Rückzahlung trotz rechtzeitiger Abmeldung?

Hallo,
ein Freund (damals Alg2- Empfänger)hat am 1. August eine Arbeit aufgenommen und das auch vorher der Arge mitgeteilt. Seine erste Lohnzahlung erfolgte am 4.9. und auch die Arge zahlte trotz pünktlicher Abmeldung für September Geld. Der Versuch, das Geld zurück zu überweisen schlug fehl, weil das angeblich nicht geht.
Nun bekam er einen Bescheid, dass er zu Unrecht für 2 Monate (Aug.+Sept.)Geld bekam und diese zurück zahlen soll.
Wäre schön, wenn jemand helfen könnte, wie man nun antwortet.

Danke im Voraus und schöne Grüße

Friedrich

natürlich!
hallo,

was ist das überhaupt für eine frage?

dein freund weiß doch, daß er mehr geld bekommen hat, als ihm zusteht.

manchmal frage ich mich wirklich, wo fragesteller wie du leben… sorry (wertfrei).

gruß
ann

Ebenfalls Hallo!

Was ist das überhaupt für eine Antwort?

Sicher weiß er, dass er zurückzahlen muss. Hat er ja auch geschrieben. Er weiß nur nicht wie, bzw. wie er mit der ARGE deswegen am besten kommuniziert.

Das Problem liegt hier wohl eindeutig bei der ARGE. Ich würde meine Unterlagen zusammenpacken und dort persönlich vorstellig werden. Wenn man dem Ganzen vor Ort noch etwas Nachdruck verleiht, dürfte man mehr erreichen, als durch einen Schriftwechsel.

Gruß
Christian

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
wirklich sehr kompetent Deine Antwort.

Vielleicht sollte man erst mal genau lesen.(Völlig wertfrei)

Gruß

Hallo Christian,

genauer ausgedrückt geht es darum, ob das Geld für August zurück gezahlt werden muss, was meines (nicht sehr umfangreichen)Wissens nach, wegen dem „Zuflussprinzip“ nicht gefordert werden kann.

Hoffe auf mehr Info und vielen Dank erst mal.

Friedrich

Achso, darum geht’s.
Dafür kenne ich mich zu wenig mit der Materie ALG2 aus. Aber ich denke, wenn man ab 1. August abgemeldet ist, kriegt man auch kein Geld mehr für diesen Monat, da ja andere Einnahmequellen greifen. So ist es zumindest beim ALG1.
Wart mal noch ein Weilchen. Hier treiben sich regelmäßig Leute rum, die echten Sachverstand haben. Ich google derweil mal nach „Zuflussprinzip“.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

genauer ausgedrückt geht es darum, ob das Geld für August
zurück gezahlt werden muss, was meines (nicht sehr
umfangreichen)Wissens nach, wegen dem „Zuflussprinzip“ nicht
gefordert werden kann.

Doch kann es. Sonst hätte er ja für August doppelt Geld bekommen. 1 x vom AG und 1 x von der ARGE.

MfG

sorry, aber…
… meine antwort bezog sich exakt auf deine im betreff genannte frage.

wirklich sehr kompetent Deine Antwort.

ja finde ich auch. denn auch im text stand nichts, was den verdacht entkräften könnte, dui und/oder dein freund würden das zuviel gezahlte geld als sein eigentum betrachten, weil die rückzahlung nicht geklappt hat.

Vielleicht sollte man erst mal genau lesen.(Völlig wertfrei)

nach weiterem genauen lesen deiner zusatzantworten (die zum zeitpunkt meiner antwort noch nicht gegeben waren) erhärtet sich mein anfangsverdacht eher noch.

gruß
ann

Hallo Ann!

Inzwischen sieht’s wohl so aus, als hätte anfangs keiner so richtig verstanden, was Friedrich nun genau wissen wollte. Ich habe auch erst mit den anderen Postings mehr Durchblick bei der Fragestellung.

Normalerweise sagt einem das gesunde Rechtsempfinden:
ALG2 bis 31.7. - Arbeitslohn ab 1.8.
Da waren wir von Anfang an einer Meinung. Dann fiel aber das Wort „Zuflussprinzip“. Wenn man mal ein bisschen im Netz sucht, merkt man schnell, dass die Rechtslage doch nicht ganz so eindeutig ist.
Friedrich sieht hier wohl die Chance, dass sein Freund das ALG2 von August evt. nicht zurückzahlen muss. Und das mit durchaus legalen Mitteln. Die Chance scheint zwar verschwindend gering, aber fragen kostet ja nichts.
Ich würde ihm hier keine schwer kriminellen Absichten unterstellen.

Zu Deinem ersten Posting:
Wenn man das da so allein stehen sieht, kann man schon 'nen Hals kriegen. Der Ton macht eben immer noch die Musik. War halt auch ansonsten keine konstruktive Antwort.
Im Plauderbrett hast Du vorhin geschrieben, Du bist noch weihnachtlich milde gestimmt. Wenn das weihnachtlich milde ist, möchte ich Dir nicht bei 'ner üblen Tagesform über den Weg laufen. Bei mir greift nämlich der Welpenschutz nicht mehr :wink:

Grüße
Christian

Bei mir greift nämlich der Welpenschutz nicht mehr
:wink:

mach dir mal keine sorgen :smile:
ich bin meist sehr lieb.

guten rutsch ins neue
ann

Hallo,

erst mal bedauere ich, dass aus meiner (nicht sehr präzisen) Frage eine Unstimmigkeit geworden ist und vor allem, meine unfreundliche Reaktion auf Anns Antwort.

