habe – aber Du sprichst hier ja sogar von Alhi- B … Große Güte. :smile:

Wenn hier allerdings nicht nur was fürs Studium (was ich mir eigentlich nicht vorstellen kann) oder aus reiner Neugier konstruiert wurde, dann sind alle Fragen (und Antworten) diesbezüglich ohnehin hinfällig, da diese Angelegenheit bereits seit vielen Jahren verjährt ist und auch bei keinem Amt der Welt mehr Unterlagen über den Vorgang liegen (längst vernichtet wg. max. Aufbewahrungspflichten).

Trotzdem liebe Grüße
Jadzia

Naja es gibt Situationen, in denen so etwas aufbewahrt wird. Und dann ist es nicht mehr hinfällig :smile:

Naja es gibt Situationen, in denen so etwas aufbewahrt wird

Da meine Fantasie eine solche gerade nicht hergibt: Beispiel?

LG
Jadzia

Naja, zum Beispiel könnte das ganze 1996 passiert sein.

1998 kommt ein Überprüfungsantrag nach §44 SGB X.

Das ganze landet nach einer Ablehnung vor dem Sozialgericht und verstaubt dort bis 2008 in den Regalen.

Der erste Richter, der den Kram da in die Hand bekommt, stellt als erster fest, daß der Antrag nach §44 auf den falschen Beischeid bezogen ist und legt dem Antragsteller nahe, nochmal einen Antrag nach 44 zu stellen.

Und rumms, schon liegen die Unterlagen noch im Gericht rum :wink: