rückwirkend arbeitlos

Hallo,

betreffende Person ist Mitte Dezember arbeitslos geworden und hat gelich einen Klinikaufenthalt bis zum 08.01.2009 gehabt. Anschliessend war die Person gleich bei der Agentur für Arbeit und wollte sich arbeitslos melden, was aber zu dem Zeitpunkt nicht ging, da die Bescheinigung des letzten Arbeitgebers fehlte, wie gross der Verdienst gewesen sei. Die Person hat dies dem letzten Arbeitgeber geschickt, kam aber bevor die Bescheinigung aber zurückkam wieder in die Klinik (vom 25.01-06.03.).
Jetzt erst am 18.03. kann er mit der Bescheinigung über den Verdienst sich arbeitslos melden.
Frage: Macht die Agentur das rückwirkend? Übernimmt sie dann auch die Kosten der Krankenversicherung (wird momentan freiwillig gezahlt).

Falls nein, welche Papiere oder Argumente braucht die Person, damit die Arbeitslosigkeit ab dem 08.01 gerechnet wird?
Danke

Hi!

betreffende Person ist Mitte Dezember arbeitslos geworden und hat gleich einen Klinikaufenthalt bis zum 08.01.2009 gehabt.
Anschließend war die Person gleich bei der Agentur für Arbeit und wollte sich arbeitslos melden, was aber zu dem Zeitpunkt nicht ging, da die Bescheinigung des letzten Arbeitgebers fehlte, wie gross der Verdienst gewesen sei.

Hm, ein Alomeldung ist bei Gesundheit und fehlender Beschäftigung eigentlich immer möglich und hätte an diesem Tag angenommen werden müssen. (Wurde sie das vielleicht auch? Was sagt das AA-System?)

Lediglich die Alg-Antragsabgabe ist ohne besagte Bescheinigung nicht möglich, steht einer Arbeitslosigkeit (und damit ggf. einer rückwirkenden Alg-Zahlung) nicht im Wege.

Die Person hat dies dem letzten Arbeitgeber geschickt, kam aber bevor die Bescheinigung aber zurückkam, wieder in die Klinik (vom 25.01-06.03.).

Womit eine 6-wöchige Unterbrechung der Alokeit (Entgeltfortzahlung/Alg!) knapp nicht erreicht worden wäre und somit auch nahtlos Alokeit bestehen würde – wenn denn die Person am 08.01. als arbeitslos aufgenommen wurde und (ggf. nachträglich) die AU- bzw. KKH-Bescheinigung(en) eingereicht werden, z. B. mit dem Alg-Antrag.

Jetzt erst am 18.03. kann er mit der Bescheinigung über den Verdienst sich arbeitslos melden.

Falsch. S. o. Schnellstmöglich zur AA gehen und, falls keine Alomeldung am 08.01. erfolgt ist, ggf. über seinen (dann zuständigen) Arbeitsvermittler (AV) oder den Teamleiter (TL) der Eingangszone (EZ) klären lassen, ob aufgrund eines am 08.01. von der EZ erstellten Vermerks eine rückwirkende Anerkennung der Arbeitslosmeldung möglich ist!!

Übernimmt sie dann auch die Kosten der Krankenversicherung (wird momentan freiwillig gezahlt).

FALLS rückwirkend zum 08.01. Alokeit anerkannt wird, dann hat man auch ab 08.01. NAHTLOS (wg.

Die Person hat dies dem letzten Arbeitgeber geschickt, kam aber, bevor die Bescheinigung aber zurückkam, wieder in die Klinik (vom 25.01-06.03.).

Womit eine 6-wöchige Unterbrechung der Alokeit (Entgeltfortzahlung/Alg!) knapp nicht erreicht worden wäre und somit auch nahtlos Alokeit bestehen würde – wenn denn die Person am 08.01. als arbeitslos aufgenommen wurde und (ggf. nachträglich) die AU- bzw. KKH-Bescheinigung(en) eingereicht werden, z. B. mit dem Alg-Antrag.

Hallo Liza, vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Nur den o. g. Absatz mit der 6-wöchigen Unterbrechung verstehe ich nicht. Was hat es genau mit diesen 6 Wochen auf sich und wie wirkt sich das auf den vorliegenden Fall aus?

MOD: Vorzitate kenntlich gemacht ("::", „:“)

Hi!

Nur den o. g. Absatz mit der 6-wöchigen Unterbrechung verstehe ich nicht. Was hat es genau mit diesen 6 Wochen auf sich und wie wirkt sich das auf den vorliegenden Fall aus?

  1. Genauso, wie man in einem Arbeitsverhältnis Anspruch auf 6-wöchige Lohnfortzahlung hat, hat ein Arbeitsloser (bei bestehendem Alg-Anspruch) Anspruch auf 6-wöchige Entgeltfortzahlung.
    Danach würde in beiden Fällen die KK Krankengeld zahlen (was bei Alokeit bedeutet: keine Verfügbarkeit mehr → Abmeldung).
    Das würde hier bedeuten: nicht länger als 6 Wochen krank gewesen (1 Tag weniger!) = kein Anspruch auf KRG, sondern nach der AU weiter Anspruch auf Alg, ohne dass eine erneute Alomeldung (nach dem KRG-Bezug/-Anspruch) bzw. ein neuer Alg-Antrag nötig wäre.

  2. Generell erlischt eine Arbeitslosmeldung, wenn die Alokeit für länger als 6 Wochen unterbrochen wird, womit auch eine erneute Alg-Antragstellung nötig würde.

Gruß
Liza