Dann versichere ich, dass es nicht um mich geht.
Aus Zeitmangel habe ich mich an WWW gewandt, da das Thema recht komplex ist und ich seit Jahren dieses Forum sehr gut finde.

Das Zuflussprinzip besagt nach meinen Erkenntnissen, dass ein ALG 2-Empfänger die Beihilfe vom Amt im Voraus bekommt und den Lohn im Nachhinein. Er hätte also, wenn am 1. August nicht vom Amt Geld gekommen wäre, seinen Lebensunterhalt für diesen Monat nicht bezahlen können.

Dass im September noch Geld kam, ist ein Fehler des Amtes und wird trotzdem unstrittigerweise zurück gezahlt.

Wäre schön, weitere Informationen zu erhalten.

Eine Entschuldigung an Ann, Dank an Christian
und Grüße an alle anderen Interessierten.

Friedrich

Zuflussprinzip
Auch hallo!

genauer ausgedrückt geht es darum, ob das Geld für August
zurück gezahlt werden muss, was meines (nicht sehr
umfangreichen) Wissens nach, wegen des „Zuflussprinzips“ nicht
gefordert werden kann.

Doch kann es. Sonst hätte er ja für August doppelt Geld
bekommen. 1 x vom AG und 1 x von der ARGE.

Jein. Denn zugeflossen ist das Gehalt für August ja anscheinend erst am 04.09. Somit wäre das Alg II für August schon zurecht ausgezahlt worden (wird ja schon Anfang des Monats ausgezahlt)! Sonst hätte man ja im August keinerlei Einkünfte gehabt, von denen man seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können.

Wenn das Gehalt jedoch immer erst Anfang des Monats kommt, wäre es allerdings so, dass, sollte dem AN wieder gekündigt werden, ihm im 1. Monat der erneuten Arbeitslosigkeit kein Alg II* zustehen, weil ihm ja zu Anfang dieses Monats noch Gehalt ausgezahlt wurde (unabhängig dafür, dass das Gehalt ja für den vergangenen Monat war -> Zuflussprinzip!).

So rum wird also ein Schuh draus!

Gruß
Liza

*) Natürlich nur dann Alg II, wenn durch das Arbeitsverhältnis kein (neuer) Alg(I)-Anspruch entstanden ist. Sollte man wieder einen Alg-Anspruch haben, wird das Alg natürlich ab dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit gezahlt - egal, ob man in dem 1. Monat der Arbeitslosigkeit noch Gehalt für den letzten Monat erhält oder nicht!

Hallo,

meines Wissens gibt es das Zuflussprinzip nicht mehr.
Das Einkommen ist in dem Monat anzurechnen, für den es ist,
also das Augustgehalt für August, auch wenn es erst Anfang
September gezahlt wird. In meinen Augen eine völlig
schwachsinnige Regelung, denn es ist tatsächlich so,
dass jemand, der arbeitslos wird und keinen ALG1-Anspruch hat,
ab dem Tag der Arbeitslosigkeit ALG2 bekommt, obwohl er noch
sein letztes Gehalt erhalten hat. Oder dass man beim Übergang von
ALG1(was im Nachhinein gezahlt wird) zu ALG2 (was im Voraus gezahlt
wird) in diesem Monat doppeltes Geld bekommt! Dafür fehlt einem
das Geld in dem Monat, wo man Arbeit aufnimmt.
Für den Zeitraum muss man dann evtl. ein Darlehen bei der ARGE
beantragen, soviel ich weiß.
Hoch lebe die Bürokratie.

Gruß und guten Rutsch
Nelly

Hi!

meines Wissens gibt es das Zuflussprinzip nicht mehr.

Hm, das rauszukriegen wäre schön, denn das scheint ja der Knackpunkt in der ganzen Sache zu sein :smile:

Mir wäre das allerdings neu (was aber gar nichts heißen braucht, da es sich ja hier um Sachgebiet Alg II handelt…)

Gruß
Liza

Hallo Nelly & Liza,

das ist natürlich ein Argument! Nach gesundem Rechtsempfinden denke ich, dass wenn beim Einstieg in ALG 2 doppelt bezahlt wird/wurde, dann hat man bei Arbeitsaufnahme keinen Anspruch mehr.
Somit wird mein Freund um ein Rückzahlung nicht herumkommen.

Ist es aber nicht unvorstellbar, dass unsere Regierung ein Gesetz herausbringt, dass den Bedürftigen in einem Monat zweimal Geld bezahlt wird und dann gespart werden soll um bei Arbeitsaufnahme leben zu können?

Vielen Dank nochmal und allen einen schönen Übergang ins neue Jahr!

Friedrich

Hallo

Ich glaube zwar nicht, dass das hier zutreffen kann, aber der Vollständigkeit halber schreibe ich es mal hier:

Wenn der Empfänger annehmen konnte, dass er das Geld zu Recht erhalten hatte und es deswegen schon ausgegeben hat, dann muss er es nicht zurückzahlen.

Falls die ARGE ihm also damals zu verstehen gegeben hatte, dass er es behalten darf (ist mir nicht ganz klargeworden, ob es so war), und wenn er es dann ausgegeben hat, und wenn er beides, oder zumindestens ersteres irgendwie glaubhaft machen kann, dann muss er es wohl nicht zurückzahlen.

Es gibt da auch einen Paragraphen zu. Wenn erforderlich, kann ich ihn auch raussuchen.

Viele Grüße
Simsy