man nehme an Herr X. verkaufte vor 8 Jahren seiner Tochter Y. eine Wohnung in seinem Haus. Es besteht natürlich ein notarieller Kaufvertrag.
Tochter Y. hatte dafür die alte Eigenheimzulage bekommen.
Leider ist es so, dass beide Parteien nicht mehr miteinander auskommen. Die Tochter Y. möchte die Wohnung rückübertragen.
Welche Nachteile bzw. Kosten ergeben sich?
Die gleichen Kosten fallen an wie damals bei der Übertragung
an ihre Tochter. Was soll hier kostentechnisch nun anderst
sein?
Nur Notarkosten? Das wär zu verkraften.
Ich wusste nicht mal ob das grundsätzlich möglich wäre .
Müsste die Eigenheimzulage z.B. nicht zurückgezahlt werden ans FA? Denn eigentlich hat Tochter Y ja die vollen 8 Jahre auch da gewohnt. Andererseits wenn alles wieder rückabgewickelt wird?
ich glaube du verstehst was falsch. sowas kann nach so langer zeit nicht „rückabgewickelt“ werden, sondern die bude wird einfach von der tochter verkauft.
so wie sie damals gekauft wurde.
das sind 2 voneinander getrennte vorgänge. es sit auch völlig egal, an wen man jetzt verkauft. das ändert nix an dem procedere.
Hallo,
wie Inder schon schrieb, die Wohnung muß ja nicht zwingend an den Verkäufer von damals „zurück“ verkauft werden, sie kann an jeden anderen auch verkauft werden, oder behalten und vermietet werden, wenn z.B. der Preis nicht gezahlt wird, den die Wohnung aktuell wert ist. Die Eigenheimzulage sollte vermutlich nicht zurückgezahlt werden müßen, aber unter zehn Jahren kann eine Spekulationssteuer auf die Gewinndifferenz anfallen, wenn der jetzige Preis höher sein sollte wie damals.
Außerdem muß der jetzige Käufer (nicht der aktuelle Verkäufer) Notarkosten und Grunderwerbsteuer bezahlen, was beispielsweise 6,5 % sein könnten.
wie Inder schon schrieb, die Wohnung muß ja nicht zwingend an
den Verkäufer von damals „zurück“ verkauft werden, sie kann an
jeden anderen auch verkauft werden, oder behalten und
vermietet werden,
Eben in diesem Fall nicht. Dazu müsst ich jetzt weiter ausholen und das möcht ich nicht.
Die Eigenheimzulage sollte
vermutlich nicht zurückgezahlt werden müßen, aber unter zehn
Jahren kann eine Spekulationssteuer auf die Gewinndifferenz
anfallen, wenn der jetzige Preis höher sein sollte wie damals.
Außerdem muß der jetzige Käufer (nicht der aktuelle Verkäufer)
Notarkosten und Grunderwerbsteuer bezahlen, was beispielsweise
6,5 % sein könnten