Rückwirkend ALG-II-Anspruch?

Hallo,

nehmen wir mal an, dass sich eine Absolventin nach dem Studium bei der Arbeitsagentur gemeldet hat und einen Antrag auf ALG I stellt. Die Mitarbeiterin bei der Arbeitsagentur gibt ihr einige Formulare („Arbeitsbescheinigungen“), die ihre ehemaligen Arbeitgeber ausfüllen sollten. (Sie hat während ihres Studiums immer wieder als Praktikant, Werkstudent, Ferienarbeiter usw. gearbeitet.)
Alle Arbeitsbescheinigungen wurden daraufhin an die ehemaligen Arbeitgeber geschickt; das Ganze hat so ungefähr 1 1/2 Monate gedauert, bis alle Arbeitsbescheinigungen ausgefüllt zurückkamen und dann ein neuer Termin zur Abgabe dieser Unterlagen bei der AA arrangiert wurde.

Bei diesem Termin zur Antragsabgabe bei der AA wurde dann der Antrag auf ALG I abgelehnt, da während der o. g. Tätigkeiten nichts bzw. zu wenig eingezahlt wurde (da keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen). Man möge sich doch beim Jobcenter melden und dort einen ALG-II-Antrag stellen, was dann auch ein Tag später gemacht wurde.
Allerdings ist ja zwischen den zwei Anträgen immerhin ein Monat vergangen. :frowning:((

Ist es unter den o. g. Umständen rechtens, das ALG II rückwirkend ab Antragstellung fürs ALG I zu verlangen?

Vielen Dank!

Hallo,

Ist unter den o. g. Umstände rechtens, das ALG II rückwirkend ab Antragstellung fürs ALG I zu verlangen?

Ja! Erstens Beratungspflicht der Mitarbeiter in der Agentur, zweitens § 16 SGB I.

Gruß
Kristin

Eigentlich muss der Tag des Antrages gelten,zumindest ist das bei Harzt 4 so und ob Alg 2 in den Falle ähnlich behandelt wird, weiß ich nicht.

Das hängt sicher mit den beitragsfreien oder beitragspflichtigen Arbeitszeiten zusammen. Aber den Antrag von Harzt 4 holt man am Besten in der Arge ab, damit man dort schon gemeldet ist.Ab diesem Tag wird berechnet ! Muss ! Sonst Sozialgericht ! Die Versuchen immer die Unsicherheit pauschal in einem hervorzurufen !

Ob es sein eigenes Verschulden ist, wenn man die Unterlagen und Verträge nicht rechtzeitig beibringen kann, muss im Einzelfall geklärt werden, daher bei allen Dampf machen !

Trotzdem darf es ja auch oft 6 Wochen dauern bis die Arge einen Neuzugang oder Zuzug bearbeitet hat und die allererste Miete nach diesen 6 Wochen erst beim ( vielleicht innerlich tobenden Vermieter )ist.

So gesehen müsste man da an die Parität appellieren und per Eilantrag beim Sozialgericht klagen können, wenn die Arge nach Monaten den Antrag ablehnen will, egal, ob da was fehlt .!

Regina

Hartz-4-Experten
Hallo

zumindest ist das bei Harzt 4 so und ob Alg 2 in den Falle ähnlich behandelt wird, …

Sag mal, soll das ein Scherz sein?

Viele Grüße

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Hi!

zumindest ist das bei Harzt 4 so und ob Alg 2 in den Falle ähnlich behandelt wird, …

Sag mal, soll das ein Scherz sein?

Ich fürchte nein. Du ahnst, was zzt. bei mir glüht… :sunglasses:

LG
Jadzia

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Hallo

Ist unter den o. g. Umstände rechtens, das ALG II rückwirkend ab Antragstellung fürs ALG I zu verlangen?

Ja! Erstens Beratungspflicht der Mitarbeiter in der Agentur,
zweitens § 16 SGB I.

§16 SGB 1…???

Kristin, hat die TE denn bei der BA einen Antrag auf Hartz IV gestellt? Bewirkt der § 16 SGB 1, daß ein anderer Antrag ersatzweise als gestellt gilt, wenn man auf die ursprünglich beantragte Leistung keinen Anspruch hat? Dann kann man ja auch Wohngeld beantragen und das Datum als Antrag auf Hartz IV nutzen. Oder Kinderzuschlag?

SGB 1 - § 16 Antragstellung
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, (…)entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

Für mich heißt das: Wenn ich bedürftig bin, in Bonn wohne und einen Antrag auf Hartz IV bei der Agentur für Arbeit in Gütersloh abgebe, ist der Leistungsträger zwar falsch und die „Gemeinde“ auch, aber der Antrag gilt als gestellt und ist nach Bonn an die ARGE weiterzuleiten. Wenn ich aber einen anderen Antrag als den auf Hartz IV stelle, dann kann ich den auch beim Baumarkt um die Ecke abgeben.

Gruß,
LeoLo

Nein, aber Allg 2 wird zwar auch so genannt, aber durch Beitragsberechnung mit Arbeitszeiten sicherlich noch anders eingestuft.

Nein, aber Allg 2 wird zwar auch so genannt, aber durch Beitragsberechnung mit Arbeitszeiten sicherlich noch anders eingestuft.

Hast du schon mal einen echten Hartz-4-Bescheid gesehen, also einen richtig echten, nicht einen, der nur so genannt wird?

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