Säumiger Mieter - Wasser abstellen

Hallo liebe Experten des Mietrechts,

ich meine, mich ziemlich deutlich daran erinnern zu können, dass vor ca. 1 Woche im Radio über ein Urteil des OLG Berlin berichtet wurde, wonach der Vermieter neuerdings doch dazu berechtigt ist, sich mit dem zuständigen „Wasserwerk“ in Verbindung zu setzen, um seinem säumigen Mieter das Wasser abstellen zu lassen.
Als Begründung wurde angegeben, dass es dem Vermieter nicht zuzumuten sei, weiterhin für die Wasserkosten aufzukommen, wenn sein Mieter über mehrere Monate hinweg mit der Miete in Verzug ist.
Kann mir einer sagen, wo ich näheres über dieses Urteil erfahren kann? Wurde beim Googlen nicht fündig.

Gruß
Red

Hallo

Hallo liebe Experten des Mietrechts,

ich meine, mich ziemlich deutlich daran erinnern zu können,
dass vor ca. 1 Woche im Radio über ein Urteil des OLG Berlin
berichtet wurde, wonach der Vermieter neuerdings doch dazu
berechtigt ist, sich mit dem zuständigen „Wasserwerk“ in
Verbindung zu setzen, um seinem säumigen Mieter das Wasser
abstellen zu lassen.

Wie soll dat gehn?? Den Haupthahn zudrehen?? Was ist dann mit den Unschuldigen???

Als Begründung wurde angegeben, dass es dem Vermieter nicht
zuzumuten sei, weiterhin für die Wasserkosten aufzukommen,
wenn sein Mieter über mehrere Monate hinweg mit der Miete in
Verzug ist.
Kann mir einer sagen, wo ich näheres über dieses Urteil
erfahren kann? Wurde beim Googlen nicht fündig.

Gruß
Red

LG
Mikesch

Wie soll dat gehn?? Den Haupthahn zudrehen??

Der säumige und bereits fristgerecht gekündigte Mieter, der bereits seit Monaten widerrechtlich in der Wohnung wohnt, hat einen eigenen Wasseranschluss. Der Vermieter tritt für die Wasserkosten in Vorleistung.

Was ist dann mit den Unschuldigen???

Welchen Unschuldigen? Der säumige, widerrechtliche Mieter bewohnt allein die Mietwohnung.

Über das Urteil des OLG Berlin wurde recht ausführlich im Radio berichtet - so sehr und so lange kann ich mich nicht verhört haben.

Gruß
Red

Morgen,

ich habe auch davon gehört. Habe aber leider nicht das Urteil gefunden!
Nur welche für Wohnungseigentümer und Gewerbemieter.

Gruß
Stiefel

Wenn der Schuldner die vertragsgemäß geschuldete Gegenleistung nicht erbringt, steht dem Gläubiger eigentlich bereits nach BGB > §§ 273, 320, 321 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht, Zurückbehaltungsrecht zu
http://dejure.org/gesetze/BGB/273.html
(ggfs. entsprechende §§ aufschlagen)
Lediglich dem Mieter als säumigem Schuldner räumen die Richter hier i.d.R. (bislang) eine ganz besonder Stellung ein …
Allerdings scheint die Rechtswelt hier in letzter Zeit stark in Bewegung

z.B. eine relativ aktuelle aber womöglich überholte RA-Auffassung
http://www.frag-einen-anwalt.de/Darf-Vermieter-Wasse…

Womöglich bezog sich der erwähnte Radio-Bericht auf das Urteil des LG Berlin vom 28.11.2006, 65 S 220/06 - z.B. als Schlagzeile gekürzt auf
Vermieter darf nach fristloser Kündigung nicht den Strom abschalten – aber das Wasser abdrehen!
Volltext und Einzelfallumstände sind mir jedoch nicht bekannt:
http://www.legios.de/pslegios/fn/page/sfn/legios/nfr…
http://www.treuheit-volpers.de/download/Info%20M-New…

sehr umfassend und informativ aber bereits ein Artikel vom 15.02.2006:
http://www.rascheidacker.de/Web-Site/VIB%202_files/V…

und z.B. auch:
http://www.rafranke.de/ausfrieren.htm

Es scheint zwar, dass hier - wohl aufgrund vieler durch Mietrückstände begründeter Vorkommnisse und Klagen - inzwischen die Richterwelt im Umdenken begriffen ist. Aber wie schon im „altbekannten“ Urteil des Kammergerichts Berlin - Seite 3/4:
http://www.snb-law.de/content/aktuell/Rundbrief_03_2…
(hier Gewerbemietverhältnis/wegen ganz erheblicher Mietschulden bereits fristlos gekündigt)
wird es m.E. aber wie bisher immer auf die jeweiligen Einzelfallumstände und Feinheiten ankommen (z.B. MV gekündigt/ungekündigt, Leistungsverweigerung durch Unterlassung oder durch [unzulässigen] Zutritt zur Mietwohnung etc.) sowie natürlich auf die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die Höhe der Mietschulden.

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Kalte Räumung
Hallo Red,

bin zwar kein Experte im Mietrecht, habe aber gelesen, dass der Vermieter nach wirksamer Kündigung dem Mieter das Wasser (aber nicht den Strom) abstellen kann.
LG Berlin, Urteil vom 28.11.2006 - 65 S 220/06.
Das Mietverhältnis ist quasi beendet, und deshalb ist der Vermieter nicht mehr verpflichtet die Wohnung mit Wasser zu versorgen.

Grüße
Blümchen