Wenn der Schuldner die vertragsgemäß geschuldete Gegenleistung nicht erbringt, steht dem Gläubiger eigentlich bereits nach BGB > §§ 273, 320, 321 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht, Zurückbehaltungsrecht zu
http://dejure.org/gesetze/BGB/273.html
(ggfs. entsprechende §§ aufschlagen)
Lediglich dem Mieter als säumigem Schuldner räumen die Richter hier i.d.R. (bislang) eine ganz besonder Stellung ein …
Allerdings scheint die Rechtswelt hier in letzter Zeit stark in Bewegung
z.B. eine relativ aktuelle aber womöglich überholte RA-Auffassung
http://www.frag-einen-anwalt.de/Darf-Vermieter-Wasse…
Womöglich bezog sich der erwähnte Radio-Bericht auf das Urteil des LG Berlin vom 28.11.2006, 65 S 220/06 - z.B. als Schlagzeile gekürzt auf
Vermieter darf nach fristloser Kündigung nicht den Strom abschalten – aber das Wasser abdrehen!
Volltext und Einzelfallumstände sind mir jedoch nicht bekannt:
http://www.legios.de/pslegios/fn/page/sfn/legios/nfr…
http://www.treuheit-volpers.de/download/Info%20M-New…
sehr umfassend und informativ aber bereits ein Artikel vom 15.02.2006:
http://www.rascheidacker.de/Web-Site/VIB%202_files/V…
und z.B. auch:
http://www.rafranke.de/ausfrieren.htm
Es scheint zwar, dass hier - wohl aufgrund vieler durch Mietrückstände begründeter Vorkommnisse und Klagen - inzwischen die Richterwelt im Umdenken begriffen ist. Aber wie schon im „altbekannten“ Urteil des Kammergerichts Berlin - Seite 3/4:
http://www.snb-law.de/content/aktuell/Rundbrief_03_2…
(hier Gewerbemietverhältnis/wegen ganz erheblicher Mietschulden bereits fristlos gekündigt)
wird es m.E. aber wie bisher immer auf die jeweiligen Einzelfallumstände und Feinheiten ankommen (z.B. MV gekündigt/ungekündigt, Leistungsverweigerung durch Unterlassung oder durch [unzulässigen] Zutritt zur Mietwohnung etc.) sowie natürlich auf die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die Höhe der Mietschulden.