Rückwirkend Ansprüche nach Bundesgerichtbeschluss?

Hallo zusammen !

Ich habe leider über Google und „Suchen“ nichts Allgemeingültiges dazu gefunden (oder vielleicht die falschen Stichwörter eingegeben.).

Eine allgemeine Frage, die mich schon länger interessiert und jetzt aktuell durch eine Zeitungsmeldung wieder auftauchte:

Wenn ein Gericht einen grundsätzlichen Beschluss erlässt - ist dieser Beschluss dann erst ab dem Tag des Urteils „gültig“ , oder auch schon rückwirkend (d.h. sind mit Bezug auf dieses Urteil auch rückwirkende Anspüche möglich)?

Ich hoffe, ich habe mich halbwegs verständlich ausgedrückt…trotzdem lieber vorsichtshalber mal ein selbstgebasteltes Beispiel:
Das Bundessozialgericht beschliesst z.B. am 10.1.2009, dass der pauschale Abzug von was-weiss-ich von den ALG-Zahlungen „nicht zulässig“ ist.

Dürfen diese ALG-Ämter dann erst ab dem Urteils-Tag 10.1.2009 diese Pauschalbeträge nicht mehr abziehen…oder war dieser Abzug dann „rückwirkend“ auch schon vorher nicht zulässig - und müssten sie ggf. den betroffenen Leuten das „unzulässig“ Abgezogene aus der Zeit VOR dem Urteilsspruch noch nachzahlen ?

Den „Fachleuten“ bereits vielen herzlichen Dank im Voraus! :smile:

Gruß

Ich bin für diese Gerichtsbarkeit kein Experte, aber allgemein gilt:

Das Urteil bzw. der Beschluss gilt nur zwischen den Parteien, aber die Entscheidung gibt eine grundsätzliche Ansicht wieder, wie das Gesetz zu verstehen ist; die Rechtslage wird dadurch nicht erst verändert! Insofern: Kann man auch auf ältere Fälle anwenden, jedenfalls im Grundsatz.

Nein!
Hi!

Ich kann keine Rechtsgrundlagen benennen, sondern nur aus meiner inzwischen 9-jährigen Praxis (davon 5 in der Leistungsgewährung) berichten:

Das Bundessozialgericht beschließt z.B. am 10.1.2009, dass der pauschale Abzug von was-weiss-ich von den ALG-Zahlungen „nicht zulässig“ ist.
Dürfen diese ALG-Ämter dann erst ab dem Urteils-Tag 10.1.2009 diese Pauschalbeträge nicht mehr abziehen

Umgesetzt werden muss das (glaube ich) erst ab VERÖFFENTLICHUNG des Urteils, frühestens aber in der Tat ab 10.01.09 und nicht rückwirkend!
Zunächst ergeht dann in der Regel eine Anordnung zur sofortigen Berücksichtigung per E-Mail „von oben“, und nach ein paar Monaten sind dann auch endlich die Durchführungsanweisungen (DAs) auf den neuen Stand gebracht worden. :smile:

… oder war dieser Abzug dann „rückwirkend“ auch schon vorher nicht zulässig - und müssten sie ggf. den betroffenen Leuten das „unzulässig“ Abgezogene aus der Zeit VOR dem Urteilsspruch noch nachzahlen ?

Das definitiv nicht!

LG
Liza

Es kann sein, dass dieses Urteil rückwirkend gilt. Dies kann das Gericht im einzelnen benennen, wie es auch bisher der Fall gewesen ist.

Nun gibt ein Bericht ja das Urteil bekannt. Entweder ist das Ergebnis, dass alles so bleibt, wie es schon immer war oder, dass das Gericht sagt, das muss geändert werden.

In 2. Falle ist von einem rechtswidrigen Zustand auszugehen, der vorher geherrscht hat. Daher gibt es durchaus einen begründeten Anspruch, Leistungen aus der Vergangenheit zurückzufordern.

Im Sozialrecht gibt es die Möglichkeit eines Überprüfungsantrage nach §44 SGBII. In diesem Antrag kann man sich auf das Urteil des BSG beziehen und nach Ablehnung eventuell sogar nochmal von einem einfachen Sozialgericht bestätigen lassen, ob das Urteil rückwirkend gilt.

Und das schöne daran: Die 1. Instanz vor dem Sozialgericht ist kostenfrei.

Guten Tag,

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Dann ganz herzlichen Dank an Euch für die Hinweise bzw. Einschätzungen… das hat mir in meiner Neugierde doch schon einiges an Licht in den Laien-Dschungel gebracht !

Lieben Gruß :smile: