Schaden an Rasenfläche

Ein Autofahrer stellt sich auf dem Rasen eines Privatgrundstücks einer Firma. Der Firmeneigentümer lässt den Rasen aufwendig pflegen.
Als das Auto (eine Nobelmarke) bemerkt wird, ist der Eigentümer verärgert, und will den Übeltäter ausfindig machen, leider keine Chance. Er fordert einen Mitarbeiter auf den Wagen zu Fotografieren um den Übeltäter die Kosten zuzusenden. Der Mitarbeiter sieht später den Übeltäter und stellt ihn zu Rede. Dieser meint ein Rasen sei keine schützenswerte Fläche. Daraufhin sagte der Mitarbeiter nichts mehr. Sie wollen den Übeltäter die Rechnung zusenden.
Nun meine Frage: Kann der Eigentümer diese Forderungen an den Übeltäter stellen? (Es gibt Parkplätze in der Umgebung).
Kann der Schaden eingeklagt werden?

Hallo,

Kann der Schaden eingeklagt werden?

ist denn überhaupt einer entstanden?

Wurde der Rasen beschädigt, muss der Verursacher den daraus entstandenen Schaden ersetzen.

Gruß

S.J.

Hallo,

Nun meine Frage: Kann der Eigentümer diese Forderungen an den
Übeltäter stellen? (Es gibt Parkplätze in der Umgebung).
Kann der Schaden eingeklagt werden?

wenn da nicht gerade jemand einen Panzer gewendet hat, dürfte es schwierig werden, an einer Rasenfläche eine nicht unerhebliche und nicht vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes (vgl. § 303 Abs. 2) nachzuweisen.

Gruß
Christian

Es ist Schaden entstanden, da der Rasen vorher unbeschädigt war, und anschließend klar Reifenabdrücke (Erde) zu sehen waren.

Es ist Schaden entstanden, da der Rasen vorher unbeschädigt
war, und anschließend klar Reifenabdrücke (Erde) zu sehen
waren.

Und war das zu schützende Rasenstück eingefriedet (Nein, sonst wäre es ja nicht zum Parkplatz umfunktioniert worden) oder war es sonst als Privateigentum UND nicht zum Parken freigegebene Fläche unzweifelhaft und gut erkennbar gekennzeichnet?

Merke: Wer einen privaten Golfrasen haben möchte, muss ihn auch selbst als Privateigentum kennzeichnen und schützen. Grund und Boden darf in diesem Land so lange als Gemeineigentum angesehen werden, bis jemand das Gegenteil unmissverständlich klarmacht. Privater Immobilienbesitz ist eine Ausnahme, die den Eigentümer verpflichtet, und nicht die Regel, von der alle anderen auszugehen haben. Ich gehe immer überall spazieren (und parke), ohne vorher ins Grundbuch zu sehen. Wer das nicht möchte, muss einen Zaun aufstellen, oder Schilder aufstellen, oder eine Hecke pflanzen.

Gruß
smalbop

Es ist Schaden entstanden, da der Rasen vorher unbeschädigt
war, und anschließend klar Reifenabdrücke (Erde) zu sehen
waren.

Und war das zu schützende Rasenstück eingefriedet (Nein, sonst
wäre es ja nicht zum Parkplatz umfunktioniert worden) oder war
es sonst als Privateigentum UND nicht zum Parken freigegebene
Fläche unzweifelhaft und gut erkennbar gekennzeichnet?

Merke: Wer einen privaten Golfrasen haben möchte, muss ihn
auch selbst als Privateigentum kennzeichnen und schützen.
Grund und Boden darf in diesem Land so lange als
Gemeineigentum angesehen werden, bis jemand das Gegenteil
unmissverständlich klarmacht. Privater Immobilienbesitz ist
eine Ausnahme, die den Eigentümer verpflichtet, und nicht die
Regel, von der alle anderen auszugehen haben. Ich gehe immer
überall spazieren (und parke), ohne vorher ins Grundbuch zu
sehen. Wer das nicht möchte, muss einen Zaun aufstellen, oder
Schilder aufstellen, oder eine Hecke pflanzen.

Hi,

kannst Du mir Belege dafür nennen? So weit ich weiß, ist es zumindest in Bayern so, daß Flächen zwar zu gewissen Zeiten betreten, aber keinesfalls befahren werden dürfen, dies obwohl sie nicht eingefriedet oder durch Schilder als Privateigentum gekennzeichnet sind.

Gruß
Tina

http://www.dein-allgaeu.de/freizeit/freizeit_fisrege…

Nun hat Gras aber die Eigenschaft, einfach so nachzuwachsen, und das ziemlich schnell. Ich teile daher exc’ Bedenken und stelle mir das auch ziemlich riskant vor, eine Rechnung über die Beseitigung von Reifenspuren einzuklagen. Ich bin ja kein Gärtner, aber etwas anderes als eventuell ein wenig Grassamen aussäen und dann warten, bis das Gras („drüber“) gewachsen ist, wird man da kaum tun können. Komplett neuen Rollrasen auszulegen wegen der paar Reifenspuren, das dürfte von keinem Gericht anerkannt werden.

Hallo!

Nun hat Gras aber die Eigenschaft, einfach so nachzuwachsen,
und das ziemlich schnell.

Jein. In einem weichen Boden (wie häufig bei einem reinen Rasen) hinterlässt ein schweres Auto (und das ist eine Luxuskarosse in der Regel) gerne mal ein Spuren, die nicht so einfach verschwinden - das Gras wächst nach, aber etwaige Unebenheiten und Furchen bleiben. Und ich wüsste nicht, warum ich das als Besitzer einer vormals ebenen Fläche akzeptieren müsste … Es ist jetzt kein großer Aufwand, das wieder aufzuharken und einzueben - aber auch ein kleiner Schaden ist mE ein Schaden. Oder gibt es da eine Geringfügigkeitsgrenze?

Gruß,
Max

Merke: Wer einen privaten Golfrasen haben möchte, muss ihn
auch selbst als Privateigentum kennzeichnen und schützen.
Grund und Boden darf in diesem Land so lange als
Gemeineigentum angesehen werden, bis jemand das Gegenteil
unmissverständlich klarmacht. Privater Immobilienbesitz ist
eine Ausnahme, die den Eigentümer verpflichtet, und nicht die
Regel, von der alle anderen auszugehen haben. Ich gehe immer
überall spazieren (und parke), ohne vorher ins Grundbuch zu
sehen. Wer das nicht möchte, muss einen Zaun aufstellen, oder
Schilder aufstellen, oder eine Hecke pflanzen.

Hi,

kannst Du mir Belege dafür nennen? So weit ich weiß, ist es
zumindest in Bayern so, daß Flächen zwar zu gewissen Zeiten
betreten, aber keinesfalls befahren werden dürfen, dies obwohl
sie nicht eingefriedet oder durch Schilder als Privateigentum
gekennzeichnet sind.

Hallo Tina,

du darfst davon ausgehen, dass ich mein Auto nur dort parke und nur dort spazierengehe, wo das nicht (öffentlichen) umweltrechtlichen Vorgaben widerspricht. Mit (privatem) Eigentumsrecht hat das aber prinzipiell überhaupt nichts zu tun. Dass die so geschützten Weiden in der Regel Privatleuten gehören, ist nur ein zufälliger Nebeneffekt und nicht der Grund für diese Vorschrift.

In einem freien Land ist es so, dass alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten wurde. Folglich bin hier nicht ich derjenige, der belegen muss, dass man sein Auto auf einem frei zugänglichen Stück Gras neben der Fahrbahn parken darf, wenn der Eigentümer dieses sein Eigentum nicht erkennbar geschützt hat oder - wie oben erwähnt - sonstige Schutzvorschriften bestehen.

Gruß
smalbop

Aber auf die Strafbarkeit kommt es doch hier gar nicht an, sondern auf § 823 BGB. Sicher wäre eine Klage riskant, aber so rein rechtsdogmatisch wüsste ich nicht, woran der Schadensersatzanspruch eigentlich scheitern sollte.

Levay

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Folglich bin hier nicht ich
derjenige, der belegen muss, dass man sein Auto auf einem frei
zugänglichen Stück Gras neben der Fahrbahn parken darf

Das schließt aber mE Schadensersatzansprüche nicht aus. Denn auch wenn es nicht verboten ist, dort zu parken - verursacht der Autofahrer dadurch einen Schaden, ist er mE schadensersatzpflichtig.

Gruß,
Max

Hallo,

Aber auf die Strafbarkeit kommt es doch hier gar nicht an,

das ist mir auf dem Weg nachhause auch aufgefallen. Daher: kein Widerspruch.

Gruß
Christian

Hallo Tina,

du darfst davon ausgehen, dass ich mein Auto nur dort parke
und nur dort spazierengehe, wo das nicht (öffentlichen)
umweltrechtlichen Vorgaben widerspricht. Mit (privatem)
Eigentumsrecht hat das aber prinzipiell überhaupt nichts zu
tun. Dass die so geschützten Weiden in der Regel Privatleuten
gehören, ist nur ein zufälliger Nebeneffekt und nicht der
Grund für diese Vorschrift.

In einem freien Land ist es so, dass alles erlaubt ist, was
nicht ausdrücklich verboten wurde. Folglich bin hier nicht ich
derjenige, der belegen muss, dass man sein Auto auf einem frei
zugänglichen Stück Gras neben der Fahrbahn parken darf, wenn
der Eigentümer dieses sein Eigentum nicht erkennbar geschützt
hat oder - wie oben erwähnt - sonstige Schutzvorschriften
bestehen.

das Bay. Landesnaturschutzgesetz regelt das aber anders. Freiflächen dürfen nur dann befahren werden, wenn ein befahrbarer Weg vorhanden ist und nur auf diesem Weg. Ein Parken auf irgendwelchen Wiesen ist nicht gestattet, schon gar nicht innerhalb der Erntezeit. Für Schäden, die durch Parken z. B. auf einer nassen Wiese entstehen, haftet der Verursacher.

Unser Landkreis hatte eine Zeitlang sogar eine Kennzeichenpflicht für Pferde um den Landwirten zu ermöglichen, daß durch unachtsame Reiter verursachte Schäden durch diese auch ersetzt bekommen zu können.

Gruß
Tina

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Hallo,

In einem freien Land ist es so, dass alles erlaubt ist, was
nicht ausdrücklich verboten wurde.

Ja. Und was steht in §2 STVO? „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.“ (http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_02.php). Und wo man Parken darf, findet man ebenfalls: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_12.php

Folglich bin hier nicht ich
derjenige, der belegen muss, dass man sein Auto auf einem frei
zugänglichen Stück Gras neben der Fahrbahn parken darf, wenn
der Eigentümer dieses sein Eigentum nicht erkennbar geschützt
hat oder - wie oben erwähnt - sonstige Schutzvorschriften
bestehen.

Niemand muss seinen Rasen im Vorgarten einzäunen, damit keiner drauf parkt.
Gruß
loderunner (ianal)

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Das schließt aber mE Schadensersatzansprüche nicht aus. Denn
auch wenn es nicht verboten ist, dort zu parken - verursacht
der Autofahrer dadurch einen Schaden, ist er mE
schadensersatzpflichtig.

Hallo Max,

nur wenn er dabei schuldhaft handelt, also gegen eine Rechtsnorm verstoßen hat (§ 823 II BGB).

Gruß
smalbop

Ja. Und was steht in §2 STVO? „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn
benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind
nicht Bestandteil der Fahrbahn.“
(http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_02.php). Und wo man
Parken darf, findet man ebenfalls:
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_12.php

So einfach ist das nicht, denn das gilt nur für öffentlichen Grund. Die Polizei kann auch in Wald und Flur nicht immer sicher sagen, ob das Gelände neben dem Weg privat oder öffentlich ist. Darum werden hier in der Regel keine Strafzettel verteilt.

Folglich bin hier nicht ich
derjenige, der belegen muss, dass man sein Auto auf einem frei
zugänglichen Stück Gras neben der Fahrbahn parken darf, wenn
der Eigentümer dieses sein Eigentum nicht erkennbar geschützt
hat oder - wie oben erwähnt - sonstige Schutzvorschriften
bestehen.

Niemand muss seinen Rasen im Vorgarten einzäunen, damit keiner
drauf parkt.

Nein, es muss halt nur unzweifelhaft erkennbar sein, dass es Privatbesitz ist. Bei Vorgärten ist das meist gegeben.

Gruß
smalbop

Hallo Tina,

du darfst davon ausgehen, dass ich mein Auto nur dort parke
und nur dort spazierengehe, wo das nicht (öffentlichen)
umweltrechtlichen Vorgaben widerspricht. Mit (privatem)
Eigentumsrecht hat das aber prinzipiell überhaupt nichts zu
tun. Dass die so geschützten Weiden in der Regel Privatleuten
gehören, ist nur ein zufälliger Nebeneffekt und nicht der
Grund für diese Vorschrift.

In einem freien Land ist es so, dass alles erlaubt ist, was
nicht ausdrücklich verboten wurde. Folglich bin hier nicht ich
derjenige, der belegen muss, dass man sein Auto auf einem frei
zugänglichen Stück Gras neben der Fahrbahn parken darf, wenn
der Eigentümer dieses sein Eigentum nicht erkennbar geschützt
hat oder - wie oben erwähnt - sonstige Schutzvorschriften
bestehen.

das Bay. Landesnaturschutzgesetz regelt das aber anders.
Freiflächen dürfen nur dann befahren werden, wenn ein
befahrbarer Weg vorhanden ist und nur auf diesem Weg. Ein
Parken auf irgendwelchen Wiesen ist nicht gestattet, schon gar
nicht innerhalb der Erntezeit. Für Schäden, die durch Parken
z. B. auf einer nassen Wiese entstehen, haftet der
Verursacher.

Unser Landkreis hatte eine Zeitlang sogar eine
Kennzeichenpflicht für Pferde um den Landwirten zu
ermöglichen, daß durch unachtsame Reiter verursachte Schäden
durch diese auch ersetzt bekommen zu können.

Hallo Tina,

wie ich schon sagte und wie der Name des von dir zitierten Gesetzes auch ausdrückt: Es werden hierdurch Belange des Umweltschutzes und nicht des Eigentumsrechts geregelt. Ich darf nicht deshalb in Bayern nicht auf der Wiese parken, weil die jemand anderem gehört, sondern weil die Natur geschützt werden soll.

Abgesehen davon parke ich prinzipiell nicht in Bayern.

Gruß
smalbop

Hallo!

nur wenn er dabei schuldhaft handelt

Was in deinem Beispiel bereits dadurch gegeben ist, daß er dort parkt. Denn selbst wenn es nicht verboten ist, dort zu parken, ist es mE deswegen nicht gerechtfertigt, den Grünstreifen dabei zu beschädigen.

Gruß,
Max

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Hallo,

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_12.php

So einfach ist das nicht, denn das gilt nur für öffentlichen
Grund.

Richtig. Auf meinem eigenen Grundstück darf ich fahren, wie ich will. Und natürlich darf das kein anderer, wenn ich ihm das nicht erlaube. Und darum ging’s hier doch.

Die Polizei kann auch in Wald und Flur nicht immer
sicher sagen, ob das Gelände neben dem Weg privat oder
öffentlich ist. Darum werden hier in der Regel keine
Strafzettel verteilt.

Was natürlich ausschließlich ein praktisches Problem ist und keine Rechte des Störers bedeutet. Im Gegenteil muss er sein Fahrzueg spätestens nach Aufforderung durch den Besitzer des Geländes entfernen. Und für verursachte Schäden aufkommen. Und darum ging’s hier doch.

Folglich bin hier nicht ich
derjenige, der belegen muss, dass man sein Auto auf einem frei
zugänglichen Stück Gras neben der Fahrbahn parken darf, wenn
der Eigentümer dieses sein Eigentum nicht erkennbar geschützt
hat oder - wie oben erwähnt - sonstige Schutzvorschriften
bestehen.

Niemand muss seinen Rasen im Vorgarten einzäunen, damit keiner
drauf parkt.

Nein, es muss halt nur unzweifelhaft erkennbar sein,
dass es Privatbesitz ist. Bei Vorgärten ist das meist gegeben.

Richtig. Aber ein erkennbarer Schutz ist nicht erforderlich. Und darum gings hier doch.

Gruß
loderunner (ianal)